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Document COM:2005:371:FIN

    Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten
    Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

    /* KOM/2005/0371 endg. */ /* KOM/2005/0371 endg. - CNS 2005/0151 */

    52005PC0371(01)

    Vorschlag für einen Beschluß des Rates über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten /* KOM/2005/0371 endg. */


    [pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

    Brüssel, den 12.08.2005

    KOM(2005) 371 endgültig

    2005/0151(CNS)

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

    (von der Kommission vorgelegt)

    BEGRÜNDUNG

    Die internationalen Luftverkehrsbeziehungen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten werden traditionell durch bilaterale Luftverkehrsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten und Drittstaaten, die Anhänge zu diesen Abkommen sowie weitere bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen geregelt.

    Nach den Urteilen des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften in den Rechtssachen C-466/98, C-467/98, C-468/98, C-471/98, C-472/98, C-475/98 und C-476/98 verfügt die Gemeinschaft über die ausschließliche Zuständigkeit für verschiedene Aspekte der Luftfahrtaußenbeziehungen. Der Gerichtshof bekräftigte außerdem das Recht der gemeinschaftlichen Luftfahrtunternehmen auf Niederlassungsfreiheit in der Gemeinschaft und das Recht auf diskriminierungsfreien Marktzugang.

    Die üblichen Bezeichnungsklauseln in den bilateralen Luftverkehrsabkommen der Mitgliedstaaten stehen im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht. Sie geben einem Drittland die Möglichkeit, die Genehmigungen oder Erlaubnisse von Luftfahrtunternehmen, die von einem Mitgliedstaat bezeichnet wurden, sich aber nicht zu wesentlichen Teilen im Besitz dieses Mitgliedstaats oder seiner Staatsangehörigen befinden und von diesen tatsächlich kontrolliert werden, vorzuenthalten, zu widerrufen oder auszusetzen. Dies stellt eine Diskriminierung von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft dar, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind und sich im Besitz von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten befinden. Dies bedeutet einen Verstoß gegen Artikel 43 EG-Vertrag, wonach Angehörige von Mitgliedstaaten, die von ihrer Niederlassungsfreiheit Gebrauch machen, in der gleichen Weise zu behandeln sind wie Staatsangehörige des betreffenden Aufnahmemitgliedstaats.

    Im Anschluss an die Gerichtshofurteile hat der Rat im Juni 2003 der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen[1].

    In Übereinstimmung mit den Verfahren und Direktiven im Anhang des Beschlusses des Rates, mit dem der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt wird, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen, hat die Kommission mit der Republik Moldau ein Abkommen ausgehandelt, das bestimmte Klauseln in den bestehenden bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und der Republik Moldau ersetzt. In Artikel 2 des Abkommens werden die üblichen Bezeichnungsklauseln durch eine Gemeinschaftsklausel ersetzt, die allen Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft das Recht auf Niederlassungsfreiheit zuerkennt. Gegenstand der Artikel 4 und 5 sind zwei Arten von Klauseln, die sich auf Angelegenheiten beziehen, für die die Gemeinschaft zuständig ist. Artikel 4 behandelt die Besteuerung von Flugkraftstoff, einen Bereich, der durch die Richtlinie 2003/96/EG des Rates zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom, insbesondere Artikel 14 Absatz 2, harmonisiert wurde. Artikel 5 (Beförderungstarife) beseitigt Widersprüche zwischen den bestehenden bilateralen Luftverkehrsabkommen und der Verordnung (EWG) Nr. 2409/92 des Rates über Flugpreise und Luftfrachtraten, die Luftfahrtunternehmen aus Drittländern die Preisführerschaft bei Beförderungen im Flugverkehr ausschließlich innerhalb der Gemeinschaft verbietet.

    Der Rat wird ersucht, die Beschlüsse über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung sowie über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten zu verabschieden und die Personen zu benennen, die befugt sind, das Abkommen im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen.

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 erster Unterabsatz erster Satz,

    auf Vorschlag der Kommission[2],

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Am 5. Juni 2003 hat der Rat der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen.

    (2) Gemäß den Verfahren und Direktiven im Anhang des Beschlusses des Rates, mit dem der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt wird, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen, hat die Kommission im Namen der Gemeinschaft mit der Republik Moldau ein Abkommen über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten ausgehandelt.

