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Document E2008C0302

    Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 302/08/KOL vom 21. Mai 2008 betreffend den Status Norwegens hinsichtlich der infektiösen hämatopoetischen Nekrose und der viralen hämorrhagischen Septikämie und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 71/94/KOL der EFTA-Überwachungsbehörde vom 27. Juni 1994 , zuletzt geändert durch die Entscheidung Nr. 244/02/KOL der EFTA-Überwachungsbehörde vom 11. Dezember 2002

    ABl. L 41 vom 12.2.2009, p. 32–33 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 04/07/2012; Aufgehoben durch E2012C0264

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/302(2)/oj

    12.2.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 41/32


    ENTSCHEIDUNG DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

    Nr. 302/08/KOL

    vom 21. Mai 2008

    betreffend den Status Norwegens hinsichtlich der infektiösen hämatopoetischen Nekrose und der viralen hämorrhagischen Septikämie und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 71/94/KOL der EFTA-Überwachungsbehörde vom 27. Juni 1994, zuletzt geändert durch die Entscheidung Nr. 244/02/KOL der EFTA-Überwachungsbehörde vom 11. Dezember 2002

    DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE —

    GESTÜTZT auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 109 und Protokoll 1,

    GESTÜTZT auf das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d und Protokoll 1,

    GESTÜTZT auf den in Anhang I Kapitel I Ziffer 4.1.5 des EWR-Abkommens genannten Rechtsakt (Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur), in der mit Protokoll 1 zum EWR-Abkommen geänderten Fassung, insbesondere auf Artikel 5,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Mit Schreiben vom 3. Mai 1994 legte Norwegen die erforderlichen Nachweise vor, um für sein Gebiet hinsichtlich der infektiösen hämatopoetischen Nekrose (IHN) und der viralen hämorrhagischen Septikämie (VHS) den Status eines zugelassenen Gebiets zu erlangen, und übermittelte die nationalen Vorschriften, die gewährleisten sollen, dass die Bedingungen für die Beibehaltung des Status eines zugelassenen Gebiets eingehalten werden.

    Durch die Entscheidung der Überwachungsbehörde Nr. 71/94/KOL vom 27. Juni 1994 waren die norwegischen Binnengewässer und das norwegische Küstengebiet in Bezug auf Fische als IHN- und VHS-frei anerkannt worden.

    Durch die Entscheidungen Nr. 220/96/KOL vom 4. Dezember 1996, Nr. 159/98/KOL vom 25. Juni 1998 und Nr. 244/02/KOL vom 11. Dezember 2002 änderte die Überwachungsbehörde die Entscheidung Nr. 71/94/KOL vom 27. Juni 1994.

    Durch die Entscheidung Nr. 71/94/KOL, zuletzt geändert durch die Entscheidung Nr. 244/02/KOL vom 11. Dezember 2002, wurde festgestellt, dass die im Anhang zu der genannten Entscheidung bezeichneten Teile Norwegens in Bezug auf Fisch als IHN- und VHS-freie Festlands- bzw. Küstengebiete anerkannt werden.

    Am 26. November 2007 wurde ein Ausbruch von VHS im Bezirk Møre og Romsdal in Norwegen bestätigt.

    Die zuständigen Behörden in Norwegen teilten der Überwachungsbehörde mit, welche Maßnahmen ergriffen wurden, um die Seuche auszumerzen und ihre Ausbreitung zu verhindern.

    Die Überwachungsbehörde hat die Informationen geprüft, die ihr von den zuständigen Behörden in Norwegen vorgelegt wurden.

    Beim jetzigen Stand der Dinge scheinen die ergriffenen Maßnahmen angemessen zu sein.

    Die Angelegenheit wurde von der Überwachungsbehörde zusammen mit der Europäischen Kommission erörtert.

    In Bezug auf IHN ist die Lage in Norwegen unverändert.

    Die Überwachungsbehörde ist der Ansicht, dass Norwegen mit Ausnahme der im Anhang bezeichneten Gebiete hinsichtlich IHN und VHS nach wie vor als zugelassenes Festlandsgebiet und zugelassenes Küstengebiet für Fisch anerkannt werden sollte.

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des die EFTA-Überwachungsbehörde unterstützenden EFTA-Veterinärausschusses —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    1.

    Norwegen wird mit Ausnahme der im Anhang bezeichneten Gebiete hinsichtlich der infektiösen hämatopoetischen Nekrose und der viralen hämorrhagischen Septikämie als zugelassenes Festlandsgebiet und als zugelassenes Küstengebiet für Fisch anerkannt.

    2.

    Die Entscheidung Nr. 71/94/KOL der EFTA-Überwachungsbehörde vom 27. Juni 1994 betreffend den Status Norwegens hinsichtlich der infektiösen hämatopoetischen Nekrose und der viralen hämorrhagischen Septikämie, zuletzt geändert durch die Entscheidung Nr. 244/02/KOL vom 11. Dezember 2002, wird hiermit aufgehoben.

    3.

    Die vorliegende Entscheidung tritt am 21. Mai 2008 in Kraft.

    4.

    Sie ist an Norwegen gerichtet.

    5.

    Nur der englische Wortlaut dieser Entscheidung ist verbindlich.

    Brüssel, den 21. Mai 2008

    Für die EFTA-Überwachungsbehörde

    Per SANDERUD

    Präsident

    Kristján Andri STEFÁNSSON

    Mitglied des Kollegiums


    ANHANG

    IHN

    Norwegen — mit Ausnahme des norwegischen Teils der Fanggebiete in den Flüssen Grense Jakobselv und Pasvik sowie in den dazwischen liegenden Flüssen und der angrenzenden Küstenzone

    VHS

    Norwegen — mit Ausnahme:

    1.

    Des norwegischen Teils der Fanggebiete in den Flüssen Grense Jakobselv und Pasvik sowie in den dazwischen liegenden Flüssen und der angrenzenden Küstenzone;

    2.

    Der Küstengebiete der Gemeinden Stranda und Norddal

    östlich einer Linie zwischen dem Fährschiffsanleger von Linge auf der Nordseite von Norddalsfjorden und Svarthammaren,

    nordwestlich einer Linie zwischen Urda auf der Ostseite von Stofjorden und Øygardsnakken auf der Westseite von Storfjorden,

    südlich einer Linie zwischen Dukevika auf der Westseite von Synnulvsfjorden und einem Punkt, der im Fjord 1 km nördlich des verlassenen Bauernhofs Smoge auf der Ostseite von Synnulvsfjorden liegt.


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