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Beaufsichtigung von Banken und Wertpapierfirmen

Beaufsichtigung von Banken und Wertpapierfirmen

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen (Eigenkapitalrichtlinie – CRD IV)

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

  • Die Eigenkapitalrichtlinie (CRD IV) regelt den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten.
  • Sie enthält Vorschriften über:
    • die Beaufsichtigung von Kreditinstituten durch die zuständigen nationalen Behörden;
    • die Aufsichtsbefugnisse und Instrumente für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten durch diese Behörden und
    • die Veröffentlichungspflichten für diese Behörden hinsichtlich der Aufsichtsvorschriften und der Beaufsichtigung von Kreditinstituten.
  • Durch sie werden die früheren Eigenkapitalrichtlinien (2006/48/EG und 2006/49/EG) ersetzt und Aspekte abgedeckt, die zuvor in diesen Richtlinien enthalten waren, darunter:
    • der Zugang zur Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit von Banken;
    • die Bedingungen der Niederlassungsfreiheit;
    • der freie Dienstleistungsverkehr und
    • die Beaufsichtigung von Banken und Wertpapierfirmen.
  • Die Richtlinie 2013/36/EU ist Teil eines Gesetzgebungspakets zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit des europäischen Bankensektors infolge der Finanzkrise 2008. Das Paket umfasst zudem die Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die Eigenmittelanforderungsverordnung (CRR) (siehe Zusammenfassung), die die Aufsichtsanforderungen für Banken festlegt.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Richtlinie 2013/36/EU umfasst eine Reihe neuer Aspekte zusätzlich zu denen, die von den früheren Eigenkapitalrichtlinien bereits abgedeckt wurden, darunter:

  • Bonuszahlungen an die Mitarbeiter. Um zu verhindern, dass Kreditinstitute Bonuszahlungen an ihre Mitarbeiter leisten, um sie zu übermäßiger Risikobereitschaft zu ermutigen, sieht die Richtlinie einen Höchstwert für das Verhältnis zwischen der festen Vergütung und de Bonuszahlungen für alle relevanten Mitarbeiter vor. Die Bonuszahlung darf die festgelegte jährliche Grundvergütung der Mitarbeiter nicht überschreiten, obwohl die Anleger unter Beachtung bestimmter Bedingungen Bonuszahlungen genehmigen können, die das Zweifache der Grundvergütung betragen. Die neuen Vorschriften umfassen zudem weitere Anforderungen an Bonuszahlungen, die einen langfristigen Risikoansatz fördern.
  • Bessere Führung und mehr Transparenz. Die Richtlinie führt Vorschriften ein zur Gewährleistung, dass die von der Tätigkeit von Kreditinstituten stammenden Risiken der wirksamen Verwaltung und Kontrolle durch die Leitungsorgane unterliegen. Außerdem werden Vorschriften zu mehr Vielfalt in den Verwaltungsräten von Kreditinstituten eingeführt. Ab Januar 2015 müssen Kreditinstitute bestimmte Informationen auf länderspezifischer Grundlage offenlegen, u. a. ihre Gewinne, Steuern sowie erhaltene staatliche Beihilfen.
  • Zusatzkapital, das von Kreditinstituten gehalten werden muss (Säule 2 und Kapitalpuffer). Die Richtlinie:
    • bietet umfassendere Anforderungen an den Säule-2-Rahmen, nach dem die zuständigen Behörden von Kreditinstituten verlangen können, zusätzlich zu den Mindestanforderungen der CRR Kapital zu halten;
    • richtet einen Rahmen zu Kapitalpuffern ein, die dem Schutz der Solvenz eines Kreditinstituts dienen, indem Schutzmaßnahmen und Beschränkungen bei der Ausschüttung bzw. bei Bonuszahlungen eingerichtet werden. Je nachdem, wie viel ein Kreditinstitut von diesem Puffer aufbraucht, desto strenger werden die Beschränkungen, was wiederum Kapitalverlust verhindert.
  • Verringerung des Rückgriffs auf externe Bonitätsbeurteilungen. Mit der Richtlinie wird der Rückgriff von Finanzinstituten auf externe Bonitätsbeurteilungen verringert, sofern dies möglich ist. Beispielsweise dürfen Kreditinstitute ihre Anlageentscheidungen nicht ausschließlich auf externe Beurteilungen stützen, sondern müssen auch ihrer eigenen internen Risikobewertung Rechnung tragen.

