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Document E2006C0150

    Empfehlung der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 150/06/KOL vom 17. Mai 2006 zum koordinierten Kontrollprogramm im Bereich der Futtermittel für das Jahr 2006

    ABl. L 366 vom 21.12.2006, p. 96–105 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2006/150/oj

    21.12.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 366/96


    EMPFEHLUNG DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

    Nr. 150/06/KOL

    vom 17. Mai 2006

    zum koordinierten Kontrollprogramm im Bereich der Futtermittel für das Jahr 2006

    DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE –

    gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 109 und Protokoll 1,

    gestützt auf das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b) und Protokoll 1,

    gestützt auf den in Anhang I Kapitel II Ziffer 31a EWR-Abkommen genannten Rechtsakt (Richtlinie 95/53/EG des Rates vom 25. Oktober 1995 mit Grundregeln für die Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrollen  (1)), geändert und an das EWR-Abkommen angepasst durch Protokoll 1, insbesondere Artikel 22 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Im Jahr 2005 haben die EFTA-Staaten bestimmte Themen ermittelt, zu denen im Jahr 2006 ein koordiniertes Kontrollprogramm durchgeführt werden sollte.

    (2)

    Zwar legt der in Anhang I Kapitel II Ziffer 33 EWR-Abkommen genannte Rechtsakt (Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung  (2)), geändert, Höchstwerte für Aflatoxin B1 in Futtermitteln fest, doch gibt es nach dem EWR-Abkommen keine Vorschriften für andere Mykotoxine wie Ochratoxin A, Zearalenon, Desoxynivalenol, Fumonisine, T-2- und HT-2-Toxine. Die Beschaffung von Informationen über das Vorhandensein dieser Mykotoxine anhand von Stichproben könnte nützliche Hinweise für eine Beurteilung der Situation mit Blick auf die Weiterentwicklung der Gesetzgebung liefern. Hinzu kommt, dass bestimmte Futtermittelausgangsstoffe wie Getreide und Ölsaaten aufgrund der Ernte-, Lager- und Transportbedingungen für eine Mykotoxinkontamination besonders anfällig sind. Da die Mykotoxinkonzentration von Jahr zu Jahr schwankt, empfiehlt es sich, Daten aus aufeinander folgenden Jahren zu allen genannten Mykotoxinen zu sammeln.

    (3)

    Frühere Kontrollen auf Antibiotika und Kokzidiostatika in bestimmten Futtermitteln für Tierarten oder -kategorien, für die diese Substanzen nicht zugelassen sind, deuten darauf hin, dass solche Verstöße nach wie vor vorkommen. Darüber hinaus ist gemäß Artikel 11 Absatz 2 des in Anhang I Kapitel II Ziffer 1a EWR-Abkommen genannten Rechtsakts (Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung  (3)) dafür zu sorgen, dass die allmähliche Einstellung der Verwendung von Antibiotika als Futtermittelzusatzstoffe wirksam durchgesetzt wird.

    (4)

    Die Teilnahme von Norwegen und Island an den Programmen innerhalb des Anwendungsbereichs von Anhang II dieser Empfehlung in Bezug auf nicht als Futtermittelzusatzstoffe zugelassene Stoffe wird im Hinblick auf ihre Freistellung von Anhang I Kapitel II EWR-Abkommen und insbesondere von dem Rechtsakt gemäß Anhang I Kapitel II Ziffer 1a EWR-Abkommen, der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003.

    (5)

    Es ist wichtig dafür zu sorgen, dass die Beschränkungen bei der Verwendung von Ausgangsstoffen tierischen Ursprungs in Futtermitteln nach den einschlägigen EWR-Rechtsvorschriften wirksam durchgesetzt werden.

    (6)

    Die Teilnahme von Island an den Programmen innerhalb des Anwendungsbereichs von Anhang III dieser Empfehlung in Bezug auf Beschränkungen bei der Erzeugung und Verwendung von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen tierischen Ursprungs wird im Hinblick auf seine Freistellung von Anhang I Kapitel I EWR-Abkommen zu prüfen sein.