    (3) Das von der Kommission ausgehandelte Abkommen sollte vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet und vorläufig angewendet werden –

    BESCHLIESST:

    Einziger Artikel

    1. Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist/sind, im Namen der Gemeinschaft das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten vorbehaltlich seines späteren Abschlusses zu unterzeichnen.

    2. Bis zu seinem Inkrafttreten wird das Abkommen ab dem ersten Tag des Monats vorläufig angewendet, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben. Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Notifizierung gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Abkommens vorzunehmen.

    3. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

    Geschehen zu Brüssel am

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    2005/0151(CNS)

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 erster Unterabsatz erster Satz und Absatz 3 erster Unterabsatz,

    auf Vorschlag der Kommission[3],

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[4],

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Am 5. Juni 2003 hat der Rat der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen.

    (2) Gemäß den Verfahren und Direktiven im Anhang des Beschlusses des Rates, mit dem der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt wird, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen, hat die Kommission im Namen der Gemeinschaft mit der Republik Moldau ein Abkommen über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten ausgehandelt.

    (3) Vorbehaltlich eines möglichen späteren Abschlusses wurde das Abkommen gemäß dem Beschluss ../.../EG des Rates vom [...][5] im Namen der Gemeinschaft am [...] unterzeichnet.

    (4) Das Abkommen sollte genehmigt werden –

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    1. Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

    2. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

    Artikel 2

    Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist/sind, die Notifizierung gemäß Artikel 8 Absatz 1 des Abkommens vorzunehmen.

    Geschehen zu Brüssel am

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    ANHANG

    ABKOMMEN

    zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau

    über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

    DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

    einerseits und

    DIE REPUBLIK MOLDAU

    (nachstehend „Moldau“)

    andererseits

    (nachstehend „die Vertragsparteien“) –

    IN ANBETRACHT DESSEN, dass zwischen mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Moldau bilaterale Luftverkehrsabkommen geschlossen wurden, die gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßende Bestimmungen enthalten,

    ANGESICHTS der ausschließlichen Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für bestimmte Aspekte, die Gegenstand bilateraler Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Drittstaaten sein können,

    IN ANBETRACHT DES UMSTANDES, dass die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft nach dem Gemeinschaftsrecht Anspruch auf diskriminierungsfreien Zugang zu den Strecken zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Drittländern haben,

    GESTÜTZT AUF die Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und bestimmten Drittländern, nach denen Staatsangehörige dieser Drittländer Eigentum an den nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft zugelassenen Luftfahrtunternehmen erwerben können,

    IN DER ERKENNTNIS, dass einige dem Gemeinschaftsrecht widersprechende Bestimmungen der bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Moldau mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang zu bringen sind, um eine solide Rechtsgrundlage für die Luftverkehrsdienste zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Moldau zu schaffen und die Kontinuität dieser Luftverkehrsdienste zu erhalten,

    UNTER HINWEIS DARAUF, dass die Europäische Gemeinschaft nicht beabsichtigt, im Rahmen dieser Verhandlungen das Gesamtvolumen des Luftverkehrs zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Moldau zu vergrößern, das Gleichgewicht zwischen den Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und den Luftfahrtunternehmen Moldaus zu beeinflussen oder verkehrsrechtliche Bestimmungen in den bestehenden bilateralen Luftverkehrsabkommen zu ändern –

    SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

    Artikel 1 Allgemeine Bestimmungen

    1. Die für die Zwecke dieses Abkommens geltenden Begriffsbestimmungen sind in Anhang 4 aufgeführt.

    2. In den in Anhang 1 genannten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Staatsangehörige des Mitgliedstaats, der Vertragspartei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.

    3. In den in Anhang 1 genannten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Luftfahrtunternehmen des Mitgliedstaats, der Vertragspartei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die von dem betreffenden Mitgliedstaat bezeichneten Luftfahrtunternehmen.

    Artikel 2Bezeichnung durch einen Mitgliedstaat

    1. Die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 dieses Artikels ersetzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang 2 Buchstaben a und b genannten Artikel in Bezug auf die Bezeichnung von Luftfahrtunternehmen durch den jeweiligen Mitgliedstaat, die ihnen von Moldau erteilten Genehmigungen und Erlaubnisse sowie die Vorenthaltung, den Widerruf, die Aufhebung oder Einschränkung dieser Genehmigungen und Erlaubnisse.

