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Document E2008J0002

Urteil des Gerichtshofs vom 29. Oktober 2008 in der Rechtssache E-2/08 EFTA-Überwachungsbehörde gegen Island (Nichterfüllung der Verpflichtungen durch eine Vertragspartei – Richtlinie 2004/26/EG über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte)

ABl. C 99 vom 30.4.2009, p. 9–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

30.4.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 99/9


URTEIL DES GERICHTSHOFS

vom 29. Oktober 2008

in der Rechtssache E-2/08

EFTA-Überwachungsbehörde gegen Island

(Nichterfüllung der Verpflichtungen durch eine Vertragspartei – Richtlinie 2004/26/EG über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte)

2009/C 99/07

In der Rechtssache E-2/08, EFTA-Überwachungsbehörde gegen Island – ANTRAG auf Feststellung, dass die Republik Island dadurch, dass sie die erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung des in Anhang II Kapitel XXIV Ziffer 1a des EWR-Abkommens aufgeführten Rechtsakts (Richtlinie 2004/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 97/68/EG) in der durch das Protokoll 1 zum EWR-Abkommen angepassten Fassung nicht fristgemäß verabschiedet oder der EFTA-Überwachungsbehörde mitgeteilt hat, ihren Verpflichtungen nach Artikel 3 dieses Rechtsakts und Artikel 7 des EWR-Abkommens nicht nachgekommen ist – erließ der Gerichtshof, bestehend aus Carl Baudenbacher (Präsident), Henrik Bull (Richter und Berichterstatter) und Thorgeir Örlygsson (Richter) am 29. Oktober 2008 das Urteil mit folgendem Tenor:

1.

Der Gerichtshof stellt fest, dass die Republik Island dadurch, dass sie die erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung des in Anhang II Kapitel XXIV Ziffer 1a des EWR-Abkommens aufgeführten Rechtsakts (Richtlinie 2004/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 97/68/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte) in der durch das Protokoll 1 zum EWR-Abkommen angepassten Fassung nicht fristgemäß verabschiedet hat, ihren Verpflichtungen nach Artikel 3 dieses Rechtsakts und Artikel 7 des EWR-Abkommens nicht nachgekommen ist.

2.

Die Republik Island trägt die Kosten des Verfahrens.


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