    (7)

    Es sollte sichergestellt werden, dass die Gehalte an den Spurenelementen Kupfer und Zink in Mischfuttermitteln für Schweine den mit dem Rechtsakt gemäß Anhang I Kapitel II Ziffer 1zq EWR-Abkommen (Verordnung (EG) Nr. 1334/2003 der Kommission vom 25. Juli 2003 zur Änderung der Bedingungen für die Zulassung einer Reihe von zur Gruppe der Spurenelemente zählenden Futtermittelzusatzstoffen  (4)), geändert, festgelegten Höchstgehalt nicht übersteigen. Die Teilnahme von Norwegen an den Programmen innerhalb des Anwendungsbereichs von Anhang IV wird im Hinblick auf seine Freistellung von Anhang I Kapitel II EWR-Abkommen zu prüfen sein.

    Die in dieser Empfehlung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des EFTA-Pflanzen- und Futtermittelausschusses, der die EFTA-Überwachungsbehörde unterstützt –

    EMPFIEHLT DEN EFTA-STAATEN:

    1.

    Im Jahr 2006 ein koordiniertes Programm zur Überwachung folgender Kriterien durchzuführen:

    (a)

    Konzentration der Mykotoxine (Aflatoxin B1, Ochratoxin A, Zearalenon, Desoxynivalenol, Fumonisine, T-2- und HT-2-Toxine) in Futtermitteln unter Angabe der Analysemethoden. Zur Probenahme sollten sowohl Stichproben als auch gezielte Probenahmen herangezogen werden. Bei der gezielten Probenahme sollten Ausgangsstoffe herangezogen werden, bei denen vermutet wird, dass sie höhere Mykotoxinkonzentrationen enthalten, z. B. Getreidekörner, Ölsaaten, Ölfrüchte, ihre Produkte und Nebenprodukte sowie Ausgangsstoffe mit langer Lagerzeit oder großen Transportstrecken im Seeverkehr. Was Aflatoxin B1 anbelangt, sollte auch den Mischfuttermitteln für andere Milchvieharten als Milchrinder besondere Aufmerksamkeit zukommen. Die Ergebnisse sollten anhand des Musters in Anhang I gemeldet werden;

    (b)

    Kokzidiostatika und/oder Histomonostatika — ob als Futtermittelzusatzstoffe für bestimmte Tierarten und -kategorien zugelassen oder nicht –, die häufig in nichtmedizinischen Vormischungen und Mischfuttermitteln vorkommen, in denen diese Arzneimittel nicht zugelassen sind. Die Kontrollen sollten sich auf Arzneimittel in Vormischungen und Mischfuttermitteln konzentrieren, falls nach Ansicht der zuständigen Behörde die Möglichkeit von Unregelmäßigkeiten besonders groß ist. Die Ergebnisse der Kontrollen sollten anhand des Musters in Anhang II gemeldet werden;

    (c)

    Einstellung der Verwendung von Antibiotika als Futtermittelzusatzstoffe gemäß Anhang II;

    (d)

    Einhaltung von Beschränkungen bei der Erzeugung und Verwendung von Futtermittel-Ausgangsstoffen tierischen Ursprungs gemäß Anhang III;

    (e)

    Kupfer- und Zinkgehalt in Mischfuttermitteln für Schweine gemäß Anhang IV.

    2.

    Die Ergebnisse des koordinierten Kontrollprogramms gemäß Absatz 1 in ein separates Kapitel des Jahresberichts über die Kontrolltätigkeit aufzunehmen, der der EFTA-Überwachungsbehörde nach Artikel 22 Absatz 2 des Rechtsaktes gemäß Anhang I Kapitel II Ziffer 31a EWR-Abkommen (Richtlinie 95/53/EG) und gemäß der neuesten Fassung des einheitlichen Berichterstattungsmusters vor dem 1. April 2007 vorzulegen ist.

    Geschehen zu Brüssel am 17. Mai 2006.

