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Document COM:2005:158:FIN

    Vorschlag für einen Beschluß des Rates über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Bulgarien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten
    Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Bulgarien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

    /* KOM/2005/0158 endg. - CNS 2005/0060 */

    52005PC0158(01)

    Vorschlag für einen Beschluß des Rates über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Bulgarien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten /* KOM/2005/0158 endg. - CNS 2005/0060 */


    [pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

    Brüssel, den 22.4.2005

    KOM(2005) 158 endgültig

    2005/0060 (CNS)

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Bulgarien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Bulgarien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

    (von der Kommission vorgelegt)

    BEGRÜNDUNG

    Die internationalen Luftverkehrsbeziehungen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten werden traditionell durch bilaterale Luftverkehrsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten und Drittstaaten, die Anhänge zu diesen Abkommen sowie weitere bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen geregelt.

    Nach den Urteilen des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften in den Rechtssachen C-466/98, C-467/98, C-468/98, C-471/98, C-472/98, C-475/98 und C-476/98 verfügt die Gemeinschaft über die ausschließliche Zuständigkeit für verschiedene Aspekte der Luftfahrtaußenbeziehungen. Der Gerichtshof bekräftigte außerdem das Recht der gemeinschaftlichen Luftfahrtunternehmen auf Niederlassungsfreiheit in der Gemeinschaft und das Recht auf diskriminierungsfreien Marktzugang.

    Die üblichen Bezeichnungsklauseln in den bilateralen Luftverkehrsabkommen der Mitgliedstaaten stehen im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht. Sie geben einem Drittland die Möglichkeit, die Genehmigungen oder Erlaubnisse von Luftfahrtunternehmen, die von einem Mitgliedstaat bezeichnet wurden, sich aber nicht zu wesentlichen Teilen im Besitz dieses Mitgliedstaats oder seiner Staatsangehörigen befinden und von diesen tatsächlich kontrolliert werden, vorzuenthalten, zu widerrufen oder auszusetzen. Dies wird als Diskriminierung von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft angesehen, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind und sich im Besitz von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten befinden. Damit wird nämlich gegen Artikel 43 EG-Vertrag verstoßen, wonach Angehörige von Mitgliedstaaten, die von ihrer Niederlassungsfreiheit Gebrauch machen, in der gleichen Weise zu behandeln sind wie die Staatsangehörigen des betreffenden Aufnahmemitgliedstaats.

    Im Anschluss an die Gerichtshofurteile hat der Rat im Juni 2003 der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen[1].

    In Übereinstimmung mit den Verfahren und Verhandlungsrichtlinien im Anhang des Beschlusses des Rates, mit dem der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt wird, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen, hat die Kommission mit der Republik Bulgarien ein Abkommen ausgehandelt, das bestimmte Klauseln in den bestehenden bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und der Republik Bulgarien ersetzt. In Artikel 2 des Abkommens werden die üblichen Bezeichnungsklauseln durch eine Gemeinschaftsklausel ersetzt, die allen Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft das Recht auf Niederlassungsfreiheit zuerkennt. Gegenstand der Artikel 4 und 5 sind zwei Arten von Klauseln, die sich auf Angelegenheiten beziehen, für die die Gemeinschaft zuständig ist. Artikel 4 behandelt die Besteuerung von Flugkraftstoff, einen Bereich, der durch die Richtlinie 2003/96/EG des Rates zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom, insbesondere Artikel 14 Absatz 2, harmonisiert wurde. Artikel 5 (Beförderungstarife) beseitigt Widersprüche zwischen den bestehenden bilateralen Luftverkehrsabkommen und der Verordnung (EWG) Nr. 2409/92 des Rates über Flugpreise und Luftfrachtraten, die Luftfahrtunternehmen aus Drittländern die Preisführerschaft bei Beförderungen im Flugverkehr ausschließlich innerhalb der Gemeinschaft verbietet.