    2. Bezeichnet ein Mitgliedstaat ein Luftfahrtunternehmen, so erteilt Moldau unverzüglich die entsprechenden Genehmigungen und Erlaubnisse, sofern

    i. das Unternehmen gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats niedergelassen ist und über eine Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft verfügt;

    ii. der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständige Mitgliedstaat eine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Unternehmen ausübt und diese aufrechterhält und die zuständige Luftfahrtbehörde in der Bezeichnung eindeutig angegeben ist, und

    iii. das Unternehmen sich unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörigen oder von anderen in Anhang 3 aufgeführten Staaten und/oder deren Staatsangehörigen befindet und von diesen Staaten und/oder Staatsangehörigen tatsächlich kontrolliert wird.

    3. Genehmigungen oder Erlaubnisse für ein von einem Mitgliedstaat bezeichnetes Luftfahrtunternehmen können von Moldau vorenthalten, widerrufen, aufgehoben oder eingeschränkt werden, wenn

    i. das Unternehmen gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nicht im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats niedergelassen ist oder über keine Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft verfügt, oder

    ii. der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständige Mitgliedstaat keine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Unternehmen ausübt und diese aufrechterhält oder die zuständige Luftfahrtbehörde in der Bezeichnung nicht eindeutig angegeben ist, oder

    iii. das Unternehmen sich nicht unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörigen oder von anderen in Anhang 3 aufgeführten Staaten und/oder deren Staatsangehörigen befindet und von diesen Staaten und/oder Staatsangehörigen tatsächlich kontrolliert wird.

    Moldau übt seine sich aus diesem Absatz ergebenden Rechte aus, ohne die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft aus Gründen der Staatszugehörigkeit zu diskriminieren.

    Artikel 3Sicherheit

    1. Die Bestimmungen in Absatz 2 ergänzen die in Anhang 2 Buchstabe c genannten Artikel.

    2. Bezeichnet ein Mitgliedstaat ein Luftfahrtunternehmen, über das ein anderer Mitgliedstaat die gesetzliche Kontrolle ausübt und aufrechterhält, so erstrecken sich die Rechte, die Moldau aufgrund der Sicherheitsbestimmungen des zwischen ihr und dem Mitgliedstaat geschlossenen Abkommens genießt, auch auf die Sicherheitsvorschriften, die der andere Mitgliedstaat beschließt, ausübt und aufrechterhält, sowie auf die Betriebsgenehmigung des Unternehmens.

    Artikel 4Besteuerung von Flugkraftstoff

    1. Die Bestimmungen in Absatz 2 ergänzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang 2 Buchstabe d genannten Artikel.

    2. Ungeachtet anders lautender Bestimmungen hindern die in Anhang 2 Buchstabe d genannten Abkommen die Mitgliedstaaten nicht daran, nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben auf den Kraftstoff zu erheben, der in ihrem Hoheitsgebiet von einem Luftfahrzeug eines von Moldau bezeichneten Unternehmens an Bord genommen und auf Flügen innerhalb des Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat verwendet wird.

    Artikel 5Beförderungstarife innerhalb der Europäischen Gemeinschaft

    1. Die Bestimmungen in Absatz 2 ergänzen die in Anhang 2 Buchstabe e genannten Artikel.

    2. Die Tarife, die die Luftfahrtunternehmen, die von Moldau nach einem der in Anhang 1 genannten und eine der Bestimmungen aus Anhang 2 Buchstabe e enthaltenden Abkommen bezeichnet wurden, für Beförderungen innerhalb der Europäischen Union anwenden, unterliegen dem Recht der Europäischen Gemeinschaft.

    Artikel 6Anhänge zu dem Abkommen

    Die Anhänge zu diesem Abkommen sind Bestandteil des Abkommens.

    Artikel 7Überarbeitung und Änderung

    Die Vertragsparteien können dieses Abkommen jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen überarbeiten oder ändern.

    Artikel 8 Inkrafttreten und vorläufige Anwendung

    1. Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander schriftlich notifiziert haben, dass ihre jeweiligen für das Inkrafttreten erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen sind.

