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Document 52018PC0184

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG

COM/2018/184 final - 2018/0089 (COD)

Brüssel, den 11.4.2018

COM(2018) 184 final

2018/0089(COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG

(Text von Bedeutung für den EWR)

{SWD(2018) 96 final}

{SWD(2018) 98 final}


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Die wirksame Durchsetzung von EU-Vorschriften ist für die Europäerinnen und Europäer wichtig und für ihren Alltag von Belang. Wir brauchen deshalb ein konsequentes, effizientes und wirksames Durchsetzungssystem, das gewährleistet, dass die Mitgliedstaaten das EU-Recht in vollem Umfang anwenden, umsetzen und durchsetzen und den Bürgern angemessenen Rechtsschutz bieten.

Der vorliegende Vorschlag zielt vor diesem Hintergrund darauf ab, die Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen 1 (im Folgenden „Richtlinie über Unterlassungsklagen“) zu modernisieren und zu ersetzen. Er wird zusammen mit dem Vorschlag für gezielte Änderungen von vier EU-Verbraucherschutzrichtlinien 2 im Zuge der „Neugestaltung der Rahmenbedingungen für die Verbraucher“ 3 – einem Bestandteil des Arbeitsprogramms der Kommission für 2018 4 – vorgelegt. Dies soll das Unterlassungsverfahren wirksamer machen und dazu beitragen, die Folgen von Verstößen gegen das Unionsrecht zu beseitigen, die sich auf die Kollektivinteressen der Verbraucher auswirken.

Dieser Vorschlag ist eine Folgemaßnahme zu der am 23. Mai 2017 veröffentlichten REFIT-Eignungsprüfung der Verbraucher- und Marketingvorschriften der EU (im Folgenden „Eignungsprüfung“) 5 , die sich auch auf die Richtlinie über Unterlassungsklagen erstreckte, und zum Bericht der Kommission vom 25. Januar 2018 über die Umsetzung der Empfehlung 2013/396/EU der Kommission 6 über gemeinsame Grundsätze für kollektive Unterlassungs- und Schadensersatzverfahren in den Mitgliedstaaten bei Verletzung von durch Unionsrecht garantierten Rechten (im Folgenden „Bericht über kollektiven Rechtsschutz“) 7 .

Diese Evaluierungen zeigten, dass im Zuge der wirtschaftlichen Globalisierung und Digitalisierung das Risiko von Verstößen gegen Unionsrecht, die sich auf die Kollektivinteressen von Verbrauchern auswirken, zunimmt. Unternehmer, die gegen EU-Recht verstoßen, können mit ein und derselben irreführenden Werbung oder unfairen Standardvertragsklauseln Tausenden oder sogar Millionen von Verbrauchern in etlichen Wirtschaftssektoren schaden. Durch den zunehmenden grenzüberschreitenden Handel und EU-weite Geschäftsstrategien sind immer häufiger auch Verbraucher in mehr als nur einem Mitgliedstaat von derartigen Verstößen betroffen. Darüber hinaus geht aus dem Bericht über kollektiven Rechtsschutz hervor, dass eine Reihe von Mitgliedstaaten noch keine kollektiven Schadensersatzverfahren anbieten, die auf Massenschadensereignisse zugeschnitten sind. In dem Bericht erklärt die Kommission ihre Absicht, die Bewertung der Empfehlung aus dem Jahr 2013 weiterzuverfolgen und dabei einen besonderen Schwerpunkt auf die Aspekte eines verstärkten Rechtsschutzes für Verbraucher und der entsprechenden Durchsetzung in der Richtlinie über Unterlassungsklagen zu legen.

Seit dem Erlass der Richtlinie über Unterlassungsklagen im Jahr 1998 8 können von den Mitgliedstaaten bestimmte qualifizierte Einrichtungen wie etwa Verbraucherorganisationen oder unabhängige öffentliche Stellen dank dieses EU-Instruments Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher anstrengen; vorrangiges Ziel ist es, inländische und grenzüberschreitende Verstöße gegen die in Anhang I aufgeführten Bestimmungen des EU-Verbraucherrechts zu unterbinden. Kodifiziert wurde die Richtlinie über Unterlassungsklagen durch die Richtlinie 2009/22/EG, die derzeit in Kraft ist. Zuletzt wurde sie durch die Verordnung (EU) 2018/302 über Geoblocking 9 geändert, um diese Verordnung in Anhang I aufnehmen zu können.

Die Berichte der Kommission aus den Jahren 2008 und 2012 zur Anwendung der Richtlinie über Unterlassungsklagen und die Eignungsprüfung 2016-2017 bestätigten die Bedeutung der Richtlinie. Allerdings hat sie der Eignungsprüfung zufolge beträchtliche Mängel, die, sofern sie nicht behoben werden, die volle Wirksamkeit der Richtlinie verhindern und zu einer suboptimalen Anwendung führen würden. Selbst in Mitgliedstaaten, in denen Unterlassungsklagen als wirksam erachtet und in denen sie daher häufig genutzt werden, wird das Potenzial der Richtlinie wegen mehrerer unzureichend berücksichtigter Elemente nicht voll ausgeschöpft. Die hauptsächlichen Mängel sind ihr begrenzter Anwendungsbereich, die begrenzte Wirksamkeit von einstweiligen Verfügungen bei der Abhilfe für geschädigte Verbraucher sowie die Kosten und die Dauer des Verfahrens (siehe einen Überblick über die Ergebnisse in Abschnitt 3).

Auch das Europäische Parlament hat festgestellt, dass die EU beim Thema kollektiver Rechtsschutz tätig werden sollte. In seiner Entschließung „Kollektiver Rechtsschutz: Hin zu einem kohärenten europäischen Ansatz“ aus dem Jahr 2012 10 betont das Parlament die Notwendigkeit eines horizontalen EU-Vorgehens beim Thema kollektiver Rechtsschutz mit einem Fokus auf Verstöße gegen Verbraucherrechte; dieses Vorgehen sollte auf gemeinsamen Grundsätzen basieren, die die nationalen Rechtstraditionen achten und Schutzmaßnahmen vorsehen, um Klagemissbrauch zu verhindern. Es unterstreicht die möglichen Vorteile des kollektiven Beschreitens des Rechtswegs im Hinblick auf geringere Kosten und höhere Rechtssicherheit für Kläger, Beklagte und das Gerichtswesen gleichermaßen, da die getrennte Verhandlung ähnlicher Klagen vermieden wird. In seiner Empfehlung an den Rat und die Kommission im Anschluss an die Untersuchung zu Emissionsmessungen in der Automobilindustrie aus dem Jahr 2017 11 fordert das Europäische Parlament die Kommission auf, einen Legislativvorschlag für ein harmonisiertes System des kollektiven Rechtsschutzes für EU-Verbraucher vorzulegen, das auf bewährten Verfahren innerhalb und außerhalb der Union basiert. Dies wäre ein Ausweg aus der derzeitigen Situation, in der in vielen Mitgliedstaaten Verbraucherinnen und Verbraucher nicht hinreichend geschützt sind, weil diese Länder ihnen die kollektive Durchsetzung ihrer Rechte nicht gestatten. Auch der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss befürwortet seit Jahrzehnten ein EU-Vorgehen in Sachen kollektiver Rechtsschutz und hat in seiner Stellungnahme zur Empfehlung der Kommission aus dem Jahr 2013 Rechtsvorschriften gefordert. Dabei betonte er die Bedeutung sowohl von kollektiven Unterlassungs- als auch von kollektiven Schadensersatzansprüchen.

Mit diesem Vorschlag werden jene Probleme ins Visier genommen, die die wirksame und effiziente Anwendung der derzeit gültigen Richtlinie über Unterlassungsklagen behindern.

Zusammengefasst zielt der Vorschlag auf Folgendes ab:

·Anwendungsbereich: Der Anwendungsbereich der Richtlinie wird ausgeweitet, um andere horizontale und sektorspezifische EU-Instrumente zu erfassen, die für den Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher in Wirtschaftsbereichen wie Finanzdienstleistungen, Energie, Telekommunikation, Gesundheit und Umwelt relevant sind. Diese Änderung würde zu einer stärkeren Abstimmung des Verfahrens auf die große Bandbreite von Verstößen in Wirtschaftszweigen führen, in denen sich illegale Praktiken von Unternehmern auf eine große Zahl von Verbrauchern auswirken könnten.

·Verbandsklagen durch qualifizierte Einrichtungen: Der Vorschlag baut auf dem Ansatz der geltenden Richtlinie über Unterlassungsklagen auf, die es von den Mitgliedstaaten bestimmten „qualifizierten Einrichtungen“ ermöglicht, Verbandsklagen anzustrengen. Dem Vorschlag zufolge müssen diese Einrichtungen Mindestkriterien bezüglich ihres Leumunds erfüllen (sie müssen ordnungsgemäß niedergelassen sein, gemeinnützig arbeiten und ein legitimes Interesse an der Einhaltung der einschlägigen EU-Rechtsvorschriften haben). Beim Vorgehen im Rahmen von kollektiven Schadensersatzverfahren wären die qualifizierten Einrichtungen zudem gefordert, bei den Gerichten oder Verwaltungsbehörden ihre finanzielle Ausstattung und die Herkunft der Mittel zur Finanzierung ihres Vorgehens offenzulegen. Den Gerichten und Verwaltungsbehörden wird die Befugnis übertragen, die Modalitäten für eine Finanzierung durch Dritte zu begutachten.

·Effizienz des Verfahrens: Die Mitgliedstaaten werden nach dem Vorschlag verpflichtet sein zu gewährleisten, dass die Verfahren mit der „gebotenen Eile“ ablaufen, und zu verhindern, dass die Verfahrenskosten zum finanziellen Hindernis für eine Verbandsklage werden. Die Verbraucherinnen und Verbraucher werden angemessen darüber unterrichtet, wie eine Verbandsklage ausgegangen ist und wie sie von ihr profitieren können. Der Vorschlag fördert zudem kollektive außergerichtliche Vergleiche, die allerdings der Prüfung durch Gerichte oder Verwaltungsbehörden unterliegen. Rechtskräftige Entscheidungen eines Gerichts oder einer Behörde, wonach ein Unternehmer gegen das Gesetz verstoßen hat, gelten als unwiderlegbarer Beweis in Rechtsschutzverfahren (in ein und demselben Mitgliedstaat) oder als widerlegbare Vermutung, dass der Verstoß stattgefunden hat (in Verfahren, die in einem anderen Mitgliedstaat angestrengt wurden).

·Unterlassung und Schadensersatz: Der Vorschlag befähigt qualifizierte Einrichtungen dazu, Verbandsklagen anzustrengen, mit denen gegebenenfalls – abhängig von den Umständen des Falls – verschiedene Maßnahmen angestrebt werden. Diese umfassen vorläufige oder endgültige Maßnahmen, um die Praktiken eines Unternehmers zu unterbinden und zu verbieten, sofern sie als Gesetzesverstoß zu werten sind, und Maßnahmen, die die fortdauernde Wirkung des Verstoßes abstellen. In letzterem Fall kann dies Abhilfebeschlüsse und Feststellungsbeschlüsse einschließen, die die Haftung eines Unternehmers gegenüber den durch die Verstöße geschädigten Verbrauchern feststellen.

In der Regel sollten qualifizierte Einrichtungen befugt sein, Verbandsklagen mit dem Ziel eines Abhilfebeschlusses anzustrengen, der den Unternehmer dann verpflichtet, gegebenenfalls unter anderem für Entschädigung, Reparatur, Ersatz, Preisminderung, Vertragskündigung oder die Erstattung des gezahlten Preises zu sorgen.

Es ist jedoch ebenfalls erforderlich, den Mitgliedstaaten in jenen Fällen Spielraum zu gewähren, und zwar in jenen Fällen, in denen die Quantifizierung des Schadens für die von einer Verbandsklage betroffenen Verbraucher sich wegen der Natur der individuellen Schäden komplex gestaltet. In solchen Fällen werden die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, Gerichte oder Verwaltungsbehörden zu der Entscheidung zu ermächtigen, ob sie anstelle eines Abhilfebeschlusses einen Feststellungsbeschluss über die Haftung des Unternehmers gegenüber den von einem Verstoß gegen Unionsrecht geschädigten Verbrauchern ausstellen, auf die sich in nachfolgenden Rechtsschutzverfahren unmittelbar berufen werden kann.

Diese Flexibilität sollte jedoch bei bestimmten Fallarten nicht gelten, die insbesondere bei Massenschadensereignissen im Bereich Business-to-Customer auftreten. Die erste Art schließt Fälle ein, in denen von derselben Praktik betroffene Verbraucher ermittelt werden können und diese Verbraucher – bezogen auf einen Zeitraum oder einen Kauf – in vergleichbarer Weise geschädigt wurden, etwa bei langfristigen Verbraucherverträgen. Die zweite Form betrifft „Bagatellsachen“, in denen etliche Verbraucher einen derart geringen Verlust erlitten haben, dass es unverhältnismäßig oder nicht praktikabel wäre, den Betroffenen Schadensersatz zukommen zu lassen. Nichtsdestotrotz sollte der zuwiderhandelnde Unternehmer Schadensersatz für die verursachten Schäden leisten. Der Schadensersatz sollte daher für einen öffentlichen Zweck bestimmt sein, um den Kollektivinteressen der Verbraucher zu dienen.

·Dieser Vorschlag sorgt für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen einem vereinfachten Zugang zur Justiz, um die Verbraucherinteressen zu schützen, und angemessenen Maßnahmen, um Klagemissbrauch zu verhindern. Das vorgeschlagene Verbandsklage-Modell, nach dem die Mitgliedstaaten qualifizierte Einrichtungen bestimmen, sofern diese Mindestkriterien bezüglich ihres Leumunds erfüllen, ist eine starke Maßnahme gegen missbräuchliches Vorgehen. Mitgliedstaaten oder die Kommission können Bedenken gegen qualifizierte Einrichtungen vorbringen, die Klagebefugnis in anderen Mitgliedstaaten haben. In Rechtsschutzverfahren müssen qualifizierte Einrichtungen ihre Finanzierungsquellen transparent offenlegen, damit das Gericht oder die Verwaltungsbehörde sicherstellen kann, dass in dem konkreten Fall keine Interessenskonflikte oder Missbrauchsrisiken bestehen. Sollte eine Verbandsklage darüber hinaus mit einem Vergleich enden, werden das Gericht oder die Behörde genau prüfen, ob dieses Ergebnis rechtmäßig und gerecht ist, und auf diese Weise gewährleisten, dass die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt werden.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

In diesen Vorschlag ist die Empfehlung der Kommission vom 11. Juni 2013 über gemeinsame Grundsätze für kollektive Unterlassungs- und Schadensersatzverfahren in den Mitgliedstaaten bei Verletzung von durch Unionsrecht garantierten Rechten (2013/396/EU) 12 eingeflossen. In dieser Empfehlung sind gemeinsame Grundsätze für kollektive Rechtsschutzverfahren festgelegt, darunter Verbandsklagen auf Unterlassung und Schadensersatz, die bei sämtlichen Verstößen gegen Unionsrecht in allen Politikbereichen gelten sollten. In der Empfehlung handelt es sich um eigenständige Grundsätze, und dieser Vorschlag vollzieht nicht sämtliche Verfahrenselemente nach, an die sich diese Grundsätze richten. Der Vorschlag regelt lediglich bestimmte zentrale Aspekte, die erforderlich sind, um einen Rahmen abzustecken; diese müssen auf nationaler Ebene durch spezifische Verfahrensregeln ergänzt werden. Einige Verfahrenselemente aus der Empfehlung werden in diesem Vorschlag auch wegen dessen spezifischerer Ausrichtung, die auf mögliche Verstöße gegen die Kollektivinteressen von Verbrauchern beschränkt ist, und der vorbestehenden Merkmale des Verbandsklage-Modells in der geltenden Richtlinie über Unterlassungsklagen nicht nachvollzogen.

Dieser Vorschlag trägt der kürzlich angenommenen Überarbeitung der Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (CPC-Verordnung) 13 Rechnung. Während die überarbeitete Verordnung die behördliche Durchsetzung unterstützt, stärkt dieser Vorschlag die private Rechtsdurchsetzung. Einem langjährigen Standpunkt der Kommission zufolge, der auch vom Europäischen Parlament unterstützt wird, 14 sollte die private von der staatlichen Rechtsdurchsetzung unabhängig sein und diese ergänzen. Im Hinblick auf die behördliche Durchsetzung schafft die CPC-Verordnung die Grundlage für die Zusammenarbeit der nationalen Verbraucherschutzbehörden beim Vorgehen gegen grenzüberschreitende Verstöße. Ihre Überarbeitung wird für eine wirksamere behördliche Rechtsdurchsetzung über die Grenzen hinweg sorgen und den zuständigen nationalen Behörden einheitliche Befugnisse geben, um effektiver gegen weitverbreitete Verstöße vorzugehen. Dazu gehören vorläufige Maßnahmen, um die Kollektivinteressen der Verbraucher vor einer Gefahr einer schwerwiegenden Schädigung zu schützen und die Einstellung oder Untersagung von Verstößen nach dieser Verordnung zu bewirken. Außerdem ermöglicht die Überarbeitung der Europäischen Kommission, bei EU-weiten Verstößen gemeinsame Durchsetzungsmaßnahmen einzuleiten und zu koordinieren. Die überarbeitete Verordnung führte allerdings für Verbraucher, die durch grenzüberschreitende oder sogar EU-weite Verstöße geschädigt wurden, kein Recht auf Abhilfe ein. Durchsetzungsbehörden können von dem Unternehmer nur freiwillige Abhilfezusagen entgegennehmen oder anstreben, das dieser den Verbrauchern Abhilfe für durch Verstöße nach dieser Verordnung entstandene Schäden leistet; das Recht des Verbrauchers, auf geeignetem Weg Entschädigung zu fordern, bleibt davon unberührt 15 . Während der Beratungen über die Verordnung wurde jedoch auch eingeräumt, wie wichtig eine starke private Rechtsdurchsetzung in Ergänzung zur behördlichen sei. Mit diesem Vorschlag werden spezifische Maßnahmen in Zusammenhang mit individuellem und kollektivem Verbraucherrechtsschutz eingeführt.

