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Internationale Handelsregeln: wie die EU ihre Rechte ausüben kann

Internationale Handelsregeln: wie die EU ihre Rechte ausüben kann

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2015/1843 – Internationale Handelsregeln: wie die EU ihre Rechte ausüben kann

ZUSAMMENFASSUNG

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

  • Gemäß dieser Verordnung können die EU-Industrie und die EU-Länder die Prüfung angeblicher, durch Drittländer eingerichteter Handelshemmnisse, die gegen internationale Handelsregeln verstoßen, durch die EU-Organe beantragen.
  • Mit dem Beschluss soll gegen Handelshemmnisse, die eine Schädigung hervorrufen (z. B. verringerte Gewinnspannen auf dem EU-Markt) oder handelsschädigende Auswirkungen haben (z. B. wirtschaftliche Verluste auf den Exportmärkten), vorgegangen werden.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Wer kann einen Antrag auf Verfahrenseinleitung stellen?

Jede Person, jede Vereinigung und jedes Unternehmen in der EU, die/das sich durch Handelshemmnisse für geschädigt hält oder nach ihrem/seinem Dafürhalten handelsschädigende Auswirkungen infolge von Handelshemmnissen erlitten hat, kann einen schriftlichen Antrag auf Einleitung eines Verfahrens stellen. Die EU-Länder können ebenfalls einen solchen Antrag stellen. Der Antrag muss genügend Beweise für das Vorliegen von Handelshemmnissen und der dadurch verursachten Schädigung beziehungsweise handelsschädigenden Auswirkungen enthalten.

Antragsverfahren

Die Anträge sind an die Europäische Kommission zu richten. Liegen nicht genügend Beweise vor, um eine weitere Untersuchung zu rechtfertigen, so setzt die Kommission die Antragsteller und die EU-Länder davon in Kenntnis. Der Beschluss ergeht in der Regel innerhalb von 45 Tagen nach der Antragstellung.

Weiteres Untersuchungsverfahren

Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass genügend Beweise für eine Schädigung vorliegen, kann sie eine weitere Untersuchung durchführen. Dies muss sie im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt geben. Sie kann zusätzliche Informationen von den Beteiligten einholen (z. B. den Konkurrenten des Antragstellers) und Untersuchungen in Drittländern durchführen.

Die Antragsteller, die betroffenen Ausführer und Einführer sowie die EU-Länder haben das Recht, alle der Kommission zur Verfügung gestellten Unterlagen einzusehen und über die wichtigsten Fakten unterrichtet zu werden. Die Kommission muss innerhalb von fünf Monaten, in komplexen Fällen innerhalb von sieben Monaten, einem Beratungsausschuss, bestehend aus Vertretern der EU-Länder, einen Abschlussbericht unterbreiten.

Einstellung und Aussetzung

Kommt die Kommission infolge der Untersuchung zu dem Schluss, dass es keiner weiteren Maßnahmen bedarf, kann sie die Untersuchung einstellen. Haben die betroffenen Drittländer nach Ermessen der Kommission Maßnahmen getroffen, um die angeblichen Handelshemmnisse anzugehen, kann die Kommission das Verfahren aussetzen.

Weitere Maßnahmen zur Beseitigung der Schädigung bzw. der Handelshemmnisse

Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass weitere Maßnahmen erforderlich sind, um die Schädigung und/oder das entsprechende Handelshemmnis zu beseitigen, kann sie spezifische Maßnahmen ergreifen. Diese Maßnahmen können Folgendes umfassen:

  • vorzugsweise das Ausarbeiten einer einvernehmlichen Lösung mit dem betroffenen EU-Land;
  • die Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens im Rahmen der Welthandelsorganisation bzw. des entsprechenden bilateralen Handelsabkommens;
  • Aussetzung von Handelszugeständnissen gegenüber den betroffenen Ländern;
  • Auferlegung bzw. Anhebung von Zollsätzen auf Einfuhren;
  • Einführung von Beschränkungen auf Einfuhren oder Ausfuhren aus dem betroffenen EU-Land.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Die Verordnung ist am 5. November 2015 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Untersuchungen von Handelshemmnissen auf der Website der Europäischen Kommission

RECHTSAKT

Verordnung (EU) 2015/1843 des Europäischen Parlament und des Rates vom 6. Oktober 2015 zur Festlegung der Verfahren der Union im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik zur Ausübung der Rechte der Union nach internationalen Handelsregeln, insbesondere den im Rahmen der Welthandelsorganisation vereinbarten Regeln (kodifizierter Text) (ABl. L 272 vom 16.10.2015, S. 1-13)

Letzte Aktualisierung: 14.03.2016

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