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Das Recht auf Vergessenwerden im Internet

Das Recht auf Vergessenwerden im Internet

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Vorlage zur Vorabentscheidung – Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten – Räumliche Reichweite des Rechts auf Auslistung – Rechtssache C-507/17 (2019)

Vorlage zur Vorabentscheidung – bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und der Verarbeitung von Daten, die in den Seiten einer Website enthalten sind – Umfang der Verpflichtungen des Betreibers und der Rechte der betroffenen Person – Rechtssache C-131/12 (2014)

WAS IST DER ZWECK DER URTEILE?

In einem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) aus dem Jahr 2014 wurde die Auslegung der Richtlinie 95/46/EG wie folgt präzisiert:

  • Die Anzeige von Suchmaschinenergebnissen stellt eine Verarbeitung personenbezogener Daten dar.
  • Der Suchmaschinenbetreiber ist verpflichtet, unter bestimmten Umständen Links zu personenbezogenen Daten aus den Suchergebnissen zu entfernen, wodurch das Recht auf Vergessenwerden eingeführt wird.

Das EuGH-Urteil aus dem Jahr 2019 klärt den geografischen Anwendungsbereich seines früheren Urteils im neuen Kontext der Verordnung (EU) 2016/679 (die Datenschutz-Grundverordnung), mit der die Vorschriften zum Datenschutz in der gesamten Europäischen Union (EU) modernisiert und vereinheitlicht und die Richtlinie 95/46/EG aufgehoben wurde.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Google Spain SL and Google Inc. gegen Agencia Española de Protección de Datos (AEPD) und Mario Costeja González (2014)

  • Im Jahr 2010 verlangte Mario Costeja González, der die spanische Staatsangehörigkeit besitzt, von Google, ihn betreffende personenbezogene Daten in Bezug auf Forderungen der Sozialversicherung, die in der Tageszeitung La Vanguardia 1998 abgedruckt waren, zu löschen oder zu verbergen.
  • Er behauptete in diesem Zusammenhang, dass der Rechtsstreit, von dem er betroffen gewesen sei, seit Jahren vollständig erledigt sei und keine Erwähnung mehr verdiene.
  • Der Gerichtshof stellte fest, dass der Betreiber einer Internetsuchmaschine für die Verarbeitung personenbezogener Daten verantwortlich ist, die auf von anderen Quellen veröffentlichten Websites erscheinen, und dass er die Rechtsvorschriften zum Schutz natürlicher Personen in diesem Bereich (Richtlinie 95/46/EG) einhalten muss.
  • Der Gerichtshof entschied, dass der Betreiber einer Suchmaschine unter bestimmten Umständen dazu verpflichtet ist, Links zu bestimmten Websites aus der Ergebnisliste zu entfernen, die im Anschluss an eine anhand des Namens einer Person durchgeführte Suche angezeigt wird (dies ist bekannt als das Recht auf Vergessenwerden oder „Auslistung“), wenn die Informationen als unrichtig, unangemessen, irrelevant, nicht mehr relevant oder übertrieben für die Zwecke der Datenverarbeitung angesehen werden, aber nicht einfach, weil sie für die betroffene Person unbequem sind.

Google LLC gegen Commission nationale de l’informatique et des libertés (CNIL) (2019)

  • Im Verfahren von Google gegen die französische Datenschutzbehörde wurde der EuGH aufgefordert, über den geografischen Anwendungsbereich des Rechts auf Vergessenwerden zu entscheiden.
  • Im Jahr 2016 verhängte die französische Aufsichtsbehörde eine Geldstrafe in Höhe von 100 000 EUR gegen Google, weil das Unternehmen sich weigerte, das Recht auf Vergessenwerden weltweit anzuwenden. Außerdem wies es das Unternehmen an, das Recht auf Vergessenwerden auf sämtliche Domains von Google, einschließlich google.com, anzuwenden. In seiner Antwort bestand Google darauf, dass die französische Datenschutzbehörde nur befugt sei, die Anwendung auf die französische Domain google.fr anzuordnen.
  • In seinem Urteil stellte der Gerichtshof fest, dass das Recht auf Vergessenwerden nicht für Links gilt, die in jeder Version einer Suchmaschine weltweit angezeigt werden, sondern für Suchmaschinen mit Domains, die mit Mitgliedstaaten der EU assoziiert sind – d. h. nicht nur google.fr, sondern auch u. a. google.it, google.de, google.nl.
  • Die Betreiber von Suchmaschinen sind außerdem verpflichtet, erforderlichenfalls Maßnahmen zu ergreifen, die Internetnutzer, die von einem Mitgliedstaat aus eine Suche anhand eines Namens durchführen, „daran zu hindern oder zumindest zuverlässig davon abzuhalten“, auf ausgelistetes Material zuzugreifen.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENTE

Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 24. September 2019 – Google LLC gegen Commission nationale de l’informatique et des libertés (CNIL) – Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État (Frankreich) – Vorlage zur Vorabentscheidung – Personenbezogene Daten – Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten – Richtlinie 95/46/EG – Verordnung (EU) 2016/679 – Suchmaschinen im Internet – Verarbeitung von Daten, die sich auf Websites befinden – Räumliche Reichweite des Rechts auf Auslistung – Rechtssache C-507/17.

Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 13. Mai 2014 – Google Spain SL und Google Inc. gegen Agencia Española de Protección de Datos (AEPD) und Mario Costeja González – Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia Nacional – Personenbezogene Daten – Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung solcher Daten – Richtlinie 95/46/EG – Art. 2, 4, 12 und 14 – Sachlicher und räumlicher Anwendungsbereich – Internetsuchmaschinen – Verarbeitung von Daten, die in den Seiten einer Website enthalten sind – Suche, Indexierung und Speicherung solcher Daten – Verantwortlichkeit des Suchmaschinenbetreibers – Niederlassung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats – Umfang der Verpflichtungen des Suchmaschinenbetreibers und der Rechte der betroffenen Person – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 7 und 8 – Rechtssache C-131/12.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1-88).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2016/679 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31-50).

Letzte Aktualisierung: 15.03.2022

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