Dieser Vorschlag trägt bestehenden Maßnahmen auf EU-Ebene Rechnung, die den Individualrechtsschutz betreffen, insbesondere der Richtlinie über alternative Streitbeilegung für Verbraucherangelegenheiten 16 ; diese gewährleistet, dass EU-Verbraucher Zugang zu qualitätsgesicherter außergerichtlicher Streitbeilegung sowohl bei inländischen als auch bei grenzüberschreitenden Vertragsstreitigkeiten haben. Die Mitgliedstaaten sind außerdem aufgerufen sicherzustellen, dass Verfahren zur kollektiven alternativen Streitbeilegung zur Verfügung stehen. Eine von der Kommission eingerichtete Plattform zur Online-Streitbeilegung 17 hilft Verbrauchern und Unternehmern zudem, ihre inländischen und grenzüberschreitenden Streitigkeiten in Verbindung mit dem Online-Kauf von Waren und Dienstleistungen mit der Unterstützung von Stellen zur alternativen Streitbeilegung zu beenden. Die Gesetzgebung zur alternativen und zur Online-Streitbeilegung aus dem Jahr 2013 ist auf individuelle Rechtsschutzverfahren zugeschnitten, während die Richtlinie über Unterlassungsklagen auf Rechtsschutzverfahren abzielt, die von qualifizierten Einrichtungen angestrengt werden; diese wurden von den Mitgliedstaaten zu dem Zweck bestimmt, im Kollektivinteresse der Verbraucher zu handeln. In Erwägungsgrund 27 der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten aus dem Jahr 2013 heißt es, dass diese Richtlinie das Recht der Mitgliedstaaten zur Beibehaltung oder Einführung von alternativen Streitbeilegungsverfahren zur Beilegung mehrerer gleicher oder ähnlicher Streitigkeiten zwischen einem Unternehmer und mehreren Verbrauchern unberührt lassen sollte und dass das Bestehen eines effektiven Systems des kollektiven Rechtsschutzes und der leichte Zugang zur alternativen Streitbeilegung einander ergänzende und nicht sich gegenseitig ausschließende Verfahren sein sollten. Die von einzelnen Verbrauchern zur Durchsetzung ihrer Rechte zu verwendenden Verfahren des Unionsrechts sind auch in anderen Instrumenten wie der Verordnung (EU) 2015/2421 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen und der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens 18 und der Richtlinie 2008/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen 19 enthalten.

Zusammen mit den Änderungen, die in dem anderen als Teil des Pakets zur Neugestaltung der Rahmenbedingungen für Verbraucher angenommenen Vorschlag enthalten sind, insbesondere den Vorschriften zur Verschärfung von Sanktionen und zur Einführung individueller Abhilfen für Verbraucher, die durch unlautere Geschäftspraktiken geschädigt wurden, wird die Kombination der Änderungen im vorliegenden Vorschlag dafür sorgen, dass Unternehmer die geltenden Verbraucherschutzvorschriften genauer einhalten, für Verbraucher bessere Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen werden und den Verbrauchern somit weniger Nachteile entstehen.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Der Vorschlag steht mit den bestehenden Rechtsvorschriften der Union vollständig im Einklang. Er ergänzt die in sektoralen Instrumenten verfügbaren Unterlassungs- und Rechtsschutzverfahren, indem er für den Fall, dass die Kollektivinteressen der Verbraucher geschädigt wurden oder geschädigt werden könnten, einen speziellen Verbandsklagemechanismus einführt. Die bessere Durchsetzung der in den Anwendungsbereich fallenden Rechtsakte der Union wird insbesondere die Strategien für den digitalen Binnenmarkt, die Kapitalmarktunion, die Energieunion und die Kreislaufwirtschaft unterstützen. Der Vorschlag trägt im Einklang mit Artikel 11 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Umweltschutzanforderungen Rechnung und ist kohärent mit dem Aarhus-Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten 20 .

So werden beispielsweise bei einem Szenario wie dem Abgasskandal die Opfer unlauterer Geschäftspraktiken wie etwa irreführender Werbung durch Automobilhersteller kollektiv Entschädigung durch eine Verbandsklage nach diesem Vorschlag erwirken können, selbst wenn der Rechtsrahmen der Union für die Typgenehmigung von Fahrzeugen als solcher nicht durch Anhang I abgedeckt ist. Dieser kollektive Rechtsschutz war im Unionsrecht bislang nicht vorgesehen.

Dieser Vorschlag sollte in anderen Politikbereichen der Union berücksichtigt werden. Im Jahr 2015 legte die Kommission einen Vorschlag für einen europäischen Rechtsakt zur Barrierefreiheit vor, wonach die Mitgliedstaaten gewährleisten müssen, dass öffentliche Stellen und private Einheiten, die ein berechtigtes Interesse daran haben, im Namen der Verbraucher tätig werden können. Sobald dieser Vorschlag von den beiden Gesetzgebern angenommen ist, wird die Kommission gegebenenfalls einen Vorschlag unterbreiten, wonach der europäische Rechtsakt zur Barrierefreiheit in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen würde. Wird beschlossen, dass künftige Rechtsakte der Union für den Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher relevant sind, sollte diese Richtlinie geändert werden, damit ein Verweis in ihren Anhang I aufgenommen werden kann. Die Kommission sollte diesen Prozess verfolgen und ihn bei der ersten Berichterstattung evaluieren, in deren Rahmen der Anwendungsbereich dieser Richtlinie vor dem Hintergrund der weiteren Entwicklungen an den Verbrauchermärkten und in der Verbraucherpolitik bewertet werden sollte.

Der Vorschlag dupliziert nicht die oben genannten bestehenden sektorspezifischen Vorschriften und berührt nicht die Vorschriften zur Festlegung vertraglicher und außervertraglicher Rechtsbehelfe für Verstöße gegen Unionsrecht, die in den Anwendungsbereich fallen.

Auch lässt der Vorschlag die bestehenden EU-Instrumente im Bereich des internationalen Privatrechts, insbesondere die Vorschriften über die Zuständigkeit der Gerichte und das anwendbare Recht, unberührt.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage für den Vorschlag ist, wie auch bei der derzeitigen Richtlinie über Unterlassungsklagen, Artikel 114 AEUV, auf den Artikel 169 AEUV Bezug nimmt. Der Vorschlag zielt darauf ab, durch ein hohes Verbraucherschutzniveau zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beizutragen, indem dafür gesorgt wird, dass qualifizierte Einrichtungen bei Verstößen gegen das Unionsrecht Verbandsklagen anstrengen können, um die Kollektivinteressen der Verbraucher zu schützen.

Subsidiarität

Die Entwicklung eines wirksamen Verbandsklagemechanismus zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher in der Union, der auf den Merkmalen der bestehenden Richtlinie über Unterlassungsklagen aufbaut und die Rechtstraditionen der Mitgliedstaaten respektiert, wird das Verbrauchervertrauen in den Einzelhandelsbinnenmarkt – wie auch in den elektronischen Geschäftsverkehr – stärken und Unternehmen zur Einhaltung des Unionsrechts anhalten. Maßnahmen der Mitgliedstaaten allein dürften zu einer weiteren Zersplitterung führen, wodurch die Ungleichbehandlung von Verbrauchern und Unternehmern am Binnenmarkt und die Unterschiede hinsichtlich des Umfangs des Rechtsschutzes für Verbraucher innerhalb der Union verstärkt würden. Maßnahmen auf Unionsebene, wie vorgeschlagen, dürften allen Verbrauchern in Europa durch Verbandsklagen, die von qualifizierten Einrichtungen angestrengt werden, besseren Schutz bieten und die Einhaltung der Vorschriften durch die Unternehmen fördern; dies führt dazu, dass mehr Waren und Dienstleistungen grenzüberschreitend ausgetauscht werden.

In der behördlichen Rechtsdurchsetzung wurden mit der überarbeiteten CPC-Verordnung weitverbreitete Verstöße angegangen; die Verordnung gibt einen Verfahrensrahmen für die Zusammenarbeit der nationalen Durchsetzungsbehörden vor. Im Bereich der privaten Rechtsdurchsetzung besteht allerdings noch kein Zugang für die Verbraucher aller Mitgliedstaaten zu wirksamen Rechtsschutzmöglichkeiten. Die erheblichen Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bezüglich der Wirksamkeit der derzeitigen Richtlinie über Unterlassungsklagen machen ein Eingreifen der EU erforderlich – insbesondere wegen der grenzüberschreitenden Auswirkungen. Darüber hinaus unterscheiden sich die bestehenden nationalen kollektiven Schadensersatzverfahren hinsichtlich ihrer Wirksamkeit und ihrer Modalitäten erheblich, und in neun Mitgliedstaaten sind solche Mechanismen immer noch nicht vorgesehen. Die Festlegung eines gemeinsamen Rahmens für Verbandsklagen auf Unionsebene, die auf Unterlassungsklagen und Rechtsschutz zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher abzielen, wird ein wirksames und effizientes Vorgehen gegen Verstöße gegen das Unionsrecht durch inländische oder grenzüberschreitende Geschäftsvorgänge gewährleisten. Da sich Unternehmer, die in der EU tätig sind, zunehmend EU-weiter Geschäftsstrategien bedienen, steigt das Risiko von Massenschadensereignissen, die Verbraucher in mehreren Mitgliedstaaten gleichzeitig beeinträchtigen, sodass auch das Ausmaß des Problems auf Unionsebene zunimmt.

Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag geht nicht über das hinaus, was zum Erreichen seiner Ziele unbedingt erforderlich ist. Er regelt nicht sämtliche Aspekte von Verbandsklagen, sondern konzentriert sich auf bestimmte Schlüsselelemente, die erforderlich sind, um einen Rahmen abzustecken, wobei ergänzend noch bestimmte Verfahrensregeln auf nationaler Ebene erlassen werden müssen. Die vorgeschlagene Maßnahme würde die Rechtstraditionen der Mitgliedstaaten respektieren, da sie bestehende nationale Mechanismen nicht ersetzen, sondern stattdessen einen spezifischen Verbandsklagemechanismus vorsehen würde; damit würde sichergestellt, dass in allen Mitgliedstaaten die Verbraucher über mindestens einen Mechanismus mit den gleichen grundlegenden Verfahrensmodalitäten verfügen.

Wahl des Instruments

Ähnlich wie bei der Richtlinie über Unterlassungsklagen ist eine Richtlinie das einzige geeignete Instrument, um das Verfahrensrecht mit den oben genannten Zielen in Einklang zu bringen.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

In dem Bericht über die Anwendung der Richtlinie über Unterlassungsklagen aus dem Jahr 2008 21 wurde der Schluss gezogen, dass das Unterlassungsverfahren bei nationalen Verstößen zwar mit recht gutem Erfolg eingesetzt worden, bei der Unterbindung grenzüberschreitender Verstöße jedoch weniger wirksam war. Dies lag vor allem daran, dass es den qualifizierten Einrichtungen an Geld und Fachkenntnissen fehlte, die für den Umgang mit den verschiedenen Verfahren in den einzelnen Mitgliedstaaten erforderlich wären. Der Bericht von 2012 22 kam zu dem Schluss, dass Unterlassungsklagen trotz ihrer Beschränkungen zum Schutz der Interessen der Verbraucher in der EU nützlich waren und ein erhebliches Potenzial aufwiesen, wenn die festgestellten Mängel behoben werden könnten. Das sind insbesondere die hohen Kosten und die Langwierigkeit der Verfahren, die Komplexität der Verfahren, die relativ begrenzte Wirkung der Entscheidungen bei Unterlassungsklagen und die Schwierigkeiten bei ihrer Vollstreckung. Diese Schwierigkeiten waren bei Unterlassungsklagen mit grenzüberschreitender Dimension noch gravierender.

Die umfassende Bewertung der Richtlinie über Unterlassungsklagen im Rahmen der Kommissions-Eignungsprüfung der Verbraucher- und Marketingvorschriften der EU im Jahr 2017 23 bewertete die Wirksamkeit, Effizienz, Kohärenz, Relevanz und den EU-Mehrwert wie folgt:

·Wirksamkeit

Die Eignungsprüfung hat bestätigt, dass die Richtlinie über Unterlassungsklagen ein notwendiges Element des Bündels von EU-Instrumenten zur Durchsetzung des Verbraucherrechts darstellt. Sie ist nach wie vor ein zweckmäßiges Instrument zur Rechtsdurchsetzung, um Verstöße von Unternehmern zu unterbinden, die den Kollektivinteressen der Verbraucher schaden – insbesondere angesichts der Digitalisierung und Globalisierung der Wirtschaft, durch die das Risiko von Massenschadensereignissen in der gesamten EU steigt. Das Unterlassungsverfahren wird jedoch nach wie vor nur unzureichend genutzt; seine Wirksamkeit wird durch Mängel wie die Kosten und die Komplexität beeinträchtigt, während die Ergebnisse für die geschädigten Verbraucher begrenzt sein dürften. Die Evaluierung ergab, dass die Richtlinie wirksamer gestaltet werden sollte, beispielsweise indem das Unterlassungsverfahren weiter harmonisiert und der Anwendungsbereich auf mehr EU-Instrumente ausgedehnt wird, die für den Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher relevant sind. Etwaige Änderungen sollten den Zugang zur Justiz erleichtern, die Kosten für qualifizierte Einrichtungen senken, die die Kollektivinteressen der Verbraucher schützen, und die abschreckende Wirkung von Unterlassungsklagen erhöhen. Die Richtlinie über Unterlassungsklagen sollte auch dahin gehend geändert werden, dass sie den durch einen Verstoß geschädigten Verbrauchern besser nützt, selbst wenn die Mitgliedstaaten schon jetzt gegebenenfalls Maßnahmen zur Beseitigung der fortdauernden Auswirkungen der Verstöße, auf die sie sich bezieht, zugänglich machen müssen. Es ist nicht immer klar, ob die Richtlinie auch den Rechtsschutz für Verbraucher als Maßnahme zur Beseitigung der fortdauernden Auswirkungen der Verstöße abdeckt. Diese Unsicherheit gilt weithin als einer der Hauptgründe für ihre unzureichende Wirksamkeit. Die Verbraucher können sich, um Abhilfe zu erlangen, nicht auf die einstweilige Verfügung stützen. Stattdessen müssen sie aus denselben Gründen auf Abhilfe klagen und den Verstoß erneut nachweisen.

Die Eignungsprüfung hat gezeigt, dass europäische Verbraucher, die individuell den Rechtsweg beschreiten, heute noch mit denselben Hindernissen konfrontiert sind wie vor zehn Jahren. Dazu zählen die übermäßig lange Verfahrensdauer, die als gering wahrgenommene Wahrscheinlichkeit, Rechtsschutz zu erhalten, die Erfahrung früherer erfolgloser Beschwerden, Unsicherheit über die eigenen Rechte, Unwissen darüber, wo und wie man sich beschweren kann, und psychologisch begründetes Zögern. Es besteht keine Pflicht, das Ergebnis des Falls zu veröffentlichen, sodass die Verbraucher nicht über den Verstoß informiert werden und zuwiderhandelnde Unternehmer nicht durch den Effekt der öffentlichen Bloßstellung abgeschreckt werden. Darüber hinaus werden Unterlassungsklagen nur selten für grenzüberschreitende Verstöße verwendet, und qualifizierte Einrichtungen aus verschiedenen Mitgliedstaaten arbeiten nicht eng genug zusammen, um bewährte Verfahren auszutauschen oder gemeinsame Strategien zu entwickeln, um gegen weitverbreitete Verstöße anzugehen.

·Effizienz

Die Richtlinie über Unterlassungsklagen enthält keine besonderen Verpflichtungen für Unternehmer, die die Vorschriften einhalten, da sie darauf abzielt, Verstöße gegen materielles EU-Recht durch Unternehmer zu unterbinden. Zugleich generiert die Maßnahme keine Kosten für die einzelnen Verbraucher, da sie nicht Parteien des von der qualifizierten Einrichtung angestrengten Verfahrens sind. Vielmehr kommt in Fällen, in denen der Verstoß weitreichende Auswirkungen hat und einzelne Verbraucher aus verschiedenen Gründen (z. B. fehlendem Wissen über ihre Rechte, Geldmangel oder psychologisch begründetes Zögern) keine rechtlichen Schritte unternehmen, die Verbandsklage einer Einrichtung zur Unterbindung des Verstoßes und seinem künftigen Verbot allen betroffenen Verbrauchern zugute. Die Eignungsprüfung kam zu dem Schluss, dass für Unternehmer, die sich an die Vorschriften halten, keine Kosten aus der Richtlinie entstehen – mit Ausnahme derer, die mit materiellrechtlichen Vorschriften zusammenhängen. Die einzigen zusätzlichen Kosten entstünden durch missbräuchlich angestrengte Klagen. Im Zuge der Eignungsprüfung wurden jedoch keine Belege dafür gefunden, dass qualifizierte Einrichtungen unter Bezugnahme auf die Richtlinie missbräuchliche Klagen in der EU angestrengt hätten.

·Kohärenz

In der Eignungsprüfung wurde bestätigt, dass der Anwendungsbereich der Richtlinie über Unterlassungsklagen auf weitere für den Verbraucherschutz relevante EU-Rechtsvorschriften ausgeweitet und zumindest an den Anwendungsbereich der CPC-Verordnung angepasst werden sollte. Damit wäre die Richtlinie besser an andere auf EU-Ebene vorgeschriebene Unterlassungsverfahren angepasst.

·Relevanz

Die erhobenen Daten und die Konsultationen der Interessenträger bestätigen die fortdauernde Relevanz der Richtlinie über Unterlassungsklagen. Ihre Ziele und ihr Inhalt stehen im Einklang mit den Entwicklungen am Markt und den aktuellen Bedürfnissen und Trends im Verbraucherverhalten. Die Evaluierung hat gezeigt, dass die angestrebten Verbraucherschutz- und Integrationsziele für den Binnenmarkt weiterhin sehr wichtig sind.

·EU-Mehrwert

Die Eignungsprüfung ergab, dass es in einer Reihe von Mitgliedstaaten weniger Verbraucherschutz gäbe, wenn die EU zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher nicht einen kollektiven Durchsetzungsmechanismus in Form des Unterlassungsverfahrens eingeführt hätte. Die Interessenträger haben den Mehrwert der Richtlinie über Unterlassungsklagen in den Mitgliedstaaten bestätigt, und zwar sowohl in den Fällen, in denen erstmals Unterlassungsverfahren eingeführt wurden, als auch in den Fällen, in denen bestehende Mechanismen nach der Annahme der Richtlinie verbessert wurden. Obwohl einige Mitgliedstaaten bereits Unterlassungsverfahren für bestimmte Arten von Verstößen wie unlautere Geschäftspraktiken oder missbräuchliche Vertragsklauseln eingeführt hatten, erstreckten sich ihre Rechtsvorschriften zum damaligen Zeitpunkt nicht auf alle Bereiche des Verbraucherrechts, die nun in Anhang I der Richtlinie aufgeführt sind.

Zudem kam der Bericht über kollektiven Rechtsschutz zu dem Schluss, dass es sich bei der Empfehlung der Kommission von 2013 um eine Richtschnur für die Grundsätze eines europäischen Modells des kollektiven Rechtsschutzes handelt. Es wurde jedoch auch festgestellt, dass die Empfehlung in rechtlicher Hinsicht nur in begrenztem Maße weiterverfolgt wurde. 24 So wird das Potenzial für einen vereinfachten Zugang zur Justiz noch lange nicht erschöpfend genutzt. Während die Empfehlung angesichts der verschiedenen Bereiche, in denen ein Massenschadensereignis auftreten kann, eine horizontale Dimension aufweist, ist das Fehlen eines EU-weiten kollektiven Rechtsschutzmechanismus für den Verbraucherschutz von besonderer praktischer Bedeutung. Das hat sich in konkreten Fällen wie dem Dieselemissionsfall gezeigt. Die Europäische Kommission hat im Anschluss an diese Bewertung angekündigt, sich auf die Stärkung der Durchsetzungs- und Rechtsschutzaspekte der Richtlinie über Unterlassungsklagen zu konzentrieren.

