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Document 52011PC0877
Proposal for a DIRECTIVE OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL Amending Directive 2003/98/EC on re-use of public sector information
Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors
Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors
/* KOM/2011/0877 endgültig - 2011/0430 (COD) */
Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors /* KOM/2011/0877 endgültig - 2011/0430 (COD) */
BEGRÜNDUNG
1.
HINTERGRUND DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS
1.1.
Gründe und Ziele des Vorschlags
Die Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates über die Weiterverwendung von Informationen des
öffentlichen Sektors („PSI-Richtlinie“) wurde am 17. November 2003
erlassen. Ziel war es, die unionsweite Weiterverwendung von Informationen des
öffentlichen Sektors dadurch zu erleichtern, dass die Grundvoraussetzungen für
die Weiterverwendung geschaffen und große Hindernisse beseitigt werden, die
einer Weiterverwendung im Binnenmarkt entgegen stehen. Die Richtlinie enthält
Regelungen in Bezug auf die Nichtdiskriminierung, die Gebührenerhebung,
Ausschließlichkeitsvereinbarungen, die Transparenz und die Lizenzvergabe sowie
praktische Instrumente, die das Auffinden und die Weiterverwendung öffentlicher
Dokumente erleichtern. Artikel 13
der Richtlinie sieht vor, dass ihre Anwendung bis zum 1. Juli 2008
überprüft wird. Die Kommission führte diese Überprüfung durch und
veröffentlichte hierüber die Mitteilung KOM(2009) 212[1].
Darin kam sie zu dem Ergebnis, dass trotz der gemachten Fortschritte noch immer
Hindernisse bestehen, darunter vor allem das Bestreben öffentlicher Stellen,
eine größtmögliche Kostendeckung zu erzielen, anstatt die
gesamtwirtschaftlichen Vorteile im Auge zu haben, der Wettbewerb zwischen dem
öffentlichen und dem privaten Sektor sowie praktische Aspekte, die die
Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors behindern, etwa
unzureichende Informationen über ihre Verfügbarkeit und die bei öffentlichen
Stellen herrschende Unkenntnis über das wirtschaftliche Potenzial. Die
Kommission kam zu dem Schluss, dass bis 2012 eine weitere Überprüfung
vorgenommen werden sollte, wenn voraussichtlich weitere Erkenntnisse über die
Auswirkungen und die Anwendung der Richtlinie vorliegen. Der vorliegende
Vorschlag ist das Ergebnis dieser zweiten Überprüfung. Informationen des
öffentlichen Sektors sind ein wesentliches Ausgangsmaterial für auf digitalen
Inhalten beruhende Produkte und Dienstleistungen und haben ein großes, bislang
unausgeschöpftes Potenzial. Diese Maßnahme der Union soll allgemein einen
Beitrag zum Wirtschaftswachstum und zur Schaffung von Arbeitsplätzen leisten,
indem durch eine Verbesserung der Bedingungen für die Nutzung von Informationen
des öffentlichen Sektors das wirtschaftliche Potenzial der in behördlichem
Besitz befindlichen Daten freigesetzt wird. Dieses allgemeine Ziel steht
vollständig im Einklang mit den horizontalen Strategien der Union, insbesondere
mit der am 3. März 2010 vorgestellten Strategie Europa 2020 der
Kommission, die darauf abzielt, „die EU in eine intelligente, nachhaltige
und integrative Wirtschaft mit hoher Beschäftigung und Produktivität und
ausgeprägtem sozialem Zusammenhalt umzuwandeln“. Die Freigabe von
Informationen des öffentlichen Sektors zur Weiterverwendung wird sich auch
positiv auf die Transparenz, Effizienz und Verantwortlichkeit der Regierungen
und Behörden auswirken und die Bürger bei der Wahrnehmung ihrer Rechte stärken. Letztlich dient
die Richtlinie daher der Herbeiführung eines Kulturwandels im öffentlichen
Sektor, indem sie ein günstiges Umfeld für auf der Weiterverwendung von
öffentlichen Informationsbeständen beruhende Tätigkeiten mit Wertschöpfung
schafft. Das Problem der
Regulierung besteht darin, für die Märkte optimale rechtliche Rahmenbedingungen
zu schaffen, um Produkte und Dienstleistungen, die auf Weiterverwendung
beruhen, auf dem Markt der digitalen Inhalte auch grenzübergreifend zu fördern
und gleichzeitig Wettbewerbsverzerrungen auf dem Unionsmarkt für die
Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors zu vermeiden. Der
Vorschlag der Kommission zielt deshalb sowohl auf die gewerbliche als auch die
nichtgewerbliche Verwertungskette für Informationen des öffentlichen Sektors
ab, damit ganz bestimmte Voraussetzungen auf unterschiedlichen
Verwertungsstufen geschaffen werden, um den Zugang zu verbessern und die
Weiterverwendung zu erleichtern. Die Daten müssen freigegeben, auffindbar
gemacht und effektiv zur Weiternutzung bereitgestellt werden. Die finanziellen
und nichtfinanziellen Transaktionskosten müssen so niedrig wie möglich sein.
Den Weiterverwendern muss ein effizienter und wirksamer Rechtsweg offenstehen,
damit sie ihre Rechte auch durchsetzen können. Die ursprüngliche Richtlinie
muss verstärkt werden, um die verbleibenden Hindernisse zu beseitigen,
z. B. den Mangel an Informationen darüber, welche Daten tatsächlich zur
Verfügung stehen, beschränkende oder unklare Vorschriften über Zugangs- und
Weiternutzungsbedingungen, abschreckende, unklare und uneinheitliche Preise bei
gebührenpflichtiger Weiterverwendung der Informationen und insgesamt die
übermäßige Komplexität der Genehmigungsverfahren für die Weiternutzung von
Informationen des öffentlichen Sektors, insbesondere für KMU. Darüber hinaus
müssen zwischen Weiterverwendern und „hybriden“ öffentlichen Stellen (die
sowohl öffentliche Aufgaben wahrnehmen als auch Daten gewerblich verwerten)
gleiche Voraussetzungen und Wettbewerbsbedingungen hergestellt werden, die
nicht durch eine diskriminierende Behandlung und ungerechtfertigte
Ausschließlichkeitsvereinbarungen für die Verwertung von Informationen des
öffentlichen Sektors beschränkt werden. Schließlich wird der Binnenmarkt
für die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors nur dann in
Gang kommen, wenn unionsweit die regulatorischen und praktischen Grenzen fallen
und gleiche Datentypen unabhängig von ihrer nationalen Herkunft unter
ähnlichen, wenn nicht sogar gleichen Bedingungen zugänglich gemacht werden. Ein verbesserter Zugang und eine erleichterte
Weiternutzung bringen u. a. folgende Vorteile: Innovation bei direkt auf
Informationen des öffentlichen Sektors beruhenden Produkten und bei diese
ergänzenden Produkten; niedrigere Transaktionskosten und Effizienzgewinne im
öffentlichen Sektor; eine zunehmende Zusammenführung unterschiedlicher
öffentlicher und privater Informationen zur Herstellung neuer Güter.
1.2.
Allgemeiner Kontext
Öffentliche Stellen produzieren, sammeln oder
besitzen eine riesige Fülle von Informationen und Inhalten, die von
Statistiken, Wirtschafts- und Umweltdaten bis hin zu Archivgut und Sammlungen
von Büchern und Kunstwerken reichen. Durch die digitale Revolution ist der Wert
dieser Bestände für innovative Produkte oder Dienstleistungen, die auf solchen
Daten als Ausgangsmaterial beruhen, erheblich gestiegen. Die wirtschaftliche Bedeutung, die der Öffnung
von Datenbeständen, auch der öffentlichen Daten, zukommt, ist heutzutage
weithin anerkannt. So sind Daten laut einem Bericht im Economist aus dem
Jahr 2010 zu einem wirtschaftlichen Rohstoff-Input geworden, der den
Faktoren Kapital und Arbeit kaum an Bedeutung nachsteht[2],
während im Abschlussbericht „Digital Britain“ Daten als eine
Innovationswährung und als Lebenselixier der Wissenswirtschaft
bezeichnet werden[3]. In einer kürzlich
durchgeführten Studie wurde der Gesamtmarkt für Informationen des öffentlichen
Sektors im Jahr 2008 unionsweit auf 28 Milliarden EUR geschätzt[4].