    Der Rat wird aufgefordert, die Beschlüsse über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung sowie über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Bulgarien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten zu verabschieden und die Personen zu benennen, die befugt sind, im Namen der Gemeinschaft das Abkommen zu unterzeichnen.

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Bulgarien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,

    auf Vorschlag der Kommission[2],

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Am 5. Juni 2003 hat der Rat der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen.

    (2) Gemäß den Verfahren und Verhandlungsrichtlinien im Anhang des Beschlusses des Rates, mit dem der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt wird, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen, hat die Kommission im Namen der Gemeinschaft ein Abkommen mit der Republik Bulgarien ausgehandelt.

    (3) Das von der Kommission ausgehandelte Abkommen sollte vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet und vorläufig angewendet werden –

    BESCHLIESST:

    Einziger Artikel

    1. Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist/sind, im Namen der Gemeinschaft das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Bulgarien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten vorbehaltlich seines späteren Abschlusses zu unterzeichnen.

    2. Bis zu seinem Inkrafttreten wird das Abkommen ab dem ersten Tag des Monats vorläufig angewendet, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben. Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Notifizierung gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Abkommens vorzunehmen.

    3. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

    Geschehen zu Brüssel am [...]

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    2005/0060 (CNS)

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Bulgarien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1,

    auf Vorschlag der Kommission[3],

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[4],

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Am 5. Juni 2003 hat der Rat der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen.

    (2) Gemäß den Verfahren und Verhandlungsrichtlinien im Anhang des Beschlusses des Rates, mit dem der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt wird, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen, hat die Kommission im Namen der Gemeinschaft ein Abkommen mit der Republik Bulgarien ausgehandelt.

    (3) Vorbehaltlich eines möglichen späteren Abschlusses wurde das Abkommen gemäß dem Beschluss ../.../EG des Rates vom [...][5] im Namen der Gemeinschaft am [...] unterzeichnet.

    (4) Das Abkommen sollte genehmigt werden –

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    1. Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Bulgarien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

    2. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

    Artikel 2

    Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu benennen, die befugt ist, die Notifizierung gemäß Artikel 8 Absatz 1 des Abkommens vorzunehmen.

    Geschehen zu Brüssel am [...]

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    ANHANG

    ABKOMMEN

    zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Bulgarienüber bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

    DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

    einerseits, und

    DIE REPUBLIK BULGARIEN

    (nachstehend „Bulgarien“)

    andererseits

    (nachstehend „die Vertragsparteien“) –

    IN ANBETRACHT DESSEN, dass zwischen mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Bulgarien bilaterale Luftverkehrsabkommen geschlossen wurden, die gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßende Bestimmungen enthalten,

    ANGESICHTS der ausschließlichen Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für bestimmte Aspekte, die Gegenstand bilateraler Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Drittstaaten sein können,

    IN ANBETRACHT DES UMSTANDS, dass die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft nach dem Gemeinschaftsrecht Anspruch auf diskriminierungsfreien Zugang zu den Strecken zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Drittländern haben,

    GESTÜTZT AUF die Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und bestimmten Drittländern, nach denen Staatsangehörige dieser Drittländer Eigentum an den nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft zugelassenen Luftfahrtunternehmen erwerben können,

    IN DER ERKENNTNIS, dass einige dem Gemeinschaftsrecht widersprechende Bestimmungen der bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Bulgarien mit dem Gemeinschaftsrecht voll in Einklang zu bringen sind, um eine solide Rechtsgrundlage für die Luftverkehrsdienste zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Bulgarien zu schaffen und die Kontinuität dieser Luftverkehrsdienste zu erhalten,

    UNTER HINWEIS DARAUF, dass die Europäische Gemeinschaft nicht beabsichtigt, im Rahmen dieser Verhandlungen das Gesamtvolumen des Luftverkehrs zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Bulgarien zu vergrößern, das Gleichgewicht zwischen den Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und den Luftfahrtunternehmen Bulgariens zu beeinflussen oder verkehrsrechtliche Bestimmungen in den bestehenden bilateralen Luftverkehrsabkommen zu ändern –

    SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

    Artikel 1 Allgemeine Bestimmungen

    1. Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „Mitgliedstaaten“ die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.