Wesentliche Änderungen der Richtlinie 2013/36/EU

  • Mit der Richtlinie (EU) 2019/878 werden einige bestehenden Vorschriften der Richtlinie 2013/36/EU geändert und neue im Hinblick auf von der Anwendung ausgenommene Unternehmen, Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften, Vergütung, Aufsichtsmaßnahmen und -befugnisse und Kapitalerhaltungsmaßnahmen hinzugefügt. Ihr Zweck besteht darin, die Fähigkeit des Finanzsektors sicherzustellen, potenziellen Schocks standzuhalten.
  • Die Richtlinie (EU) 2019/2034 ist Teil eines neuen Regulierungsrahmens für Wertpapierfirmen, die bis zu ihrer Annahme den gleichen Kapital-, Liquiditäts- und Risikomanagementbestimmungen unterlagen wie Banken. Darin werden aufsichtsrechtliche Anforderungen und Maßnahmen festgelegt, die an das Risikoprofil und das Geschäftsmodell von Wertpapierfirmen angepasst sind und gleichzeitig die finanzielle Stabilität sichern.
  • Durch die Änderungsrichtlinie (EU) 2022/2556 werden die Bestimmungen der Richtlinie und anderer Richtlinien mit den Anforderungen hinsichtlich IKT-Risiken für Finanzunternehmen in Einklang gebracht, die in der Verordnung über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor (DORA), Verordnung (EU) 2022/2554 (siehe Zusammenfassung) festgelegt sind.

Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte

Das Paket CRD IV/CRR sieht die Annahme von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten vor. Diese bieten den relevanten nationalen Behörden, Banken und Wertpapierfirmen Hilfestellung in Bezug auf die Einhaltung der in dem Paket eingeführten Regeln. Die folgenden delegierten Verordnungen ergänzen die Richtlinie 2013/36/EU durch technische Regulierungsstandards:

  • Delegierte Verordnung (EU) Nr. 530/2014 zur weiteren Definition der für interne Ansätze zur Ermittlung spezifischer Risiken im Handelsbuch bedeutenden Risikopositionen und Schwellen.
  • Delegierte Verordnung (EU) Nr. 524/2014 zu den Informationen, die zuständigen Behörden von Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten einander zur Verfügung stellen.
  • Delegierte Verordnung Nr. 527/2014 zu Klassen von Instrumenten, die die Bonität eines Instituts unter der Annahme der Unternehmensfortführung angemessen widerspiegeln und die für eine Verwendung zu Zwecken der variablen Vergütung geeignet sind.
  • Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1151/2014 zu den Angaben, die bei Ausübung des Niederlassungsrechts und des freien Dienstleistungsverkehrs zu übermitteln sind, nachfolgend geändert durch Verordnung (EU) 2022/192 und (EU) 2022/2403.
  • Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1152/2014 dazu, wie für die Berechnung der Quote des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers der Belegenheitsort der wesentlichen Kreditrisikopositionen zu ermitteln ist.
  • Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1222/2014 zur Methode zur Bestimmung global systemrelevanter Institute und zur Festlegung der Teilkategorien global systemrelevanter Institute, nachfolgend geändert durch Verordnung (EU) 2016/1608 und (EU) 2021/539.
  • Delegierte Verordnung (EU) 2016/861 zu qualitativen und angemessenen quantitativen Kriterien zur Ermittlung der Mitarbeiterkategorien, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil eines Instituts auswirkt.
  • Delegierte Verordnung (EU) 2017/180 zu Normen für die Referenzportfoliobewertung und Verfahren für die gemeinsame Nutzung der Bewertungen.
  • Delegierte Verordnung (EU) 2021/923 zu Kriterien für die Definition der Managementverantwortung, der Kontrollaufgaben, der wesentlichen Geschäftsbereiche und einer erheblichen Auswirkung auf das Risikoprofil eines wesentlichen Geschäftsbereichs sowie zu Kriterien für die Ermittlung der Mitarbeiter oder Mitarbeiterkategorien, deren berufliche Tätigkeiten vergleichsweise ebenso wesentliche Auswirkungen auf das Risikoprofil des Instituts haben wie die Mitarbeiter oder Mitarbeiterkategorien.
  • Delegierte Verordnung (EU) 2022/2579 zu technischen Regulierungsstandards zur Festlegung der Angaben, die ein Unternehmen in seinem Zulassungsantrag gemäß Artikel 8 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU zu machen hat.
  • Delegierte Verordnung (EU) 2022/2580 zu technischen Regulierungsstandards zu den im Antrag auf Zulassung als Kreditinstitut zu übermittelnden Informationen und zur Präzisierung möglicher Hindernisse für die ordnungsgemäße Wahrnehmung von Aufsichtsfunktionen durch die zuständigen Behörden.