In derselben Studie wird der wirtschaftliche Gesamtnutzen einer weiteren
Öffnung von Informationen des öffentlichen Sektors durch Gewährung eines
einfacheren Zugangs für die EU-27 auf etwa 40 Milliarden EUR pro Jahr
beziffert. Der direkte und indirekte wirtschaftliche Nutzen, der aus
PSI-Anwendungen und deren Nutzung in den Volkswirtschaften der
27 EU-Mitgliedstaaten erwächst, läge folglich in einer Größenordnung von
jährlich 140 Milliarden EUR. Frei verfügbare öffentliche Daten beflügeln
nicht nur die Innovation und Kreativität, die ihrerseits das
Wirtschaftswachstum vorantreiben, sondern ermöglichen auch eine größere
Teilhabe der Bürger, wodurch sie die partizipative Demokratie stärken und ein
transparentes, verantwortliches und effizienteres Regierungshandeln fördern. Die Herausforderung für die Richtlinie besteht
darin, für die Märkte einen optimalen Rechtsrahmen zu schaffen, der die
gewerbliche und nichtgewerbliche Weiterverwendung verfügbarer öffentlicher
Daten erleichtert und fördert. Letztlich dienen die Richtlinie und ihre
Überprüfung daher der Herbeiführung eines Kulturwandels im öffentlichen Sektor
durch Schaffung eines günstigen Umfelds für eine auf der Weiterverwendung von
öffentlichen Informationsbeständen beruhende Wertschöpfung. Die Überprüfung der Richtlinie ist daher Teil
der Digitalen Agenda für Europa und der Strategie Europa 2020 für
intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum[5].
Deshalb ist die Überprüfung auch eine der Schlüsselaktionen der Digitalen
Agenda (Schlüsselaktion 1c).
1.3.
Kohärenz mit anderen Politikbereichen
1.3.1.
Weiterverwendungspolitik und Wettbewerbsrecht der
Union
Eines der Ziele der PSI-Richtlinie ist die
Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen im Unionsmarkt und folglich die
Schaffung gleicher Voraussetzungen für alle potenziellen Weiterverwender von
Informationen des öffentlichen Sektors. In dieser Hinsicht enthält die
PSI-Richtlinie eine spezielle Zusammenstellung allgemeinerer
Wettbewerbsvorschriften der Union, vor allem in Artikel 10 Absatz 2 –
Verbot der Quersubventionierung – und Artikel 11 – Verbot von
Ausschließlichkeitsvereinbarungen (mit Ausnahmen).
1.3.2.
Weiterverwendungspolitik und Umweltpolitik
Die PSI-Richtlinie, die Richtlinie 2003/4/EG
über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen (Aarhus-Richtlinie)
und die Richtlinie 2007/2/EG zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der
Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) bilden zusammen einen Rahmen aus
Unionsmaßnahmen, der eine möglichst weite Verbreitung der im Besitz
öffentlicher Stellen befindlichen Umweltinformationen gewährleisten soll. Diese
Richtlinien verfolgen zwar nicht unmittelbar die gleichen Ziele, ergänzen sich
aber gegenseitig und dienen dem gemeinsamen Ziel der Erhöhung der Transparenz
und der Verfügbarkeit öffentlicher Daten. Die Richtlinie über den Zugang der
Öffentlichkeit zu Umweltinformationen trägt dazu bei, das Umweltbewusstsein zu
schärfen, einen freien Meinungsaustausch und eine wirksamere Teilnahme der
Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in Umweltfragen zu ermöglichen und so
letztendlich den Umweltschutz zu verbessern. Sie unterstützt auch die Politik
der Kommission in Bezug auf die Weiterverwendung von Informationen des
öffentlichen Sektors, denn ein breiter Zugang zu Informationen ist eine
Voraussetzung für deren Weiternutzung, und Umweltdaten sind eine sehr wichtige
Informationsquelle für die Schaffung neuer Produkte und Dienstleistungen. Die
INSPIRE-Richtlinie spielt eine ähnliche Rolle im Hinblick auf Geodaten. Überdies ist die PSI-Richtlinie von
entscheidender Bedeutung für die Gesamtkohärenz des künftigen gemeinsamen
Umweltinformationssystem (SEIS).
1.3.3.
Weiterverwendungspolitik und integrierte
Meerespolitik
Im September 2010 veröffentlichte die
Kommission eine Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat zum Thema
„Meereskenntnisse 2020“, die auf die Freisetzung des Potenzials der in Europa
vorhandenen Meereskenntnisse abzielt. Ihr dreigliedriger Ansatz, nämlich die
Nutzung von Meeresdaten einfacher und billiger zu machen, die
Wettbewerbsfähigkeit der Nutzer von Meeresdaten zu fördern und das in Europa
vorhandene Wissen über die Ozeane und Meere zu verbessern, steht im Einklang
mit der Politik der Kommission in Bezug auf die Weiterverwendung von
Informationen des öffentlichen Sektors und unterstützt diese.
1.3.4.
Weiterverwendungspolitik und gemeinsame
Verkehrspolitik
Eine der 40 Initiativen, die im neuen Verkehrsweißbuch[6] vorgeschlagen wurden, ist Schaffung der Rahmenbedingungen im Hinblick
auf die Entwicklung und Nutzung intelligenter Systeme für interoperable und
multimodale Fahrpläne, Informationsdienste Online-Buchungen und intelligente
Ticketausstellung. Diese Initiative steht im direkten
Zusammenhang mit dem Aktionsplan[7] für die Einführung
intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu
anderen Verkehrsträgern, der im Dezember 2008 von der Kommission
angenommen wurde, und mit der Richtlinie 2010/40/EU[8]
vom 7. Juli 2010 zum Rahmen für die Einführung intelligenter
Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen
Verkehrsträgern. Diese beiden Instrumente dienen der Beschleunigung und der
Koordinierung der Einführung von IVS-Anwendungen einschließlich unionsweiter
Echtzeit-Verkehrsinformationsdienste und unionsweiter Reiseinformationsdienste. Gemäß der Richtlinie 2010/40/EU wird die
Kommission verbindliche Spezifikationen für „die Bereitstellung EU-weiter
Echtzeit-Verkehrsinformationsdienste“ und „die Bereitstellung EU-weiter
Reise-Informationsdienste“ annehmen, um die Bereitstellung von
Verkehrssteuerungsdaten durch die Verkehrsbehörden zu regeln und Zugang
privater Unternehmen zu einschlägigen öffentlichen Daten zu gewährleisten. Solche Spezifikationen, aber auch mögliche
nachfolgende Legislativvorschläge, die den Zugang zu öffentlichen
Verkehrsinformationen und ihre Weiternutzung sicherstellen sollen, könnten
einen ganz erheblichen Beitrag zur Verwirklichung der Kommissionspolitik in
Bezug auf die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors
leisten, denn sie geben den Bürgern oder Unternehmen einen Anspruch auf Zugang
zu Informationen über den Straßenverkehr und öffentliche Verkehrsmittel und auf
deren Weiternutzung für neue Produkte und Dienstleistungen, die auf den
hochgradig dynamischen Inhalten solcher Daten beruhen. Dies unterstützt die
Kommissionspolitik zugunsten der Weiterverwendung von Informationen des
öffentlichen Sektors.
1.3.5.