    Für die EFTA-Überwachungsbehörde

    Kristján Andri STEFÁNSSON

    Mitglied des Kollegiums

    Niels FENGER

    Der Direktor


    (1)  ABl. L 265 vom 8.11.1995, S. 17. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 2001/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 234 vom 1.9.2001, S. 55).

    (2)  ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 10. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/77/EG der Kommission (ABl. L 271 vom 30.9.2006, S. 53).

    (3)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission (ABl. L 59, 5.3.2005, S. 8).

    (4)  ABl. L 187 vom 26.7.2003, S. 11. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1980/2005 (ABl. L 318 vom 6.12.2005, S. 3).


    ANHANG I

    Konzentration bestimmter Mykotoxine (Aflatoxin B1, Ochratoxin A, Zearalenon, Desoxynivalenol, Fumonisine, T-2- und HT-2-Toxine) in Futtermitteln

    Einzelergebnisse aller getesteten Proben; Muster für Berichte gemäß Absatz 1 a)

    Futtermittel

    Probe-nahme (Stichprobe oder gezielte Probe)

    Art und Konzentration der Mykotoxine (μg/kg bezogen auf Futtermittel mit einem Feuchtegehalt von 12 %)

    Klasse (1)

    Typ (2)

    Ursprungs-land

     

    Aflatoxin B1

    Ochratoxin A

    Zearalenon

    Desoxyni-valenol

    Fumonisine (3)

    T-2- und HT-2-Toxine (4)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Die zuständige Behörde sollte auch angeben:

    Maßnahmen bei Überschreiten der Höchstwerte für Aflatoxin B1;

    verwendete Analysemethoden;

    Nachweisgrenzen.


    (1)  Wählen Sie eine der folgenden Klassen: Futtermittelausgangsstoff, Futtermittelzusatzstoff, Vormischung, Ergänzungsfuttermittel, Alleinfuttermittel, Mischfuttermittel.

    (2)  Wählen Sie eine der folgenden Arten: a) bei Futtermittelausgangsstoff die Bezeichnung des Futtermittelausgangsstoffes gemäß Teil B des Anhangs zum in Anhang I Kapitel II Ziffer 14a EWR-Abkommen genannten Rechtsakt (Richtlinie 96/25/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Verkehr mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, zur Änderung der Richtlinien 70/524/EWG, 74/63/EWG, 82/471/EWG und 93/74/EWG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 77/101/EWG); b) bei anderen Futtermitteln die Zieltierart(en).

    (3)  Die Konzentration der Fumonisine B1 und B2 kann als Summe aus beiden angegeben werden.

    (4)  Die Konzentration der T-2- und HT-2-Toxine kann als Summe aus beiden angegeben werden.


    ANHANG II

    Vorkommen bestimmter nicht als Futtermittelzusatzstoffe zugelassener Arzneimittel

    Bestimmte Arzneimittel können rechtmäßig als Zusatzstoffe in Vormischungen und Mischfuttermitteln für bestimme Tierarten und -kategorien vorkommen, wenn sie die Bestimmungen des Artikels 10 des Rechtsakts gemäß Anhang I Kapitel II Ziffer 1a EWR-Abkommen (Verordnung (EG) Nr. 1831/2003) erfüllen.

    Der Nachweis nicht zugelassener Arzneimittel in Futtermitteln stellt einen Verstoß dar.

    Die zu kontrollierenden Arzneimittel sollten aus folgender Aufstellung ausgewählt werden:

    1.

    Als Futtermittelzusatzstoffe nur für bestimmte Tierarten bzw. -kategorien zugelassene Arzneimittel:

     

    Decoquinat (Deccox)

     

    Diclazuril (Clinacox 0,2 %)

     

    Halofuginon-Hydrobromid (Stenorol)

     

    Lasalocid-A-Natrium (Avatec 15 %)

     

    Maduramicin Ammonium Alpha (Cygro 1 %)

     

    Monensin-Natrium (Elancoban G100, 100, G200, 200)

     

    Narasin

     

    Narasin — Nicarbazin (Maxiban G160)

     

    Robenidin-Hydrochlorid (Cycostat 66G)

     

    Salinomycin-Natrium (Sacox 120G, 120)

     

    Semduramicin-Natrium (Aviax 5 %)

    2.