    2. Bis zu seinem Inkrafttreten gemäß Absatz 1 wird das Abkommen ab dem ersten Tag des Monats angewendet, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

    3. Die zwischen den Mitgliedstaaten und Moldau bestehenden Abkommen und sonstigen Vereinbarungen, die am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens noch nicht in Kraft getreten sind und nicht vorläufig angewendet werden, sind in Anhang 1 Buchstabe b aufgeführt. Sie unterliegen dem vorliegenden Abkommen, sobald sie in Kraft getreten sind oder vorläufig angewendet werden.

    Artikel 9 Beendigung

    1. Bei Beendigung eines der in Anhang 1 aufgeführten Abkommen treten automatisch sämtliche sich auf jenes Abkommen beziehenden Bestimmungen des vorliegenden Abkommens außer Kraft.

    2. Bei Beendigung aller der in Anhang 1 aufgeführten Abkommen tritt auch das vorliegende Abkommen außer Kraft.

    ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterzeichnet.

    Geschehen zu [….] am […] in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und moldauischer Sprache.

    FÜR DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT: FÜR DIE REPUBLIK MOLDAU:

    ANHANG 1

    Liste der Abkommen, auf die in Artikel 1 Bezug genommen wird

    a) Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens bestehende, unterzeichnete und/oder vorläufig angewendete Luftverkehrsabkommen zwischen der Republik Moldau und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft

    - Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Moldau , unterzeichnet am 20. Juli 1993 in Wien, nachstehend in Anhang 2 als „Abkommen Moldau/Österreich“ bezeichnet,

    - zuletzt geändert durch die Absichtserklärung, die am 10. Oktober 2002 in Wien unterzeichnet wurde;

    - Abkommen zwischen der Regierung der Republik Zypern und der Regierung der Republik Moldau über den Luftverkehr, unterzeichnet am 15. Juli 2002 in Chisinau, nachstehend in Anhang 2 als „Abkommen Moldau/Zypern“ bezeichnet

    - Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Tschechischen Republik und der Regierung der Republik Moldau , unterzeichnet am 24. Februar 2004 in Chisinau, nachstehend in Anhang 2 als „Abkommen Moldau/Tschechische Republik“ bezeichnet

    - Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Moldau , unterzeichnet am 21. Mai 1999 in Chisinau, nachstehend in Anhang 2 als „Abkommen Moldau/Deutschland“ bezeichnet

    - Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Hellenischen Republik und der Regierung der Republik Moldau , unterzeichnet am 29. März 2004 in Athen, nachstehend in Anhang 2 als „Abkommen Moldau/Griechenland“ bezeichnet

    - Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Republik Ungarn und der Regierung der Republik Moldau , unterzeichnet am 19. April 1995 in Budapest, nachstehend in Anhang 2 als „Abkommen Moldau/Ungarn“ bezeichnet

    - Abkommen zwischen der Regierung der Italienischen Republik und der Regierung der Republik Moldau über den Luftverkehr, unterzeichnet am 19. September 1997 in Rom, nachstehend in Anhang 2 als „Abkommen Moldau/Italien“ bezeichnet,

    zuletzt geändert durch die Absichtserklärung, die am 26. Januar 2005 in Rom unterzeichnet wurde;

    - Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Republik Litauen und der Regierung der Republik Moldau , unterzeichnet am 5. April 1996 in Vilnius, nachstehend in Anhang 2 als „Abkommen Moldau/Litauen“ bezeichnet,

    zuletzt geändert durch den Austausch von Noten, die am 8. November 2004 in Chisinau unterzeichnet wurden;

    - Abkommen zwischen der Regierung des Königreichs der Niederlande und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den Luftverkehr, unterzeichnet am 17. Juni 1958 und bestätigt durch die gemeinsame Erklärung über bilaterale Abkommen zwischen dem Königreich der Niederlande und der Republik Moldau , unterzeichnet am 29. Oktober 1996 in Chisinau, nachstehend in Anhang 2 als „Abkommen Moldau/Niederlande“ bezeichnet

    - Abkommen zwischen der Regierung der Republik Polen und der Regierung der Republik Moldau über den zivilen Luftverkehr, unterzeichnet am 27. Juli 1995 in Warschau, nachstehend in Anhang 2 als „Abkommen Moldau/Polen“ bezeichnet