Weiterverwendungspolitik und die Initiative für
einen offenen Zugang zu wissenschaftlichen Informationen
Ziel der Kommission im Bereich der
wissenschaftlichen Informationen ist eine Maximierung der Vorteile der
Informationstechnologien (Internet, Hochleistungsrechnernetze, Datamining) für
einen besseren Zugang zu wissenschaftlichen Erkenntnissen und deren einfache
Weiterverwendung. Mit der Politik des „offenen Zugangs“ wird das Ziel verfolgt,
wissenschaftliche Artikel und Forschungsdaten für die Leser im Internet frei
zugänglich zu machen. Die Kommission beabsichtigt weitere Schritte, um den
Zugang zu wissenschaftlichen Informationen, einschließlich der Publikationen
und Daten der mit Unionsmitteln geförderten Forschungsprojekte, und ihre
Bewahrung zu fördern. Die Kommissionsziele in diesem Bereich hängen
sehr eng mit dem Zielen der PSI-Richtlinie zusammen, denn beide sind darauf
ausgerichtet, öffentliche Informationen in Europa auf breiterer Basis für
Zugang und Weiterverwendung verfügbar zu machen.
1.3.6.
Weiterverwendungspolitik und Politik für die
Digitalisierung und das Kulturerbe
Die
Digitalisierung kultureller Bestände fördert den Zugang zur Kultur, weil das
europäische Kulturerbe im Besitz europäischer Kultureinrichtungen – Bücher,
Landkarten, Ton- und Filmmaterial, Handschriften, Museumsstücke usw. – dadurch
für Zwecke der Arbeit, des Studiums und der Freizeit für alle Menschen leichter
zugänglich gemacht wird. Gleichzeitig verwandelt die Digitalisierung diese
Ressourcen in ein dauerhaftes Kapital für die digitale Wirtschaft und schafft
zahlreiche Innovationsmöglichkeiten, wenngleich die volle Ausnutzung der
digitalen kulturellen Bestände noch ganz am Anfang steht. Entsprechende
Geschäftsmodelle werden derzeit erst erkundet, und es beginnen erste gewerbliche
Aktivitäten. Die Ziele der breiten Verfügbarkeit von Informationen des
öffentlichen Sektors (PSI-Richtlinie) und der Bereitstellung digitaler
Kulturbestände für kreative und innovative Unternehmen
(Digitalisierungspolitik) stehen untereinander voll und ganz im Einklang,
verstärken sich gegenseitig und entsprechen der europäischen Kulturagenda und
dem Arbeitsplan des Rates im Kulturbereich.
2.
ERGEBNISSE DER ANHÖRUNGEN INTERESSIERTER KREISE UND DER
FOLGENABSCHÄTZUNGEN
2.1.1.
Öffentliche Anhörungen
Zur Überprüfung der Richtlinie wurde
entsprechend der etablierten Kommissionspraxis eine breite öffentliche
Online-Konsultation vom 9. September 2010 bis
30. November 2010 durchgeführt. Sie wurde auf der Website der
Kommission „Ihre Stimme in Europa“ veröffentlicht:
(http://ec.europa.eu/yourvoice/ipm/forms/dispatch?form=psidirective2010). Der Beginn der offenen Konsultation wurde in
einer Pressemitteilung bekannt gemacht. Außerdem wurde in Twitter, auf den
Webseiten der Kommission zur Informationsgesellschaft unter dem Thema
Informationen des öffentlichen Sektors (http://ec.europa.eu/information_society/policy/psi/index_en.htm)
und im Portal der ePSI-Plattform[9] darauf hingewiesen.
Überdies wurden die Akteure über die Konsultation informiert und zur
Einreichung ihrer Meinungsäußerungen entweder über ihre Verbände oder aber per
individueller E-Mail aufgefordert. Alle Interessenten wurden zur Einreichung
von Beiträgen aufgefordert, darunter auch Regierungen und Inhaltsbesitzer aus
dem öffentlichen Sektor (auch aus derzeit ausgeschlossenen Sektoren),
gewerbliche und nichtgewerbliche Weiterverwender, Fachleute, Wissenschaftler
und Bürger. Die Konsultation erbrachte 598 Antworten, die
auf den Webseiten der Kommission zum Thema Informationen des öffentlichen
Sektors[10] veröffentlicht wurden.
Die Antworten decken alle Kategorien von Beteiligten der
PSI-Wertschöpfungskette ab: Besitzer von Informationen des öffentlichen Sektors
(8 %), andere Behörden, die selbst keine Informationen des öffentlichen
Sektors besitzen (4 %), Weiterverwender von Informationen des öffentlichen
Sektors (13 %), Wissenschaftlicher und Fachleite (23 %), Bürger
(48 %) und „sonstige“ (4 %). Die überwältigende
Mehrzahl der Konsultationsteilnehmer wies darauf hin, dass die Weiterverwendung
von Informationen des öffentlichen Sektors ihr volles Potenzial noch nicht
entfaltet hat und dass weitere Maßnahmen notwendig sind, um die
Weiterverwendung anzuregen und die grenzübergreifende Bereitstellung von
Produkten und Dienstleistungen zu fördern, die auf einer Weiterverwendung von
Informationen des öffentlichen Sektors beruhen. Viele Teilnehmer befürworteten
Änderungen an der Richtlinie, darunter etwa 40 % der Besitzer von
Informationen des öffentlichen Sektors bis hin zu über 70 % der
Weiterverwender. Bei den Vorschlägen für legislative Änderungen und für
zusätzliche nichtverbindliche Vorgaben gab es zwischen den einzelnen
Teilnehmerkategorien keine bedeutenden Unterschiede. Befürwortet wurde meistens
eine Änderung des allgemeinen Grundsatzes, um einen Weiterverwendungsanspruch
zu schaffen, und die Ergreifung zusätzlicher Maßnahmen (zur Freigabe
öffentlicher Datenbestände und zur Erleichterung der Weiterverwendung,
z. B. Bestandslisten vorhandener Dokumente, vereinfachte Lizenzbedingungen
oder Verzicht auf Lizenzen, Zusatzkosten usw.). Auch die Frage der
Gebührenerhebung fand bei vielen Antwortenden große Beachtung. Zahlreiche
Beiträge machen deutlich, dass zu vielen Gebührenfragen Klarstellungen und
Vorgaben notwendig sind, z. B. auch zur Gebührenpraxis gegenüber dem
freien Zugang sowie zu den zulässigen Tarifen. Eine Gebührenerhebung auf der
Grundlage einer vollen oder teilweisen Kostendeckung fand nicht den Zuspruch
der Beteiligten. Häufig befürworteten die Teilnehmer entweder ein
Gebührenverbot oder eine Klarstellung des Begriffs „angemessene Gewinnspanne“.
Die meisten Antwortenden befürworteten eine kostenlose nichtgewerbliche
Weiterverwendung. Von Teilnehmern aller Kategorien wurden viele Argumente für
und gegen die Zusatzkostenlösung vorgebracht, über die sich kein Konsens
abzeichnet. Schließlich
sprachen sich Beteiligte aus allen Sektoren allgemein dafür die Unterstützung
der Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors und für
entsprechende – auch grenzübergreifende – Durchführungsmaßnahmen aus. Diese
Maßnahmen reichen von Orientierungen zu zahlreichen Themen (Lizenzen, Gebühren,
Datenqualität) bis hin zur Unterstützung des Aufbaus nationaler Datenportale
und eines einheitlichen europäischen Datenzugangspunkts. Wie
zusammenfassend festzustellen ist, verdeutlicht diese Konsultation, dass sich
in vielen Mitgliedstaaten die Kultur der Weiterverwendung im Vergleich zu der
2009 durchgeführten Überprüfung weiterentwickelt hat (vor allem Vereinigtes
Königreich, Frankreich und Dänemark). Es bleibt aber noch viel zu tun, um das
aus der Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors erwachsende
Potenzial auszuschöpfen und die durch die PSI-Richtlinie von 2003 festgelegten
Regeln, von denen mehrere der Änderung oder Klarstellung bedürfen, bestmöglich
anwendbar zu machen. Überdies zeigt der fehlende Konsens unter den Teilnehmern
in der Frage der Gebührenerhebung für die Weiterverwendung von Informationen
des öffentlichen Sektors, dass es keine geeignete Einheitslösung gibt und für
eine unbehinderte Weiterverwendung der Daten die unterschiedlichen Bedürfnisse
sowohl der Besitzer als auch der Weiterverwender von Informationen des
öffentlichen Sektors berücksichtigt werden müssen. Die eingegangenen
Antworten flossen in die Bewertung der Optionen ein, die zu dem Paket aus
verbindlichen Vorschriften und unverbindlichen Vorgaben geführt haben, das im
vorliegenden Vorschlag enthalten ist.