Konsultation der Interessenträger

Die vorgeschlagene Richtlinie baut auf den umfangreichen Konsultationen auf, die in den Jahren 2016 und 2017 für die Eignungsprüfung stattfanden, auf der Aufforderung zur Sondierung über den kollektiven Rechtsschutz im Jahr 2017 sowie auf weiteren gezielten Konsultationen einschlägiger Netze von Behörden in den Mitgliedstaaten, von Angehörigen der Rechtsberufe, Verbraucherorganisationen und Wirtschaftsverbänden, die im Rahmen der Folgenabschätzung für diese Initiative durchgeführt wurden.

In den gezielten Konsultationen haben die meisten Interessenträger – mit Ausnahme von Wirtschaftsverbänden – insgesamt Unterstützung für die Änderungen demonstriert, die vorgeschlagen wurden, um die Maßnahmen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher voranzubringen. Insbesondere die Behörden der Mitgliedstaaten und Verbraucherorganisationen sprachen sich für zusätzliche Rechtsschutzmöglichkeiten im Rahmen der Richtlinie über Unterlassungsklagen aus. Über die mögliche Rolle von Wirtschaftsverbänden als qualifizierte Einrichtungen waren die Meinungen geteilt. Die Mehrheit der Interessenträger gab an, dass die vorgeschlagenen Änderungen dazu beitragen würden, eine Nichteinhaltung der EU-Rechtsvorschriften zu verhindern und die Nachteile für die Verbraucher bei Massenschadensereignissen zu mindern. In Rückmeldungen zur Folgenabschätzung in der Anfangsphase äußerten Wirtschafts- und Behördenvertreter Bedenken hinsichtlich der Einführung von Rechtsschutzmöglichkeiten auf EU-Ebene, während Verbraucherorganisationen, Hochschulen/Forschungseinrichtungen und Bürger insgesamt ihre Unterstützung zum Ausdruck brachten. Die Mehrheit der Befragten war sich einig, dass jede Maßnahme auf EU-Ebene die Rechtstraditionen der Mitgliedstaaten respektieren und Sicherheitsvorkehrungen gegen mögliche Missbrauchsrisiken bieten sollte.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Zwischen 2007 und 2017 führten die Kommission und externe Auftragnehmer mehrere Umfragen, Konsultationen und Studien zur Anwendung der Richtlinie über Unterlassungsklagen, zum verfahrensrechtlichen Schutz der Verbraucher nach dem EU-Verbraucherrecht und zum Stand des kollektiven Rechtsschutzes in der EU durch, zuletzt im Rahmen der Umsetzung der Empfehlung aus dem Jahr 2013.

Die Ergebnisse wurden in diesem Gesetzgebungsvorschlag berücksichtigt, um den Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und bessere Rechtsschutzmöglichkeiten zu fördern.

Folgenabschätzung

Für den Vorschlag wurde eine Folgenabschätzung durchgeführt. 25 Der Ausschuss für Regulierungskontrolle (RSB) gab am 12. Januar 2018 zunächst eine ablehnende Stellungnahme mit umfassenden Anmerkungen ab. Am 9. Februar 2018 gab der RSB zur erneut eingereichten Folgenabschätzung eine positive Stellungnahme 26 mit weiteren Anmerkungen ab, nachdem der ursprüngliche Entwurf erheblich überarbeitet worden war. In Anhang I der Folgenabschätzung wird erläutert, wie auf die RSB-Anmerkungen eingegangen wurde. Insbesondere wurde in der ersten Anmerkung des RSB die Auffassung vertreten, dass die Folgenabschätzung die Notwendigkeit legislativer Maßnahmen auf EU-Ebene zum kollektiven Rechtsschutz nicht hinreichend aufzeigt. Angesichts mehrerer Massenschadensereignisse, nach denen europäische Verbraucher keine Abhilfe erlangen konnten, wurden mehrere Abschnitte überarbeitet, um den Handlungsbedarf noch deutlicher zu machen. Die Fakten, die von der Kommission im Laufe von 15 Jahren unter anderem zur Vorbereitung des Grünbuchs über kollektive Rechtsdurchsetzungsverfahren für Verbraucher und des Weißbuchs über Schadenersatzklagen (beide aus dem Jahr 2008) zusammengetragen wurden, haben gezeigt, dass ohne kollektive Rechtsschutzmechanismen kein wirksamer Schutz besteht. Außerdem wurden die Ergebnisse des Berichts der Kommission aus dem Jahr 2018 zur Empfehlung von 2013, insbesondere die nur begrenzten Auswirkungen auf eine Verbesserung der Lage in vielen Mitgliedstaaten, und die Empfehlung des Europäischen Parlaments aus dem Jahr 2017 im Anschluss an die Untersuchung der Emissionsmessungen in der Automobilindustrie hervorgehoben. Es wurden zusätzliche Informationen über die Anzahl der mitgliedstaatlichen Behörden (21) hinzugefügt, die in den gezielten Konsultationen die Aufnahme von Rechtsschutzmechanismen in die Richtlinie über Unterlassungsklagen unterstützten; die Beschreibung der in den Mitgliedstaaten erforderlichen rechtlichen Änderungen wurden weiterentwickelt.

In der Folgenabschätzung wurden neben dem Basisszenario drei Optionen erwogen, durch die eine bessere Einhaltung der Vorschriften bewirkt werden könnte: (1) die Option, allein die Abschreckung und die Verhältnismäßigkeit der behördlichen Rechtsdurchsetzung durch striktere Sanktionsvorschriften und ein wirksameres Unterlassungsverfahren zu erhöhen; (2) die Möglichkeit, zu diesen Maßnahmen das Recht der Verbraucher auf individuelle Abhilfen hinzuzufügen, und (3) die Möglichkeit, den kollektiven Rechtsschutz der Verbraucher um weitere Maßnahmen zu ergänzen. Bevorzug wurde Option 3, also eine Kombination aller Maßnahmen. Der vorliegende Vorschlag befasst sich mit Option 3, die auf ein wirksameres Unterlassungsverfahren unter Hinzufügung des kollektiven Rechtsschutzes für Verbraucher abzielt.

Option 1 umfasste eine Reihe von Änderungen des Unterlassungsverfahrens, die im vorliegenden Vorschlag behandelt werden. Die Folgenabschätzung kommt zu dem Schluss, dass es keine gangbaren Alternativen zur Überarbeitung der Richtlinie gibt, da damit verbreitete Probleme bezüglich der Kosten, Dauer und Komplexität des derzeitigen Verfahrens angegangen würden, die bei allen einschlägigen Konsultationen vorgebracht wurden. Die bevorzugte Option 3 behält alle in Option 1 genannten Änderungen bei und schließt zudem stärkere Mechanismen für den kollektiven Rechtsschutz mit ein, der in diesem Vorschlag behandelt wird. Laut Folgenabschätzung würde die bevorzugte Option 3 im Gegensatz zu Option 1 mehr Anreize für Unternehmer setzen, das EU-Verbraucherrecht einzuhalten. So ist beispielsweise in Option 3 die abschreckende Wirkung von Abhilfen für Opfer unlauterer Geschäftspraktiken stärker, da – wie das Verbraucherbarometer 2017 27 bestätigte – die Verbraucher eher auf Abhilfemaßnahmen nach der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken zurückgreifen würden, wenn sie auch Zugang zu einem praktischen kollektiven Mechanismus hätten, damit eine qualifizierte Einrichtung sich in ihrem Namen mit ihrem Fall befassen kann. Die gleiche Argumentation gilt für die allgemeinen Ziele des Schutzes der Verbraucherinteressen und die Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus. Sie würden mit Option 3 am ehesten erreicht, da diese sich am stärksten zugunsten einer verbesserten Einhaltung des EU-Verbraucherrechts auswirken würde. Stärkere Mechanismen für den kollektiven Rechtsschutz würden ein höheres Verbraucherschutzniveau in Massenschadensereignissen gewährleisten und die Nachteile für die Verbraucher verringern. Mit Blick auf das allgemeine Ziel, das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu fördern, würden alle drei Optionen zu einem faireren Wettbewerb beitragen, da sie nichtkonforme Unternehmer nicht auf ungerechte Weise gegenüber konformen Unternehmern bevorzugen. Die besten Gesamtergebnisse für regeltreue Unternehmer würden jedoch durch Option 3 erzielt, denn die Einführung strengerer Mechanismen für den kollektiven Rechtsschutz würde einen weiteren Beitrag zum fairen Wettbewerb zugunsten der Unternehmer leisten, die die Vorschriften einhalten.

Was die Effizienz betrifft, so könnten alle Optionen in der Anfangsphase gewisse Kosten verursachen, zugleich aber regelkonformen Unternehmern Einsparungen ermöglichen. Die Daten zu Kosten und Einsparungen wurden im Zuge der Konsultationen für die Folgenabschätzung erfasst, allerdings konnten nur relativ wenige Teilnehmer quantitative Schätzungen abgeben. Bei Option 1 vertraten die meisten Wirtschaftsverbände die Auffassung, dass die Überarbeitung des Unterlassungsverfahrens zu einer Erhöhung der Versicherungsprämien zur Deckung von Ansprüchen aus Massenschadensereignissen und zu einer häufigeren Anwendung der Richtlinie führen könnte. Option 3 schließt die Kosten von Option 1 und die Kosten in Zusammenhang mit dem kollektiven Rechtsschutz mit ein. Die nationalen Behörden waren bei der Bewertung der Umsetzung und der laufenden Kosten für Gerichte und Verwaltungsbehörden geteilter Meinung, betrachteten diese Kosten aber nicht als wesentlich. Die qualifizierten Einrichtungen vertraten verschiedene Auffassungen; hier wurden anhand ähnlicher Zahlen sowohl steigende als auch sinkende Kosten prognostiziert. Für Unternehmer, die sich an die Regeln halten, wären die Kosten durch die Einführung von Option 3 unerheblich, für Unternehmer, die im grenzüberschreitenden Handel tätig sind, würden sie im Zuge der weiteren Harmonisierung der nationalen Verfahren sinken.

Da es sich bei Option 3 um die umfassendste handelt, bringt sie auch mehr Kosten mit sich als die anderen Optionen. Andererseits ergäben sich bei sämtlichen Optionen wegen der stärkeren Harmonisierung der Vorschriften Einsparungen für Unternehmer, wenn diese grenzüberschreitend tätig sind. Insbesondere gäbe es mehr Klarheit, was die möglichen Folgen für Unternehmer angeht, falls diese die Vorschriften nicht einhalten – dies würde zu geringeren und präziseren Kosten für die Risikobewertung führen. Diese Einsparungen wären bei Option 3 größer, da sie umfassender ist als die anderen Optionen. Bei allen Optionen wird bei den veranschlagten Kosten für die Durchsetzungsbehörden und Gerichte von einem möglichen Anstieg in der Zahl der Durchsetzungsfälle und Gerichtsverfahren ausgegangen. Diese Kosten dürften jedoch durch die durch alle Optionen bewirkte allgemeine Verringerung der Verstöße gegen EU-Verbraucherrecht, die Straffung und die effizienteren Verfahren aufgewogen werden. Diese Einsparungen wären bei Option 3 höher, weil sie umfassender ist und einen größeren Abschreckungseffekt hat.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Da es sich um die Überarbeitung einer bestehenden Rechtsvorschrift handelt, fällt sie unter das Programm zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung ( REFIT ) der Kommission. Diese hat daher Möglichkeiten geprüft, wie sich Lasten vereinfachen und verringern lassen. Hauptziel dieses Vorschlags ist es, Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher zu stärken. Da das Unionsrecht, auf das sich dieser Vorschlag bezieht, für alle Unternehmer einschließlich Kleinstunternehmer gilt, sind Kleinstunternehmen im Rahmen dieses Vorschlags nicht ausgenommen.

Mangels Daten wurden die Vereinfachungen nicht quantifiziert. Die Analyse zeigte jedoch, dass die vorgeschlagenen Rechtsvorschriften angesichts der integrierten Schutzvorkehrungen und der genauen Prüfung der zur Anstrengung von Verbandsklagen qualifizierten Einrichtungen die Kosten für konforme Unternehmer nicht erheblich erhöhen dürften. Darüber hinaus würden im Falle von Verstößen auch die Unternehmer von mehr Rechtssicherheit profitieren sowie von der Möglichkeit, die faktischen und rechtlichen Fragen, die alle von einem Verstoß betroffenen Verbraucher gemeinsam betreffen, durch eine einzige Verbandsklage zu klären. Die Kosten für Unternehmer, die im grenzüberschreitenden Handel tätig sind, würden durch eine weitere Harmonisierung der nationalen Verfahren zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher gesenkt. Schlussendlich kann eine Stärkung der Verbandsklagen potenziell gleiche Rahmenbedingungen für die Unternehmer schaffen.

Grundrechte

Die vorgeschlagene Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, und ist im Einklang mit diesen Rechten und Grundsätzen auszulegen und anzuwenden.

Der Vorschlag trägt insbesondere dazu bei, ein hohes Verbraucherschutzniveau sicherzustellen (Artikel 38 der Charta).

Der Vorschlag erleichtert es den Verbrauchern zudem, ihr Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 47 der Charta auszuüben, da das vorgeschlagene Verbandsklage-Modell dazu beiträgt, ihre Interessen zu schützen und durchzusetzen. Dieses Modell kann insbesondere verhindern, dass einzelne Verbraucher beispielsweise wegen hoher Verfahrenskosten vor allem bei geringem Streitwert davon absehen, den Rechtsweg zu beschreiten. Gleichzeitig wird der Zugang einzelner Verbraucher zur Justiz im Einklang mit Artikel 47 weder verhindert noch behindert. Zudem müssen die Mitgliedstaaten nach dem Vorschlag sicherstellen, dass eine Verbandsklage bewirkt, dass die Verjährungsfristen für sämtliche Rechtsschutzverfahren für die betroffenen Verbraucher ausgesetzt oder unterbrochen werden, sofern die einschlägigen Rechte nach Unionsrecht oder nationalem Recht einer Verjährungsfrist unterliegen.

Der Vorschlag schafft im Rahmen der Verbandsklage ein Gleichgewicht zwischen den Kollektivinteressen der Verbraucher und den Rechten der Unternehmer, wobei den Erfordernissen im Zusammenhang mit der unternehmerischen Freiheit (Artikel 16 der Charta) in vollem Umfang Rechnung getragen wird.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Mit der vorgeschlagenen Richtlinie wird festgelegt, dass die Mitgliedstaaten und die Kommission die Zusammenarbeit der qualifizierten Einrichtungen sowie den Austausch und die Verbreitung ihrer bewährten Verfahren und Erfahrungen im Hinblick auf das Vorgehen gegen grenzüberschreitende und innerstaatliche Verstöße unterstützen und fördern. Das wird eine zusätzliche Arbeitsbelastung für die Kommission bedeuten, wofür schätzungsweise ein Vollzeit-Beamter erforderlich sein wird. Diese Ressourcen werden durch die Umverteilung und Neuausrichtung des bestehenden Personals erlangt werden.

Zusätzliche Kosten für den Kapazitätenaufbau qualifizierter Einrichtungen und für Koordinierungstätigkeiten können aus dem Programm „Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft“ 2014-2020 gedeckt werden, und ähnliche Finanzierungsmöglichkeiten könnten auch im nachfolgenden Programm im Rahmen des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens vorgesehen werden. Die Einzelheiten werden im Finanzbericht, der sich im Anhang zu diesem Vorschlag befindet, erläutert.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Gemäß der vorgeschlagenen Richtlinie überprüft die Kommission in regelmäßigen Abständen die Auswirkungen der Richtlinie. Die Kommission wird beobachten, wie die in der Richtlinie festgelegten Verbandsklagen von den qualifizierten Einrichtungen in der gesamten Union genutzt werden.

Erläuternde Dokumente

Die wirksame Umsetzung der vorgeschlagenen Richtlinie erfordert spezifische und gezielte Änderungen der einschlägigen nationalen Vorschriften. Mit der vorgeschlagenen Richtlinie werden bestimmte zentrale Aspekte geregelt, die durch mehrere Verfahrensregeln auf nationaler Ebene ergänzt werden müssen. Damit die Kommission die korrekte Umsetzung überwachen kann, reicht es daher nicht aus, dass die Mitgliedstaaten ihr den Wortlaut der Umsetzungsbestimmungen übermitteln. Vielmehr dürfte eine Gesamtbewertung des neuen nationalen Regelwerks erforderlich sein. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten der Kommission auch erläuternde Dokumente übermitteln, in denen dargelegt wird, mit welchen bestehenden oder neuen Bestimmungen des einzelstaatlichen Rechts die einzelnen in der vorgeschlagenen Richtlinie festgelegten Maßnahmen umgesetzt werden sollen.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Artikel 1 erläutert den Gegenstand der Richtlinie. Die Richtlinie (wie auch die Vorläufer-Richtlinie 2009/22/EG) stellt darauf ab sicherzustellen, dass qualifizierte Einrichtungen Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher erheben können. Es wird verdeutlicht, dass die Mitgliedstaaten andere verfahrenstechnische Mittel vorsehen können, die auf den Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher auf nationaler Ebene abzielen.

In Artikel 2 wird der Anwendungsbereich der Richtlinie festgelegt, indem auf die in Anhang I aufgeführten Unionsvorschriften verwiesen wird, die spezifische Bestimmungen zur Regelung der Beziehungen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher enthalten und daher für den Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher von Belang sind. Somit umfasst der Anwendungsbereich alle Verstöße von Unternehmern gegen die in Anhang I aufgeführten Unionsvorschriften, die den Kollektivinteressen der Verbraucher in einer Vielzahl von Sektoren wie Finanzdienstleistungen, Energie, Telekommunikation, Gesundheit und Umwelt schaden oder schaden können. Der Anwendungsbereich umfasst insbesondere die Unionsvorschriften, die unter die geltende Richtlinie über Unterlassungsklagen fallen, und ist an dem Geltungsbereich der überarbeiteten Verordnung (EU) 2017/2394 über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz ausgerichtet. Diese Verordnung stärkt die grenzüberschreitende behördliche Durchsetzung und ermöglicht es der Kommission, gemeinsame Durchsetzungsmaßnahmen einzuleiten und zu koordinieren, um gegen EU-weite Verstöße vorzugehen, ohne dass jedoch ein Anspruch auf Schadensersatz zugunsten der durch entsprechende grenzüberschreitende Verstöße geschädigten Verbraucher eingeführt wird. Die mit dieser Richtlinie eingeführten spezifischen Maßnahmen in Bezug auf individuellen und kollektiven Rechtsschutz stellen somit eine Ergänzung der überarbeiteten Verordnung dar und sollen deren Wirksamkeit erhöhen. Um sicherzustellen, dass der Anwendungsbereich der Richtlinie stets auf dem neuesten Stand ist, wird die Kommission aufmerksam prüfen, ob die Notwendigkeit besteht, in künftigen neuen Unionsvorschriften zur Regelung der Beziehungen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher Bestimmungen zur Änderung des Anhangs I aufzunehmen. Der Frage des Anwendungsbereichs der Richtlinie wird ebenfalls besondere Aufmerksamkeit gewidmet, wenn die Kommission die Bewertung dieser Richtlinie durchführt.

Artikel 3 enthält die einschlägigen Begriffsbestimmungen für die Zwecke der Richtlinie, nämlich die Definition der Ausdrücke „Verbraucher“, „Unternehmer“, „Kollektivinteressen der Verbraucher“, „Verbandsklage“, „Praktik“ und „rechtskräftige Entscheidung“.