Es wurden die folgenden Durchführungsbestimmungen erlassen.

  • Durchführungsverordnung (EU) Nr. 620/2014 zu Durchführungsstandards in Bezug auf den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden von Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten.
  • Durchführungsverordnung (EU) Nr. 650/2014, nachfolgend geändert durch Verordnung (EU) 2019/912, zu Durchführungsstandards für das Format, den Aufbau, das Inhaltsverzeichnis und den Zeitpunkt der jährlichen Veröffentlichung der von den zuständigen Behörden zu veröffentlichenden Informationen.
  • Durchführungsverordnung (EU) Nr. 710/2014 zu Durchführungsstandards im Hinblick auf das Vorgehen bei der Beschlussfassung in Bezug auf gemeinsame Entscheidungen über institutsspezifische Aufsichtsanforderungen.
  • Durchführungsverordnung (EU) Nr. 926/2014, nachfolgend geändert durch Verordnung (EU) 2022/193, zu Durchführungsstandards in Bezug auf Standardformulare, -meldebögen und -verfahren für Notifizierungen im Zusammenhang mit der Ausübung des Niederlassungsrechts und des freien Dienstleistungsverkehrs.
  • Durchführungsverordnung (EU) 2016/99 zur Festsetzung der praktischen Arbeitsweise der Aufsichtskollegien.
  • Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070, nachfolgend geändert durch Verordnung (EU) 2017/1486, (EU) 2018/688, (EU) 2019/439, (EU) 2021/1971, (EU) 2021/2017 und (EU) 2022/951, zu Meldebögen, Begriffsbestimmungen und IT-Lösungen, die von Instituten für Meldungen an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde und an zuständige Behörden zu verwenden sind.
  • Durchführungsverordnung (EU) 2017/461 zu gemeinsamen Verfahren, Formularen und Mustern für den Konsultationsprozess zwischen den jeweils zuständigen Behörden bei dem geplanten Erwerb einer qualifizierten Beteiligung an einem Kreditinstitut.
  • Durchführungsverordnung (EU) 2022/2581 zu technischen Durchführungsstandards für die Anwendung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf die Übermittlung von Angaben in Anträgen auf Zulassung als Kreditinstitut.

WANN TRETEN DIE VORSCHRIFTEN IN KRAFT?