2.1.2.
Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Im Laufe der letzten Jahre hat die Kommission
zur Bewertung der verschiedenen Aspekte der Weiterverwendung von Informationen
des öffentlichen Sektors, einschließlich der wirtschaftlichen Aspekte, folgende
Studien durchgeführt: MEPSIR (Measuring European
Public Sector Information Resources, Untersuchung über
Informationsbestände des öffentlichen Sektors in Europa)[11],
Studie über Ausschließlichkeitsvereinbarungen[12], Economic Indicators and Case Studies on PSI pricing models (Wirtschaftliche Indikatoren und Fallstudien zu PSI-Preismodellen)[13],
Study on pricing models for PSI (Untersuchung von PSI-Preismodellen, Deloitte, noch nicht
veröffentlicht), Study on the market value of PSI (Studie über den Marktwert von Informationen des öffentlichen Sektors,
Vickery, noch nicht veröffentlicht), Study on the
re-use of cultural material (Studie über die
Weiterverwendung von kulturellem Material)[14]. Im Rahmen der Studien wurde die
Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors in den
Mitgliedstaaten erfasst, die Größe des Gesamtmarktes für Informationen des
öffentlichen Sektors in der Union (2006 und 2010–2011) abgeschätzt und das
Bestehen möglicher Ausschließlichkeitsvereinbarungen mit öffentlichen Stellen
gemäß Artikel 11 der Richtlinie in den Mitgliedstaaten untersucht, es
wurden Einblicke in derzeitige Entwicklungen auf dem Gebiet der Informationen
des öffentlichen Sektors in den Mitgliedstaaten vermittelt, Empfehlungen zu
wirtschaftlichen Indikatoren für die Messung der Weiterverwendung von
Informationen des öffentlichen Sektors gegeben, unterschiedliche
Bereitstellungs- und Gebührenmodelle für Informationen des öffentlichen Sektors
beurteilt und ein Überblick über die Weiterverwendung von Informationen des
öffentlichen Sektors im Kultursektor gegeben. Die Ergebnisse dieser Studien
sind wertvolle wirtschaftliche Daten als Grundlage für die Ermittlung der am
besten geeigneten Optionen für die Überarbeitung der PSI-Richtlinie. Darüber hinaus liegen der Kommission wichtige
Rechtsanalysen aus Forschungsarbeiten vor, die im Rahmen des thematischen
Netzes LAPSI[15] (Legal Aspects of Public Sector Information,
rechtliche Aspekte der Informationen des öffentlichen Sektors) durchgeführt
wurden und sich mit den rechtlichen Auswirkungen bestimmter Einzelfragen im
Zusammenhang mit der Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen
Sektors befassen, beispielsweise mit Ausnahmen zur Standardgebührenregel der
Zusatzkosten, dem Begriff der „öffentlichen Aufgabe“ und der
Nichtdiskriminierung, der Frage, ob die PSI-Richtlinie für
öffentlich-rechtliche Unternehmen gelten sollte, und mit Lizenzbedingungen. Weitere Daten wurden im Rahmen der
Vernetzungs-, Zusammenarbeits-, Koordinierungs- und Sensibilisierungsaktivitäten
mit den Mitgliedstaaten und den Akteuren erhoben. Auf der „ePSI-Plattform“
wird eine breite Palette von Daten über Informationen des öffentlichen Sektors
aus der gesamten Union bereitgestellt[16].
2.1.3.
Folgenabschätzung
In der Folgenabschätzung wurden 5 Optionen für
die Lösung der festgestellten Probleme betrachtet, nämlich in Bezug auf die
unzureichende Klarheit und Transparenz der Vorschriften über die
Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, gesperrte
Informationsbestände, überhöhte Gebühren, ungleiche Wettbewerbsbedingungen, die
unzureichende Durchsetzung der Weiterverwendungsvorschriften und das
uneinheitliche Vorgehen der einzelnen Mitgliedstaaten. Neben der Aufhebung der
Richtlinie lassen sich die Optionen grob in zwei Kategorien gliedern: Optionen
mit Beibehaltung der derzeitigen Bestimmungen und Optionen mit Änderungen, die
von der einfachen technischen „Feinjustierung“ bis zur substanziellen Änderung
der Richtlinie reichen. Option 1: Unveränderte Beibehaltung:
keine Änderung der Richtlinie (Basisszenario) Für die Weiterverwendung von Informationen des
öffentlichen Sektors würde die Option der „unveränderten Beibehaltung“
bedeuten, dass die derzeitigen Bestimmungen der Richtlinie und die nationalen
Umsetzungsmaßnahmen fortgelten. Option 2: Abschaffung der
bestehenden Unionsmaßnahmen: Aufhebung der PSI-Richtlinie Die PSI-Richtlinie hat die
Grundvoraussetzungen für die Weiterverwendung von Informationen des
öffentlichen Sektors in der gesamten Union geschaffen und politische wie rechtliche
Veränderungen in den Mitgliedstaaten bewirkt. Ohne die Richtlinie stünde es den
Mitgliedstaaten frei, ihre nationalen Umsetzungsvorschriften in Bezug auf die
Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors aufzuheben oder zu
ändern. Dies würde effektiv zur Rücknahme sämtlicher regulatorischer
Verpflichtungen aus der Richtlinie und den Umsetzungsvorschriften führen. Option 3: Unverbindliche Maßnahmen Solche Instrumente, wie z. B. Leitlinien
oder Empfehlungen der Kommission, dienen der zusätzlichen Erläuterung und/oder
Auslegung einiger Bestimmungen der PSI-Richtlinie. Unverbindliche rechtliche
Maßnahmen wären beispielsweise empfohlene Lizenzbedingungen, Vorgaben für
technische Formate oder Orientierungen für die Preisberechnung (und die Berechnung
der Zusatzkosten). Option 4: Legislative Änderungen Diese Option bedeutet eine wesentliche
Änderung der Richtlinie, d. h. der durch sie festgelegten Rechte und
Pflichten. Dies beinhaltet: i) Ausweitung des Anwendungsbereichs der Richtlinie
auf derzeit ausgeschlossene Sektoren (Kultur-, Bildungs- und
Forschungseinrichtungen sowie öffentlich-rechtliche Rundfunkveranstalter); ii)
Schaffung einer auf den Zusatzkosten basierenden Gebührenregelung,
möglicherweise mit Ausnahmen; iii) Änderung des allgemeinen Grundsatzes, um
verfügbare Dokumente auch weiterverwendbar zu machen; iv) Auferlegung einer
Verpflichtung zur Veröffentlichung der Daten in maschinenlesbaren Formaten; v)
Auferlegung einer Verpflichtung zur Benennung eines unabhängigen Regulierers und
zur Schaffung eines wirksamen und effizienten Rechtsbehelfs; vi) Umkehrung der
Beweislast für die Einhaltung der Gebührenvorgaben; vii) eine Verpflichtung zur
Festlegung des Umfangs „öffentlicher Aufgaben“ nur durch Rechtsvorschriften. Option 5: Paketlösung Diese Option würde wesentliche Änderungen des
Rahmens für die Weiterverwendung (Option 4) mit zusätzlichen
Orientierungen für die von den nationalen Behörden bei der Durchführung auf
nationaler Ebene anzuwendenden Grundsätze (Option 3) kombinieren. Ergebnis der Folgenabschätzung In der Folgenabschätzung wurde das Potenzial
von auf Informationen des öffentlichen Sektors beruhenden Produkten und
Dienstleistungen zur Schaffung eines wirtschaftlichen und sozialen Nutzens für
alle Verbraucher gegen die wirtschaftlichen und sozialen Kosten durch mögliche
Einkommenseinbußen abgewogen, die aus einer kostenlosen oder sehr günstigen