Artikel 4 legt die Kriterien fest, die qualifizierte Einrichtungen erfüllen müssen, damit sie berechtigt sind, Verbandsklagen nach Maßgabe der Richtlinie zu erheben, sowie die Pflichten der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Benennung qualifizierter Einrichtungen. Qualifizierte Einrichtungen müssen bestimmte Kriterien erfüllen, insbesondere dürfen sie keinen Erwerbszweck verfolgen und müssen ein berechtigtes Interesse an der Gewährleistung der Einhaltung der einschlägigen Unionsvorschriften haben. Da insbesondere Verbraucherorganisationen und unabhängige öffentliche Stellen für den Status einer qualifizierten Einrichtung in Betracht kommen, sieht diese Bestimmung auch die Möglichkeit für die Mitgliedstaaten vor, über die Art der Maßnahmen zu entscheiden, die nach Maßgabe der Richtlinie von einer bestimmten Art von qualifizierten Einrichtungen oder von einer bestimmten qualifizierten Einrichtung erwirkt werden können.

In Artikel 5 sind die Maßnahmen aufgeführt, die nach Maßgabe der Richtlinie im Rahmen von Verbandsklagen erwirkt werden können. Dabei kann es sich um eine einstweilige Verfügung, eine Verfügung zur Feststellung eines Verstoßes sowie um Maßnahmen wie Abhilfebeschlüsse zur Beseitigung der fortdauernden Auswirkungen der Verstöße handeln. Qualifizierte Einrichtungen werden in der Lage sein, die genannten Maßnahmen im Rahmen einer einzigen Verbandsklage zu erwirken.

In Artikel 6 werden die Verfahrensmodalitäten für Verbandsklagen zur Erwirkung eines Abhilfebeschlusses festgelegt, der gemäß der Richtlinie als Maßnahme zur Beseitigung der fortdauernden Auswirkungen der Verstöße zur Verfügung steht. Der Abhilfebeschluss muss grundsätzlich verfügbar sein. In komplexen Fällen können die Mitgliedstaaten die Gerichte und Verwaltungsbehörden ausnahmsweise ermächtigen, anstelle eines Abhilfebeschlusses einen Feststellungsbeschluss über die Haftung des Unternehmers gegenüber den durch einen Verstoß geschädigten Verbrauchern zu erlassen. In zwei Arten von Fällen sollte es jedoch nicht möglich sein, einen Feststellungbeschluss zu erlassen, sondern das Gericht oder die Verwaltungsbehörde sollte einen Abhilfebeschluss erlassen. Dies ist zum einen der Fall, wenn von derselben Praktik betroffene Verbraucher ermittelt werden können, die bezogen auf einen Zeitraum oder einen Kauf in vergleichbarer Weise geschädigt wurden, etwa bei langfristigen Verbraucherverträgen. Zum anderen ist dies bei sogenannten „Bagatellsachen“ der Fall, in denen Verbraucher einen derart geringfügigen Verlust erlitten haben, dass es unverhältnismäßig wäre, die Entschädigung auf die Verbraucher zu verteilen. In diesen beiden Fällen bedarf es auch besonderer Verfahrensmodalitäten. Insbesondere sollten die Mitgliedstaaten in der zweiten Art von Fällen im Rahmen der Verbandsklage nicht das Mandat der betroffenen Verbraucher verlangen und die als Entschädigung zugesprochenen Mittel sollten einem öffentlichen Zweck zugutekommen, der den Kollektivinteressen der Verbraucher dient, beispielsweise Sensibilisierungskampagnen.

Nach Artikel 7 sollten qualifizierte Einrichtungen im Hinblick auf die Finanzierungsquelle für ihre Tätigkeit im Allgemeinen und die Mittel zur Unterstützung einer bestimmten Verbandsklage vollkommen transparent sein, damit die Gerichte oder Verwaltungsbehörden beurteilen können, ob möglicherweise ein Interessenkonflikt zwischen dem finanzierenden Dritten und der qualifizierten Einrichtung besteht, um die Gefahr eines Klagemissbrauchs beispielsweise zwischen Wettbewerbern zu verhindern, und ob der finanzierende Dritte über ausreichende Mittel zur Erfüllung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber der qualifizierten Einrichtung verfügt, falls die Klage keinen Erfolg hat.

Artikel 8 enthält Bestimmungen zu Kollektivvergleichen im Rahmen der Richtlinie. Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, das Verfahren zu bestimmen, in dessen Rahmen das Gericht oder die Verwaltungsbehörde einen Kollektivvergleich genehmigen kann, der von einer qualifizierten Einrichtung und dem mutmaßlichen Urheber des Verstoßes erzielt wurde, bevor die Verbandsklage zur gleichen Praktik desselben Unternehmers vor dem Gericht oder der Verwaltungsbehörde desselben Mitgliedstaats erhoben wird. Im Falle einer anhängigen Verbandsklage sollte das Gericht oder die Verwaltungsbehörde, das bzw. die mit der Klage befasst ist, die Parteien jederzeit zur Erzielung eines Vergleichs über die Abhilfe auffordern können. In Mitgliedstaaten, die beschließen, in komplexen Fällen, die nicht unter die beiden in Artikel 6 Absatz 3 ausdrücklich genannten Arten von Fällen fallen, Feststellungsbeschlüsse zur Haftung des rechtsverletzenden Händlers gegenüber den betroffenen Verbrauchern zuzulassen, wird das Gericht oder die Verwaltungsbehörde, das bzw. die einen entsprechenden Feststellungsbeschluss erlassen hat, die Parteien der Verbandsklage stets auffordern können, einen Vergleich über die Abhilfe zu erzielen. Kollektivvergleiche, die unter allen vorstehenden Umständen erzielt werden, unterliegen der Prüfung durch ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde, um ihre Rechtmäßigkeit und Fairness zu gewährleisten. Verbraucher, die von einem genehmigten Kollektivvergleich betroffen sind, werden immer die Möglichkeit erhalten, die darin angebotene Abhilfe zu akzeptieren oder abzulehnen.

Artikel 9 enthält die Bestimmungen, nach denen der rechtsverletzende Unternehmer verpflichtet ist, die betroffenen Verbraucher angemessen über rechtskräftige einstweilige Verfügungen, rechtskräftige Entscheidungen über Maßnahmen zur Beseitigung der fortdauernden Auswirkungen der Verstöße, einschließlich rechtskräftige Abhilfebeschlüsse und gegebenenfalls Feststellungsbeschlüsse zur Haftung des Unternehmers gegenüber Verbrauchern, sowie über rechtskräftige Entscheidungen zu unterrichten, mit denen Kollektivvergleiche gemäß dieser Richtlinie genehmigt werden. Diese Bestimmung stellt sicher, dass die Verbraucher vom Rechtsverstoß und von ihren Rechtsbehelfsmöglichkeiten Kenntnis haben.

Artikel 10 erläutert die Auswirkungen rechtskräftiger Entscheidungen, mit denen der Verstoß gegen die von dieser Richtlinie erfassten Unionsvorschriften in innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Rechtsschutzverfahren festgestellt wird. Nach dieser Bestimmung haben im Rahmen einer Verbandsklage gemäß dieser Richtlinie erlassene rechtskräftige Entscheidungen, die ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde im Rahmen behördlicher Rechtsdurchsetzungsverfahren erlassen hat, rechtskräftige einstweilige Verfügungen, mit denen ein Verstoß gegen Unionsrecht festgestellt wurde, oder rechtskräftige Feststellungsbeschlüsse zur Haftung des Unternehmers gegenüber Verbrauchern, die von einem Verstoß betroffen sind, bei späteren Klagen auf Abhilfe Beweiskraft. Entsprechende Klagen auf Abhilfe könnten von einzelnen Verbrauchern, im Rahmen einer Verbandsklage nach dieser Richtlinie oder, falls verfügbar, im Rahmen eines anderen kollektiven Rechtsschutzverfahrens nach nationalen Vorschriften erhoben werden. Ist eine Entscheidung, mit der ein Verstoß festgestellt wird, rechtskräftig, so sollte dies bei späteren Rechtsschutzverfahren im selben Mitgliedstaat als unwiderlegbarer Beweis für den Verstoß gelten. Dadurch werden Rechtsunsicherheit und unnötige Kosten für alle Beteiligten, einschließlich der Justiz, vermieden. Aus denselben Gründen begründen in grenzüberschreitenden Fällen rechtskräftige Entscheidungen des Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde im Rahmen eines behördlichen Rechtsdurchsetzungsverfahrens sowie rechtskräftige einstweilige Verfügungen, mit denen ein Verstoß gegen das Unionsrecht nach dieser Richtlinie festgestellt wird, eine widerlegbare Vermutung, dass ein Verstoß gegen das Unionsrecht vorliegt. Eine entsprechende Wirkung ist für Feststellungsbeschlüsse zur Haftung des Unternehmers gegenüber Verbrauchern, die von einem Verstoß betroffen sind, nicht vorgesehen, da sich die nationalen Haftungsvorschriften EU-weit erheblich voneinander unterscheiden können.

Artikel 11 sieht eine hemmende Wirkung einer Verbandsklage in Bezug auf Verjährungsfristen für Rechtsschutzverfahren vor. Er ergänzt die Bestimmungen über die Auswirkungen von rechtskräftigen einstweiligen Verfügungen, mit denen ein Verstoß festgestellt wird und die im Rahmen der in der Richtlinie vorgesehenen Verbandsklagen ergangen sind, und räumt Verbrauchern, die durch den Verstoß geschädigt wurden, eine angemessene Möglichkeit ein, ein Rechtschutzverfahren entweder im Rahmen einer in ihrem Namen gemäß dieser Richtlinie erhobenen Verbandsklage oder im Wege einer Einzelklage anzustrengen.

Artikel 12 stellt die Verfahrensbeschleunigung sicher. Er verpflichtet die Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass alle Verbandsklagen zügig behandelt werden und dass Verbandsklagen, mit denen eine einstweilige Verfügung erwirkt werden soll, im beschleunigten Verfahren behandelt werden. Der Artikel stellt sicher, dass etwaige weitere Schäden, die durch eine den Gegenstand der Verbandsklage bildende Praktik eines Unternehmers verursacht werden können, so schnell wie möglich verhindert werden können.

Nach Artikel 13 kann das Gericht oder die Verwaltungsbehörde, das bzw. die mit der Verbandsklage befasst ist, auf Antrag der qualifizierten Einrichtung, die die Verbandsklage erhoben hat, den beklagten Unternehmer auffordern, die für den Fall erheblichen Beweismittel vorzulegen, die seiner Kontrolle unterliegen. Die Feststellung eines Verstoßes und des kausalen Zusammenhangs zwischen dem Verstoß und der Schädigung der Verbraucher sowie die Quantifizierung der tatsächlichen Schäden, die die betroffenen Verbraucher erlitten haben, erfordern eine Analyse der zugrunde liegenden Tatsachen und wirtschaftlichen Zusammenhänge. Einige der einschlägigen Beweismittel, die eine qualifizierte Einrichtung vorlegen muss, befinden sich womöglich im Besitz des Beklagten und sind für die qualifizierte Einrichtung nicht zugänglich. Dies kann auch auf die Informationen zutreffen, die erforderlich sind, um die betroffenen Verbraucher angemessen über die anhängige Verbandsklage zu unterrichten. Mit dieser Bestimmung wird gewährleistet, dass in allen Mitgliedstaaten ein Mindestmaß an effektivem Zugang zu den Informationen vorhanden ist, die qualifizierte Einrichtungen benötigen, um ihre Klage zu belegen und die betroffenen Verbraucher angemessen über die anhängige Verbandsklage zu unterrichten. Gleichzeitig sieht die Richtlinie keine überzogenen und mit übermäßigen Kosten verbundenen Offenlegungspflichten vor, die die Beklagten über Gebühr belasten und Missbrauch Vorschub leisten könnten. Eine derartige Offenlegung unterliegt stets einer strengen Kontrolle durch die Gerichte und Verwaltungsbehörden im Hinblick auf ihre Notwendigkeit, ihren Umfang und ihre Verhältnismäßigkeit.

Artikel 14 gewährleistet wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Sanktionen für den Fall, das der beklagte Unternehmer einer im Rahmen einer Verbandsklage ergangenen rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde nicht nachkommt. Diese Sanktionen werden in allen Mitgliedstaaten in Form von Geldbußen verhängt. Sie schaffen einen wichtigen Anreiz für die beklagten Unternehmer, rechtskräftigen einstweiligen Verfügungen und Abhilfebeschlüssen sowie genehmigten Vergleichen rasch nachzukommen.

Artikel 15 enthält Bestimmungen zur Unterstützung qualifizierter Einrichtungen. Er stellt sicher‚ dass qualifizierte Einrichtungen nicht aufgrund der mit den Verfahren verbundenen Kosten daran gehindert werden, Verbandsklagen gemäß dieser Richtlinie zu erheben. Die Prozesskosten sollten nicht zu übermäßigen Hindernissen für qualifizierte Einrichtungen führen, wenn sie ihr Recht wahrnehmen, im öffentlichen Interesse zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher tätig zu werden. Mit dieser Bestimmung erhalten die Mitgliedstaaten und die Kommission zudem den Auftrag, die Zusammenarbeit zwischen qualifizierten Einrichtungen und deren Erfahrungsaustausch zu unterstützen und zu fördern, damit es zu einer verstärkten Anwendung von Verbandsklagen gegen grenzüberschreitende Verstöße kommt.

Artikel 16 enthält Bestimmungen zu grenzüberschreitenden Verbandsklagen. Er stellt sicher, dass die Befugnis von zuvor in einem Mitgliedstaat benannten qualifizierten Einrichtungen, in einem anderen Mitgliedstaat eine Verbandsklage anzustrengen, gegenseitig anerkannt wird. Darüber hinaus werden qualifizierte Einrichtungen aus verschiedenen Mitgliedstaaten in die Lage versetzt, gemeinsam im Rahmen einer einzigen Verbandsklage vor einem einzigen Forum tätig zu werden, das nach den einschlägigen Unions- und nationalen Vorschriften zuständig ist.

Die Artikel 17 bis 22 enthalten Bestimmungen zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG, zur Bewertung und Berichterstattung durch die Kommission, zur Umsetzung, Übergangsbestimmungen sowie Bestimmungen zum Inkrafttreten, zur zeitlichen Anwendung und zu den Adressaten der vorgeschlagenen Richtlinie.

2018/0089 (COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 28 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Zweck dieser Richtlinie ist es, qualifizierten Einrichtungen, welche die Kollektivinteressen der Verbraucher vertreten, bei Verstößen gegen Bestimmungen des Unionsrechts das Erwirken von Abhilfe zu ermöglichen. Die qualifizierten Einrichtungen sollten in der Lage sein, die Einstellung oder das Verbot eines Verstoßes zu verlangen, die Bestätigung, dass ein Verstoß begangen wurde, einzufordern und eine Abhilfe, beispielsweise in Form einer Entschädigung, Reparatur oder Preisminderung gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zu erwirken.

(2)Mit der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 29 wurden qualifizierte Einrichtungen in die Lage versetzt, Verbandsklagen anzustrengen, die in erster Linie darauf abzielen, Verstöße gegen das Unionsrecht, die den Kollektivinteressen der Verbraucher schaden, zu unterbinden und zu verbieten. Allerdings wurden die Probleme bei der Durchsetzung des Verbraucherrechts mit dieser Richtlinie nicht zufriedenstellend gelöst. Um die Abschreckung von rechtswidrigen Praktiken zu verbessern und den Schaden für die Verbraucher zu verringern, muss der Mechanismus zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher gestärkt werden. Angesichts der zahlreichen Änderungen ist es aus Gründen der Klarheit angebracht, die Richtlinie 2009/22/EG zu ersetzen.

(3)Eine Verbandsklage sollte eine wirksame und effiziente Möglichkeit bieten, die Kollektivinteressen der Verbraucher zu schützen. Sie sollte es qualifizierten Einrichtungen ermöglichen, ihr Handeln auf die Gewährleistung der Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts auszurichten und die Hindernisse zu überwinden, auf die Verbraucher bei individuellen Klagen stoßen, beispielsweise die Unsicherheit in Bezug auf ihre Rechte und die verfügbaren Verfahrensmechanismen, das Zögern, tätig zu werden, und das negative Verhältnis zwischen den erwarteten Kosten und Nutzen der individuellen Klage.

(4)Es ist wichtig, dass das notwendige Gleichgewicht sichergestellt wird zwischen einerseits dem Zugang zur Justiz und andererseits den Verfahrensgarantien gegen Klagemissbrauch, der die Fähigkeit von Unternehmen, im Binnenmarkt tätig werden zu können, ungerechtfertigt beeinträchtigen könnte. Um den Missbrauch von Verbandsklagen zu verhindern, sollten Elemente wie Strafschadensersatz und das Fehlen von Einschränkungen des Anspruchs auf Klageerhebung im Namen der geschädigten Verbraucher vermieden werden, und es sollten klare Vorschriften über verschiedene Verfahrensaspekte wie die Benennung qualifizierter Einrichtungen, die Herkunft ihrer Mittel und die Art der zur Untermauerung der Verbandsklage erforderlichen Informationen festgelegt werden. Die einzelstaatlichen Vorschriften über die Aufteilung der Verfahrenskosten sollte die vorliegende Richtlinie unberührt lassen.

(5)Verstöße zulasten der Kollektivinteressen der Verbraucher haben häufig grenzüberschreitende Auswirkungen. Wirksamere und effizientere Verbandsklagen, die in der gesamten Union verfügbar sind, dürften das Vertrauen der Verbraucher in den Binnenmarkt stärken und die Verbraucher in der Wahrnehmung ihrer Rechte bestärken.

(6)Diese Richtlinie sollte eine Vielzahl von Bereichen wie Datenschutz, Finanzdienstleistungen, Reiseverkehr und Tourismus, Energie, Telekommunikation und Umwelt abdecken. Sie sollte Verstöße gegen Bestimmungen des Unionsrechts zum Schutz der Interessen der Verbraucher erfassen, unabhängig davon, ob diese in der betreffenden Rechtsvorschrift der Union als Verbraucher oder als Reisende, Nutzer, Kunden, Kleinanleger oder mit einem anderen Begriff bezeichnet werden. Damit eine angemessene Reaktion auf Verstöße gegen das Unionsrecht, dessen Form und Umfang sich rasch weiterentwickeln, gewährleistet ist, sollte jedes Mal, wenn ein neuer, für den Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher relevanter Rechtsakt der Union angenommen wird, geprüft werden, ob der Anhang der vorliegenden Richtlinie dahingehend geändert werden sollte, dass der betreffende neue Rechtsakt in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt.

(7)Die Kommission hat Legislativvorschläge für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei der Beförderung von Fluggästen und deren Gepäck im Luftverkehr 30 und für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr 31 angenommen. Daher sollte vorgesehen werden, dass die Kommission ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Richtlinie prüft, ob die Unionsvorschriften im Bereich der Rechte von Fluggästen und Bahnreisenden den Verbrauchern ein angemessenes, mit dem in dieser Richtlinie vorgesehenen vergleichbares Schutzniveau bieten, und die notwendigen Schlussfolgerungen hinsichtlich des Geltungsbereichs dieser Richtlinie zieht.