    2. In den in Anhang 1 genannten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Staatsangehörige des Mitgliedstaats, der Vertragspartei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.

    3. In den in Anhang 1 genannten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Luftfahrtunternehmen des Mitgliedstaats, der Vertragspartei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die von dem betreffenden Mitgliedstaat bezeichneten Luftfahrtunternehmen.

    Artikel 2 Bezeichnung

    1. Die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 dieses Artikels ersetzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang 2 Buchstaben a und b genannten Artikel in Bezug auf die Bezeichnung von Luftfahrtunternehmen durch den jeweiligen Mitgliedstaat, die ihnen von Bulgarien erteilten Genehmigungen und Erlaubnisse sowie die Vorenthaltung, den Widerruf, die Aufhebung oder Einschränkung dieser Genehmigungen und Erlaubnisse. Die Bestimmungen der Absätze 4 und 5 dieses Artikels ersetzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang 2 Buchstaben a und b genannten Artikel in Bezug auf die Bezeichnung von Luftfahrtunternehmen durch Bulgarien, die ihnen von dem betreffenden Mitgliedstaat erteilten Genehmigungen und Erlaubnisse sowie die Vorenthaltung, den Widerruf, die Aufhebung oder Einschränkung dieser Genehmigungen und Erlaubnisse.

    2. Bezeichnet ein Mitgliedstaat ein Luftfahrtunternehmen, so erteilt Bulgarien unverzüglich die entsprechenden Genehmigungen und Erlaubnisse, sofern

    i. das Unternehmen gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats niedergelassen ist und über eine Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft verfügt;

    ii. der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständige Mitgliedstaat eine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Unternehmen ausübt und diese aufrecht erhält und die zuständige Luftfahrtbehörde in der Bezeichnung eindeutig angegeben ist, und

    iii. das Luftfahrtunternehmen sich derzeit und auch weiterhin unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörigen oder von anderen in Anhang 3 aufgeführten Staaten und/oder deren Staatsangehörigen befindet und von diesen Staaten und/oder Staatsangehörigen tatsächlich zu jeder Zeit kontrolliert wird.

    3. Genehmigungen oder Erlaubnisse für ein von einem Mitgliedstaat bezeichnetes Luftfahrtunternehmen können von Bulgarien vorenthalten, widerrufen, aufgehoben oder eingeschränkt werden, wenn

    i. das Unternehmen gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nicht im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats niedergelassen ist oder über keine Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft verfügt, oder

    ii. der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständige Mitgliedstaat keine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Unternehmen ausübt und diese aufrecht erhält oder die zuständige Luftfahrtbehörde in der Bezeichnung nicht eindeutig angegeben ist, oder

    iii. das Unternehmen sich nicht unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörigen oder von anderen in Anhang 3 aufgeführten Staaten und/oder deren Staatsangehörigen befindet und von diesen Staaten und/oder Staatsangehörigen tatsächlich kontrolliert wird.

    Bulgarien übt seine sich aus diesem Absatz ergebenden Rechte aus, ohne die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft aus Gründen der Staatszugehörigkeit zu diskriminieren.

    4. Bezeichnet Bulgarien ein Luftfahrtunternehmen, so erteilt der betreffende Mitgliedstaat unverzüglich die entsprechenden Genehmigungen und Erlaubnisse, sofern

    i. das Unternehmen über eine Betriebsgenehmigung nach bulgarischem Recht verfügt;

    ii. von Bulgarien, das für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständig ist, eine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Unternehmen ausgeübt und aufrecht erhalten wird, und

    iii. das Unternehmen sich derzeit und auch weiterhin unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum Bulgariens und/oder einer natürlichen oder juristischen Person dieses Landes befindet und von Bulgarien und/oder einer natürlichen oder juristischen Person dieses Landes tatsächlich zu jeder Zeit kontrolliert wird.