Freigabe öffentlicher Daten zur Weiterverwendung erwachsen. Besondere Beachtung
fand dabei die Tatsache, dass die Politik in diesem Bereich auf jeden Fall
gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen hybriden öffentlichen Stellen, die die
von ihnen mit öffentlichen Mitteln produzierten oder gesammelten Daten selbst
gewerblich weiterverwenden, und deren privaten Wettbewerbern gewährleisten muss,
und dass dem öffentlichen Sektor keine übermäßige Belastung auferlegt wird, die
sich nachteilig auf die Produktion von Informationen des öffentlichen Sektors
sowie auf die Investitions- und Innovationstätigkeit in diesem Bereich
auswirken würde. Eine unveränderte
Beibehaltung des derzeitigen Rechtsrahmens (Option 1) würde laut
Folgenabschätzung die Wahrscheinlichkeit eines abweichenden Vorgehens auf
nationaler Ebene erhöhen, Rechtsunsicherheiten verursachen und die
Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt verzerren. Die Aufhebung der Richtlinie (Option 2)
würde die Beseitigung des Sicherheitsnetzes bewirken, das dank der
Mindestvorschriften für die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen
Sektors auf Unionsebene besteht. Den Mitgliedstaaten Handlungsfreiheit in einem
Bereich zu geben, der bislang harmonisierten Unionsvorschriften unterliegt,
würde zu einer wachsenden Rechtsunsicherheit und unterschiedlichen nationalen
Vorgehensweisen führen, was dem Wettbewerb und dem Binnenmarkt für die
Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors schaden würde. Die
Aufhebung der Richtlinie wäre auch völlig unvereinbar mit den einschlägigen
Initiativen für die Zugänglichkeit und Weiterverwendbarkeit von Daten, die auf
Unionsebene und auf nationaler Ebene verfolgt werden. Die Annahme
ausschließlich unverbindlicher Maßnahmen (Option 3) würde die Anwendung
der Lizenz- und Gebührenvorschriften der PSI-Richtlinie erleichtern, aber
dennoch die Wahrscheinlichkeit eines abweichenden Vorgehens auf nationaler Ebene
erhöhen, Rechtsunsicherheit verursachen und die Wettbewerbsbedingungen im
Binnenmarkt verzerren. Die Änderung der derzeitigen Bestimmungen der
Richtlinie (Option 4) würde dazu beitragen, einen günstigeren Rechtsrahmen
für die Weiterverwendung zu schaffen. Dadurch würde der Anwendungsbereich der
Richtlinie auf kulturelles Material ausgedehnt, ein durchsetzbarer
unionsrechtlicher Anspruch auf Weiterverwendung von Informationen des
öffentlichen Sektors geschaffen, eine Senkung der Preise für die Weiterverwendung
von Informationen des öffentlichen Sektors bewirkt, die Effektivität von
Rechtsbehelfen zur Durchsetzung des Weiterverwendungsanspruchs verbessert, und
es würden gleiche Wettbewerbsbedingungen für öffentliche Stellen und private
Weiterverwender geschaffen. Diese Option birgt allerdings die Gefahr von
Abweichungen – und somit Rechtsunsicherheit – bei der Anwendung einzelner
Bestimmungen, insbesondere in Bezug auf die Kostenberechnung und
Lizenzbedingungen. Eine Kombination aus legislativen Änderungen und
unverbindlichen Maßnahmen (Option 5) verbindet die Vorteile der
Optionen 3 und 4 miteinander. Dadurch wird eine Zusammenführung der
nationalen Ansätze zugunsten der Weiterverwendung im gesamten Binnenmarkt
sichergestellt, was die Rechtssicherheit erhöht, größere Anreize schafft und
die Hemmnisse verringert, die der Weiterverwendung von Informationen des
öffentlichen Sektors entgegenstehen. Die in der Folgenabschätzung vorgenommene
Analyse hat ergeben, dass diese Option das beste Gleichgewicht zwischen Förderung
der Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, Harmonisierung
und Rechtssicherheit im Hinblick auf die nationalen Gegebenheiten bietet.
3.
RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS
3.1.
Rechtsgrundlage
Die PSI-Richtlinie wurde auf der Grundlage des
Artikels 114 AEUV (Artikel 95 EGV) erlassen, da ihr Regelungsgegenstand
das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts und den freien
Dienstleistungsverkehr betrifft. Änderungen der Richtlinie müssen daher die
gleiche Rechtsgrundlage haben.
3.2.
Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit
Die PSI-Richtlinie wurde auf der Grundlage des
Artikels 114 AEUV (ehemals Artikel 95 EGV) erlassen. Gesamtziel
dieser Überarbeitung ist die Beseitigung fortdauernder und neu entstehender
Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bei der Nutzung von Informationen des
öffentlichen Sektors, die eine vollständige Ausschöpfung des wirtschaftlichen
Potenzials dieser Ressource behindern. Konkrete Ziele sind die Erleichterung
der Erstellung unionsweiter Produkte und Dienstleistungen, die auf
Informationen des öffentlichen Sektors beruhen, die Gewährleistung der
effektiven grenzüberschreitenden Nutzung von Informationen des öffentlichen
Sektors in Mehrwert-Informationsprodukten und ‑diensten, die Begrenzung
von Wettbewerbsverzerrungen im Unionsmarkt und die Vermeidung einer Vertiefung
der Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bei der Weiterverwendung von
Informationen des öffentlichen Sektors. Der Inhalt des
Vorschlags entspricht diesen Zielen. Die
wirtschaftliche Bedeutung offener Daten und insbesondere offener Behördendaten
als Grundlage für neue Informationsdienste und ‑produkte wird heute
stärker anerkannt als noch im Jahr 2002, als die Kommission ihren
Richtlinienvorschlag unterbreitete. Die grundlegenden Rahmenvorschriften für die
Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors sind nun zwar auf
Unionsebene harmonisiert, es bleiben aber mehrere Probleme noch ungelöst, und
andere Probleme sind hinzugekommen. Die Akteure betrachten den gegenwärtig
bestehenden Rechtsrahmen deshalb als nicht mehr ausreichend, um Bedingungen zu
gewährleisten, unter denen der potenzielle Nutzen öffentlicher Datenbestände in
Europa bestmöglich ausgeschöpft werden könnte. Mit dem Aufkommen von
Tätigkeiten, die auf Informationen des öffentlichen Sektors beruhen, behindern
einige der wesentlichen Vorschriften der Richtlinie die Entwicklung von
Aktivitäten, die im Zusammenhang mit der Weiterverwendung von Informationen des
öffentlichen Sektors stehen, und führen zu einer Fragmentierung des Binnenmarkts. Die derzeitigen Gebühren, die – soweit es die
Richtlinienbestimmungen zulassen – auf eine Kostendeckung ausgelegt sind,
gelten als ungeeignet, wenn es darum geht, Anreize für Tätigkeiten zu geben,
die auf der Weiterverwendung von öffentlichen Daten beruhen. Nur eine
Harmonisierung auf Unionsebene kann sicherstellen, dass standardmäßige Gebühren
und Ausnahmen unionsweit einheitlich geregelt werden, um die Weiterverwendung
zu fördern. Darüber hinaus
haben in einigen Mitgliedstaaten öffentliche Stellen einen Ermessensspielraum
in Bezug darauf, ob sie eine Weiterverwendung überhaupt erlauben[17].