(8)Ausgehend von der Richtlinie 2009/22/EG sollte diese Richtlinie sowohl inländische als auch grenzüberschreitende Verstöße abdecken, insbesondere wenn die von einem Verstoß betroffenen Verbraucher in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten leben als dem Mitgliedstaat, in dem der zuwiderhandelnde Unternehmer niedergelassen ist. Ferner sollte sie auch für Verstöße gelten, die vor Beginn oder Abschluss der Verbandsklage eingestellt wurden, da es unter Umständen erforderlich ist, die Wiederholung einer Praktik zu verhindern, festzustellen, dass eine bestimmte Praktik einen Verstoß dargestellt hat, und Abhilfe für die Verbraucher zu erleichtern.

(9)Mit dieser Richtlinie sollten keine Bestimmungen des internationalen Privatrechts über die gerichtliche Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen oder das anwendbare Recht festgelegt werden. Die bestehenden Rechtsinstrumente der Union gelten für die in dieser Richtlinie dargelegten Verbandsklagen.

(10)Da nur qualifizierte Einrichtungen die Verbandsklagen erheben können, sollten diese Einrichtungen die in dieser Richtlinie festgelegten Kriterien erfüllen, damit sichergestellt ist, dass die Kollektivinteressen der Verbraucher angemessen vertreten werden. Insbesondere müssten sie nach dem Recht eines Mitgliedstaats ordnungsgemäß gegründet worden sein, was beispielsweise Anforderungen hinsichtlich der Zahl der Mitglieder oder der Dauerhaftigkeit der Einrichtung oder Transparenzanforderungen in Bezug auf relevante Aspekte ihrer Struktur wie ihre Gründungsurkunde, Verwaltungsstruktur, Ziele und Arbeitsmethoden umfassen könnte. Zudem sollten sie gemeinnützig arbeiten und ein legitimes Interesse an der Einhaltung der einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts haben. Diese Kriterien sollten sowohl für im Voraus benannte qualifizierte Einrichtungen gelten als auch für qualifizierte Einrichtungen, die eigens für die Zwecke einer bestimmten Klage bezeichnet werden.

(11)Insbesondere unabhängige öffentliche Stellen und Verbraucherorganisationen sollten bei der Gewährleistung der Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts eine aktive Rolle spielen; sie sind alle geeignet, als qualifizierte Einrichtungen zu fungieren. Da diese Einrichtungen Zugang zu verschiedenen Informationsquellen bezüglich der Praktiken von Unternehmern gegenüber den Verbrauchern haben und in ihrer Tätigkeit unterschiedliche Prioritäten verfolgen, sollten die Mitgliedstaaten frei darüber entscheiden können, welche Arten von Maßnahmen jede dieser qualifizierten Einrichtungen durch Verbandsklagen anstreben kann.

(12)Da sowohl Gerichts- als auch Verwaltungsverfahren wirksam und effizient dem Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher dienen können, bleibt es den Mitgliedstaaten überlassen, ob die Verbandsklage – je nach dem betreffenden Rechtsgebiet oder Wirtschaftszweig – in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren oder beiden erhoben werden kann. Dies gilt unbeschadet des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, wonach die Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass Verbraucher und Unternehmen das Recht haben, vor einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf gegen eine gemäß den nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie ergangene Verwaltungsentscheidung einzulegen. Dies schließt die Möglichkeit ein, dass die Parteien im Einklang mit dem nationalen Recht eine Aussetzung der Vollstreckung der angefochtenen Entscheidung erreichen.

(13)Um die Verfahrenseffizienz von Verbandsklagen zu erhöhen, sollten qualifizierte Stellen die Möglichkeit haben, im Rahmen einer einzigen Verbandsklage oder im Rahmen getrennter Verbandsklagen unterschiedliche Maßnahmen anzustreben. Zu diesen Maßnahmen zählen sollten vorläufige Maßnahmen mit dem Ziel, eine laufende Praktik zu beenden oder eine Praktik zu verbieten, wenn die Praktik nicht durchgeführt wurde, aber die Gefahr besteht, dass sie zu schweren oder irreversiblen Schäden für die Verbraucher führen würde, Maßnahmen, mit denen festgestellt wird, dass eine bestimmte Praktik eine Rechtsverletzung darstellt, und, falls erforderlich, die Praktik beendet oder künftig verboten wird, sowie Maßnahmen zur Beseitigung der fortdauernden Auswirkungen des Verstoßes, einschließlich des Schadensersatzes. Bei einer einzigen Klage sollten die qualifizierten Einrichtungen in der Lage sein, alle relevanten Maßnahmen zum Zeitpunkt der Klageerhebung anzustreben oder zunächst eine entsprechende einstweilige Verfügung und anschließend gegebenenfalls einen entsprechenden Abhilfebeschluss zu erwirken.

(14)Einstweilige Verfügungen sollen die Kollektivinteressen der Verbraucher unabhängig von tatsächlichen Verlusten oder Schäden, die einzelne Verbraucher erlitten haben, schützen. Durch einstweilige Verfügungen kann von Unternehmern verlangt werden, dass sie bestimmte Maßnahmen ergreifen, beispielsweise den Verbrauchern die Informationen zur Verfügung stellen, die sie zuvor entgegen ihren rechtlichen Verpflichtungen weggelassen haben. Entscheidungen, mit denen festgestellt wird, dass eine Praktik einen Verstoß darstellt, sollten nicht davon abhängen, ob die betreffende Praktik vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde.

(15)Die qualifizierte Einrichtung, welche die Verbandsklage nach dieser Richtlinie erhebt, sollte eine Partei des Verfahrens sein. Die von dem Verstoß betroffenen Verbraucher sollten ausreichend Gelegenheit haben, die relevanten Ergebnisse der Verbandsklage zu nutzen. Einstweilige Verfügungen, die gemäß dieser Richtlinie erlassen werden, sollten individuelle Klagen von Verbrauchern, die durch die Praktik, welche Gegenstand der einstweiligen Verfügung ist, geschädigt wurden, unberührt lassen.

(16)Qualifizierte Einrichtungen sollten in der Lage sein, Maßnahmen zur Beseitigung der fortdauernden Auswirkungen des Verstoßes zu erwirken. Diese Maßnahmen sollten die Form eines Abhilfebeschlusses haben, durch den der Unternehmer verpflichtet wird, unter anderem Entschädigungen, Reparaturen, Ersatz, Preisminderungen, Vertragskündigungen oder Erstattungen des gezahlten Preises vorzusehen, soweit dies angemessen und nach den nationalen Rechtsvorschriften möglich ist.

(17)Die Entschädigung, die Verbrauchern, welche in einem Massenschadensereignis geschädigt wurden, gewährt wird, um den ihnen tatsächlich entstandenen Schaden zu decken, sollte nicht den Betrag übersteigen, den der Unternehmer nach geltendem nationalen Recht oder Unionsrecht schuldet. Insbesondere sollte ein Strafschadensersatz vermieden werden, der einen überhöhten Ausgleich des von der Klagepartei erlittenen Schadens zur Folge hätte.

(18)Die Mitgliedstaaten können qualifizierte Stellen dazu verpflichten, zur Untermauerung einer Verbandsklage ausreichende Informationen zur Verfügung zu stellen, unter anderem eine Beschreibung der von einem Verstoß betroffenen Gruppe von Verbrauchern sowie der durch die Verbandsklage zu klärenden Sach- und Rechtsfragen. Die qualifizierte Einrichtung sollte nicht alle von einem Verstoß betroffenen Verbraucher einzeln identifizieren müssen, um die Klage erheben zu können. In Verbandsklagen auf Abhilfe sollte das Gericht oder die Verwaltungsbehörde zum frühestmöglichen Zeitpunkt des Verfahrens prüfen, ob der Fall in Anbetracht der Art des Verstoßes und der Merkmale der Schäden, die die betroffenen Verbraucher erlitten haben, für eine Verbandsklage geeignet ist.

(19)Die Mitgliedstaaten sollten entscheiden können, ob das mit einer Verbandsklage auf Schadenersatz befasste Gericht oder die damit befasste nationale Behörde ausnahmsweise statt eines Abhilfebeschlusses einen Feststellungsbeschluss zur Haftung des Unternehmers gegenüber den durch einen Verstoß geschädigten Verbrauchern erlassen kann, auf den sich dann einzelne Verbraucher bei späteren Rechtsschutzverfahren unmittelbar berufen könnten. Diese Möglichkeit sollte nur hinreichend begründeten Fällen vorbehalten sein, in denen die Quantifizierung der individuellen Ansprüche der einzelnen von der Verbandsklage betroffenen Verbraucher komplex ist und es ineffizient wäre, diese im Rahmen der Verbandsklage vorzunehmen. Feststellungsbeschlüsse sollten nicht in Fällen erlassen werden, die nicht komplex sind, insbesondere wenn die betroffenen Verbraucher identifizierbar sind und wenn sie einen in Bezug auf einen Zeitraum oder einen Kauf vergleichbaren Schaden erlitten haben. Ebenso sollten Feststellungsbeschlüsse nicht erlassen werden, wenn der Verlust, den jeder einzelne Verbraucher erlitten hat, so gering ist, dass es unwahrscheinlich ist, dass einzelne Verbraucher einen Anspruch auf individuellen Schadensersatz geltend machen können. Das Gericht oder die nationale Behörde sollte im jeweiligen Fall begründen, warum es beziehungsweise sie einen Feststellungsbeschluss und keinen Abhilfebeschluss erlässt.

(20)Wenn die von derselben Praktik betroffenen Verbraucher identifizierbar sind und sie einen in Bezug auf einen Zeitraum oder einen Kauf vergleichbaren Schaden erlitten haben, etwa bei langfristigen Verbraucherverträgen, kann das Gericht oder die Verwaltungsbehörde im Verlauf der Verbandsklage die von dem Verstoß betroffene Gruppe von Verbrauchern eindeutig bestimmen. Insbesondere könnte das Gericht oder die Verwaltungsbehörde vom zuwiderhandelnden Unternehmer die Bereitstellung sachdienlicher Informationen wie die Identität der betroffenen Verbraucher und die Dauer der Praktik verlangen. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit und der Effizienz könnten die Mitgliedstaaten in diesen Fällen nach Maßgabe ihrer nationalen Rechtsvorschriften erwägen, den Verbrauchern die Möglichkeit zu geben, nach dem Erlass eines Abhilfebeschlusses unmittelbar von diesem zu profitieren, ohne dass sie vor dem Erlass des Abhilfebeschlusses ihr individuelles Mandat erteilen müssen.

(21)In Fällen, bei denen es um geringwertige Forderungen geht, ist es unwahrscheinlich, dass die meisten Verbraucher Maßnahmen ergreifen, um ihre Rechte durchzusetzen, da die Bemühungen die Vorteile für den Einzelnen überwiegen würden. Betrifft dieselbe Praktik jedoch mehrere Verbraucher, so kann der aggregierte Verlust erheblich sein. In solchen Fällen kann ein Gericht oder eine Behörde die Auffassung vertreten, dass es unverhältnismäßig wäre, die Mittel an die betroffenen Verbraucher zurückzuverteilen, zum Beispiel weil dies zu aufwendig oder undurchführbar wäre. Daher würden die Mittel, die durch Verbandsklagen als Schadensersatz erwirkt wurden, dem Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher besser dienen und sollten für einen einschlägigen öffentlichen Zweck verwendet werden, beispielsweise einen Prozesskostenhilfefonds für Verbraucher, Sensibilisierungskampagnen oder Verbraucherbewegungen.

(22)Erwirkt werden können Maßnahmen zur Beseitigung der fortdauernden Auswirkungen des Verstoßes nur auf der Grundlage einer rechtskräftigen Entscheidung, mit der ein Verstoß gegen das Unionsrecht im Geltungsbereich dieser Richtlinie, welcher die Kollektivinteressen der Verbraucher schädigt, festgestellt wurde, einschließlich einer rechtskräftigen, im Rahmen der Verbandsklage erlassenen einstweiligen Verfügung. Insbesondere können Maßnahmen zur Beseitigung der fortdauernden Auswirkungen des Verstoßes auf der Grundlage rechtskräftiger Entscheidungen eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde im Rahmen von Durchsetzungsmaßnahmen angestrebt werden, die in der Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 32 geregelt sind.

(23)Diese Richtlinie sieht einen Verfahrensmechanismus vor, der die Vorschriften über die materiellen Rechte der Verbraucher auf vertragliche und außervertragliche Rechtsbehelfe in Fällen, in denen ihre Interessen durch einen Verstoß geschädigt wurden, wie etwa das Recht auf Entschädigung, Vertragskündigung, Erstattung, Ersatz, Reparatur oder Preisminderung, unberührt lässt. Eine Verbandsklage auf Abhilfe nach dieser Richtlinie kann nur erhoben werden, wenn das Unionsrecht oder das nationale Recht derartige materielle Rechte vorsieht.

(24)Diese Richtlinie ersetzt nicht bestehende nationale kollektive Rechtsschutzverfahren. Unter Berücksichtigung der Rechtstraditionen der Mitgliedstaaten bleibt es deren Ermessen überlassen, die mit dieser Richtlinie festgelegte Verbandsklage als Teil eines bestehenden oder künftigen kollektiven Rechtsschutzverfahrens oder als Alternative zu diesen Verfahren zu konzipieren, sofern das nationale Verfahren den in dieser Richtlinie festgelegten Modalitäten entspricht.

(25)Qualifizierte Einrichtungen sollten bezüglich der Finanzierungsquelle ihrer Tätigkeit im Allgemeinen und bezüglich der Mittel zur Unterstützung einer bestimmten Verbandsklage vollkommen transparent sein, damit die Gerichte oder Verwaltungsbehörden prüfen können, ob möglicherweise ein Interessenkonflikt zwischen dem finanzierenden Dritten und der qualifizierten Einrichtung besteht, um die Gefahr eines Klagemissbrauchs zu verhindern, und damit beurteilt werden kann, ob der finanzierende Dritte über ausreichende Mittel zur Erfüllung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber der qualifizierten Einrichtung verfügt. Anhand der Informationen, welche die qualifizierte Einrichtung dem für die Verbandsklage zuständigen Gericht oder der für die Verbandsklage zuständigen Verwaltungsbehörde übermittelt, sollten diese beurteilen können, ob der Dritte Verfahrensentscheidungen der qualifizierten Einrichtung im Zusammenhang mit der Verbandsklage, unter anderem über Vergleiche, beeinflussen kann und ob er Mittel zur Finanzierung einer Verbandsklage auf Abhilfe gegen einen Beklagten, der Wettbewerber des Geldgebers ist oder von dem der Geldgeber abhängig ist, bereitstellt. Wird einer dieser Umstände bestätigt, so sollte das Gericht oder die Verwaltungsbehörde befugt sein, von der qualifizierten Einrichtung die Ablehnung der betreffenden Finanzierung zu verlangen und gegebenenfalls die Klagebefugnis der qualifizierten Einrichtung in einem bestimmten Fall zu verweigern.

(26)Kollektive außergerichtliche Vergleiche, durch die geschädigte Verbraucher Abhilfe erhalten sollen, sollten sowohl vor der Erhebung der Verbandsklage als auch in jedem Stadium der Verbandsklage gefördert werden.

(27)Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass eine qualifizierte Einrichtung und ein Unternehmer, die einen Vergleich über den Schadensersatz für Verbraucher geschlossen haben, die von einer mutmaßlich rechtswidrigen Praktik des Unternehmers betroffen sind, gemeinsam ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde ersuchen können, den Vergleich zu genehmigen. Ein entsprechendes Ersuchen sollte vom Gericht oder von der Verwaltungsbehörde nur dann zugelassen werden, wenn keine andere Verbandsklage in Bezug auf die gleiche Praktik anhängig ist. Zuständige Gerichte oder Verwaltungsbehörden, die einen solchen kollektiven Vergleich genehmigen, müssen den Interessen und Rechten aller Beteiligten, einschließlich einzelner Verbraucher, Rechnung tragen. Einzelne betroffene Verbraucher erhalten die Möglichkeit, einen solchen Vergleich anzunehmen oder abzulehnen.

(28)Das Gericht beziehungsweise die Verwaltungsbehörde sollte befugt sein, den zuwiderhandelnden Unternehmer und die qualifizierte Einrichtung, die die Verbandsklage erhoben hat, aufzufordern, Verhandlungen im Hinblick auf einen Vergleich über Abhilfemaßnahmen für die betroffenen Verbraucher aufzunehmen. Bei der Entscheidung, ob die Parteien zur außergerichtlichen Beilegung einer Streitigkeit aufgefordert werden, sollten die Art des Verstoßes, der Gegenstand der Klage ist, die Merkmale der betroffenen Verbraucher, die mögliche Art der Abhilfe, die Bereitschaft der Parteien zu einem Vergleich und die Zweckmäßigkeit des Verfahrens berücksichtigt werden.

(29)Um Abhilfe für einzelne Verbraucher zu erleichtern, die auf der Grundlage von im Rahmen von Verbandsklagen ergangenen, rechtskräftigen Feststellungsbeschlüssen zur Haftung des Unternehmers gegenüber den durch einen Verstoß geschädigten Verbrauchern erwirkt werden soll, sollten die Gerichte oder Verwaltungsbehörden, die den Beschluss erlassen haben, befugt sein, die qualifizierte Einrichtung und den Unternehmer aufzufordern, einen kollektiven Vergleich zu erzielen.

(30)Alle außergerichtlichen Vergleiche, die durch eine Verbandsklage oder auf der Grundlage eines rechtskräftigen Feststellungsbeschlusses erzielt werden, sollten vom zuständigen Gericht oder von der zuständigen Verwaltungsbehörde genehmigt werden, um ihre Rechtmäßigkeit und Fairness unter Berücksichtigung der Interessen und Rechte aller Beteiligten zu gewährleisten. Einzelne betroffene Verbraucher erhalten die Möglichkeit, einen solchen Vergleich anzunehmen oder abzulehnen.

(31)Für den Erfolg einer Verbandsklage ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Verbraucher über diese informiert werden. Die Verbraucher sollten über laufende Verbandsklagen, die Tatsache, dass die Praktik eines Unternehmers als Rechtsverstoß eingestuft wurde, ihre Rechte nach der Feststellung eines Verstoßes und alle weiteren Schritte, die von den betroffenen Verbrauchern zu treffen sind, insbesondere im Hinblick auf Abhilfe, informiert werden. Die mit der Unterrichtung über den Verstoß einhergehenden Reputationsrisiken sind auch wichtig, um Unternehmer, die gegen Verbraucherrechte verstoßen, abzuschrecken.

(32)Damit die Informationen wirksam sind, sollten sie geeignet und den Umständen des Falls angemessen sein. Der zuwiderhandelnde Unternehmer sollte alle betroffenen Verbraucher angemessen über die im Rahmen der Verbandsklage ergangenen rechtskräftigen einstweiligen Verfügungen und Abhilfebeschlüsse sowie über einen von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde genehmigten Vergleich informieren. Solche Informationen können beispielsweise auf der Website des Unternehmers, in sozialen Medien, auf Online-Marktplätzen oder in auflagenstarken Zeitungen, einschließlich solcher, die ausschließlich auf elektronischem Wege verbreitet werden, bereitgestellt werden. Nach Möglichkeit sollten die Verbraucher einzeln in elektronischer Form oder in Papierform informiert werden. Diese Informationen sollten für Menschen mit Behinderungen auf Anfrage in entsprechend zugänglicher Form bereitgestellt werden.