    5. Ein Mitgliedstaat kann Genehmigungen oder Erlaubnisse für ein von Bulgarien bezeichnetes Luftfahrtunternehmen vorenthalten, widerrufen, aufheben oder einschränken, wenn

    i. das Unternehmen über keine Betriebsgenehmigung nach bulgarischem Recht verfügt;

    ii. von Bulgarien, das für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständig ist, keine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Unternehmen ausgeübt und aufrecht erhalten wird, oder

    iii. das Unternehmen sich nicht unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum Bulgariens und/oder einer natürlichen oder juristischen Person dieses Landes befindet und von diesen tatsächlich kontrolliert wird.

    Artikel 3 Rechte in Bezug auf die gesetzliche Kontrolle

    1. Die Bestimmungen in Absatz 2 dieses Artikels ergänzen die in Anhang 2 Buchstabe c genannten Artikel.

    2. Bezeichnet ein Mitgliedstaat ein Luftfahrtunternehmen, für das ein anderer Mitgliedstaat die gesetzliche Kontrolle ausübt und aufrecht erhält, so erstrecken sich die Rechte, die Bulgarien aufgrund der Sicherheitsbestimmungen des zwischen ihm und dem Mitgliedstaat geschlossenen Abkommens genießt, auch auf die Sicherheitsvorschriften, die der andere Mitgliedstaat beschließt, ausübt und aufrecht erhält, sowie auf die Betriebsgenehmigung des Unternehmens.

    Artikel 4 Besteuerung von Flugkraftstoff

    1. Die Bestimmungen in Absatz 2 dieses Artikels ergänzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang 2 Buchstabe d genannten Artikel.

    2. Unbeschadet anders lautender Bestimmungen hindern die in Anhang 2 Buchstabe d genannten Abkommen die Mitgliedstaaten nicht daran, Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben auf den Kraftstoff zu erheben, der in ihrem Hoheitsgebiet von einem Luftfahrzeug des von Bulgarien bezeichneten Unternehmens an Bord genommen und auf Flügen innerhalb des Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat verwendet wird.

    Artikel 5 Beförderungstarife innerhalb der Europäischen Gemeinschaft

    1. Die Bestimmungen in Absatz 2 dieses Artikels ergänzen die in Anhang 2 Buchstabe e genannten Artikel.

    2. Die Tarife, die die Luftfahrtunternehmen, die von Bulgarien nach einem der in Anhang 1 genannten und eine der Bestimmungen aus Anhang 2 Buchstabe e enthaltenden Abkommen bezeichnet wurden, für Beförderungen innerhalb der Europäischen Union anwenden, unterliegen dem Recht der Europäischen Gemeinschaft.

    Artikel 6 Anhänge zu dem Abkommen

    Die Anhänge zu diesem Abkommen sind Bestandteil des Abkommens.

    Artikel 7 Überprüfung und Änderung

    Die Vertragsparteien können dieses Abkommen jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen überprüfen oder ändern.

    Artikel 8 Inkrafttreten und vorläufige Anwendung

    1. Dieses Abkommen tritt in Kraft, wenn die Vertragsparteien einander schriftlich notifiziert haben, dass ihre jeweiligen für das Inkrafttreten erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen sind.

    2. Unbeschadet Absatz 1 vereinbaren die Vertragsparteien, dieses Abkommen ab dem ersten Tag des Monats vorläufig anzuwenden, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

    3. Die zwischen den Mitgliedstaaten und Bulgarien bestehenden Abkommen und sonstigen Vereinbarungen, die am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens noch nicht in Kraft getreten sind und nicht vorläufig angewendet werden, sind in Anhang 1 Buchstabe b aufgeführt. Sie unterliegen dem vorliegenden Abkommen, sobald sie in Kraft getreten sind oder vorläufig angewendet werden.