Es fehlt folglich ganz offensichtlich an Harmonisierung unter den
Mitgliedstaaten in Bezug auf die Weiterverwendung öffentlicher Daten, was auch
für (öffentliche) Verkehrsdaten gelten dürfte[18]. Maßnahmen auf
Unionsebene sind notwendig, um dafür so sorgen, dass beispielsweise die
Weiterverwendung von wertvollen Kerndaten des öffentlichen Sektors in allen
Mitgliedstaaten erlaubt wird und dass einzelne gewerblich tätige öffentliche
Stellen die Entwicklung innovativer Produkte und Dienstleistungen nicht
behindern. Aber auch die
Inanspruchnahme effektiver Rechtsbehelfe bei Verstößen gegen die Vorschriften
über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors bereiten
in mehreren Mitgliedstaaten Schwierigkeiten und schrecken Weiterverwender davon
ab, ehrgeizige unionsweite Weiterverwendungsprojekte in Angriff zu nehmen. Eine weitere
Harmonisierung des allgemeinen Grundsatzes, der Gebührenerhebung, des
Anwendungsbereichs und der Durchsetzungsmechanismen im Hinblick auf die
Verringerung der Fragmentierung des Binnenmarkts und die Förderung
grenzübergreifender Produkte und Dienstleistungen, die auf Informationen des
öffentlichen Sektors beruhen, kann von den Mitgliedstaaten allein nicht
erreicht werden. Hinsichtlich des
Anwendungsbereichs zielt die Überarbeitung keinesfalls darauf ab, direkt oder
indirekt das Recht auf Zugang zu öffentlichen Dokumenten zu regulieren, denn
dies fällt auch weiterhin in die alleinige und ausschließliche Zuständigkeit
der Mitgliedstaaten. Die überarbeiteten Bestimmungen würden für die
Weiterverwendung von Dokumenten gelten, soweit diese – auch entsprechend den
nationalen Zugangsvorschriften – allgemein zugänglich sind. Ziel der
Überarbeitung ist es auch nicht, die Verarbeitung personenbezogener Daten durch
öffentliche Stellen oder den Status von Rechten des geistigen Eigentums zu
regulieren, in die auch nicht über die bereits bestehenden Vorschriften der
Richtlinie hinaus eingegriffen wird. Ohne eine gezielte
Maßnahme auf Unionsebene könnte die auf nationaler Ebene in mehreren
Mitgliedstaaten bereits eingeleitete Regulierung noch zu einer Vergrößerung der
schon bestehenden Unterschiede führen. Ohne eine weitere Harmonisierung werden
solche bestehenden nationalen Vorschriften das Funktionieren des Binnenmarktes
stören. Dagegen beschränken sich die Unionsmaßnahmen auf die Beseitigung der
festgestellten Hemmnisse bzw. eine entsprechende Vorbeugung. 2011/0430 (COD) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 2003/98/EG über
die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts-
und Sozialausschusses[19], nach Stellungnahme des Ausschusses der
Regionen[20], gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1)
Die Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die
Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors[21]
enthält einen Mindestbestand an Regeln für die Weiterverwendung und die
praktischen Mittel zur Erleichterung der Weiterverwendung vorhandener
Dokumente, die im Besitz öffentlicher Stellen der Mitgliedstaaten sind. (2)
Eine Politik der Förderung offener Daten, die eine
breite Verfügbarkeit und Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen
Sektors zu privaten und gewerblichen Zwecken mit minimalen oder keinen
rechtlichen, technischen oder finanziellen Beschränkungen unterstützt, kann
eine wichtige Rolle spielen, wenn es darum geht, die Entwicklung neuer
Dienstleistungen anzustoßen, die solche Informationen auf neuartige Weise
kombinieren und nutzen. Dies erfordert jedoch gleiche Voraussetzungen auf
Unionsebene in Bezug darauf, ob die Weiterverwendung von Dokumenten erlaubt
wird oder nicht, was nicht zu erreichen ist, wenn die Mitgliedstaaten oder die
betreffenden öffentlichen Einrichtungen weiterhin unterschiedliche Vorschriften
und Verfahren anwenden. (3)
Die Gestattung der Weiterverwendung von Dokumenten,
die sich im Besitz einer öffentlichen Stellen befinden, bildet einen
zusätzlichen Nutzen für die Weiterverwender, die Endnutzer und die Gesellschaft
insgesamt sowie in vielen Fällen für die öffentliche Stelle selbst, weil sie so
Rückmeldungen von Weiterverwendern und Endnutzern bekommt, anhand derer der
Besitzer die Qualität der gesammelten Informationen verbessern kann. (4)
Seit dem Erlass der ersten Vorschriften über die
Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors im Jahr 2003 hat
die Menge der Daten in der Welt, auch die der öffentlichen Daten, gewaltig
zugenommen und werden neue Datentypen erstellt und gesammelt. Gleichzeitig ist
eine kontinuierliche Revolutionierung der zur Analyse, Nutzung und Verarbeitung
von Daten eingesetzten Technologien zu beobachten. Diese schnelle
technologische Entwicklung ermöglicht die Schaffung neuer Dienste und
Anwendungen, die auf dem Verwenden, Aggregieren oder Kombinieren von Daten
beruhen. Die 2003 erlassenen Vorschriften sind diesen schnellen Veränderungen
nicht mehr gewachsen, so dass die Gefahr besteht, dass die wirtschaftlichen und
sozialen Chancen, die sich aus der Weiterverwendung öffentlicher Daten ergeben,
ungenutzt bleiben. (5)
Gleichzeitig haben die Mitgliedstaaten nun ihre
Weiterverwendungspolitik im Rahmen der Richtlinie 2003/98/EG formuliert, und
einige von ihnen haben ehrgeizige Konzepte für die Umgang mit offenen Daten
beschlossen, um die Weiterverwendung von zugänglichen öffentlichen Daten für
die Bürger und Unternehmen über das in der Richtlinie festgelegte Mindestmaß
hinaus zu vereinfachen. Um zu vermeiden, dass unterschiedliche Vorschriften in
verschiedenen Mitgliedstaaten als Hemmnis wirken, das ein grenzübergreifendes
Angebot von Produkten und Dienstleistungen behindert, und um zu erreichen, dass
vergleichbare öffentliche Datensätze in auf ihnen aufbauenden europaweiten
Anwendungen weiterverwendet werden können, ist eine gewisse
Mindestharmonisierung auch in Bezug darauf notwendig, welche öffentlichen Daten
in Übereinstimmung mit den einschlägigen Zugangsregelungen im
Informationsbinnenmarkt zur Weiterverwendung zur Verfügung stehen. (6)
Die Richtlinie 2003/98/EG enthält gegenwärtig keine
Verpflichtung zur Gestattung der Weiterverwendung von Dokumenten. Die
Entscheidung, ob eine Weiterverwendung genehmigt wird, wird auch weiterhin
Sache der Mitgliedstaaten bzw. der betreffenden öffentlichen Stelle bleiben.
