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Gemeinsame europäische Ausfuhrregelung

Gemeinsame europäische Ausfuhrregelung

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2015/479 über eine gemeinsame Ausfuhrregelung

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

Darin wird der Grundsatz festgelegt, dass die Ausfuhr von Produkten aus EU-Ländern in andere Länder keinen mengenmäßigen Beschränkungen unterliegt. Außerdem werden Regeln für ein Verfahren zur Ergreifung von Schutzmaßnahmen festgelegt.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Verordnung erfasst alle Waren, sowohl gewerbliche als auch landwirtschaftliche.

Schutzmaßnahmen

  • Um einer durch einen Mangel an lebenswichtigen Gütern bedingten Krisenlage vorzubeugen, kann die Europäische Kommission die Ausfuhr eines Erzeugnisses von der Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung abhängig machen. Die Schutzmaßnahmen können auf gewisse Bestimmungsländer und auf die Ausfuhr bestimmter Gebiete der EU beschränkt werden. Sie betreffen jedoch nicht die Erzeugnisse, die sich bereits auf dem Weg zur Grenze der EU befinden.
  • So mussten im Kontext des COVID-19-Ausbruchs zum Beispiel laut Durchführungsverordnung (EU) 2020/402 für einen begrenzten Zeitraum bestimmte persönliche Schutzausrüstungen – unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in der EU haben oder nicht – von den zuständigen Behörden der EU-Länder für die Ausfuhr aus der EU genehmigt werden. Davon ausgenommen sind die Länder der Europäischen Freihandelsassoziation, Gebiete, die von EU-Lieferketten abhängig sind (z. B. Andorra), sowie bestimmte überseeische Gebiete. Durch diese Maßnahme sollte sichergestellt werden, dass persönliche Schutzausrüstungen in den EU-Ländern zur Verfügung standen, um die Ausbreitung von COVID-19 zu verhindern. Im Durchführungsrechtsakt wird das Verfahren zur Beantragung der Genehmigung festgelegt. In Anhang I sind die genehmigungspflichtigen Produkte (Schutzbrillen und Visiere, Handschuhe, Schutzkleidung, Mund-Nasen-Schutzausrüstung und Gesichtsschutzschilde) aufgeführt.
  • Die Kommission muss die aufgrund der Interessen der EU erforderlichen Schutzmaßnahmen unter Einhaltung der bestehenden internationalen Verpflichtungen treffen (beispielsweise der Verpflichtungen, die von der Mitgliedschaft der EU in der Welthandelsorganisation herrühren).

Information und Konsultation

  • Ist ein EU-Land infolge einer außergewöhnlichen Entwicklung des Marktes der Auffassung, dass Schutzmaßnahmen erforderlich sein könnten, so informiert es die Kommission; diese unterrichtet die übrigen EU-Länder.
  • Um die Wirtschafts- und Handelslage einer Ware zu bestimmen, kann die Kommission die EU-Länder ersuchen, ihr statistische Angaben über deren Marktlage zu machen.

Durchführung

Bei der Durchführung der Verordnung wird die Kommission durch den Ausschuss für Schutzmaßnahmen unterstützt. Dieser aus Vertretern der EU-Länder bestehende Ausschuss wurde durch die Verordnung (EU) 2015/478 über eine gemeinsame Einfuhrregelung geschaffen.

WANN TRITT DIESE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 16. April 2015 in Kraft getreten. Dadurch wird Verordnung (EG) Nr. 1061/2009 mit sofortiger Wirkung aufgehoben.

HINTERGRUND

Die Verordnung kodifiziert die Verordnung des Rates (EG) Nr. 1061/2009, die zuvor in wesentlichen Punkten geändert worden ist. Sie gehört zur gemeinsamen Handelspolitik der EU, die auf einheitlichen Grundsätzen für alle EU-Länder basiert.

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2015/479 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 über eine gemeinsame Ausfuhrregelung (kodifizierte Fassung) (ABl. L 83 vom 27.3.2015, S. 34-40)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Durchführungsverordnung (EU) 2020/402 der Kommission vom 14. März 2020 über die Einführung der Verpflichtung zur Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung bei der Ausfuhr bestimmter Produkte (ABl. L 77 I vom 15.3.2020, S. 1-7)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2020/402 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Verordnung (EU) 2015/478 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 über eine gemeinsame Einfuhrregelung (ABl. L 83 vom 27.3.2015, S. 16-33)

Letzte Aktualisierung: 08.04.2020

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