    Artikel 9 Beendigung

    1. Bei Beendigung eines der in Anhang 1 aufgeführten Abkommen treten automatisch sämtliche sich auf jenes Abkommen beziehenden Bestimmungen des vorliegenden Abkommens außer Kraft.

    2. Bei Beendigung aller der in Anhang 1 aufgeführten Abkommen tritt auch das vorliegende Abkommen außer Kraft.

    ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterzeichnet.

    Geschehen zu Brüssel am 24. Januar 2005 in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und bulgarischer Sprache. Bei Abweichungen ist der englische Wortlaut verbindlich.

    FÜR DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT: FÜR DIE REPUBLIK BULGARIEN:

    Anhang 1

    Liste der Abkommen, auf die in Artikel 1 Bezug genommen wird

    a) Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens bestehende, unterzeichnete und/oder vorläufig angewendete Luftverkehrsabkommen zwischen Bulgarien und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft

    - Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Bulgarien , unterzeichnet am 4. November 1997 in Sofia, im Folgenden in Anhang 2 als „Abkommen Bulgarien/Österreich bezeichnet“,

    in Verbindung mit der Absichtserklärung, die am 28. Juni 1996 in Wien unterzeichnet wurde;

    - Abkommen zwischen der Regierung des Königreichs Belgien und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien über den Luftverkehr, unterzeichnet am 14. Mai 1957 in Sofia, im Folgenden in Anhang 2 als „Abkommen Bulgarien/Belgien“ bezeichnet

    - Abkommen zwischen der Regierung der Republik Zypern und der Volksrepublik Bulgarien über gewerbliche Linienflugdienste, unterzeichnet am 8. Mai 1965 in Nikosia, im Folgenden in Anhang 2 als „Abkommen Bulgarien/Zypern“ bezeichnet

    - Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Regierung der Republik Bulgarien , unterzeichnet am 25. September 1967 in Sofia, an dessen Bestimmungen sich die Tschechische Republik für gebunden erklärt hat, im Folgenden in Anhang 2 als „Abkommen Bulgarien/Tschechische Republik“ bezeichnet

    - Abkommen zwischen der Regierung des Königreichs Dänemark und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien über den zivilen Luftverkehr, unterzeichnet am 24. Mai 1958 in Sofia, im Folgenden in Anhang 2 als „Abkommen Bulgarien/Dänemark“ bezeichnet,

    zuletzt ergänzt durch den Briefwechsel vom 24. Mai 1958;

    - Abkommen zwischen der Regierung der Republik Finnland und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien über Luftverkehrsdienste zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus, unterzeichnet am 19. März 1970 in Helsinki, im Folgenden in Anhang 2 als „Abkommen Bulgarien/Finnland“ bezeichnet

    - Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Französischen Republik und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien , unterzeichnet am 4. August 1965 in Paris, im Folgenden in Anhang 2 als „Abkommen Bulgarien/Frankreich“ bezeichnet,

    ergänzt durch den Briefwechsel vom 4. August 1965,

    geändert durch den Briefwechsel vom 12. Juni und 10. Juli 1969,

    zuletzt geändert durch die Absichtserklärung, die am 26. Januar 2000 in Sofia unterzeichnet wurde;

    - Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Bulgarien über Luftverkehrsdienste zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus, unterzeichnet am 11. Juni 1993 in Sofia, im Folgenden in Anhang 2 als „Abkommen Bulgarien/Deutschland“ bezeichnet,

    ergänzt durch die Absichtserklärung, die am 1. Oktober 2001 in Sofia unterzeichnet wurde,

    in Verbindung mit den Noten vom 15. August 2002 und 20. April 2004;

    - Abkommen zwischen der Regierung der Hellenischen Republik und der Regierung der Republik Bulgarien über Luftverkehrsdienste zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus, unterzeichnet am 1. November 2002 in Athen, im Folgenden in Anhang 2 als „Abkommen Bulgarien/Griechenland“ bezeichnet,

    in Verbindung mit der Absichtserklärung, die am 23. Februar 2000 in Athen unterzeichnet wurde;