Gleichzeitig beruht die Richtlinie auf nationalen Vorschriften über den Zugang
zu Dokumenten. Einige Mitgliedstaaten haben den Weiterverwendungsanspruch
ausdrücklich mit diesem Zugangsrecht geknüpft, so dass alle allgemein
zugänglichen Dokumente auch weiterverwendbar sind. In anderen Mitgliedstaaten
ist dieser Zusammenhang zwischen beiden Vorschriften weniger deutlich, was zu
Rechtsunsicherheit führt. (7)
Die Richtlinie 2003/98/EG sollte den
Mitgliedstaaten deshalb eine eindeutige Verpflichtung auferlegen, allgemein
zugängliche Dokumente weiterverwendbar zu machen. Da hierdurch in die den
Autoren der Dokumente zustehenden Rechte des geistigen Eigentums eingegriffen
wird, sollte der Geltungsbereich einer solchen Verknüpfung des Zugangsrechts
mit dem Nutzungsrecht eng auf das Maß begrenzt werden, das unbedingt
erforderlich ist, um das mit der Einführung dieses Rechts verfolgte Ziel zu
erreichen. In dieser Hinsicht und unter Berücksichtigung des Unionsrechts sowie
der von den Mitgliedstaaten und der Union eingegangenen völkerrechtlichen
Verpflichtungen, vor allem der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der
Literatur und Kunst und des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der
Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS-Übereinkommen), sollten Dokumente, die
geistiges Eigentum Dritter sind, aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie
2003/98/EG ausgeschlossen werden. War ein Dritter ursprünglicher Eigentümer
eines Dokuments, das sich nun im Besitz von Bibliotheken (auch
Universitätsbibliotheken), Museen und Archiven befindet und noch durch Rechte
des geistigen Eigentums geschützt ist, so sollte dieses Dokument im Sinne
dieser Richtlinie als ein Dokument gelten, das geistiges Eigentum Dritter ist. (8)
Von der Anwendung der Richtlinie 2003/98/EG sollten
die Rechte unberührt bleiben, die den Beschäftigten öffentlicher Stellen nach
einzelstaatlichen Vorschriften zustehen. (9)
Wird zudem ein Dokument zu Weiterverwendung
zugänglich gemacht, so sollte die betreffende öffentliche Stelle das
Nutzungsrecht an dem Dokument behalten. (10)
Der Anwendungsbereich der Richtlinie wird auf
Bibliotheken (einschließlich Universitätsbibliotheken), Museen und Archive
ausgeweitet. Die Richtlinie gilt nicht für andere Kultureinrichtungen wie
Opern, Ballette oder Theater und die ihnen zugehörigen Archive. (11)
Zur Erleichterung der Weiterverwendung sollten
öffentliche Stellen die Dokumente in maschinenlesbaren Formaten und – soweit
möglich und sinnvoll – zusammen mit den zugehörigen Metadaten in einem Format
zugänglich machen, das die Interoperabilität garantiert, indem sie diese
beispielsweise in einer Weise verarbeiten, die den Grundsätzen für Kompatibilitäts-
und Verwendbarkeitsanforderungen an Geodaten gemäß der Richtlinie 2007/2/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung
einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE)[22]
entspricht. (12)
Werden Gebühren für die Weiterverwendung von
Dokumenten erhoben, so sollten diese grundsätzlich auf die durch die
Vervielfältigung und Weiterverbreitung verursachten Zusatzkosten beschränkt
sein, sofern nicht nach objektiven, transparenten und überprüfbaren Kriterien
eine Ausnahme hiervon gerechtfertigt ist. Dabei sollte insbesondere die
Notwendigkeit berücksichtigt werden, den normalen Betrieb öffentlicher Stellen,
die einen wesentlichen Teil ihrer Betriebskosten bei der Wahrnehmung
öffentlicher Aufgaben aus der Nutzung ihrer Rechte des geistigen Eigentums
decken, nicht zu behindern. Die Beweislast dafür, dass die Gebühren
kostenorientiert sind und den jeweiligen Beschränkungen entsprechen, sollte bei
der öffentlichen Stelle liegen, die Gebühren für die Weiterverwendung der
Dokumente erhebt. (13)
In Verbindung mit einer Weiterverwendung des
Dokuments kann die öffentliche Stelle dem Weiterverwender – soweit durchführbar
– Bedingungen auferlegen, beispielsweise die Angabe der Quelle. Lizenzen für
die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors sollten
jedenfalls die Weiterverwendung so wenig wie möglich beschränken. Offene
Lizenzen, die online erteilt werden, die umfangreichere Weiterverwendungsrechte
ohne technische, finanzielle oder geografische Einschränkungen gewähren und die
auf offenen Datenformaten beruhen, können in diesem Zusammenhang ebenfalls eine
wichtige Rolle spielen. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten die Verwendung
offener behördlicher Lizenzen fördern. (14)
Für eine ordnungsgemäße Umsetzung einiger
Bestimmungen dieser Richtlinie, beispielsweise in Bezug auf Rechtsbehelfe, die
Einhaltung der Gebührengrundsätze und Berichterstattungspflichten, ist die
Beaufsichtigung durch unabhängige, für die Weiterverwendung von Informationen
des öffentlichen Sektors zuständige Behörden erforderlich. Um ein einheitliches
Vorgehen auf Unionsebene sicherzustellen, sollte die Koordinierung zwischen den
unabhängigen Behörden insbesondere durch einen Informationsaustausch über
bewährte Praktiken und die Datenweiterverwendungspolitik gefördert werden. (15)
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die
Erleichterung der Erstellung unionsweiter Informationsprodukte und ‑dienste
anhand von Dokumenten des öffentlichen Sektors, die Förderung einer effektiven
grenzüberschreitenden Nutzung von Dokumenten des öffentlichen Sektors durch
Privatunternehmen zur Entwicklung von Mehrwert-Informationsprodukten und ‑diensten
und die Beschränkung von Wettbewerbsverzerrungen auf dem Unionsmarkt, auf Ebene
der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher
wegen der eindeutig gesamteuropäischen Dimension der vorgeschlagenen Maßnahme
besser auf Unionsebene zu erreichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in
Artikel 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in
demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese
Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. (16)
Diese Richtlinie achtet die Grundrechte und wahrt
die Grundsätze, die insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union anerkannt sind, darunter das Eigentumsrecht (Artikel 17). Keine
Bestimmung dieser Richtlinie darf in einer Weise ausgelegt oder umgesetzt werden,
die nicht mit der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar ist. (17)
Es ist notwendig, dass die Mitgliedstaaten (siehe
Erwägungsgrund 19) der Kommission über das Ausmaß der Weiterverwendung von
Informationen des öffentlichen Sektors, über die Bedingungen, unter denen diese
zugänglich gemacht werden, und über die Arbeit der unabhängigen Behörde Bericht
erstatten. Um ein einheitliches Vorgehen auf Unionsebene sicherzustellen,
sollte die Koordinierung zwischen den unabhängigen Behörden insbesondere durch
einen Informationsaustausch über bewährte Praktiken und die
Datenweiterverwendungspolitik gefördert werden. (18)
Die Kommission sollte die Mitgliedstaaten bei der
einheitlichen Umsetzung dieser Richtlinie dadurch unterstützen, dass sie nach
Anhörung der Beteiligten Vorgaben insbesondere für die Gebührenerhebung und
Kostenberechnung, empfohlene Lizenzbedingungen und Formate macht. (19)
Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der
Mitgliedstaaten und der Kommission zu erläuternden Dokumenten vom [Datum] haben
sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur
Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokument(e) zu
übermitteln, in dem bzw. denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen
einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen innerstaatlicher
Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der
Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt. (20)
Die Richtlinie 2003/98/EG sollte daher entsprechend
geändert werden – HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1
Änderung der Richtlinie 2003/98/EG Die Richtlinie 2003/98/EG wird wie folgt
geändert: (1)
Änderungen in Artikel 1 (Gegenstand und
Anwendungsbereich): 1. Absatz 2 Buchstabe a erhält
folgende Fassung: „a) Dokumente, deren Bereitstellung nicht
unter den gesetzlich oder durch andere verbindliche Rechtsvorschriften des
Mitgliedstaats festgelegten öffentlichen Auftrag der betreffenden öffentlichen
Stellen fällt;“ 2. Absatz 2 Buchstabe e erhält
folgende Fassung: „e) Dokumente im Besitz von Bildungs- und
Forschungseinrichtungen wie z. B. Forschungsanlagen gegebenenfalls
einschließlich von Einrichtungen, die zum Zweck des Transfers von
Forschungsergebnissen gegründet wurden, Schulen, Hochschulen (außer
Universitätsbibliotheken im Hinblick auf andere Dokumente als
