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Humanitäre Soforthilfe innerhalb der EU

Humanitäre Soforthilfe innerhalb der EU

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2016/369 über die Bereitstellung von Soforthilfe innerhalb der EU

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

Die Verordnung (EU) 2016/369:

  • soll als Regelwerk für humanitäre Soforthilfe* für EU-Länder während Naturkatastrophen oder von Menschen verursachten Katastrophen dienen;
  • kommt ins Spiel, wenn sich andere Instrumente als unzureichend erweisen;
  • unterstützt und ergänzt die Maßnahmen des betroffenen EU-Landes bzw. der betroffenen EU-Länder.

Infolge des COVID-19-Ausbruchs im Jahr 2020 erließ der Rat die Verordnung (EU) 2020/521 zur Aktivierung der Soforthilfemaßnahmen gemäß Verordnung (EU) 2016/369. Der Aktivierungszeitraum erstreckt sich vom 1. Februar 2020 bis 31. Januar 2022.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Das im Rahmen dieser Verordnung geschaffene Instrument für Soforthilfe (ESI) ist bedarfsorientiert und dient der Rettung von Leben, der Vermeidung menschlichen Leides und der Wahrung der Menschenwürde.
  • Der Rat fasst den Beschluss über die Aktivierung der Soforthilfe gemäß dieser Verordnung auf der Grundlage eines Vorschlags durch die Europäische Kommission.
  • Die Kommission muss die finanziell unterstützten Maßnahmen überwachen und dem Rat spätestens zwölf Monate nach Aktivierung der Soforthilfe eine Bewertung der während einer bestimmten Aktivierung bereitgestellten Unterstützung oder Vorschläge für die Beendigung der Hilfe vorlegen.
  • Die Kommission muss den Schutz der im Rahmen dieser Verordnung verwendeten Mittel gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der EU gewährleisten.
  • Diese Verordnung soll andere Finanzierungsinstrumente der EU wie etwa den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und den Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen ergänzen.

Besondere COVID-19-Maßnahmen

  • Durch das ESI mobilisiert die EU 2,7 Mrd. EUR. Diese Mittel sollen genutzt werden, um Soforthilfen im medizinischen Bereich zu fördern, darunter:
    • die gemeinsame Beschaffung, Bevorratung und Verteilung essenzieller Ressourcen;
    • die Beschleunigung der Entwicklung von Medikamenten und Testmethoden;
    • die Errichtung temporärer Krankenhäuser und die Einrichtung temporärer Quarantänestationen; und
    • die Unterstützung der Verlegung von Patienten grenzüberschreitend in Krankenhäuser mit freien Kapazitäten.
  • Es wird zudem möglich sein, andere Maßnahmen zu finanzieren, abhängig von den sich entwickelnden Bedürfnissen der EU-Länder, Krankenhäuser, Ärzte und Patienten.
  • Die Kommission kann Partnerorganisationen fördern, zum Beispiel Nichtregierungsorganisationen, Fachdienste der EU-Länder, nationale Behörden und andere öffentliche Einrichtungen, internationale Organisationen und deren Agenturen.
  • Der Kreis potenzieller Begünstigter der finanziellen Unterstützung zur Umsetzung ESI-geförderter Maßnahmen wurde wegen der COVID-19-Pandemie erweitert. Soweit dies für die Durchführung einer Maßnahme angemessen und erforderlich ist, können sonstige Organisationen und Stellen, die über das erforderliche Fachwissen verfügen oder in den für die Katastrophenhilfe relevanten Bereichen tätig sind, förderfähig sein. Dazu gehören:
    • private Dienstleister;
    • Ausrüstungshersteller;
    • Wissenschaftler und Forschungseinrichtungen.
  • Zu den unterschiedlichen Optionen zur Auftragsvergabe für Waren und Dienstleistungen, die für die Bereitstellung von Soforthilfe vonnöten sind, gehören:
    • gemeinsame Auftragsvergabe durch die Kommission und die EU-Länder;
    • Auftragsvergabe durch die Kommission im Namen der EU-Länder;
    • Auftragsvergabe durch die Kommission;
    • Verkauf, Zuwendung oder Vermietung der beschafften Waren oder Dienstleistungen an EU-Länder oder von der Kommission ausgewählte Partnerorganisationen.
  • Die ESI-Förderung kann sich bis auf 100 % der direkten und indirekten Kosten im Rahmen der ESI-geförderten Maßnahmen bis zum Ende des Aktivierungszeitraums belaufen. Direkte Kosten umfassen:
    • Beschaffung, Vorbereitung, Sammlung, Beförderung, Lagerung und Verteilung von Waren und Dienstleistungen;
    • Investitionskosten der Maßnahmen oder Projekte, die in direktem Zusammenhang mit der Erreichung des Ziels der jeweiligen ESI-Aktivierung stehen.
  • Um die Vergabe und Ausführung der Verträge zu beschleunigen, die sich aus den Vergabeverfahren ergeben, werden mit der Verordnung bestimmte Ausnahmen von der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046, der Haushaltsordnung der EU (siehe Zusammenfassung), zugelassen.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

  • Die Verordnung (EU) 2016/369 ist am 16. März 2016 in Kraft getreten.
  • Die Änderungsverordnung (EU) 2020/521 ist am 1. Februar 2020 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Der Hauptgrund für den Erlass dieser Verordnung im Jahr 2016 war die Migrations- und Flüchtlingsproblematik, der die EU gegenüberstand. Die EU, und insbesondere Griechenland, wurde zu dem Zeitpunkt von dem großen Zustrom von Flüchtlingen und Migranten, die dringende humanitäre Hilfe benötigten, überwältigt. Die Europäische Kommission wies von 2016 bis 2019 den Partnerorganisationen nahezu 650 Mio. EUR zu, um Flüchtlinge und Migranten in Griechenland zu unterstützen.

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Humanitäre Hilfe: kann unter anderem in Form von Nahrungsmitteln, Unterkünften, Wasserversorgung, medizinischer Versorgung und Schutzmaßnahmen an betroffene Bevölkerungsgruppen gerichtet werden.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2016/369 vom 15. März 2016 über die Bereitstellung von Soforthilfe innerhalb der Union (ABl. L 70 vom 16.3.2016, S. 1-6)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2016/369 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1-222)

Mitteilung der Kommission an den Rat zum Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Bereitstellung von Soforthilfe innerhalb der EU (COM(2016) 116 final vom 2.3.2016)

Letzte Aktualisierung: 18.05.2020

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