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Document E2021J0001

    Urteil des Gerichtshofs vom 14. Dezember 2021 in der Rechtssache E-1/21 ISTM International Shipping & Trucking Management GmbH gegen Liechtensteinische Alters- und Hinterlassenenversicherung, Liechtensteinische Invalidenversicherung und Liechtensteinische Familienausgleichskasse (Soziale Sicherheit – Verordnung (EG) Nr. 883/2004 – Verordnung (EG) Nr. 987/2009 – Sitz oder Wohnsitz – Vorläufige Festlegung – Artikel 3 EWR-Abkommen – Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit) 2022/C 153/09

    ABl. C 153 vom 7.4.2022, p. 15–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    7.4.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 153/15


    URTEIL DES GERICHTSHOFS

    vom 14. Dezember 2021

    in der Rechtssache E-1/21

    ISTM International Shipping & Trucking Management GmbH gegen Liechtensteinische Alters- und Hinterlassenenversicherung, Liechtensteinische Invalidenversicherung und Liechtensteinische Familienausgleichskasse

    (Soziale Sicherheit – Verordnung (EG) Nr. 883/2004 – Verordnung (EG) Nr. 987/2009 – Sitz oder Wohnsitz – Vorläufige Festlegung – Artikel 3 EWR-Abkommen – Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit)

    (2022/C 153/09)

    In der Rechtssache E-1/21, ISTM International Shipping & Trucking Management GmbH gegen Liechtensteinische Alters- und Hinterlassenenversicherung, Liechtensteinische Invalidenversicherung und Liechtensteinische Familienausgleichskasse – ERSUCHEN des Fürstlichen Obergerichts an den Gerichtshof nach Artikel 34 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs auf Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit – erließ der Gerichtshof, bestehend aus dem Präsidenten Páll Hreinsson (Berichterstatter) sowie den Richtern Per Christiansen und Bernd Hammermann am 14. Dezember 2021 ein Urteil mit folgendem Tenor:

    1.   

    Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 5a der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ist dahin auszulegen, dass für die Zwecke dieser Bestimmung die bloße Anwesenheit des Sitzes eines Unternehmens nicht ausreicht. Bei der Bestimmung des Ortes, an dem im Sinne des Artikels 14 Absatz 5a der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 die wesentlichen Entscheidungen eines Unternehmens getroffen und die Handlungen zu dessen zentraler Verwaltung vorgenommen werden, muss eine Vielzahl von Faktoren berücksichtigt werden. Zu diesen Faktoren gehören sein satzungsmäßiger Sitz, der Ort seiner zentralen Verwaltung, der Ort, an dem seine Führungskräfte zusammentreffen, und der – gewöhnlich mit diesem übereinstimmende – Ort, an dem die allgemeine Unternehmenspolitik bestimmt wird. Andere Elemente, wie der Wohnsitz der Hauptführungskräfte, der Ort, an dem die Gesellschafterversammlung zusammentritt, der Ort, an dem die Verwaltungsunterlagen erstellt und die Bücher geführt werden, und der Ort, an dem die Finanz- und insbesondere die Bankgeschäfte hauptsächlich wahrgenommen werden, können ebenfalls in Betracht gezogen werden.

    2.   

    Damit eine vorläufige Festlegung nach Artikel 16 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 endgültig wird, muss der bezeichnete Träger des Wohnorts die bezeichneten Träger jedes EWR-Staats, in dem die Person eine Tätigkeit ausübt, in Kenntnis gesetzt haben. Es reicht für die Zwecke des Artikels 16 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 nicht aus, dass die vorläufige Festlegung den bezeichneten Träger eines EWR-Staats, in dem die Person eine Tätigkeit ausübt, in irgendeiner Weise erreicht, z. B. über das betreffende Unternehmen oder die betreffende Person.

    3.   

    Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 ist dahin auszulegen, dass der bezeichnete Träger eines EWR-Staats eine vorläufige Festlegung, die nach Artikel 16 Absatz 3 dieser Verordnung endgültig geworden ist, weil die Zweimonatsfrist abgelaufen ist, ohne dass von dieser Bestimmung Gebrauch gemacht wurde, immer noch anfechten kann. Die Anwendung des in Artikel 16 Absatz 4 vorgesehenen Verfahrens kann dazu führen, dass eine Festlegung, die nach Artikel 16 Absatz 3 dieser Verordnung endgültig geworden ist, rückwirkend aufgehoben wird.


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