Forschungsunterlagen, die Rechten des geistiges Eigentums Dritter
unterliegen);“ 3. Absatz 2 Buchstabe f erhält
folgende Fassung: „f) Dokumente im Besitz anderer kultureller
Einrichtungen als Bibliotheken, Museen und Archiven.“ 4. In Absatz 4 wird „Gemeinschaft“
durch „Union“ ersetzt. 5. Am Ende von Absatz 5 wird folgender
Satz angefügt: „Die Bestimmungen dieser Richtlinie lassen
die wirtschaftlichen und moralischen Rechte unberührt, die den Beschäftigten
öffentlicher Stellen nach einzelstaatlichen Vorschriften zustehen.“ (2)
In Artikel 2 (Begriffsbestimmungen) wird
folgender Absatz angefügt: „(6) ,maschinenlesbar‘ die Eigenschaft, dass
digitale Dokumente hinreichend derart strukturiert sind, dass
Softwareanwendungen einzelne Tatsachendarstellungen und deren interne Struktur
zuverlässig erkennen können.“ (3)
Artikel 3 erhält folgende Fassung: „Artikel 3 Allgemeiner
Grundsatz (1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 stellen
die Mitgliedstaaten sicher, dass die in Artikel 1 genannten Dokumente
gemäß den Bedingungen der Kapitel III und IV für gewerbliche und
nichtgewerbliche Zwecke weiterverwendet werden können. (2) Für Dokumente, an denen Rechte des
geistigen Eigentums zugunsten von Bibliotheken (auch Universitätsbibliotheken),
Museen und Archiven bestehen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese
Dokumente, falls die Weiterverwendung erlaubt wird, gemäß den Bedingungen der
Kapitel III und IV für gewerbliche und nichtgewerbliche Zwecke
weiterverwendet werden können.“ (4)
Änderungen in Artikel 4 (Anforderungen an die
Bearbeitung von Anträgen auf Weiterverwendung): 1. Am Ende von Absatz 3 wird folgender
Satz angefügt: „Bibliotheken (einschließlich
Universitätsbibliotheken), Museen und Archive sind jedoch nicht zur
Verweisangabe verpflichtet.“ 2. Am Ende von Absatz 4 wird folgender
Wortlaut angefügt: „Zu den Rechtsbehelfen gehört die Möglichkeit
der Überprüfung durch eine unabhängige Behörde, die mit besonderen
Regulierungsbefugnissen in Bezug auf die Weiterverwendung von Informationen des
öffentlichen Sektors ausgestattet ist und deren Entscheidungen für die
betreffende öffentliche Stelle bindend sind.“ (5)
Änderungen in Artikel 5 (Verfügbare Formate): 1. In Absatz 1 werden die Worte „in
elektronischer Form“ durch „in maschinenlesbarem Format zusammen mit den
zugehörigen Metadaten“ ersetzt. (6)
Änderungen in Artikel 6 (Tarifgrundsätze): 1. Folgende Absätze werden am Anfang des
Artikels eingefügt: „(1) Werden Gebühren für die Weiterverwendung
von Dokumenten erhoben, so ist der von öffentlichen Stellen verlangte Betrag
auf die durch die Vervielfältigung und Weiterverbreitung verursachten
Zusatzkosten beschränkt. (2) In Ausnahmefällen und falls dies im
öffentlichen Interesse ist, insbesondere wenn öffentliche Stellen einen
wesentlichen Teil ihrer Betriebskosten bei der Wahrnehmung ihrer öffentlichen
Aufgaben aus der Nutzung ihrer Rechte des geistigen Eigentums decken, kann
unbeschadet der Absätze 3 und 4 dieses Artikels öffentlichen Stellen nach
objektiven, transparenten und nachprüfbaren Kriterien und mit Zustimmung der in
Artikel 4 Absatz 4 genannten unabhängigen Behörde gestattet werden,
für die Weiterverwendung von Dokumenten Gebühren zu erheben, die über den
Zusatzkosten liegen. (3) Bibliotheken (einschließlich
Universitätsbibliotheken), Museen und Archive dürfen abweichend von den
Absätzen 1 und 2 für die Weiterverwendung der in ihrem Besitz befindlichen
Dokumente Gebühren erheben, die über den Zusatzkosten liegen.“ 2. Der bestehende Wortlaut des
Artikels 6 wird zu Absatz 4. 3. Ein neuer Absatz 5 wird angefügt: „Die Beweislast dafür, dass die Gebühren im
Einklang mit diesem Artikel stehen, liegt bei der öffentlichen Stelle, die
Gebühren für die Weiterverwendung erhebt.“ (7)
In Artikel 7 (Transparenz) werden vor dem
Wortlaut „bei der Berechnung der Gebühren“ die Worte „über die Zusatzkosten
hinaus oder“ eingefügt. (8)
Änderungen in Artikel 8: 1. Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Öffentliche Stellen können die
Weiterverwendung ohne Bedingungen gestatten oder aber Bedingungen, wie
z. B. die Angabe der Quelle, in einer Lizenz festlegen. Diese Bedingungen
dürfen die Möglichkeiten der Weiterverwendung nicht unnötig einschränken und
nicht der Behinderung des Wettbewerbs dienen.“ (9)
Artikel 9 erhält folgende Fassung: „Artikel 9 Praktische
Vorkehrungen Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass praktische
Vorkehrungen getroffen werden, die eine sprachübergreifende Suche nach den zur
Weiterverwendung verfügbaren Dokumenten erleichtern, wie z. B.
Bestandslisten der wichtigsten Dokumente mit zugehörigen Metadaten, die
vorzugsweise online verfügbar sind, und Internet-Portale, die mit
dezentralisierten Bestandslisten verknüpft sind.“ (10)
In Artikel 11 (Verbot von
Ausschließlichkeitsvereinbarungen) wird am Ende von Absatz 3 folgender
Satz angefügt: „Solche Vereinbarungen, an denen kulturelle
Einrichtungen und Universitätsbibliotheken beteiligt sind, werden bei
Vertragsablauf, auf jeden Fall aber spätestens am 31. Dezember 20XX
[6 Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie] beendet.“ (11)
Artikel 12 (Umsetzung) erhält folgende
Fassung: „Artikel 12 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den
Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf
dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.“ (12)
In Artikel 13 (Überprüfung) wird der Termin
1. Juli 2008 durch [3 Jahre nach dem Umsetzungstermin] ersetzt und
der folgende Absatz angefügt: „Die Mitgliedstaaten übermitteln der
Kommission einen jährlichen Bericht über den Umfang der Weiterverwendung von
Informationen des öffentlichen Sektors, über die Bedingungen, unter denen diese
zugänglich gemacht werden, und über die Arbeit der in Artikel 4
Absatz 4 genannten unabhängigen Behörde.“ Artikel 2 (1)
Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen
spätestens nach 18 Monaten die erforderlichen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der
Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen
eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden
Richtlinie bei. (2) Bei Erlass dieser Vorschriften
nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis
bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die
Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme. Artikel 3 Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 4 Diese
Richtlinie ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident [1] http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2009:0212:FIN:DE:PDF. [2] http://www.economist.com/node/15557443. [3] http://webarchive.nationalarchives.gov.uk/+/interactive.bis.gov.uk/digitalbritain/report/,
S. 214. [4] Review of recent studies on
PSI re-use and related market developments (Auswertung
aktueller Studien über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen
Sektors und damit zusammenhängende Marktentwicklungen), G. Vickery, August
2011. [5] http://ec.europa.eu/information_society/digital-agenda/index_en.htm. [6] Weißbuch – Fahrplan zu einem einheitlichen europäischen
Verkehrsraum – Hin zu einem wettbewerbsorientierten und ressourcenschonenden
Verkehrssystem, KOM(2011) 144 endg. (28.3.2011). [7] KOM(2008) 886 endg./2 – Berichtigung vom
20.3.2009. [8] ABl. L 207 vom 6.8.2010, S. 1. [9] http://www.epsiplatform.eu/. [10] http://ec.europa.eu/information_society/policy/psi/index_en.htm. [11] http://ec.europa.eu/information_society/policy/psi/actions_eu/policy_actions/mepsir/index_en.htm. [12] http://ec.europa.eu/information_society/policy/psi/facilitating_reuse/exlusive_agreements/
index_en.htm. [13] http://ec.europa.eu/information_society/policy/psi/docs/pdfs/economic_study_report_final.pdf. [14] http://tinyurl.com/culturePSI. [15] http://www.lapsi-project.eu/. [16] http://www.epsiplatform.eu/. [17] UK Re-use of Public Sector Information Regulations 2005
(britische Vorordnung von 2005 über die Weiterverwendung von Informationen
des öffentlichen Sektors): „Eine öffentliche Stelle kann die Weiterverwendung
gestatten“ (§ 7 Abs. 1). [18] Study on guaranteed access to
traffic and travel data and free provision of universal traffic information (Studie über den garantierten Zugang zu Verkehrs- und Reisedaten und
eine kostenlose Bereitstellung universeller Verkehrsinformationen), Lyon,
11. Oktober 2010. [19] ABl. C […] vom […], S. […]. [20] ABl. C […] vom […], S. […]. [21] ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 90. [22] ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1.