    - Abkommen zwischen der Regierung der Volksrepublik Ungarn und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien über den Luftverkehr, unterzeichnet am 29. August 1969 in Sofia, im Folgenden in Anhang 2 als „Abkommen Bulgarien/Ungarn“ bezeichnet

    - Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung Irlands und der Regierung der Republik Bulgarien , unterzeichnet am 27. Juli 1995 in Dublin, im Folgenden in Anhang 2 als „Abkommen Bulgarien/Irland bezeichnet“

    - Abkommen zwischen der Regierung der Italienischen Republik und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien über den zivilen Luftverkehr, unterzeichnet am 27. Mai 1974 in Sofia, im Folgenden in Anhang 2 als „Abkommen Bulgarien/Italien“ bezeichnet,

    in Verbindung mit der am 4. April 1974 in Rom vereinbarten Niederschrift,

    zuletzt geändert durch die Absichtserklärung, die am 25. Juli 1997 in Sofia unterzeichnet wurde;

    - Abkommen zwischen der Regierung der Republik Lettland und der Regierung der Republik Bulgarien über Luftverkehrsdienste zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus, unterzeichnet am 19. Mai 1999 in Warschau, im Folgenden in Anhang 2 als „Abkommen Bulgarien/Lettland“ bezeichnet

    - Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung des Großherzogtums Luxemburg und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien , unterzeichnet am 8. Mai 1965 in Sofia, im Folgenden in Anhang 2 als „Abkommen Bulgarien/Luxemburg“ bezeichnet

    - Abkommen zwischen der Regierung der Republik Malta und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien über Luftverkehrsdienste zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus, unterzeichnet am 23. Juli 1982 in Varna, im Folgenden in Anhang 2 als „Abkommen Bulgarien/Malta“ bezeichnet,

    in Verbindung mit der Absichtserklärung, die am 12. April 1982 in Malta unterzeichnet wurde;

    - Abkommen zwischen der Regierung des Königreichs der Niederlande und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien über den Luftverkehr, unterzeichnet am 7. Februar 1958 in Sofia, im Folgenden in Anhang 2 als „Abkommen Bulgarien/Niederlande“ bezeichnet,

    zuletzt ergänzt durch die Absichtserklärung, die am 6. August 2002 in Den Haag unterzeichnet wurde;

    - Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Republik Polen und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien , unterzeichnet am 16. Mai 1949 in Warschau, im Folgenden in Anhang 2 als „Abkommen Bulgarien/Polen“ bezeichnet

    - Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung Portugals und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien , unterzeichnet am 22. Oktober 1975 in Lissabon, im Folgenden in Anhang 2 als „Abkommen Bulgarien/Portugal“ bezeichnet

    - Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Slowakischen Republik und der Regierung der Republik Bulgarien , unterzeichnet am 8. Dezember 1995 in Sofia, im Folgenden in Anhang 2 als „Abkommen Bulgarien/Slowakei“ bezeichnet

    - Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung Spaniens und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien , unterzeichnet am 6. November 1971 in Sofia, im Folgenden in Anhang 2 als „Abkommen Bulgarien/Spanien“ bezeichnet,

    zuletzt geändert durch die am 21. Oktober 1978 in Sofia vereinbarte Niederschrift;

    - Abkommen zwischen der Regierung des Königreichs Schweden und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien über den zivilen Luftverkehr, unterzeichnet am 17. April 1957 in Sofia, im Folgenden in Anhang 2 als „Abkommen Bulgarien/Schweden“ bezeichnet

    - Abkommen zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien über Luftverkehrsdienste zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus, unterzeichnet am 28. Mai 1970 in London, im Folgenden in Anhang 2 als „Abkommen Bulgarien/Vereinigtes Königreich“ bezeichnet,

    geändert durch den Austausch von Noten vom 23. August 1973

    in Verbindung mit der Absichtserklärung, die am 15. Januar 1998 in London unterzeichnet wurde.