    - Abkommen zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland und der Regierung der Republik Moldau über den Luftverkehr, paraphiert am 18. November 1994 in Kishinev, nachstehend in Anhang 2 als „Abkommen Moldau/Vereinigtes Königreich“ bezeichnet.

    b) Paraphierte oder unterzeichnete und am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens noch nicht in Kraft getretene und nicht vorläufig angewendete Luftverkehrsabkommen und sonstige Vereinbarungen zwischen Moldau und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft

    - Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Republik Estland und der Regierung der Republik Moldau , paraphiert am 23. September 1999 in Tallinn, nachstehend in Anhang 2 als „Abkommen Moldau/Estland“ bezeichnet

    - Abkommen zwischen der Regierung der Französischen Republik und der Regierung der Republik Moldau über den Luftverkehr, paraphiert am 29. Juli 1999 in Chisinau, nachstehend in Anhang 2 als „Abkommen Moldau/Frankreich“ bezeichnet

    - Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Republik Lettland und der Regierung der Republik Moldau , paraphiert am 28. April 2004 in Riga, nachstehend in Anhang 2 als „Abkommen Moldau/Lettland“ bezeichnet

    - Abkommen zwischen der Portugiesischen Republik und der Republik Moldau über den Luftverkehr, paraphiert am 17. Februar 2005 in Lissabon, nachstehend in Anhang 2 als „Abkommen Moldau/Portugal“ bezeichnet.

    ANHANG 2

    Liste der Artikel, die Teil der in Anhang 1 genannten Abkommen sind und auf die in den Artikeln 2 bis 5 Bezug genommen wird

    a) Bezeichnung durch einen Mitgliedstaat

    - Artikel 3 Absatz 5 des Abkommens Moldau/Österreich

    - Artikel 4 Absatz 3 des Abkommens Moldau/Zypern

    - Artikel 3 Absatz 4 des Abkommens Moldau/Tschechische Republik

    - Artikel 3 Absatz 4 des Abkommens Moldau/Estland

    - Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens Moldau/Frankreich

    - Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b des Abkommens Moldau/Griechenland

    - Artikel 3 Absatz 4 des Abkommens Moldau/Ungarn

    - Artikel 1 Absatz 2 des Abkommens Moldau/Niederlande

    - Artikel 3 Absatz 4 des Abkommens Moldau/Polen

    - Artikel 4 Absatz 4 des Abkommens Moldau/Vereinigtes Königreich.

    b) Vorenthaltung, Widerruf, Aufhebung oder Einschränkung von Genehmigungen und Erlaubnissen

    - Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens Moldau/Österreich

    - Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens Moldau/Zypern

    - Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens Moldau/Tschechische Republik

    - Artikel 4 des Abkommens Moldau/Estland

    - Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens Moldau/Frankreich

    - Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens Moldau/Griechenland

    - Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens Moldau/Ungarn

    - Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens Moldau/Polen

    - Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens Moldau/Vereinigtes Königreich.

    c) Sicherheit

    - Artikel 13 des Abkommens Moldau/Zypern

    - Artikel 8 des Abkommens Moldau/Tschechische Republik

    - Artikel 12 des Abkommens Moldau/Estland

    - Artikel 8 des Abkommens Moldau/Frankreich

    - Artikel 12 des Abkommens Moldau/Deutschland

    - Artikel 7 des Abkommens Moldau/Griechenland

    - Artikel 16 des Abkommens Moldau/Lettland.

    d) Besteuerung von Flugkraftstoff

    - Artikel 7 des Abkommens Moldau/Österreich

    - Artikel 7 des Abkommens Moldau/Zypern

    - Artikel 9 des Abkommens Moldau/Tschechische Republik

    - Artikel 6 des Abkommens Moldau/Estland

    - Artikel 10 des Abkommens Moldau/Frankreich

    - Artikel 6 des Abkommens Moldau/Deutschland

    - Artikel 10 des Abkommens Moldau/Griechenland

    - Artikel 6 des Abkommens Moldau/Ungarn

    - Artikel 7 des Abkommens Moldau/Lettland

    - Artikel 6 des Abkommens Moldau/Litauen

    - Artikel 9 des Abkommens Moldau/Polen

    - Artikel 8 des Abkommens Moldau/Vereinigtes Königreich.