  • Richtlinie 2013/36/EU war bis zum 31. Dezember 2013 in nationales Recht umzusetzen. Die Vorschriften finden seit dem 17. Juli 2013 Anwendung.
  • Richtlinie (EU) 2019/878 zur Änderung war bis zum 28. Dezember 2020 in nationales Recht umzusetzen. Die Vorschriften finden seit dem 29. Dezember 2020 Anwendung.
  • Die Richtlinie (EU) 2019/2034 zur Änderung musste bis zum 26. Juni 2021 in nationales Recht umgesetzt werden und die Vorschriften finden seit dem 26. Juni 2021 Anwendung, mit Ausnahme der Bestimmungen für die Erbringung von Dienstleistungen auf Veranlassung des Kunden, die seit dem 26. März 2020 gelten.
  • Richtlinie (EU) 2022/2556 zur Änderung war bis zum 17. Januar 2025 in nationales Recht umzusetzen. Die Vorschriften werden ab diesem Datum Anwendung finden.

HINTERGRUND

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338-436).

Nachfolgende Änderungen und Berichtigungen der Richtlinie 2013/36/EU wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Durchführungsverordnung (EU) 2022/2581 der Kommission vom 20. Juni 2022 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Übermittlung von Angaben in Anträgen auf Zulassung als Kreditinstitut (ABl. L 335 vom 29.12.2022, S. 86-102).

Siehe konsolidierte Fassung.

Delegierte Verordnung (EU) 2022/2580 der Kommission vom 17. Juni 2022 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zu den im Antrag auf Zulassung als Kreditinstitut zu übermittelnden Informationen und zur Präzisierung möglicher Hindernisse für die ordnungsgemäße Wahrnehmung von Aufsichtsfunktionen durch die zuständigen Behörden (ABl. L 335 vom 29.12.2022, S. 64-85).

Siehe konsolidierte Fassung.

Delegierte Verordnung (EU) 2022/2579 der Kommission vom 10. Juni 2022 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Angaben, die ein Unternehmen in seinem Zulassungsantrag gemäß Artikel 8 Buchstabe a der genannten Richtlinie zu machen hat (ABl. L 335 vom 29.12.2022, S. 61-63).

Richtlinie (EU) 2022/2556 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU, 2014/65/EU, (EU) 2015/2366 und (EU) 2016/2341 hinsichtlich der digitalen operationalen Resilienz im Finanzsektor (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 153-163).

Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1-79).

Delegierte Verordnung (EU) 2021/923 der Kommission vom 25. März 2021 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Kriterien für die Definition der Managementverantwortung, der Kontrollaufgaben, der wesentlichen Geschäftsbereiche und einer erheblichen Auswirkung auf das Risikoprofil eines wesentlichen Geschäftsbereichs sowie zur Festlegung der Kriterien für die Ermittlung der Mitarbeiter oder Mitarbeiterkategorien, deren berufliche Tätigkeiten vergleichsweise ebenso wesentliche Auswirkungen auf das Risikoprofil des Instituts haben wie diejenigen der in Artikel 92 Absatz 3 der genannten Richtlinie aufgeführten Mitarbeiter oder Mitarbeiterkategorien (ABl. L 203 vom 9.6.2021, S. 1-7).

Durchführungsverordnung (EU) 2017/461 der Kommission vom 16. März 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für gemeinsame Verfahren, Formulare und Muster für den Konsultationsprozess zwischen den jeweils zuständigen Behörden bei dem geplanten Erwerb einer qualifizierten Beteiligung an einem Kreditinstitut gemäß Artikel 24 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 72 vom 17.3.2017, S. 57-65).

Delegierte Verordnung (EU) 2017/180 der Kommission vom 24. Oktober 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Normen für die Referenzportfoliobewertung und der Verfahren für die gemeinsame Nutzung der Bewertungen (ABl. L 29 vom 3.2.2017, S. 1-9).

Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 der Kommission vom 14. September 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für Meldebögen, Begriffsbestimmungen und IT-Lösungen, die von Instituten für Meldungen an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde und an zuständige Behörden gemäß Artikel 78 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zu verwenden sind (ABl. L 328 vom 2.12.2016, S. 1-1422).