(33)Zur Erhöhung der Rechtssicherheit, zur Vermeidung von Widersprüchen bei der Anwendung des Unionsrechts und zur Steigerung der Wirksamkeit und Verfahrenseffizienz von Verbandsklagen und möglichen Folgeklagen auf Abhilfe sollte die Feststellung eines Verstoßes in einer von einer Verwaltungsbehörde oder einem Gericht erlassenen, rechtskräftigen Entscheidung, einschließlich einer einstweiligen Verfügung gemäß dieser Richtlinie, in späteren Verfahren im Zusammenhang mit demselben Verstoß durch denselben Unternehmer im Hinblick auf die Art des Verstoßes und seine sachliche, persönliche, zeitliche und räumliche Dimension nach Maßgabe dieser rechtskräftigen Entscheidung nicht erneut verhandelt werden. Wird eine Klage, mit der Maßnahmen zur Beseitigung der fortdauernden Auswirkungen des Verstoßes einschließlich Abhilfemaßnahmen erwirkt werden sollen, in einem anderen Mitgliedstaat erhoben als dem Mitgliedstaat, in dem eine rechtskräftige Entscheidung zur Feststellung dieses Verstoßes ergangen ist, so sollte die Entscheidung eine widerlegbare Vermutung darstellen, dass der Verstoß begangen wurde.

(34)Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass individuelle Klagen auf Abhilfe auf einem im Rahmen einer Verbandsklage ergangenen rechtskräftigen Feststellungsbeschluss basieren können. Solche Klagen sollten über zügige und vereinfachte Verfahren zur Verfügung stehen.

(35)Klagen auf Abhilfe auf der Grundlage der Feststellung eines Verstoßes durch eine rechtskräftige einstweilige Verfügung oder einen endgültigen Feststellungsbeschluss bezüglich der Haftung des Unternehmers gegenüber den geschädigten Verbrauchern gemäß dieser Richtlinie sollten nicht durch nationale Verjährungsvorschriften behindert werden. Die Erhebung einer Verbandsklage bewirkt, dass die Verjährungsfristen für Rechtsschutzverfahren für die von dieser Klage betroffenen Verbraucher ausgesetzt oder unterbrochen werden.

(36)Verbandsklagen auf einstweilige Verfügungen sollten mit der gebotenen verfahrensrechtlichen Eile behandelt werden. Einstweilige Verfügungen mit vorläufiger Wirkung sollten stets im Rahmen eines beschleunigten Verfahrens behandelt werden, um einen durch den Verstoß verursachten Schaden oder einen weiteren Schaden zu verhindern.

(37)Beweismittel sind ein wichtiger Aspekt für die Feststellung, ob eine bestimmte Praktik einen Rechtsverstoß darstellt und ob die Gefahr einer Wiederholung des Verstoßes besteht, für die Ermittlung der von einem Verstoß betroffenen Verbraucher, für die Entscheidung über Abhilfemaßnahmen und für die angemessene Unterrichtung der von einer Verbandsklage betroffenen Verbraucher über das laufende Verfahren und dessen endgültigen Ergebnisse. Die Beziehungen zwischen Unternehmen und Verbrauchern sind jedoch durch Informationsasymmetrie gekennzeichnet, und die erforderlichen Informationen befinden sich unter Umständen ausschließlich im Besitz des Unternehmers, sodass sie für die qualifizierte Einrichtung nicht zugänglich sind. Daher sollten die qualifizierten Einrichtungen das Recht erhalten, bei dem zuständigen Gericht oder der zuständigen Verwaltungsbehörde zu verlangen, dass der Unternehmer die Beweismittel, die für ihre Klage relevant oder für eine angemessene Unterrichtung der betroffenen Verbraucher über die Verbandsklage erforderlich sind, offenlegt, ohne dass sie einzelne Beweismittel spezifizieren müssen. Die Notwendigkeit, der Umfang und die Verhältnismäßigkeit einer solchen Offenlegung sollten von dem mit der Verbandsklage befassten Gericht oder der mit der Verbandslage befassten Verwaltungsbehörde vorbehaltlich der geltenden Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten über die Vertraulichkeit sorgfältig im Hinblick auf den Schutz der berechtigten Interessen Dritter geprüft werden.

(38)Damit die Wirksamkeit der Verbandsklagen gewährleistet ist, sollten zuwiderhandelnde Unternehmer bei Nichteinhaltung der im Rahmen von Verbandsklagen ergangenen rechtskräftigen Entscheidungen mit wirksamen, abschreckenden und verhältnismäßigen Sanktionen belegt werden.

(39)Angesichts der Tatsache, dass bei Verbandsklagen durch den Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher ein öffentliches Interesse verfolgt wird, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass qualifizierte Einrichtungen nicht durch die damit einhergehenden Verfahrenskosten daran gehindert werden, Verbandsklagen nach dieser Richtlinie zu erheben.

(40)Die Zusammenarbeit und der Informationsaustausch zwischen qualifizierten Einrichtungen aus verschiedenen Mitgliedstaaten haben sich beim Vorgehen gegen grenzüberschreitende Verstöße als nützlich erwiesen. Die Kapazitätsaufbau- und Kooperationsmaßnahmen müssen fortgesetzt und auf eine größere Zahl qualifizierter Einrichtungen in der gesamten EU ausgeweitet werden, um die Inanspruchnahme von Verbandsklagen mit grenzüberschreitenden Auswirkungen zu verstärken.

(41)Damit wirksam gegen Verstöße mit grenzüberschreitende Auswirkungen vorgegangen werden kann‚ sollte sichergestellt werden, dass die Befugnis von zuvor in einem Mitgliedstaat benannten qualifizierten Einrichtungen, in einem anderen Mitgliedstaat eine Verbandsklage anzustrengen, gegenseitig anerkannt wird. Ferner sollten möglich sein, dass qualifizierte Einrichtungen verschiedener Mitgliedstaaten – vorbehaltlich der einschlägigen Vorschriften über die zuständige Gerichtsbarkeit – ihre Kräfte in einer einzigen Verbandsklage vor einem einzigen Forum bündeln. Aus Gründen der Effizienz und Wirksamkeit sollte eine qualifizierte Einrichtung befugt sein, eine Verbandsklage im Namen anderer qualifizierter Einrichtungen, die Verbraucher aus verschiedenen Mitgliedstaaten vertreten, zu erheben.

(42)Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Dementsprechend sollte diese Richtlinie im Einklang mit diesen Rechten und Grundsätzen, einschließlich derjenigen, die das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren betreffen, ausgelegt und angewandt werden.

(43)In Bezug auf das Umweltrecht trägt diese Richtlinie dem UNECE-Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten („Aarhus-Übereinkommen“) Rechnung.

(44)Das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Einrichtung eines Verbandsklagemechanismus zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher mit dem Ziel, ein hohes Verbraucherschutzniveau in der gesamten Union und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten, kann durch ausschließlich von den Mitgliedstaaten getroffene Maßnahmen nicht ausreichend verwirklicht werden; aufgrund der grenzüberschreitenden Auswirkungen von Verbandsklagen ist dies besser auf Unionsebene zu erreichen. Die Union kann daher im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das zum Erreichen dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(45)Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission vom 28. September 2011 zu erläuternden Dokumenten 33 haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt.

(46)Es ist angebracht, Bestimmungen für die zeitliche Geltung dieser Richtlinie vorzusehen.

(47)Die Richtlinie 2009/22/EG sollte daher aufgehoben werden —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Kapitel 1

Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Gegenstand

(1)Diese Richtlinie enthält Vorschriften, die qualifizierte Einrichtungen in die Lage versetzen, Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher zu erheben, und gewährleistet gleichzeitig angemessene Schutzmaßnahmen zur Verhinderung von Klagemissbrauch.

(2)Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, Bestimmungen zu erlassen oder beizubehalten, die den qualifizierten Einrichtungen oder sonstigen betroffenen Personen auf nationaler Ebene weitere verfahrensrechtliche Mittel zur Klageerhebung zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher einräumen.

Artikel 2

Anwendungsbereich

(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf Verbandsklagen gegen Verstöße gegen die in Anhang I aufgeführten Vorschriften des Unionsrechts, die den kollektiven Interessen der Verbraucher schaden oder schaden können. Sie gilt für innerstaatliche und grenzüberschreitende Verstöße, und zwar auch dann, wenn diese Verstöße vor Beginn der Verbandsklage oder vor Abschluss der Verbandsklage eingestellt wurden.

(2)Diese Richtlinie berührt nicht die Vorschriften, mit denen den Verbrauchern für entsprechende Verstöße nach Unionsrecht oder nationalem Recht vertragliche und außervertragliche Rechtsbehelfe zur Verfügung gestellt werden.

(3)Diese Richtlinie berührt nicht die Unionsvorschriften im Bereich des Internationalen Privatrechts, insbesondere nicht die Vorschriften über die Zuständigkeit der Gerichte und das anwendbare Recht.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1.„Verbraucher“ jede natürliche Person, die zu Zwecken handelt, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit liegen;

2.„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, unabhängig davon, ob letztere privater oder öffentlicher Natur ist, die selbst oder durch eine andere Person, die in ihrem Namen oder Auftrag handelt, zu Zwecken tätig wird, die ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können;

3.„Kollektivinteressen der Verbraucher“ die Interessen mehrerer Verbraucher;

4.„Verbandsklage“ eine Maßnahme zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher, an der die betroffenen Verbraucher nicht als Parteien beteiligt sind;

5.„Praktik“ jede Handlung oder Unterlassung eines Unternehmers;

6.„rechtskräftige Entscheidung“ eine Entscheidung eines Gerichts eines Mitgliedstaats‚ gegen die ein Rechtsmittel nicht oder nicht mehr eingelegt werden kann, oder eine Entscheidung einer Verwaltungsbehörde‚ die nicht mehr gerichtlich überprüft werden kann.

Kapitel 2

Verbandsklagen

Artikel 4

Qualifizierte Einrichtungen

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verbandsklagen von qualifizierten Einrichtungen erhoben werden können, die auf ihr Ersuchen von den Mitgliedstaaten zu diesem Zweck vorab benannt und in ein öffentlich zugängliches Verzeichnis aufgenommen wurden.

Die Mitgliedstaaten benennen eine Stelle als qualifizierte Einrichtung, wenn sie die folgenden Kriterien erfüllt:

a)Sie wurde nach dem Recht eines Mitgliedstaats ordnungsgemäß errichtet.

b)Sie hat ein berechtigtes Interesse daran, zu gewährleisten, dass die unter diese Richtlinie fallenden Bestimmungen des Unionsrechts eingehalten werden.

c)Sie verfolgt keinen Erwerbszweck.

Die Mitgliedstaaten prüfen regelmäßig, ob eine qualifizierte Einrichtung diese Kriterien weiterhin erfüllt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die qualifizierte Einrichtung ihren Status nach Maßgabe dieser Richtlinie verliert, wenn sie eines oder mehrere der in Unterabsatz 1 genannten Kriterien nicht mehr erfüllt.

(2)Die Mitgliedstaaten können eine qualifizierte Einrichtung auf deren Ersuchen ad hoc für eine bestimmte Verbandsklage benennen, wenn sie die in Absatz 1 genannten Kriterien erfüllt.

(3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass insbesondere Verbraucherorganisationen und unabhängige öffentliche Stellen als qualifizierte Einrichtungen in Frage kommen. Die Mitgliedstaaten können Verbraucherorganisationen als qualifizierte Einrichtungen benennen, die Mitglieder aus mehr als einem Mitgliedstaat vertreten.

(4)Die Mitgliedstaaten können Vorschriften festlegen, in denen geregelt ist, welche qualifizierten Einrichtungen alle in den Artikeln 5 und 6 genannten Maßnahmen und welche qualifizierten Einrichtungen nur eine oder mehrere dieser Maßnahmen erwirken können.

(5)Die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Kriterien durch eine qualifizierte Einrichtung berührt nicht das Recht des Gerichts oder der Verwaltungsbehörde zu prüfen, ob der Zweck der qualifizierten Einrichtung in einem bestimmten Fall die Klageerhebung nach Artikel 5 Absatz 1 rechtfertigt.

Artikel 5

Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass qualifizierte Einrichtungen vor nationalen Gerichten oder Verwaltungsbehörden Verbandsklagen erheben können, sofern ein direkter Zusammenhang zwischen den Hauptzielen der Einrichtung und den nach dem Unionsrecht gewährten Rechten besteht, deren Verletzung mit der Klage geltend gemacht wird.

(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass qualifizierte Einrichtungen berechtigt sind, Verbandsklagen zur Erwirkung folgender Maßnahmen zu erheben:

a)eine einstweilige Verfügung zur Beendigung der Praktik oder zu ihrem Verbot, wenn sie noch nicht angewandt wurde, ihre Anwendung jedoch bevorsteht;

b)eine Verfügung, mit der festgestellt wird, dass die Praktik eine Rechtsverletzung darstellt, und mit der die Praktik erforderlichenfalls beendet oder, wenn sie noch nicht angewandt wurde, ihre Anwendung jedoch bevorsteht, verboten wird.

Zur Erwirkung solcher Verfügungen müssen qualifizierte Einrichtungen nicht das Mandat der einzelnen betroffenen Verbraucher einholen oder nachweisen, dass die betroffenen Verbraucher einen tatsächlichen Verlust oder Schaden erlitten haben oder dass der Unternehmer vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.

(3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass qualifizierte Einrichtungen berechtigt sind, Verbandsklagen zu erheben, um Maßnahmen zur Beseitigung der fortdauernden Auswirkungen des Verstoßes zu erwirken. Diese Maßnahmen werden auf der Grundlage einer rechtskräftigen Entscheidung, einschließlich einer rechtskräftigen Verfügung nach Absatz 2 Buchstabe b, erwirkt, in der festgestellt wird, dass eine Praktik einen Verstoß gegen die in Anhang 1 aufgeführten Unionsvorschriften darstellt, der den Kollektivinteressen der Verbraucher schadet.

(4)Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 4 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass qualifizierte Einrichtungen in der Lage sind, die Maßnahmen zur Beseitigung der fortdauernden Auswirkungen des Verstoßes zusammen mit den Maßnahmen nach Absatz 2 im Rahmen einer einzigen Verbandsklage zu erwirken.

Artikel 6

Abhilfemaßnahmen

(1)Für die Zwecke des Artikels 5 Absatz 3 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass qualifizierte Einrichtungen befugt sind, Verbandsklagen zur Erwirkung eines Abhilfebeschlusses zu erheben, durch den der Unternehmer je nach Sachlage verpflichtet wird, unter anderem Entschädigungs-, Reparatur- oder Ersatzleistungen zu erbringen, den Preis zu mindern, die Vertragskündigung zu ermöglichen oder den Kaufpreis zu erstatten. Ein Mitgliedstaat kann das Mandat der einzelnen betroffenen Verbraucher verlangen, bevor ein Feststellungs- oder ein Abhilfebeschluss erlassen wird.

Die qualifizierte Einrichtung legt zur Stützung der Klage ausreichende Informationen nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften vor, darunter eine Beschreibung der von der Klage betroffenen Verbraucher und die zu lösenden Sach- und Rechtsfragen.

(2)Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde ermächtigen, in hinreichend begründeten Fällen, in denen sich aufgrund der Natur des individuellen Schadens für die betroffenen Verbraucher die Quantifizierung der individuellen Ansprüche komplex gestaltet, anstelle eines Abhilfebeschlusses einen Feststellungsbeschluss zur Haftung des Unternehmers gegenüber den Verbrauchern zu erlassen, die durch einen Verstoß gegen die in Anhang I aufgeführten Unionsvorschriften geschädigt worden sind.

(3)Absatz 2 gilt nicht, wenn

a)von einem Verstoß betroffene Verbraucher identifizierbar sind und einen vergleichbaren Schaden erlitten haben, der durch die gleiche Praktik in Bezug auf einen bestimmten Zeitraum oder einen Kauf verursacht wurde. In diesem Fall stellt das Erfordernis des Mandats der einzelnen betroffenen Verbraucher keine Bedingung für die Klageerhebung dar. Die Abhilfemaßnahmen sind auf die betroffenen Verbraucher zu richten;

b)die Verbraucher einen geringfügigen Verlust erlitten haben und es unverhältnismäßig wäre, die Entschädigung auf sie zu verteilen. In diesem Fall stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass das Mandat der einzelnen betroffenen Verbraucher nicht verlangt wird. Die Entschädigung muss einem öffentlichen Zweck zugutekommen, der den Kollektivinteressen der Verbraucher dient.

(4)Der durch eine rechtskräftige Entscheidung gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 erlangte Rechtsschutz gilt unbeschadet etwaiger zusätzlicher Ansprüche auf Rechtsschutz, welche die betroffenen Verbraucher nach Unionsrecht oder nationalem Recht geltend machen können.

Artikel 7

Finanzierung

(1)Die qualifizierte Einrichtung, die einen Abhilfebeschluss nach Artikel 6 Absatz 1 erwirken will, legt in einem frühen Stadium des Verfahrens die Quelle der für ihre Tätigkeit verwendeten Mittel im Allgemeinen sowie der zur Unterstützung der Klage verwendeten Mittel offen. Sie weist nach, dass sie über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um die Interessen der betroffenen Verbraucher bestmöglich zu vertreten und im Falle eines Misserfolgs der Klage die Kosten der Gegenseite zu tragen.

(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Fällen, in denen eine Verbandsklage von einem Dritten finanziert wird, es dem Dritten untersagt ist,

a)auf Entscheidungen der qualifizierten Einrichtung im Zusammenhang mit einer Verbandsklage, unter anderem über Vergleiche, Einfluss zu nehmen;

b)Mittel für die Kollektivklage gegen einen Beklagten, der Wettbewerber des Geldgebers ist oder auf dessen Mittel der Geldgeber angewiesen ist, bereitzustellen.

(3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gerichte und Verwaltungsbehörden befugt sind, die in Absatz 2 genannten Umstände zu prüfen, die qualifizierte Einrichtung entsprechend anzuhalten, die betreffende Finanzierung abzulehnen, und gegebenenfalls die Klagebefugnis der qualifizierten Einrichtung in einem bestimmten Fall zu verweigern.

Artikel 8

Vergleiche

(1)Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass eine qualifizierte Einrichtung und ein Unternehmer, die einen Vergleich über Abhilfemaßnahmen für Verbraucher erzielt haben, die von einer mutmaßlich rechtswidrigen Praktik des Unternehmers betroffen sind, gemeinsam ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde ersuchen können, den Vergleich zu genehmigen. Ein entsprechendes Ersuchen sollte vom Gericht oder von der Verwaltungsbehörde nur dann zugelassen werden, wenn vor dem Gericht oder der Verwaltungsbehörde desselben Mitgliedstaats keine andere Verbandsklage in Bezug auf denselben Unternehmer und die gleiche Praktik anhängig ist.

(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Gericht oder die Verwaltungsbehörde jederzeit im Rahmen der Verbandsklagen die qualifizierte Einrichtung und den Beklagten nach deren Anhörung auffordern kann, innerhalb einer angemessenen Frist einen Vergleich über Abhilfemaßnahmen zu erzielen.

