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Rules of Procedure of the European Data Protection Supervisor
Geschäftsordnung des Europäischen Datenschutzbeauftragten
Geschäftsordnung des Europäischen Datenschutzbeauftragten
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Geschäftsordnung des Europäischen Datenschutzbeauftragten
Seit dem Jahr 2004 ist die Behörde des Europäischen Datenschutzbeauftragten von einer kleinen Einrichtung mit zwei Mitarbeitern und einer Geschäftsstelle zu einer Behörde mit 50 Mitarbeitern angewachsen. Nach der Umstrukturierung im Jahr 2010 markierte die Annahme der Geschäftsordnung im Jahr 2012 die volle Machtentfaltung der Einrichtung.
RECHTSAKT
Entscheidung des Europäischen Datenschutzbeauftragten 2013/504/EU vom 17. Dezember 2012 zur Annahme der Geschäftsordnung.
ZUSAMMENFASSUNG
Der Europäische Datenschutzbeauftragte (EDSB) ist eine unabhängige Kontrollbehörde, die sicherstellt, dass der Schutz personenbezogener Daten und das Recht auf Privatsphäre von den Organen und Einrichtungen der Europäischen Union (EU) geachtet werden. Seine Befugnisse sind in der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr niedergelegt. Seine Aufgaben lassen sich in drei Bereiche aufteilen:
Der EDSB hat im Jahr 2012 eine Geschäftsordnung angenommen. Während darin einerseits viele der in der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 niedergelegten Grundsätze wiederholt werden, enthält die Geschäftsordnung auch genaue Vorschriften zu den internen Entscheidungsfindungsprozessen, den Aufgaben der Datenschutzbeauftragen und des Verwaltungsrats, der Organisation und Arbeitsweise der Geschäftsstelle, zur Planung, internen Verwaltung sowie zur Offenheit und Transparenz der Einrichtung.
Hintergrund
Seit der Schaffung der Behörde des EDSB im Jahr 2004 haben sich im rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Umfeld erhebliche Veränderungen ergeben. Der Vertrag von Lissabon verankert den Datenschutz als einen allgemeinen Grundsatz des EU-Rechts, und in einer Reihe von Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs ist die Bedeutung des Rechts auf Privatsphäre und des Datenschutzes als wesentliche Bestandteile der Entscheidungsfindung von Organen und Einrichtungen der EU hervorgehoben worden.
BEZUG
Rechtsakt |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt der Europäischen Union |
Entscheidung 2013/504/EU |
18.12.2012 |
- |
ABl. L 273 vom 15.10.2013 |
VERBUNDENE RECHTSAKTE
Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001).
Letzte Änderung: 27.06.2014