Siehe konsolidierte Fassung.

Delegierte Verordnung (EU) 2016/861 der Kommission vom 18. Februar 2016 zur Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 528/2014 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für Nicht-Delta-Risiken von Optionen gemäß dem standardisierten Marktrisiko-Ansatz und zur Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014 der Kommission zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards in Bezug auf qualitative und angemessene quantitative Kriterien zur Ermittlung der Mitarbeiterkategorien, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil eines Instituts auswirkt (AB. L 144 vom 1.6.2016, S. 21-23).

Delegierte Verordnung (EU) 2016/98 der Kommission vom 16. Oktober 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der allgemeinen Bedingungen für die Arbeitsweise der Aufsichtskollegien (ABl. L 21 vom 28.1.2016, S. 2-20).

Durchführungsverordnung (EU) 2016/99 der Kommission vom 16. Oktober 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf die Festsetzung der praktischen Arbeitsweise der Aufsichtskollegien gemäß der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 21 vom 28.1.2016, S. 21-44).

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1222/2014 der Kommission vom 8. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Methode zur Bestimmung global systemrelevanter Institute und zur Festlegung der Teilkategorien global systemrelevanter Institute (ABl. L 330 vom 15.11.2014, S. 27-36).

Siehe konsolidierte Fassung.

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1151/2014 der Kommission vom 4. Juni 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, in denen festgelegt wird, welche Angaben bei Ausübung des Niederlassungsrechts und des freien Dienstleistungsverkehrs zu übermitteln sind (ABl. L 309 vom 30.10.2014, S. 1-4).

Siehe konsolidierte Fassung.

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1152/2014 der Kommission vom 4. Juni 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, in denen festgelegt wird, wie für die Berechnung der Quote des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers der Belegenheitsort der wesentlichen Kreditrisikopositionen zu ermitteln ist (ABl. L 309 vom 30.10.2014, S. 5-8).

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 926/2014 der Kommission vom 27. August 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf Standardformulare, -meldebögen und -verfahren für Notifizierungen im Zusammenhang mit der Ausübung des Niederlassungsrechts und des freien Dienstleistungsverkehrs gemäß der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 254 vom 28.8.2014, S. 2-21).

Siehe konsolidierte Fassung.

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 710/2014 der Kommission vom 23. Juni 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf das Vorgehen bei der Beschlussfassung in Bezug auf gemeinsame Entscheidungen über institutsspezifische Aufsichtsanforderungen gemäß der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 188 vom 27.6.2014, S. 19-59).

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 650/2014 der Kommission vom 4. Juni 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für das Format, den Aufbau, das Inhaltsverzeichnis und den Zeitpunkt der jährlichen Veröffentlichung der von den zuständigen Behörden gemäß der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zu veröffentlichenden Informationen (ABl. L 185 vom 25.6.2014, S. 1-50).

Siehe konsolidierte Fassung.

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 620/2014 der Kommission vom 4. Juni 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden von Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 172 vom 12.6.2014, S. 1-25).

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 527/2014 der Kommission vom 12. März 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Bezeichnung der Klassen von Instrumenten, die die Bonität eines Instituts unter der Annahme der Unternehmensfortführung angemessen widerspiegeln und die für eine Verwendung zu Zwecken der variablen Vergütung geeignet sind (ABl. L 148 vom 20.5.2014, S. 21-28).

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 524/2014 der Kommission vom 12. März 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, in denen festgelegt wird, welche Informationen die zuständigen Behörden von Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten einander zur Verfügung stellen müssen (ABl. L 148 vom 20.5.2014, S. 6-14).

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 530/2014 der Kommission vom 12. März 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, in denen für interne Ansätze zur Ermittlung spezifischer Risiken im Handelsbuch bedeutende Risikopositionen und Schwellen definiert werden (ABl. L 148 vom 20.5.2014, S. 50-51).

Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1-337).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1-59).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 20.06.2023

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