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Document E2010P0004

    Klage des Fürstentums Liechtenstein gegen die EFTA-Überwachungsbehörde vom 21. Mai 2010 (Rechtssache E-4/10)

    ABl. C 191 vom 15.7.2010, p. 11–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    15.7.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 191/11


    Klage des Fürstentums Liechtenstein gegen die EFTA-Überwachungsbehörde vom 21. Mai 2010

    (Rechtssache E-4/10)

    2010/C 191/09

    Das Fürstentum Liechtenstein, vertreten durch Dr. Andrea Entner-Koch als Prozessbevollmächtigte des Fürstentums Liechtenstein, EWR-Koordinierungsreferat, Austrasse 79/Europark, FL-9490 Vaduz, hat am 21. Mai 2010 beim EFTA-Gerichtshof Klage gegen die EFTA-Überwachungsbehörde erhoben.

    Das Fürstentum Liechtenstein ersucht den EFTA-Gerichtshof, Folgendes festzustellen:

    1.

    Der Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 97/10/KOL vom 24. März 2010 zur Besteuerung konzerneigener Versicherungsunternehmen nach dem Liechtensteiner Steuergesetz wird aufgehoben;

    2.

    Andernfalls werden Artikel 3 und 4 des Beschlusses Nr. 97/10/KOL der EFTA-Überwachungsbehörde vom 24. März 2010 für nichtig erklärt, soweit sie die Rückforderung der dort in Artikel 1 genannten Beihilfe anordnen;

    und

    3.

    Der EFTA-Überwachungsbehörde werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.

    Sachverhalt und rechtliche Begründung:

    Durch den Beschluss Nr. 97/10/KOL der EFTA-Überwachungsbehörde vom 24. März 2010 wurde festgestellt, dass die Steuervorschriften für konzerneigene (Rück-)Versicherungsunternehmen in Liechtenstein nach Artikel 82 Buchstabe a) und Artikel 88 Buchstabe d Absatz 3 des Liechtensteiner Steuergesetzes eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen darstellten, da sie konzerneigene (Rück-)Versicherungsunternehmen günstiger als „normale Versicherungsunternehmen“ besteuerten. Die EFTA-Überwachungsbehörde stellte des weiteren fest, dass die vermutete Beihilfe eine von den konzerneigenen (Rück-)Versicherungsunternehmen mit Wirkung vom 6. November 2001 zurückzufordernde rechtswidrige Beihilfe darstellte.

    Der Antragsteller macht geltend, dass die fraglichen Steuervorschriften keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen darstellen.

    Nach Ansicht des Antragstellers war die EFTA-Überwachungsbehörde:

    im Irrtum, als sie Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens auf die Besteuerung von konzerneigenen Unternehmen nach dem Liechtensteiner Steuergesetz anwandte und die Rückzahlung der vermuteten rechtswidrigen Beihilfe von den konzerneigenen (Rück-)Versicherungsunternehmen ab dem 6. November 2001 anordnete;

    Ferner hat sie Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen angesichts ihres besonderen Charakters und beschränkten Tätigkeitsbereichs fälschlicherweise auf konzerneigene Unternehmen angewandt;

    schließlich hat sie in ihrem strittigen Beschluss nicht, wie in Artikel 16 des Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommens vorgesehen, eine angemessene Begründung vorgelegt.


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