    Nicht mehr als Futtermittelzusatzstoffe zugelassene Arzneimittel:

     

    Amprolium

     

    Amprolium/Ethopabat

     

    Arprinocid

     

    Avilamycin

     

    Avoparcin

     

    Carbadox

     

    Dimetridazol

     

    Dinitolmid

     

    Flavophospholipol

     

    Ipronidazol

     

    Meticlorpindol

     

    Meticlorpindol/Methylbenzoquat

     

    Nicarbazin

     

    Nifursol

     

    Olaquindox

     

    Ronidazol

     

    Spiramycin

     

    Tetracycline

     

    Tylosinphosphat

     

    Virginiamycin

     

    Zinkbacitracin

     

    Andere antimikrobielle Stoffe

    3.

    Arzneimittel, die noch nie als Futtermittelzusatzstoffe zugelassen waren:

    Andere Stoffe

    Einzelergebnisse der beanstandeten Proben; Muster für Berichte gemäß Absatz 1 b)

    Art des Futtermittels (Tierart und -kategorie)

    Nachgewiesener Stoff

    Nachgewiesener Gehalt

    Grund des Verstoßes (1)

    Getroffene Maßnahme

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Die zuständige Behörde sollte auch angeben:

    Gesamtzahl der getesteten Proben;

    Bezeichnung der untersuchten Substanzen;

    verwendete Analysemethoden;

    Nachweisgrenzen.


    (1)  Grund für das Vorkommen der nicht zugelassenen Substanz im Futtermittel als Ergebnis einer Untersuchung durch die zuständige Behörde.


    ANHANG III

    Einschränkungen bei der Erzeugung und Verwendung von Ausgangsstoffen tierischen Ursprungs

    Unbeschadet der Artikel 3 bis 13 und des Artikels 15 der Richtlinie 95/53/EG sollten die EFTA-Staaten im Jahr 2006 ein koordiniertes Kontrollprogramm durchführen, um zu überprüfen, ob die Einschränkungen bei der Erzeugung und Verwendung von Ausgangsstoffen tierischen Ursprungs eingehalten werden.

    Um sicherzustellen, dass das Verbot der Verfütterung verarbeiteter tierischer Proteine an bestimmte Tiere gemäß Anhang IV des Rechtsakts gemäß Anhang I Kapitel I Ziffer 7.1.12 EWR-Abkommen (Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien  (1) wirksam umgesetzt wird, sollten die EFTA-Staaten insbesondere ein spezifisches Kontrollprogramm anhand gezielter Kontrollen durchführen. Nach Artikel 4 der Richtlinie 95/53/EG sollte dieses Kontrollprogramm auf einer risikoorientierten Strategie beruhen, die alle Stufen der Erzeugung und alle Arten von Stätten umfasst, in denen Futtermittel hergestellt, gehandhabt und verwendet werden. Die EFTA-Staaten sollten ihr Augenmerk insbesondere auf die Definition von Kriterien richten, die mit einem Risiko verbunden sein können. Die Gewichtung jedes Kriteriums sollte dem jeweiligen Risiko entsprechen. Die Kontrollhäufigkeit und die Anzahl der zu untersuchenden Proben, die in den Betriebsstätten gezogen werden, sollten in Korrelation zu der Gewichtungssumme stehen, die den einzelnen Stätten zugeordnet wurde.