    b) Paraphierte oder unterzeichnete und am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens noch nicht in Kraft getretene und nicht vorläufig angewendete Luftverkehrsabkommen und sonstige Vereinbarungen zwischen Bulgarien und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft

    [Absichtlich frei gelassen]

    Anhang 2

    Liste der Artikel, die Teil der in Anhang 1 genannten Abkommen sind und auf die in den Artikeln 2 bis 5 Bezug genommen wird

    a) Bezeichnung durch einen Mitgliedstaat

    - Artikel 3 des Abkommens Bulgarien/Österreich

    - Artikel 2 des Abkommens Bulgarien/Belgien

    - Artikel 3 des Abkommens Bulgarien/Zypern

    - Artikel 2 des Abkommens Bulgarien/Tschechische Republik

    - Artikel 2 des Abkommens Bulgarien/Dänemark

    - Artikel 3 des Abkommens Bulgarien/Finnland

    - Artikel 3 des Abkommens Bulgarien/Frankreich

    - Artikel 3 des Abkommens Bulgarien/Deutschland

    - Artikel 3 des Abkommens Bulgarien/Griechenland

    - Artikel 3 des Abkommens Bulgarien/Ungarn

    - Artikel 3 des Abkommens Bulgarien/Irland

    - Artikel 3 des Abkommens Bulgarien/Italien

    - Artikel 3 des Abkommens Bulgarien/Lettland

    - Artikel 3 des Abkommens Bulgarien/Luxemburg

    - Artikel 3 des Abkommens Bulgarien/Malta

    - Artikel 2 des Abkommens Bulgarien/Niederlande

    - Artikel 2 des Abkommens Bulgarien/Polen

    - Artikel 3 des Abkommens Bulgarien/Portugal

    - Artikel 3 des Abkommens Bulgarien/Slowakei

    - Artikel 4 des Abkommens Bulgarien/Spanien

    - Artikel 2 des Abkommens Bulgarien/Schweden

    - Artikel 3 des Abkommens Bulgarien/Vereinigtes Königreich.

    b) Vorenthaltung, Widerruf, Aufhebung oder Einschränkung von Genehmigungen und Erlaubnissen

    - Artikel 4 des Abkommens Bulgarien/Österreich

    - Artikel 2 des Abkommens Bulgarien/Belgien

    - Artikel 4 des Abkommens Bulgarien/Zypern

    - Artikel 2 des Abkommens Bulgarien/Dänemark

    - Artikel 3 Absatz 4 des Abkommens Bulgarien/Finnland

    - Artikel 3 des Abkommens Bulgarien/Frankreich

    - Artikel 4 des Abkommens Bulgarien/Deutschland

    - Artikel 4 des Abkommens Bulgarien/Griechenland

    - Artikel 4 des Abkommens Bulgarien/Ungarn

    - Artikel 3 des Abkommens Bulgarien/Irland

    - Artikel 4 des Abkommens Bulgarien/Italien

    - Artikel 4 des Abkommens Bulgarien/Lettland

    - Artikel 4 des Abkommens Bulgarien/Luxemburg

    - Artikel 4 des Abkommens Bulgarien/Malta

    - Artikel 2 des Abkommens Bulgarien/Niederlande

    - Artikel 6 des Abkommens Bulgarien/Polen

    - Artikel 5 des Abkommens Bulgarien/Portugal

    - Artikel 4 des Abkommens Bulgarien/Slowakei

    - Artikel 4 des Abkommens Bulgarien/Spanien

    - Artikel 2 des Abkommens Bulgarien/Schweden

    - Artikel 4 des Abkommens Bulgarien/Vereinigtes Königreich.

    c) Gesetzliche Kontrolle

    - Artikel 7 des Abkommens Bulgarien/Griechenland

    - Artikel 11a des Abkommens Bulgarien/Deutschland

    - Artikel 12 des Abkommens Bulgarien/Frankreich

    - Artikel 9b des Abkommens Bulgarien/Italien.