(3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Gericht oder die Verwaltungsbehörde, das bzw. die den rechtskräftigen Feststellungsbeschluss nach Artikel 6 Absatz 2 erlassen hat, befugt ist, die Parteien der Verbandsklage aufzufordern, innerhalb einer angemessenen Frist einen Vergleich über Abhilfemaßnahmen zu erzielen, die den Verbrauchern auf der Grundlage dieses endgültigen Beschlusses zu gewähren sind.

(4)Die Vergleiche nach den Absätzen 1, 2 und 3 unterliegen der Prüfung durch das Gericht oder die Verwaltungsbehörde. Das Gericht oder die Verwaltungsbehörde prüft die Rechtmäßigkeit und Fairness des Vergleichs, wobei die Rechte und Interessen aller Parteien, einschließlich der betroffenen Verbraucher, berücksichtigt werden.

(5)Wird der Vergleich nach Absatz 2 nicht innerhalb der festgesetzten Fristen erzielt oder wird der erzielte Vergleich nicht genehmigt, so setzt das Gericht oder die Verwaltungsbehörde das Verbandsklageverfahren fort.

(6)Einzelne betroffene Verbraucher erhalten die Möglichkeit, die Vergleiche nach den Absätzen 1, 2 und 3 anzunehmen oder abzulehnen. Die durch einen genehmigten Vergleich nach Absatz 4 erwirkten Abhilfemaßnahmen gelten unbeschadet etwaiger zusätzlicher Rechtsschutzansprüche, welche die betroffenen Verbraucher nach Unionsrecht oder nationalem Recht geltend machen können.

Artikel 9

Unterrichtung über Verbandsklagen

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Gericht oder die Verwaltungsbehörde den rechtsverletzenden Unternehmer verpflichtet, die betroffenen Verbraucher auf seine Kosten unter Berücksichtigung der Umstände des Falls und innerhalb bestimmter Fristen über die rechtskräftigen Entscheidungen nach den Artikeln 5 und 6 und die genehmigten Vergleiche nach Artikel 8 zu unterrichten, gegebenenfalls durch individuelle Benachrichtigung aller betroffenen Verbraucher.

(2)In den in Absatz 1 genannten Informationen sind in verständlicher Sprache der Gegenstand der Verbandsklage, deren rechtliche Folgen und gegebenenfalls die von den betroffenen Verbrauchern zu ergreifenden weiteren Schritte zu erläutern.

Artikel 10

Auswirkungen von rechtskräftigen Entscheidungen

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein mit einer rechtskräftigen Entscheidung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichts, einschließlich einer rechtskräftigen Verfügung nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b, festgestellter Verstoß, der die Kollektivinteressen der Verbraucher schädigt, für die Zwecke anderer Rechtsschutzklagen vor ihren nationalen Gerichten, die gegen denselben Unternehmer wegen des gleichen Verstoßes gerichtet sind, als unwiderlegbar nachgewiesen gilt.

(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene rechtskräftige Entscheidung nach Absatz 1 von ihren nationalen Gerichten oder Verwaltungsbehörden als widerlegbare Vermutung betrachtet wird, dass ein Verstoß vorliegt.

(3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass durch einen rechtskräftigen Feststellungsbeschluss nach Artikel 6 Absatz 2 die Haftung des Unternehmers gegenüber den durch einen Verstoß geschädigten Verbrauchern für die Zwecke anderer Rechtsschutzklagen vor ihren nationalen Gerichten, die gegen denselben Unternehmer wegen des gleichen Verstoßes gerichtet sind, als unwiderlegbar festgestellt gilt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für entsprechende Rechtsschutzklagen einzelner Verbraucher beschleunigte und vereinfachte Verfahren zur Verfügung stehen.

Artikel 11

Hemmung der Verjährungsfrist

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Erhebung einer Verbandsklage nach den Artikeln 5 und 6 die Hemmung oder Unterbrechung der Verjährungsfristen für Rechtsschutzverfahren für die betroffenen Verbraucher bewirkt, sofern die einschlägigen Rechte nach Unionsrecht oder nationalem Recht einer Verjährungsfrist unterliegen.

Artikel 12

Verfahrensbeschleunigung

(1)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Verbandsklagen nach den Artikeln 5 und 6 zügig behandelt werden.

(2)Verbandsklagen zur Erwirkung einer einstweiligen Verfügung nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a werden im beschleunigten Verfahren behandelt.

Artikel 13

Beweismittel

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass auf Antrag einer qualifizierten Einrichtung, die alle mit zumutbarem Aufwand zugänglichen Tatsachen und Beweismittel vorgelegt hat, die zur Unterstützung der Verbandsklage ausreichen, und auf weitere Beweismittel hingewiesen hat, die der Kontrolle des Beklagten unterliegen, das Gericht oder die Verwaltungsbehörde nach Maßgabe der nationalen Verfahrensvorschriften anordnen kann, dass diese Beweismittel vom Beklagten vorbehaltlich der geltenden Vertraulichkeitsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten über Vertraulichkeit vorgelegt.

Artikel 14

Sanktionen

(1)Die Mitgliedstaaten regeln Sanktionen für die Nichteinhaltung der im Rahmen von Verbandsklagen ergangenen rechtskräftigen Entscheidungen und treffen alle Maßnahmen, die für ihre Anwendung erforderlich sind. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Sanktionen in Form von Geldbußen verhängt werden können.

(3)Bei der Entscheidung über die Aufteilung der Einnahmen aus Geldbußen berücksichtigen die Mitgliedstaaten die Kollektivinteressen der Verbraucher.

(4)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die in Absatz 1 genannten Vorschriften bis spätestens [Frist zur Umsetzung der Richtlinie] mit und melden ihr etwaige spätere Änderungen unverzüglich.

Artikel 15

Unterstützung für qualifizierte Einrichtungen

(1)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Verfahrenskosten im Zusammenhang mit Verbandsklagen für qualifizierte Einrichtungen keine finanziellen Hindernisse im Hinblick auf die wirksame Ausübung des Rechts auf Erwirkung der Maßnahmen nach den Artikeln 5 und 6 darstellen; dazu gehören die Begrenzung der anwendbaren Gerichtskosten oder Verwaltungsgebühren, bei Bedarf die Gewährung des Zugangs zu Prozesskostenhilfe oder die Bereitstellung zweckgebundener öffentlicher Mittel.

(2)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass in den Fällen, in denen die qualifizierten Einrichtungen die betroffenen Verbraucher über anhängige Verbandsklagen zu informieren haben, die damit verbundenen Kosten vom Unternehmer zurückgefordert werden können, wenn die Klage erfolgreich ist.

(3)Die Mitgliedstaaten und die Kommission unterstützen und fördern die Zusammenarbeit der qualifizierten Einrichtungen sowie den Austausch und die Verbreitung ihrer bewährten Verfahren und Erfahrungen im Hinblick auf das Vorgehen gegen grenzüberschreitende und innerstaatliche Verstöße.

Artikel 16

Grenzüberschreitende Verbandsklagen

(1)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass jede nach Artikel 4 Absatz 1 in einem Mitgliedstaat vorab benannte qualifizierte Einrichtung gegen Vorlage des in besagtem Artikel genannten öffentlich zugänglichen Verzeichnisses die Gerichte oder Verwaltungsbehörden eines anderen Mitgliedstaats anrufen kann. Die Gerichte oder Verwaltungsbehörden akzeptieren dieses Verzeichnis als Nachweis der Klagebefugnis der qualifizierten Einrichtung unbeschadet ihres Rechts zu prüfen, ob der Zweck der qualifizierten Einrichtung deren Klageerhebung in einem speziellen Fall rechtfertigt.

(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Fällen, in denen der Verstoß Verbraucher aus verschiedenen Mitgliedstaaten beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht, die Verbandsklage bei dem zuständigen Gericht oder der zuständigen Verwaltungsbehörde eines Mitgliedstaats von mehreren qualifizierten Einrichtungen aus verschiedenen Mitgliedstaaten – gemeinsam oder durch eine einzige qualifizierte Einrichtung vertreten – zum Schutz der Kollektivinteressen von Verbrauchern aus verschiedenen Mitgliedstaaten erhoben werden kann.

(3)Für die Zwecke grenzüberschreitender Verbandsklagen und unbeschadet der nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften anderen Stellen gewährten Rechte übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission das Verzeichnis der vorab benannten qualifizierten Einrichtungen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Namen und Zweck dieser qualifizierten Einrichtungen mit. Die Kommission macht diese Informationen öffentlich zugänglich und hält sie auf dem neusten Stand.

(4)Hat ein Mitgliedstaat oder die Kommission Bedenken, ob eine qualifizierte Einrichtung die in Artikel 4 Absatz 1 festgelegten Kriterien erfüllt‚ so prüft der Mitgliedstaat, der diese Einrichtung benannt hat, die Bedenken und hebt gegebenenfalls die Benennung auf, wenn eines oder mehrere der Kriterien nicht erfüllt sind.

Kapitel 3

Schlussbestimmungen

Artikel 17

Aufhebung

Die Richtlinie 2009/22/EU wird mit Wirkung vom [Geltungsbeginn dieser Richtlinie] unbeschadet des Artikels 20 Absatz 2 aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind gemäß der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 18

Überwachung und Bewertung

(1)Frühestens fünf Jahre nach Geltungsbeginn dieser Richtlinie nimmt die Kommission eine Bewertung der Richtlinie vor und legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht mit den wichtigsten Ergebnissen vor. Die Bewertung wird gemäß den Leitlinien der Kommission für bessere Rechtsetzung durchgeführt. In dem Bericht bewertet die Kommission insbesondere den Anwendungsbereich dieser Richtlinie, der in Artikel 2 und Anhang I festgelegt ist.

(2)Die Kommission prüft spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Richtlinie, ob die Vorschriften über die Rechte von Flug- und Bahnreisenden ein Schutzniveau der Verbraucherrechte bieten, das mit dem in dieser Richtlinie vorgesehenen Schutzniveau vergleichbar ist. Wo dies der Fall ist, beabsichtigt die Kommission, angemessene Vorschläge zu unterbreiten, die insbesondere darin bestehen können, die in Anhang I Nummern 10 und 15 genannten Rechtsakte aus dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie nach Artikel 2 zu streichen.

(3)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich, erstmals spätestens 4 Jahre nach dem Geltungsbeginn dieser Richtlinie, die folgenden Informationen, die für die Erstellung des in Absatz 1 genannten Berichts erforderlich sind:

a)Anzahl der nach dieser Richtlinie vor den Verwaltungs- und Justizbehörden erhobenen Verbandsklagen;

b)Art der qualifizierten Einrichtungen, die Klage erheben;

c)Art der Verstöße, gegen die sich die Verbandsklagen richten, Parteien der Verbandsklagen und von den Verbandsklagen betroffene Wirtschaftssektoren;

d)Dauer der Verfahren von der Klageerhebung bis zum Erlass einer rechtskräftigen Verfügung nach Artikel 5, eines Abhilfebeschlusses oder eines Feststellungsbeschlusses nach Artikel 6 oder bis zur rechtskräftigen Genehmigung des Vergleichs nach Artikel 8;

e)Ergebnisse der Verbandsklagen;

f)Anzahl der qualifizierten Einrichtungen, die an Mechanismen der Zusammenarbeit und des Austauschs bewährter Verfahren nach Artikel 15 Absatz 3 teilnehmen.

Artikel 19

Umsetzung

(1)Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am [18 Monate ab Inkrafttreten dieser Richtlinie] die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Die Mitgliedstaaten wenden diese Vorschriften spätestens ab dem [sechs Monate nach Ablauf der Umsetzungsfrist] an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 20

Übergangsbestimmungen

(1)Die Mitgliedstaaten wenden die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie auf Verstöße an, die nach dem [Geltungsbeginn dieser Richtlinie] begannen.

(2)Die Mitgliedstaaten wenden die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2009/22/EG auf Verstöße an, die vor dem [Geltungsbeginn dieser Richtlinie] begannen.

Artikel 21

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 22

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

1.2.Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur

1.3.Art des Vorschlags/der Initiative

1.4.Ziel(e)

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.6.Laufzeit der Maßnahme und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1.Monitoring und Berichterstattung

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben 

3.2.1.Übersicht

3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

3.2.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.4.Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Verbandsklagen zum Schutz von Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen

1.2.Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur 34

Titel 33 – Justiz und Verbraucher – Kapitel 33 02 01 – Programm „Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft (REC)“

Geltungsbereich von anderen betroffenen Politikbereichen – siehe Anhang I des Vorschlags

1.3.Art des Vorschlags/der Initiative

 Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neue Maßnahme 

 Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 35  

X Der Vorschlag/Die Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme

 Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme

1.4.Ziel(e)

1.4.1.Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission

Fairerer und vertiefter Binnenmarkt; digitaler Binnenmarkt

GD JUST – Programm „Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft“, Einzelziel Nr. 9 zur Verbraucherpolitik:

Befähigung der Verbraucher in ihrer Eigenschaft als Verbraucher im Binnenmarkt, ihre aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte durchzusetzen.

Spezifisches Ziel des Vorschlags:

Mit verbesserten Verbandsklagen wird das Ziel verfolgt, die Zahl der Verstöße gegen das Unionsrecht zu verringern, die die Kollektivinteressen der Verbraucher beeinträchtigen, und damit die Einhaltung der Vorschriften zu verbessern und die Nachteile für die Verbraucher zu beseitigen.

Spezifisches Ziel der vorgeschlagenen Haushaltsmaßnahme:

Fortsetzung der Bildungs- und Kooperationsmaßnahmen sowie deren Ausweitung auf eine größere Anzahl qualifizierter Einrichtungen in der gesamten EU, um die Anwendung von Verbandsklagen bei Verstößen mit grenzüberschreitenden Auswirkungen zu verstärken.

1.4.2.Einzelziel(e) und ABM/ABB-Tätigkeit(en)

ABM/ABB-Tätigkeit(en):

Analytische Arbeiten (Sammlung von Daten und Statistiken)

Wechselseitiges Lernen und Zusammenarbeit (Veranstaltungen, elektronische Austauschplattform, Fernkommunikationsmittel)

1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken dürfte.

Auf Verbraucher: höheres Verbraucherschutzniveau und geringere Nachteile für die Verbraucher, da es strengere Mechanismen für den kollektiven Rechtsschutz bei Massenschadensereignissen und damit stärkere Anreize für Unternehmer zur Einhaltung des EU-Verbraucherrechts geben wird.

Auf qualifizierte Einrichtungen: neue Maßnahmen und klarere Regeln für qualifizierte Einrichtungen, die in die Lage versetzt werden, insbesondere in grenzüberschreitenden Fällen Verbandsklage zu erheben.

Auf Unternehmer: gerechtere Wettbewerbsbedingungen für die Unternehmer und zunehmend fairer Wettbewerb.

1.4.4.Leistungs- und Erfolgsindikatoren

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative verfolgen lässt.

Nach Artikel 18 (Überwachung und Bewertung) dieses Vorschlags sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die statistischen Daten zu folgenden Indikatoren bereitzustellen:

- Anzahl und Art der nach dieser Richtlinie vor den Verwaltungs- und Justizbehörden erhobenen Verbandsklagen;

- Art der qualifizierten Einrichtungen, die Klage erheben;

- Art der Verstöße, gegen die sich die Verbandsklagen richten, Parteien der Verbandsklagen und von den Verbandsklagen betroffene Wirtschaftssektoren;

- Dauer der Verfahren von der Klageerhebung bis zum Erlass einer einstweiligen Verfügung nach Artikel 5, eines Abhilfebeschlusses oder eines Feststellungsbeschlusses nach Artikel 6 oder bis zur rechtskräftigen Genehmigung des Vergleichs nach Artikel 8 dieser Richtlinie;

- die endgültigen Ergebnisse der Verbandsklagen (z. B. Vergleiche, Abhilfebeschlüsse);

- Anzahl der qualifizierten Einrichtungen, die an Mechanismen der Zusammenarbeit und des Austauschs bewährter Verfahren nach Artikel 15 Absatz 3 dieser Richtlinie teilnehmen.

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf

Der Vorschlag zielt darauf ab, die Wirksamkeit des Unterlassungsverfahrens zu verbessern und Maßnahmen zur Beseitigung der Folgen von Verletzungen der Verbraucherrechte einzuführen. Mit verbesserten Verbandsklagen wird das Ziel verfolgt, die Zahl der Verstöße gegen das Unionsrecht zu verringern, die die Kollektivinteressen der Verbraucher beeinträchtigen, und damit die Einhaltung der Vorschriften zu verbessern und die Nachteile für die Verbraucher zu beseitigen.

1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU

Die Verbraucher haben noch keinen Zugang zu wirksamen Rechtsschutzmöglichkeiten in allen Mitgliedstaaten. Die erheblichen Unterschiede, die zwischen den Mitgliedstaaten bezüglich der Wirksamkeit der geltenden Richtlinie über Unterlassungsklagen festgestellt wurden, erfordern insbesondere in Anbetracht ihrer grenzüberschreitenden Auswirkungen ein Tätigwerden der EU. Maßnahmen der Mitgliedstaaten allein dürften zu einer weiteren Zersplitterung führen, wodurch die Ungleichbehandlung von Verbrauchern und Unternehmern im Binnenmarkt und das unterschiedliche Rechtsschutzniveau für die Verbraucher in der Union bestehen bliebe und letztlich der Binnenmarkt für die Verbraucher geschwächt würde.

1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

In dem Kommissionsbericht über die Anwendung der Richtlinie über Unterlassungsklagen aus dem Jahr 2008 wurde der Schluss gezogen, dass das Unterlassungsverfahren bei nationalen Verstößen zwar mit einigem Erfolg angewandt wurde, bei der Unterbindung grenzüberschreitender Verstöße jedoch weniger wirksam war, was vor allem an den fehlenden Ressourcen der qualifizierten Einrichtungen für den Umgang mit den verschiedenen Verfahren in den einzelnen Mitgliedstaaten lag. Der Kommissionsbericht von 2012 kam zu dem Schluss, dass das Unterlassungsverfahren ein erhebliches Potenzial aufwiese, wenn die Mängel behoben werden könnten, insbesondere die hohen Verfahrenskosten, die Dauer und die Komplexität der Verfahren, die relativ begrenzten Wirkungen der Unterlassungsentscheidungen auf die Verbraucher und die Schwierigkeiten bei ihrer Durchsetzung. In der umfassenden Bewertung der Richtlinie über Unterlassungsklagen im Rahmen der im Jahr 2017 von der Kommission durchgeführten Eignungsprüfung der Verbraucher- und Marketingvorschriften wurden viele der gleichen Hindernisse festgestellt, insbesondere das Fehlen eines ausreichenden Rechtsschutzes für die Verbraucher.

1.5.4.Vereinbarkeit mit anderen Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

Der Vorschlag steht mit den bestehenden Rechtsvorschriften der Union vollständig im Einklang. Er ergänzt die in sektoralen Instrumenten verfügbaren Unterlassungs- und Rechtsschutzverfahren, indem ein spezieller Verbandsklagemechanismus eingeführt wird für den Fall, dass die Kollektivinteressen der Verbraucher geschädigt wurden oder geschädigt werden könnten. Die bessere Durchsetzung der in den Anwendungsbereich fallenden Rechtsakte der Union wird insbesondere die Strategien für den digitalen Binnenmarkt, die Kapitalmarktunion, die Energieunion und die Kreislaufwirtschaft unterstützen.

