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Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der EU und den Ländern der Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika

Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der EU und den Ländern der Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Beschluss (EU) 2016/1623 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits

Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits

WAS IST DER ZWECK DIESES BESCHLUSSES UND DIESES ABKOMMENS?

Ihr Ziel besteht in der Entwicklungsförderung, indem Freihandelsbeziehungen zwischen der Europäischen Union (EU) und den betreffenden sechs Ländern hergestellt werden.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika (SADC) besteht aus:

  • Botsuana
  • Lesotho
  • Mosambik
  • Namibia
  • Südafrika und
  • Eswatini (ehemals Swasiland).

Entwicklungsorientierung

  • Es handelt sich um ein asymmetrisches Abkommen. Die EU garantiert Botsuana, Lesotho, Mosambik, Namibia und Eswatini einen zollfreien* und kontingentfreien* Zugang zum EU-Markt. Auch Südafrika wird ein erweiterter Marktzugang über das bestehende Abkommen hinaus gewährt.
  • Das Abkommen erfordert nicht, dass die SADC-Länder der EU einen gleichwertigen Marktzugang gewähren. Die SADC kann Zölle auf bestimmte Produkte aufrechterhalten, um sie gegen den internationalen Wettbewerb zu schützen.
  • Die am Wirtschaftspartnerschaftsabkommen beteiligten Länder können Einfuhrzölle erhöhen, falls die Einfuhren aus der EU so stark oder so schnell ansteigen, dass die Gefahr einer Störung der Inlandsproduktion besteht.
  • Die EU darf keine Subventionen für die Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse gewähren.
  • Das Abkommen fördert die Diversifizierung der Wirtschaft durch Senkung der Einfuhrzölle auf „Zwischenerzeugnisse“ wie Saatgut, Düngemittel und Maschinen, um diese für afrikanische Unternehmer leichter zugänglich zu machen.

Geografische Angaben

  • EU-Erzeuger von weltweit bekannten traditionellen Produkten, wie z. B. Weine und Lebensmittelprodukte, haben das ausschließliche Recht, in Südafrika ihre traditionellen Bezeichnungen zu verwenden.
  • Mehrere geografische Angaben aus Südafrika sind auf dem EU-Markt geschützt, etwa verschiedene Weinarten und Rooibostee.

Nachhaltige Entwicklung

  • Alle Parteien sind verpflichtet, soziale und ökologische Standards zu wahren.
  • Das Abkommen begründet ein Konsultationsverfahren für Fragen der Umwelt und der Arbeit und definiert eine umfassende Liste von Bereichen der Zusammenarbeit zwischen den Partnern, um die nachhaltige Entwicklung zu fördern.

Ausnahmen (Abweichungen) von den Ursprungsregeln

Durchführungsverordnung (EU) 2017/882 der Kommission über die Ausnahme von den Ursprungsregeln des Protokolls 1 zum WPA SADC-EU in Bezug auf zubereiteten oder haltbar gemachten Weißen Thun der HS-Position 1604, hergestellt aus Weißem Thun der HS ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 0302 oder 0303, die Namibia im Rahmen eines jährlichen Kontingents von 800 metrischen Tonnen gewährt werden.

WANN TRETEN DER BESCHLUSS UND DAS ABKOMMEN IN KRAFT?

Wie in der Mitteilung dargelegt (siehe verbundene Dokumente unten) wird das Abkommen bis zu seinem Inkrafttreten zwischen der EU und allen SADC-WPA-Staaten vorläufig seit dem 10. Oktober 2016 zwischen der EU und Botsuana, Lesotho, Namibia, Südafrika und Eswatini (ehemals Swasiland) und seit dem 4. Februar 2018 zwischen der EU und Mosambik (siehe entsprechende Mitteilungen unter „verbundene Dokumente“ unten) angewandt.

Von der vorläufigen Anwendung ist Artikel 12 Absatz 4 über die Unterstützung der EU-Mitgliedstaaten für die Entwicklungszusammenarbeit in den SADC-WPA-Staaten ausgenommen – dieser war bereits in Kraft.

Der Beschluss (EU) 2016/1623 ist am 1. Juni 2016 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Zollfrei. Befreit von der Verzollung.
Kontingentfrei. Keine Einschränkung der Menge eingeführter oder ausgeführter Waren.

HAUPTDOKUMENTE

Beschluss (EU) 2016/1623 des Rates vom 1. Juni 2016 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits (ABl. L 250 vom 16.9.2016, S. 1–2).

Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits (ABl. L 250 vom 16.9.2016, S. 3–2120).

VERBUNDENE DOKUMENTE

Durchführungsverordnung (EU) 2017/882 der Kommission vom 23. Mai 2017 über die im Rahmen eines Zollkontingents für bestimmte Erzeugnisse aus Namibia geltenden Ausnahmeregelungen zu den Ursprungsregeln im Protokoll Nr. 1 des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie den SADC-WPA-Staaten andererseits (ABl. L 135 vom 24.5.2017, S. 15–17).

Mitteilung über die vorläufige Anwendung des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits (ABl. L 38 vom 10.2.2018, S. 1).

Mitteilung über die vorläufige Anwendung des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits (ABl. L 274 vom 11.10.2016, S. 1).

Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 14 des Protokolls Nr. 1 zum Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und den SADC-WPA-Staaten über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Verwaltungszusammenarbeit — Kumulierung zwischen der Europäischen Union und den AKP-WPA-Staaten und den überseeischen Länder und Gebieten gemäß Artikel 4 Absätze 3 und 7 des Protokolls Nr. 1 zum EU-SADC-WPA (ABl. C 407 vom 12.11.2018, S. 8).

Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 17 des Protokolls Nr. 1 zum Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und den SADC-WPA-Staaten über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Verwaltungszusammenarbeit — Notifizierung der Liste der Vormaterialien mit Ursprung in Südafrika, die nicht direkt zoll- und kontingentfrei in die EU eingeführt werden können, sodass die Kumulierung nach Artikel 4 Absatz 2 des Protokolls Nr. 1 zum EU-SADC-WPA nicht zur Anwendung gelangt (ABl. C 407 vom 12.11.2018, S. 5–7).

Letzte Aktualisierung: 09.09.2021

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