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Document E2020J0003

    Urteil des gerichtshofs vom 25. März 2021 in der Rechtssache E-3/20 Norwegische Regierung, vertreten durch das Ministerium für Gesundheit und Pflege (Helse- og omsorgsdepartementet), gegen Anniken Jenny Lindberg (Freizügigkeit – Richtlinie 2005/36/EG – Anerkennung von Berufsqualifikationen – Zugang zum Beruf des Zahnarztes – automatische Anerkennung) 2021/C 303/07

    ABl. C 303 vom 29.7.2021, p. 10–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    29.7.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 303/10


    URTEIL DES GERICHTSHOFS

    vom 25. März 2021

    in der Rechtssache E-3/20

    Norwegische Regierung, vertreten durch das Ministerium für Gesundheit und Pflege (Helse- og omsorgsdepartementet), gegen Anniken Jenny Lindberg

    (Freizügigkeit – Richtlinie 2005/36/EG – Anerkennung von Berufsqualifikationen – Zugang zum Beruf des Zahnarztes – automatische Anerkennung)

    (2021/C 303/07)

    In der Rechtssache E-3/20, Norwegische Regierung, vertreten durch das Ministerium für Gesundheit und Pflege (Helse- og omsorgsdepartementet), gegen Anniken Jenny Lindberg – ERSUCHEN des Obersten Gerichtshofs Norwegens (Norges Høyesterett) an den Gerichtshof nach Artikel 34 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs auf Auslegung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, insbesondere des Artikels 21, in der an das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum angepassten Fassung – erließ der Gerichtshof, bestehend aus dem Präsidenten Páll Hreinsson sowie den Richtern Per Christiansen (Berichterstatter) und Bernd Hammermann am 25. März 2021 ein Urteil mit folgendem Tenor:

    1.

    Um in den Genuss der automatischen Anerkennung nach Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen zu kommen, muss der Antragsteller im Besitz aller Bescheinigungen sein, mit denen der in Anhang V der Richtlinie aufgeführte Ausbildungsnachweis im Einklang mit den Anforderungen des Herkunftsstaats für den betreffenden Beruf versehen sein muss.

    2.

    Die Artikel 28 und 31 des EWR-Abkommens sind dahin auszulegen, dass sie einen Aufnahmestaat verpflichten, eine individuelle Bewertung der Kenntnisse und der Ausbildung, die durch die Berufsqualifikationen des Antragstellers bescheinigt werden, auch dann vorzunehmen, wenn der Antragsteller den Zugang zu einem Beruf, der unter die Kategorie der Berufe mit koordinierten Mindestanforderungen an die Ausbildung fällt, beantragt, aber nicht die Voraussetzungen des Artikels 10 oder 21 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt.

    3.

    Eine individuelle Bewertung der Kenntnisse und Fähigkeiten eines Antragstellers durch den Aufnahmestaat muss einen Vergleich aller Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Ausbildungsnachweise sowie der Erfahrung des Antragstellers mit seinen eigenen Anforderungen für die Ausübung des betreffenden Berufs umfassen. Sind die Kenntnisse und Qualifikationen des Antragstellers, die durch das Diplom bescheinigt werden, und die einschlägige Berufserfahrung denen des Aufnahmestaats nicht gleichwertig oder entsprechen sie ihnen nur teilweise, so muss dieser Staat angeben, welche Ausbildung fehlt, damit der Antragsteller die Ausbildung vervollständigen oder ergänzen kann.

    4.

    Der Umstand, dass ein Antragsteller im Heimatstaat keinen uneingeschränkten Zugang zu dem Beruf hat, kann für die Prüfung, ob dem Antragsteller im Aufnahmestaat Zugang zu demselben Beruf gewährt werden kann, nicht ausschlaggebend sein.


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