    Bei der Ausarbeitung eines entsprechenden Kontrollprogramms sollte den nachstehenden als Anhaltspunkt dienenden Stätten und Kriterien Rechnung getragen werden:

    Stätte

    Kriterien

    Gewichtung

    Futtermühlen

    Futtermühlen, die Mischfuttermittel für Wiederkäuer und Nichtwiederkäuer herstellen, welche im Rahmen einer Ausnahmereglung verarbeitetes tierisches Protein enthalten

    Futtermühlen, bei denen bereits zuvor Verstöße festgestellt oder vermutet wurden

    Futtermühlen, die große Mengen Futtermittel mit hohem Proteingehalt einführen wie Fischmehl, Sojaschrot, Maiskleber und Proteinkonzentrate

    Futtermühlen mit hohem Produktionsanteil an Mischfuttermitteln

    Risiko der Kreuzkontamination aufgrund der betrieblichen Arbeitsverfahren (z. B. Benutzung der Silos, Überwachung der wirksamen Trennung der Produktionsstraßen, Kontrolle der Inhaltsstoffe, betriebseigene Laboratorien, Probenahmeverfahren)

     

    Grenzkontrollstellen und sonstige Eingangsstellen in die Gemeinschaft

    hohe/geringe Mengen an eingeführten Futtermitteln

    Futtermittel mit hohem Proteingehalt

     

    landwirtschaftliche Betriebe

    Selbstmischer, die im Rahmen einer Ausnahmeregelung verarbeitetes tierisches Protein verwenden

    Landwirtschaftliche Betriebe, die Wiederkäuer und andere Tierarten halten (Risiko der Kreuzfütterung)

    landwirtschaftliche Betriebe, die Futtermittel als Schüttgut zukaufen

     

    Händler

    Lager und Zwischenlager für Futtermittel mit hohem Proteingehalt

    große Mengen an Futtermitteln, die als Schüttgut gehandelt werden

    Handel mit im Ausland hergestellten Mischfuttermitteln

     

    ambulante Mischer

    Mischer, die Futtermittel für Wiederkäuer und Nichtwiederkäuer herstellen

    Mischer, bei denen bereits zuvor Verstöße festgestellt oder vermutet wurden

    Mischer, die Futtermittel mit hohem Proteingehalt verwenden

    Mischer mit hohem Produktionsanteil an Futtermitteln

    Mischer, die eine große Anzahl landwirtschaftlicher Betriebe beliefern, einschließlich landwirtschaftlicher Betriebe, in denen Wiederkäuer gehalten werden

     

    Transportmittel

    Fahrzeuge, die für den Transport von verarbeitetem tierischem Protein und Futtermitteln eingesetzt werden

    Fahrzeuge, bei denen bereits zuvor Verstöße festgestellt oder vermutet wurden

     

    Alternativ zu diesen als Orientierungshilfe angeführten Stätten und Kriterien können die EFTA-Staaten der EFTA-Überwachungsbehörde spätestens am 31. Mai 2006 eine eigene Risikobewertung übermitteln.

    Die Probenahme sollte gezielt auf Partien bzw. Abläufe ausgerichtet werden, bei denen eine Kreuzkontamination mit verbotenem verarbeitetem Protein am wahrscheinlichsten auftritt (z. B. erste Partie nach dem Transport von Futtermitteln, die tierisches Protein enthielten, das jedoch in der beprobten Partie nicht vorkommen darf, technische Probleme oder Änderungen, die bei den Produktionsstraßen auftraten bzw. vorgenommen wurden, Änderungen in Bunkern oder Silos, die zur Lagerung von Schüttgut dienen).

    Die Kontrollen könnten auch auf die Untersuchung von Staub in Fahrzeugen, Herstellungsausstattung und Lagerbereichen ausgedehnt werden.

    Die Mindestanzahl der Kontrollen pro Jahr in einem EFTA-Staat sollte 10 je 100 000 Tonnen hergestellte Mischfuttermittel betragen. Die Mindestzahl der amtlichen Proben pro Jahr in einem Mitgliedstaat sollte 20 je 100 000 Tonnen hergestellte Mischfuttermittel betragen. Bis zur Zulassung alternativer Methoden sollten zur Untersuchung der Proben der mikroskopische Nachweis und die Schätzung nach dem Rechtsakt gemäß Anhang I Kapitel II Ziffer 31i EWR-Abkommen (Richtlinie 2003/126/EG der Kommission über die Analysemethode zur Bestimmung der Bestandteile tierischen Ursprungs bei der amtlichen Untersuchung von Futtermitteln  (2) angewendet werden. Jeglicher Nachweis von verbotenen Bestandteilen tierischen Ursprungs in Futtermitteln sollte als Verstoß gegen das Verfütterungsverbot gewertet werden.

