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Schutz der Gesundheit und der Umwelt vor persistenten organischen Schadstoffen

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Schutz der Gesundheit und der Umwelt vor persistenten organischen Schadstoffen

Persistente organische Schadstoffe (POP)* stellen ein erhebliches Risiko für die menschliche Gesundheit und die Umwelt dar. Mit dieser Verordnung ergreift die EU Maßnahmen zur Bekämpfung dieses Risikos.

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG.

ZUSAMMENFASSUNG

Persistente organische Schadstoffe (POP)* stellen ein erhebliches Risiko für die menschliche Gesundheit und die Umwelt dar. Mit dieser Verordnung ergreift die EU Maßnahmen zur Bekämpfung dieses Risikos.

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

Durch das Verbot oder die möglichst baldige Einstellung oder die Beschränkung der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung von POP schafft sie einen Rechtsrahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt. Außerdem legt sie Vorschriften für den Umgang mit Lagerbeständen und Abfällen fest, die POP enthalten.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • In den Anhängen zu der Verordnung werden die POP in Listen unterteilt: Anhang I - verbotene Stoffe; Anhang II - Stoffe, die Beschränkungen unterliegen; Anhang III - Stoffe, die Bestimmungen zur Verringerung der Freisetzung unterliegen; und Anhang IV - Stoffe, die Abfallwirtschaftsbestimmungen unterliegen.
  • Unter bestimmten Bedingungen sind POP von den Kontrollmaßnahmen der Verordnung befreit, unter anderem, wenn sie für Forschung im Labormaßstab verwendet werden oder als unbeabsichtigte Spurenverunreinigungen in anderen Stoffen auftreten.
  • Die EU-Länder müssen Inventare für unbeabsichtigt erzeugte POP erstellen, nationale Umsetzungspläne ausarbeiten, die POP in enger Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission überwachen und sich am Austausch von Informationen mit anderen EU-Ländern und Drittländern beteiligen.
  • Mit dieser Verordnung werden zwei internationale Übereinkommen umgesetzt, die den Umgang mit POP in der Europäischen Union betreffen: das POP-Protokoll zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe sowie das Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe von 2001.

SCHLÜSSELBEGRIFFE

*Persistente organische Schadstoffe (POP) sind chemische Stoffe, zum Beispiel Pestizide und Industriechemikalien, die in der Umwelt verbleiben, in die Nahrungsmittelkette gelangen und ein Risiko für die menschliche Gesundheit und die Umwelt darstellen.

Bei den POP handelt es sich um ein wirklich globales Problem, da sie häufig sehr weit von ihrem Ursprungsort transportiert werden.

Weitere Informationen sind auf der Webseite der Europäischen Kommission zu persistenten organischen Schadstoffen (POP) erhältlich.

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt der Europäischen Union

Verordnung (EG) Nr. 850/2004

20.5.2004

-

ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 7-49

Berichtigung

-

-

ABl. L 229 vom 29.6.2004, S. 5-22

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen und Berichtigungen der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung: 30.06.2015

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