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Document E2010C0002

    Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 02/10/KOL vom 5. Januar 2010 bezüglich des Status Norwegens hinsichtlich der infektiösen hämatopoetischen Nekrose und der viralen hämorrhagischen Septikämie und zur Aufhebung des Beschlusses der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 302/08/KOL vom 21. Mai 2008

    ABl. L 157 vom 24.6.2010, p. 16–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/2(2)/oj

    24.6.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 157/16


    BESCHLUSS DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

    Nr. 02/10/KOL

    vom 5. Januar 2010

    bezüglich des Status Norwegens hinsichtlich der infektiösen hämatopoetischen Nekrose und der viralen hämorrhagischen Septikämie und zur Aufhebung des Beschlusses der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 302/08/KOL vom 21. Mai 2008

    DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE —

    GESTÜTZT AUF das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 109 und Protokoll 1,

    GESTÜTZT AUF das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d und Protokoll 1,

    GESTÜTZT AUF den in Anhang I Kapitel I Ziffer 4.1.5a des EWR-Abkommens genannten Rechtsakt,

    Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (1),

    in der mit Protokoll 1 zum EWR-Abkommen geänderten Fassung, insbesondere auf Artikel 50,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Mit Schreiben vom 3. Mai 1994 legte Norwegen die erforderlichen Begründungen vor, um für sein Gebiet im Hinblick auf die infektiöse hämatopoetische Nekrose (IHN) und die virale hämorrhagische Septikämie (VHS) den Status eines zugelassenen Gebiets zu erlangen, sowie die nationalen Vorschriften zur Gewährleistung der Einhaltung der Voraussetzungen für die Beibehaltung des Status eines zugelassenen Gebiets.

    Durch den Beschluss der Überwachungsbehörde Nr. 71/94/KOL wurde Norwegen als zugelassenes Festlands- und Küstengebiet für Fisch im Hinblick auf IHN und VHS anerkannt. Nach der Meldung eines Ausbruchs von VHS im Bezirk Møre og Romsdal in Norwegen am 26. November 2007 wurde der Beschluss Nr. 71/94/KOL, zuletzt geändert durch den Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 244/02/KOL, durch den Beschluss Nr. 302/08/KOL aufgehoben, der vorsah, dass die im Anhang zu diesem Beschluss genannten Teile Norwegen als zugelassenes Festlands- und Küstengebiet für Fisch im Hinblick auf IHN und VHS anerkannt werden.

    Am 11. Juli 2008 wurde ein Ausbruch von VHS im Küstengebiet von Storfjorden in Norwegen bestätigt. Die zuständigen Behörden in Norwegen teilten der Überwachungsbehörde mit, welche Maßnahmen ergriffen wurden, um die Seuche zu tilgen und ihre Ausbreitung zu verhindern.

    Die Überwachungsbehörde hat die von den zuständigen Behörden in Norwegen gemachten Angaben geprüft, und es erscheint beim gegenwärtigen Stand der Dinge, dass die ergriffenen Maßnahmen angemessen sind. Die Überwachungsbehörde hat die Angelegenheit außerdem mit der Europäischen Kommission erörtert, ferner sind in Norwegen keine Veränderungen in Bezug auf IHN aufgetreten.

    Die Überwachungsbehörde ist der Ansicht, dass Norwegen mit Ausnahme der im Anhang genannten Gebiete nach wie vor als zugelassenes Festlandsgebiet und zugelassenes Küstengebiet für Fisch im Hinblick auf IHN und VHS anerkannt werden sollte.

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des die EFTA-Überwachungsbehörde unterstützenden EFTA-Veterinärausschusses —

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Norwegen wird mit Ausnahme der im Anhang genannten Gebiete als zugelassenes Festlandsgebiet und zugelassenes Küstengebiet für Fisch im Hinblick auf IHN und VHS anerkannt.

    Artikel 2

    Der Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 302/08/KOL bezüglich des Status Norwegens hinsichtlich der infektiösen hämatopoetischen Nekrose und der viralen hämorrhagischen Septikämie wird hiermit aufgehoben.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am 5. Januar 2010 in Kraft.

    Artikel 4

    Der vorliegende Beschluss ist an das Königreich Norwegen gerichtet.

    Artikel 5

    Nur der englische Text ist verbindlich.

    Geschehen zu Brüssel am 5. Januar 2010.

    Für die EFTA-Überwachungsbehörde

    Kurt JÄGER

    Mitglied des Kollegiums

    Xavier LEWIS

    Der Direktor


    (1)  ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14.


    ANHANG

    IHN

    Norwegen mit Ausnahme des norwegischen Teils der Wassereinzugsgebiete Grense Jacobselv und Fluss Pasvik und der Flüsse dazwischen und das betreffende Küstengebiet.

    VHS

    Norwegen mit Ausnahme:

    1.

    des norwegischen Teils der Wassereinzugsgebiete Grense Jacobselv und Fluss Pasvik und der Flüsse dazwischen und des betreffenden Küstengebiets.

    2.

    Norwegen mit Ausnahme der Küstengebiete von Storfjorden (in den Gemeinden Ørskog, Sykkylven, Stordal, Stranda und Norddal) im Westen begrenzt durch eine Linie zwischen Røneset in der Gemeinde Sykkylven und Giljeneset in der Gemeinde Ørskog. Östlich der Linie ist der gesamte Fjord einschließlich der Gezeitenlinie, der landgestützten Aquakulturfarmen, die Seewasser für die Produktion verwenden, und der Landstützpunkte und Kais von Aquakulturfarmen im Fjord ausgenommen Die Teile der Wassereinzugsgebiete, die ihre Mündung im Sperrgebiet haben und in denen Aufwährtsmigration von süsswasserlaichendem Fisch stattfindet und Zuchteinrichtungen im anadromen Teil des Wassereinzugsgebiets sind auch von der Anerkennung als zugelassenes Gebiet ausgenommen.


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