    Die Ergebnisse der Kontrollprogramme sollten der EFTA-Überwachungsbehörde unter Verwendung der nachstehenden Vorlagen mitgeteilt werden.

    Kontrolle auf Einhaltung der Beschränkungen bei der Verwendung von Futtermitteln tierischen Ursprungs (widerrechtliche Verfütterung von verarbeitetem tierischem Protein)

    A.   Dokumentierte Inspektionen

    Stufe

    Anzahl der Kontrollen, einschließlich Untersuchungen zum Nachweis von verarbeitetem tierischem Protein

    Anzahl der Verstöße, die nicht anhand von Laboruntersuchungen, sondern z. B. anhand von Dokumentenkontrollen ermittelt wurden

    Einfuhr von Futtermittel-Ausgangsstoffen

     

     

    Lagerung von Futtermittel-Ausgangsstoffen

     

     

    Futtermühlen

     

     

    Selbstmischer/ambulante Mischer

     

     

    Futtermittel-Zwischenhandel

     

     

    Verkehrsmittel

     

     

    landwirtschaftliche Betriebe mit Nichtwiederkäuerhaltung

     

     

    landwirtschaftliche Betriebe mit Wiederkäuerhaltung

     

     

    Sonstige:

     

     

    B.   Beprobung und Untersuchung von Futtermittel-Ausgangsstoffen und Mischfuttermitteln zum Nachweis von verarbeitetem tierischem Protein

    Stätte

    Anzahl der amtlichen Proben, die auf verarbeitete tierische Proteine untersucht wurden

    Anzahl beanstandeter Proben

    Nachweis verarbeiteter tierischer Proteine von Landtieren

    Nachweis verarbeiteter tierischer Proteine von Fisch

    Futtermittel-Ausgangsstoffe

    Mischfuttermittel

    Futtermittel-Ausgangsstoffe

    Mischfuttermittel

    Futtermittel-Ausgangsstoffe

    Mischfuttermittel

    Für Wiederkäuer

    Für Nichtwiederkäuer

    Für Wiederkäuer

    Für Nichtwiederkäuer

    Für Wiederkäuer

    Für Nichtwiederkäuer

    Bei der Einfuhr

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Futtermühlen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Zwischenhandel/Lager

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Verkehrsmittel

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Selbstmischer/ambulante Mischer

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Landwirtschaftliche Betriebe

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Sonstige:

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    C.   Beanstandete Proben von Futtermitteln, die für Wiederkäuer bestimmt waren und in denen verbotenes verarbeitetes tierisches Protein nachgewiesen wurde

     

    Monat der Probenahme

    Art, Grad und Ursprung der Kontamination

    Verhängte Sanktionen (oder andere auferlegte Maßnahmen)

    1

     

     

     

    2

     

     

     

    3

     

     

     

    4

     

     

     

    5

     

     

     

     

     

     


    (1)  ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1993/2004 der Kommission, ABl. L 344 vom 20.11.2004, S. 12.

    (2)  ABl. L 339 vom 24.12.2003, S. 78.


    ANHANG IV

    Einzelergebnisse aller Proben (vorschriftsmäßige und beanstandete) hinsichtlich des Kupfer- und Zinkgehalts in Mischfuttermitteln für Schweine

    Art des Mischfuttermittels (Tierkategorie)

    Spurenelement (Kupfer oder Zink)

    Nachgewiesener Gehalt (mg/kg des Alleinfutter-mittels)

    Grund für die Überschreitung des Höchstgehalts (1)

    Getroffene Maßnahme

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     


    (1)  Als Ergebnis einer Untersuchung durch die zuständige Behörde.


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