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Strengthening economic and monetary union
Stärkung der Wirtschafts- und Währungsunion
Stärkung der Wirtschafts- und Währungsunion
Mitteilung (COM(2015) 600 final) über Schritte zur Vollendung der Wirtschafts- und Währungsunion
Artikel 119 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 120 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 121 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
In dieser Mitteilung werden die Maßnahmen dargelegt, die für den Abschluss der ersten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) bis Anfang 2017 zu ergreifen waren. Diese erste Stufe ist am 1. Juli 2015 angelaufen. Im Anschluss daran legte die Europäische Kommission ein stärker zukunftsgerichtetes Reflexionspapier zur Vertiefung der Wirtschafts- und Währungsunion vor.
Die Artikel 119, 120 und 121 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union betreffen die Wirtschafts- und Währungspolitik der Europäischen Union (EU). Gemäß diesen Artikeln verpflichten sich die EU-Länder:
Diese Mitteilung fordert folgende Schritte:
Im Mai 2017 veröffentlichte die Kommission auf Grundlage der Mitteilung von 2015 ein Reflexionspapier zur Vertiefung der WWU. Darin befürwortete die Kommission vier Grundsätze, um die gemeinsame Währung zu festigen und Fragen von gemeinsamem Interesse, die über Landesgrenzen hinweg von Belang sind, gemeinsam anzugehen. Diese vier Grundsätze sind:
Das Reflexionspapier unterstrich darüber hinaus die Notwendigkeit weiterer Maßnahmen in drei Bereichen:
Im Juni 2015 legten die Präsidenten der Kommission, des Europäischen Parlaments, der Europäischen Zentralbank, des Euro-Gipfels und der Euro-Gruppe ihren Bericht („Bericht der fünf Präsidenten“) für die Vollendung der WWU vor. Die Mitteilung geht näher auf den Fahrplan der Stufe 1 ein, der in diesem Bericht behandelt wurde.
Das Reflexionspapier der Kommission über die WWU gehört zu einer Reihe von Papieren, die sich an das Weißbuch der Kommission vom März 2017 zur Zukunft Europas anschlossen. Dazu zählen unter anderem auch:
Weiterführende Informationen:
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Dritter Teil – Die internen Politiken und Maßnahmen der Union – Titel VIII – Die Wirtschafts- und Währungspolitik – Artikel 119 (ex-Artikel 4 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 96-97)
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Dritter Teil – Die internen Politiken und Maßnahmen der Union – Titel VIII – Die Wirtschafts- und Währungspolitik – Kapitel 1 – Die Wirtschaftspolitik – Artikel 120 (ex-Artikel 98 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 97)
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Dritter Teil – Die internen Politiken und Maßnahmen der Union – Titel VIII – Die Wirtschafts- und Währungspolitik – Kapitel 1 – Die Wirtschaftspolitik – Artikel 121 (ex-Artikel 99 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 97-98)
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und die Europäische Zentralbank – Schritte zur Vollendung der Wirtschafts- und Währungsunion (COM(2015) 600 final vom 21.10.2015)
Reflexionspapier zur Vertiefung der Wirtschafts- und Währungsunion (COM(2017) 291 final, 31.5.2017)
Die Wirtschafts- und Währungsunion Europas vollenden, Bericht von Jean-Claude Juncker in enger Zusammenarbeit mit Donald Tusk, Jeroen Dijsselbloem, Mario Draghi und Martin Schulz vom 22.6.2015
Letzte Aktualisierung: 01.12.2017
(1) Zum 1. Februar 2020 tritt das Vereinigte Königreich aus der Europäischen Union aus und ist dann ein Drittland (Nicht-EU-Land).