    e) Beförderungstarife innerhalb der Europäischen Gemeinschaft

    - Artikel 11 des Abkommens Moldau/Österreich

    - Artikel 16 des Abkommens Moldau/Zypern

    - Artikel 13 des Abkommens Moldau/Tschechische Republik

    - Artikel 10 des Abkommens Moldau/Estland

    - Artikel 14 des Abkommens Moldau/Frankreich

    - Artikel 10 des Abkommens Moldau/Deutschland

    - Artikel 13 des Abkommens Moldau/Griechenland

    - Artikel 13 des Abkommens Moldau/Ungarn

    - Artikel 8 des Abkommens Moldau/Italien

    - Artikel 11 des Abkommens Moldau/Lettland

    - Artikel 10 des Abkommens Moldau/Litauen

    - Artikel 8 des Abkommens Moldau/Polen

    - Artikel 7 des Abkommens Moldau/Vereinigtes Königreich.

    ANHANG 3

    Liste der sonstigen Staaten gemäß Artikel 2 dieses Abkommens

    a) Republik Island (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum)

    b) Fürstentum Liechtenstein (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum)

    c) Königreich Norwegen (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum)

    d) Schweizerische Eidgenossenschaft (gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr).

    ANHANG 4

    Begriffsbestimmungen

    Der Ausdruck „Mitgliedstaat“ bezeichnet die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.

    Die „Niederlassung eines Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats“ setzt voraus, dass eine effektive und tatsächliche Luftverkehrstätigkeit im Rahmen fester Vereinbarungen ausgeübt wird. Die rechtliche Form einer derartigen Niederlassung - Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft mit Rechtspersönlichkeit - sollte diesbezüglich nicht der ausschlaggebende Faktor sein. Ist ein Unternehmen im Hoheitsgebiet mehrerer Mitgliedstaaten im Sinne des Vertrags niedergelassen, so sollte es zur Vermeidung der Umgehung nationaler Vorschriften dafür sorgen, dass jede dieser Niederlassungen die Verpflichtungen erfüllt, die ihm - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - durch die für seine Tätigkeiten geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften gegebenenfalls auferlegt sind[6].

    Der Ausdruck „Betriebsgenehmigung" bezeichnet eine Genehmigung, die einem Unternehmen vom zuständigen Mitgliedstaat erteilt wird und das Unternehmen je nach den Angaben in der Genehmigung berechtigt, Fluggäste, Post und/oder Fracht im gewerblichen Luftverkehr zu befördern.

    Der Ausdruck „Luftverkehrsbetreiberzeugnis" bezeichnet eine von den zuständigen Behörden einem Unternehmen oder einer Gruppe von Unternehmen ausgestellte Urkunde, in der dem betreffenden Luftverkehrsbetreiber bescheinigt wird, dass er über die fachliche Eignung und Organisation verfügt, um den sicheren Betrieb von Luftfahrzeugen für die im Zeugnis genannten Luftverkehrstätigkeiten zu gewährleisten.

    Voraussetzungen einer „wirksamen gesetzlichen Kontrolle“ sind unter anderem, dass das betreffende Luftfahrtunternehmen über eine von den zuständigen Behörden ausgestellte Betriebsgenehmigung verfügt und die von den zuständigen Behörden festgelegten Kriterien für die Erbringung internationaler Luftverkehrsdienste erfüllt, darunter der Nachweis ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit, die Fähigkeit, gegebenenfalls Erfordernisse des öffentlichen Interesses, gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen usw. zu erfüllen, und die Bedingung, dass der Mitgliedstaat, der die Genehmigung erteilt, über Programme für die Flug- und Luftsicherheitsaufsicht, die mindestens den Normen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation entsprechen, verfügt und diese unterhält.

    [1] Beschluss des Rates 11323/03 vom 5. Juni 2003 (nur für den Dienstgebrauch).

    [2] ABl. C […] vom […], S. […].

    [3] ABl. C […] vom […], S. […].

    [4] ABl. C […] vom […], S. […].

    [5] ABl. C […] vom […], S. […].

    [6] Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 847/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über die Aushandlung und Durchführung von Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten (ABl. L 157 vom 30.4.2004).

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