1.6.Laufzeit der Maßnahme und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

 Vorschlag/Initiative mit befristeter Laufzeit

   Laufzeit: [TT/MM]JJJJ bis [TT/MM]JJJJ

   Finanzielle Auswirkungen: JJJJ bis JJJJ

X Vorschlag/Initiative mit unbefristeter Laufzeit

Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ,

anschließend reguläre Umsetzung.

1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 36  

X Direkte Verwaltung durch die Kommission

X durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union;

   durch Exekutivagenturen

 Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten

 Indirekte Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen;

internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben);

die EIB und den Europäischen Investitionsfonds;

Einrichtungen im Sinne der Artikel 208 und 209 der Haushaltsordnung;

öffentlich-rechtliche Körperschaften;

privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende Finanzsicherheiten bieten;

privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende Finanzsicherheiten bieten;

Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind.

Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung angegeben werden, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

Bemerkungen

 

Sowohl die Mitgliedstaaten als auch die Europäische Kommission müssen die Zusammenarbeit und den Austausch bewährter Verfahren zwischen den qualifizierten Einrichtungen unterstützen und fördern (Artikel 15 Absatz 3 des Vorschlags).

2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1.Monitoring und Berichterstattung

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Nach Artikel 18 (Überwachung und Bewertung) muss die Kommission frühestens 5 Jahre nach dem Geltungsbeginn eine Bewertung vornehmen. Die Kommission wird ein detailliertes Programm zur Überwachung der Leistungen, Ergebnisse und Auswirkungen dieser Richtlinie, der Indikatoren und der Erhebungshäufigkeit erstellen. Die Rolle der Mitgliedstaaten besteht in diesem Zusammenhang insbesondere darin, die einschlägigen statistischen Informationen nach Artikel 18 bereitzustellen.

Die Beispiele für Indikatoren in Abschnitt 1.4.4 dieses Finanzbogens werden verwendet, um die Bewertung zu unterstützen.

Im Hinblick auf die Überwachung von Ausgaben gelten die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1381/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Einrichtung des Programms „Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft“ für den Zeitraum 2014 bis 2020.

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem

2.2.1.Ermittelte Risiken

Keine Risiken ermittelt

2.2.2.Angaben zum Aufbau des Systems der internen Kontrolle

Entfällt

2.2.3.Abschätzung der Kosten und des Nutzens der Kontrollen sowie Bewertung des voraussichtlichen Fehlerrisikos

Entfällt

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind.

Neben der Anwendung der Haushaltsordnung, um Betrug und Unregelmäßigkeiten zu verhindern, erfolgt eine Qualitätskontrolle und eine Überprüfung der übermittelten Daten, um etwaige Lücken zu schließen oder Unregelmäßigkeiten zu beheben.

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

·Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der
Ausgaben

Beitrag

Nummer 3: Sicherheit und Unionsbürgerschaft

GM/NGM 37

von EFTA-Ländern 38

von Kandidatenländern 39

von Drittländern

nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

33 02 01

GM

JA

NEIN

NEIN

NEIN

·Neu zu schaffende Haushaltslinien - entfällt

In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der
Ausgaben

Beitrag

Nummer
[Rubrik………………………………………]

GM/NGM

von EFTA-Ländern

von Kandidatenländern

von Drittländern

nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

3.2.1.Übersicht

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des mehrjährigen
Finanzrahmens

3

Sicherheit und Unionsbürgerschaft

GD JUST

Jahr
2019

Jahr
2020

Jahr
2021

Jahr
2022

Jahr
2023

Jahr
2024

GESAMT

 Operative Mittel

Nummer der Haushaltslinie 33 02 01

Verpflichtungen

(1)

0,700

0,700

Zahlungen

(2)

0,560

0,560

Nummer der Haushaltslinie

Verpflichtungen

(1a)

Zahlungen

(2 a)

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben 40  

Nummer der Haushaltslinie 33 01 04 01

(3)

0,125

0,125

0,250

Mittel INSGESAMT
für die GD JUST (im Rahmen des Programms „Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft“)

Verpflichtungen

=1+1a +3

0,825

0,125

0,950

Zahlungen

=2+2a

+3

0,685

0,125

0,810






Operative Mittel INSGESAMT

Verpflichtungen

(4)

0,700

0,700

Zahlungen

(5)

0,560

0,560

 Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT

(6)

0,125

0,125

0,250

Mittel INSGESAMT
unter RUBRIK 3 Sicherheit und Unionsbürgerschaft
des mehrjährigen
Finanzrahmens

Verpflichtungen

=4+ 6

0,825

0,125

0,950

Zahlungen

=5+ 6

0,685

0,125

0,810

Wenn der Vorschlag/die Initiative mehrere Rubriken betrifft:

•Operative Mittel INSGESAMT

Verpflichtungen

(4)

Zahlungen

(5)

 Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT

(6)

Mittel INSGESAMT
unter den RUBRIKEN 1 bis 4
des mehrjährigen Finanzrahmens

(Referenzbetrag)

Verpflichtungen

=4+ 6

Zahlungen

=5+ 6





Rubrik des mehrjährigen
Finanzrahmens

5

Verwaltungsausgaben

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
2019

Jahr
2020

Jahr
2021

Jahr
2022

Jahr
2023

Jahr
2024

GESAMT

GD JUST

•Personalausgaben

0,143

0,143

0,286

•Sonstige Verwaltungsausgaben

GD JUST INSGESAMT 

0,143

0,143

0,286

Mittel INSGESAMT
unter RUBRIK 5
des mehrjährigen Finanzrahmens
 

(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

0,143

0,143

0,286

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
2019

Jahr
2020

Jahr
2021

Jahr
2022

Jahr
2023

Jahr
2024

GESAMT

Mittel INSGESAMT
unter den RUBRIKEN 1 bis 5
des mehrjährigen Finanzrahmens
 

Verpflichtungen

0,968

0,268

1,236

Zahlungen

0,828

0,268

1,096

3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt

X    Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

Mittel für Verpflichtungen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Ziele und Ergebnisse

Jahr
2019

Jahr
2020

Jahr
2021

Jahr
2022

Jahr
2023

Jahr
2024

GESAMT

ERGEBNISSE

Art

Durch-schnitts-kosten

Zahl

Kos-ten

Zahl

Kos-ten

Zahl

Kos-ten

Zahl

Kos-ten

Zahl

Kos-ten

Zahl

Kosten

Gesamt-zahl

Ge-samt-kosten

EINZELZIEL Nr. 1

Fortsetzung der Bildungs- und Kooperationsmaßnahmen sowie deren Ausweitung auf eine größere Anzahl qualifizierter Einrichtungen in der gesamten EU, um die Anwendung von Verbandsklagen bei Verstößen mit grenzüberschreitenden Auswirkungen zu verstärken

- Ergebnisse – Wechselseitiges Lernen und Zusammenarbeit (Veran-staltungen, elektronische Austausch-plattform, Fernkommuni-kationsmittel)

2

0,825

1

0,125

3

0,950

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1

2

0,825

1

0,125

3

0,950

EINZELZIEL Nr. 2 ...

Verringerung der Zahl der Verstöße gegen das Unionsrecht, die die Kollektivinteressen der Verbraucher beeinträchtigen, und damit Verbesserung der Einhaltung der Vorschriften und Beseitigung der Nachteile für die Verbraucher

- Ergebnisse Analytische Arbeiten – Sammlung von Daten und Statistiken

0

0

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2

0

GESAMTKOSTEN

2

0,825

1

0,125

3

0,950

3.2.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.3.1.Übersicht

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt

X    Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
2019

Jahr
2020

Jahr
2021

Jahr
2022

Jahr
2023

Jahr
2024

GESAMT

RUBRIK 5
des mehrjährigen Finanzrahmens

Personalausgaben

0,143

0,143

0,286

Sonstige Verwaltungsausgaben

Zwischensumme RUBRIK 5
des mehrjährigen Finanzrahmens

0,143

0,143

0,286

Außerhalb der RUBRIK 5 41
des mehrjährigen Finanzrahmens

Personalausgaben

Sonstige
Verwaltungsausgaben (1 intra muros)

0,125

0,125

0,250

Zwischensumme
außerhalb der RUBRIK 5
des mehrjährigen Finanzrahmens

0,125

0,125

0,250

GESAMT

0,268

0,268

0,536

Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

3.2.3.2.Geschätzter Personalbedarf

   Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

X    Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:

Schätzung in Vollzeitäquivalenten

Jahr
2019

Jahr
2020

Jahr 2021

Jahr 2022

Jahr 2023

Jahr 2024

• Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

33 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission)

1

1

XX 01 01 02 (in den Delegationen)

XX 01 05 01 (indirekte Forschung)

10 01 05 01 (direkte Forschung)

Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten: VZÄ) 42

33 01 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation)

XX 01 02 02 (VB, ÖB, ANS, LAK und JSD in den Delegationen)

XX 01 04 yy  43

- am Sitz der Kommission

- in den Delegationen

XX 01 05 02 (VB, ANS und LAK der indirekten Forschung)

10 01 05 02 (VB, ANS und LAK der direkten Forschung)

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

GESAMT

1

1

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Bedienstete auf Zeit

Aufruf zur Interessenbekundung und Koordinierung der Initiative

Externes Personal

3.2.4.Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

X    Der Vorschlag/Die Initiative ist mit dem mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar.

   Der Vorschlag/Die Initiative erfordert eine Anpassung der betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens.

Bitte erläutern Sie die erforderliche Anpassung unter Angabe der betreffenden Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge.

   Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens.

Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.

3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter

X Der Vorschlag/Die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

Der Vorschlag/Die Initiative sieht folgende Kofinanzierung vor:

Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
N

Jahr
N+1

Jahr
N+2

Jahr
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen

Gesamt

Geldgeber/kofinan-zierende Einrichtung 

Kofinanzierte Mittel INSGESAMT



3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

X    Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar:

   auf die Eigenmittel

   auf die sonstigen Einnahmen

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie:

Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel

Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative 44

Jahr
N

Jahr
N+1

Jahr
N+2

Jahr
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen

Artikel ………….

Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) an.

Bitte geben Sie an, wie die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden.

(1)    ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30.
(2)    COM(2018) 185, Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993, der Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der EU-Verbraucherschutzvorschriften.
(3)    Siehe die Rede zur Lage der Union und die Absichtserklärung an die Präsidenten des Rates und des Europäischen Parlaments: https://ec.europa.eu/commission/state-union-2017_de .
(4)    COM(2017) 650 final.
(5)    Die Eignungsprüfung erstreckte sich auch auf die Richtlinie 93/13/EWG des Rates über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, die Richtlinie 1999/44/EG über den Verbrauchsgüterkauf und Garantien für Verbrauchsgüter, die Richtlinie 98/6/EG über die Angabe der Preise, die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken und die Richtlinie 2009/22/EG über Unterlassungsklagen. Für Ergebnisse siehe SWD (2017) 208 final und SWD (2017) 209 final vom 23.5.2017: http://ec.europa.eu/newsroom/just/item-detail.cfm?item_id=59332 .
(6)    ABl. L 201 vom 26.7.2013, S. 60.
(7)    COM(2018) 40 final.
(8)    ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 51.
(9)    Verordnung (EU) 2018/302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2018 über Maßnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2006/2004 und (EU) 2017/2394 sowie der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 60 I vom 2.3.2018, S. 1).
(10)    2011/2089 (INI).
(11)    2016/2908 (RSP).
(12)    ABl. L 201 vom 26.7.2013, S. 60.
(13)    Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 345 vom 27.12.2017).
(14)    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. Februar 2012 mit dem Titel „Kollektiver Rechtsschutz: Hin zu einem kohärenten europäischen Ansatz“ (2011/2089(INI)); Empfehlung des Europäischen Parlaments an den Rat und die Kommission vom 4. April 2017 im Anschluss an die Untersuchung zu Emissionsmessungen in der Automobilindustrie (2016/2908 (RSP)).
(15)    Verordnung (EU) 2017/2394, Erwägungsgrund 46 und Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe c.
(16)    Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten.
(17)    Verfügbar seit dem 15. Februar 2016; Grundlage ist die Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten.
(18)    ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1.
(19)    ABl. L 136 vom 24.5.2008, S. 3.
(20)    Ratifiziert durch Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17. Februar 2005 über den Abschluss des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten im Namen der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 124 vom 17.5.2005, S. 1).
(21)    COM (2008) 756 final, Bericht der Kommission über die Anwendung der Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen.
(22)    COM (2012) 635 final, Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Anwendung der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen.
(23)    SWD (2017) 209 final.
(24)    Nach wie vor sind die Verfügbarkeit von kollektiven Rechtsschutzmechanismen und der Grad der Umsetzung von Maßnahmen gegen den potenziellen Missbrauch solcher Mechanismen in der EU sehr ungleich verteilt. Erkennbar ist der Einfluss der Empfehlung in den beiden Mitgliedstaaten, in denen nach ihrer Verabschiedung neue Rechtsvorschriften erlassen wurden (BE und LT), sowie in SI, wo die Annahme neuer Rechtsvorschriften bevorsteht, sowie bis zu einem gewissen Grad in den Mitgliedstaaten, die ihre Rechtsvorschriften nach 2013 geändert haben (FR und UK).
(25)    SWD(2018) 96.
(26)    SEC(2018) 185.
(27)    Das Verbraucherbarometer 2017 zeigte, dass Verbraucher vor allem aus folgenden Gründen bei Problemen nicht handeln: Verfahren dauern übermäßig lange (32,5 % der Personen, die nicht tätig wurden); Wahrscheinlichkeit, Rechtsschutz zu erhalten, wird als gering empfunden (19,6 %); frühere Beschwerden waren erfolglos (16,3 %); Unsicherheit beim Thema Verbraucherrechte (15,5 %); Unwissenheit darüber, wo oder wie man sich beschweren kann (15,1 %); psychologisch begründetes Zögern (13,3 %).
(28)    ABl. C […] vom […], S. […].
(29)    ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30.
(30)    COM(2013) 130 final.
(31)    COM(2017) 548 final.
(32)    ABl. L 345 vom 27.12.2017.
(33)    ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.
(34)    ABM: Activity Based Management: maßnahmenbezogenes Management; ABB: Activity Based Budgeting: maßnahmenbezogene Budgetierung.
(35)    Im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
(36)    Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): https://myintracomm.ec.europa.eu/budgweb/EN/man/budgmanag/Pages/budgmanag.aspx
(37)    GM = Getrennte Mittel / NGM = Nicht getrennte Mittel.
(38)    EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
(39)    Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidatenländer des Westbalkans.
(40)    Technische und/oder administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(41)    Technische und/oder administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(42)    VB = Vertragsbedienstete, ÖB = örtliche Bedienstete, ANS = abgeordnete nationale Sachverständige, LAK = Leiharbeitskräfte, JSD = junge Sachverständige in Delegationen.
(43)    Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).
(44)    Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten, anzugeben.
Top

Brüssel, den 11.4.2018

COM(2018) 184 final

ANHÄNGE

des

Vorschlags für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EC


(Text von Bedeutung für den EWR)

{SWD(2018) 96 final}

{SWD(2018) 98 final}


ANHANG I

LISTE DER UNIONSVORSCHRIFTEN NACH ARTIKEL 2 ABSATZ 1

(1)Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ABl. L 210 vom 7.8.1985, S. 29) 1 .

(2)Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95 vom 21.4.1993, S. 29).

(3)Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse (ABl. L 80 vom 18.3.1998, S. 27).

(4)Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. L 171 vom 7.7.1999, S. 12).

(5)Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr) (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1).

(6)Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel: Artikel 86 bis 100 (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67).

(7)Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 51).

(8)Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37): Artikel 13.

(9)Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher (ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 16).

(10)Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. L 46 vom 17.2.2004, S. 1).

(11)Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22).

(12)Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität (ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 1).

(13)Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21): Artikel 1, Artikel 2 Buchstabe c und Artikel 4 bis 8.

(14)Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36).

(15)Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 14).

(16)Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 66).

(17)Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3): Artikel 22, 23 und 24.

(18)Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).

(19)Richtlinie 2008/122/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über den Schutz der Verbraucher im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Teilzeitnutzungsverträgen, Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte sowie Wiederverkaufs- und Tauschverträgen (ABl. L 33 vom 3.2.2009, S. 10).

(20)Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 55).

(21)Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 94).

(22)Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).

(23)Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 (ABl. L 266 vom 9.10.2009, S. 11).

(24)Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7).

(25)Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10).

(26)Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere wesentliche Parameter (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 46).

(27)Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1): Artikel 183 bis 186.

(28)Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1): Artikel 9 bis 11 und Artikel 19 bis 26.

(29)Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13).

(30)Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1).

(31)Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 1).

(32)Verordnung (EU) Nr. 181/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 1).

(33)Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 45).

(34)Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).

(35)Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64).

(36)Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18).

(37)Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22).

(38)Verordnung (EU) Nr. 531/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl. L 172 vom 30.6.2012, S. 10).

(39)Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1).

(40)Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 63): Artikel 13.

(41)Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten (Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten) (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 1): Artikel 14.

(42)Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Risikokapitalfonds (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 1).

(43)Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 18).

(44)Richtlinie 2014/17/ЕU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 34): Artikel 10, 11, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 21, 22 und 23, Kapitel 10 sowie Anhänge I und II.

(45)Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).

(46)Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 214): Artikel 3 bis 18 und Artikel 20 Absatz 2.

(47)Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates (ABl. L 326 vom 11.12.2015, S. 1).

(48)Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1).

(49)Verordnung (EU) 2015/760 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über europäische langfristige Investmentfonds (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 98).

(50)Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG, 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35).

(51)Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl. L 310 vom 26.11.2015, S. 1).

(52)Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (Neufassung) (ABl. L 26 vom 2.2.2016, S. 19).

(53)Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(54)Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 37).

(55)Verordnung (EU) 2017/1128 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 zur grenzüberschreitenden Portabilität von Online-Inhaltediensten im Binnenmarkt (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 1).

(56)Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist, und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12).

(57)Verordnung (EU) 2017/1131 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über Geldmarktfonds (ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 8).

(58)Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 1).

(59)Verordnung (EU) 2018/302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2018 über Maßnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2006/2004 und (EU) 2017/2394 sowie der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 60 vom 2.3.2018, S. 1).

ANHANG II

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Richtlinie 2009/22/EG

Diese Richtlinie

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 1

-

Artikel 2 Absatz 2

-

Artikel 3

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a und b

Artikel 12

-

Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 5 Absatz 3

Artikel 9

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 14

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 3

Artikel 4 Absätze 1 bis 3

-

Artikel 4 Absatz 4

-

Artikel 4 Absatz 5

-

Artikel 5 Absatz 4

-

Artikel 6

-

Artikel 7

-

Artikel 8

-

Artikel 10

-

Artikel 11

-

Artikel 13

-

Artikel 15

Artikel 4

Artikel 16

Artikel 5

-

Artikel 6

Artikel 18

Artikel 7

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 8

Artikel 19

Artikel 9

Artikel 17

-

Artikel 20

Artikel 10

Artikel 21

Artikel 11

Artikel 22

(1)    Besagte Richtlinie wurde durch die Richtlinie 1999/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 1999 zur Änderung der Richtlinie 85/374/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ABl. L 141 vom 4.6.1999, S. 20) geändert.
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