    d) Besteuerung von Flugkraftstoff

    - Artikel 7 des Abkommens Bulgarien/Österreich

    - Artikel 5 des Abkommens Bulgarien/Belgien

    - Artikel 8 des Abkommens Bulgarien/Zypern

    - Artikel 4 des Abkommens Bulgarien/Tschechische Republik

    - Artikel 5 des Abkommens Bulgarien/Dänemark

    - Artikel 6 des Abkommens Bulgarien/Finnland

    - Artikel 10 des Abkommens Bulgarien/Frankreich

    - Artikel 7 des Abkommens Bulgarien/Deutschland

    - Artikel 10 des Abkommens Bulgarien/Griechenland

    - Artikel 12 des Abkommens Bulgarien/Ungarn

    - Artikel 11 des Abkommens Bulgarien/Irland

    - Artikel 8 des Abkommens Bulgarien/Italien

    - Artikel 7 des Abkommens Bulgarien/Lettland

    - Artikel 7 des Abkommens Bulgarien/Luxemburg

    - Artikel 6 des Abkommens Bulgarien/Malta

    - Artikel 4 des Abkommens Bulgarien/Niederlande

    - Artikel 3 des Abkommens Bulgarien/Polen

    - Artikel 7 des Abkommens Bulgarien/Portugal

    - Artikel 8 des Abkommens Bulgarien/Slowakei

    - Artikel 11 des Abkommens Bulgarien/Spanien

    - Artikel 5 des Abkommens Bulgarien/Schweden

    - Artikel 5 des Abkommens Bulgarien/Vereinigtes Königreich.

    e) Beförderungstarife innerhalb der Europäischen Gemeinschaft

    - Artikel 11 des Abkommens Bulgarien/Österreich

    - Artikel 4 des Abkommens Bulgarien/Belgien

    - Artikel 6 des Abkommens Bulgarien/Zypern

    - Artikel 10 des Abkommens Bulgarien/Tschechische Republik

    - Artikel 6 des Abkommens Bulgarien/Dänemark

    - Artikel 8 des Abkommens Bulgarien/Finnland

    - Artikel 13 des Abkommens Bulgarien/Frankreich

    - Artikel 8 des Abkommens Bulgarien/Deutschland

    - Artikel 13 des Abkommens Bulgarien/Griechenland

    - Artikel 6 des Abkommens Bulgarien/Ungarn

    - Artikel 6 des Abkommens Bulgarien/Irland

    - Artikel 7 des Abkommens Bulgarien/Italien

    - Artikel 9 des Abkommens Bulgarien/Lettland

    - Artikel 5 des Abkommens Bulgarien/Luxemburg

    - Artikel 9 des Abkommens Bulgarien/Malta

    - Artikel 3 des Abkommens Bulgarien/Niederlande

    - Artikel 4 des Anhangs zu dem Abkommen Bulgarien/Polen

    - Artikel 10 des Abkommens Bulgarien/Portugal

    - Artikel 10 des Abkommens Bulgarien/Slowakei

    - Artikel 6 des Abkommens Bulgarien/Spanien

    - Artikel 6 des Abkommens Bulgarien/Schweden

    - Artikel 9 des Abkommens Bulgarien/Vereinigtes Königreich.

    ANHANG 3

    Liste der sonstigen Staaten gemäß Artikel 2 dieses Abkommens

    a) Republik Island (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum)

    b) Fürstentum Liechtenstein (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum)

    c) Königreich Norwegen (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum)

    d) Schweizerische Eidgenossenschaft (gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr).

    [1] Beschluss des Rates 11323/03 vom 5. Juni 2003 (nur für den Dienstgebrauch).

    [2] ABl. C […] vom […], S. […].

    [3] ABl. C […] vom […], S. […].

    [4] ABl. C […] vom […], S. […].

    [5] ABl. C […] vom […], S. […].

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