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Document E2006C0144

Empfehlung der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 144/06/KOL vom 11. Mai 2006 zur Reduzierung des Anteils von Dioxinen, Furanen und PCB in Futtermitteln und Lebensmitteln

ABl. L 366 vom 21.12.2006, p. 93–95 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2006/144/oj

21.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 366/93


EMPFEHLUNG DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

Nr. 144/06/KOL

vom 11. Mai 2006

zur Reduzierung des Anteils von Dioxinen, Furanen und PCB in Futtermitteln und Lebensmitteln

DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), insbesondere auf Artikel 109 und Protokoll 1,

gestützt auf das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b) und Protokoll 1,

gestützt auf den in Anhang I Kapitel II Nummer 33 des EWR-Abkommens genannten Rechtsakt ( Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung) (1), in der geänderten und durch Protokoll 1 zu diesem Abkommen angepassten Fassung,

gestützt auf den in Anhang II Kapitel XII Nummer 54zn des EWR-Abkommens genannten Rechtsakt ( Verordnung (EG) Nr. 466/2001 der Kommission vom 8. März 2001 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln) (2), geändert und angepasst durch Protokoll 1 zu diesem Abkommen,

gestützt auf den Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 84/06/KOL vom 6. April 2006, mit dem das zuständige Mitglied des Kollegiums angewiesen wird, die Empfehlung anzunehmen, wenn der Empfehlungsentwurf mit der Stellungnahme des EFTA-Pflanzen- und Tierfuttermittelausschusses und des EFTA-Lebensmittelausschusses in Einklang steht,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Diese Empfehlung ist Teil einer allgemeinen Strategie zur Senkung des Anteils von Dioxinen, Furanen und PCB in Umwelt, Tierernährung und Lebensmitteln. Ihr Gegenstand ist die Empfehlung von Höchstgehalten für Futtermittel und Lebensmittel.

(2)

Aus toxikologischer Sicht sollten alle Höchstwerte für Dioxine und für dioxinähnliche PCB gelten, aber 2001 wurden nur für Dioxine und nicht für dioxinähnliche PCB Höchstgehalte festgelegt, da zu diesem Zeitpunkt nur sehr wenig Daten über das Vorkommen dioxinähnlicher PCB vorlagen. Für Futtermittel wurden 2001 in dem in Anhang I Kapitel II Nummer 33 des EWR-Abkommens genannten Rechtsakt (Richtlinie 2002/32/EG) ebenfalls nur für Dioxine und nicht für dioxinähnliche PCB Höchstgehalte festgelegt.

(3)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 sollte die Europäische Kommission die Vorschriften für Dioxine in Nahrungsmitteln erstmals Ende 2004 unter Berücksichtigung neuer Daten über das Vorkommen von Dioxinen und dioxinähnlichen PCB unter anderem auch daraufhin überprüfen, ob die festzulegenden Höchstgehalte auch für dioxinähnliche PCB gelten sollten. Der in Anhang I Kapitel II Nummer 33 des EWR-Abkommens genannte Rechtsakt (2002/32/EG) enthält eine ähnliche Überprüfungsklausel für Dioxine in Futtermitteln.

(4)

Mittlerweile stehen Daten über das Vorkommen dioxinähnlicher PCB in Futtermitteln und Lebensmitteln zur Verfügung. Deshalb wurden Höchstgehalte für die Summe der Dioxine und dioxinähnlichen PCB ausgedrückt in Toxizitätsäquivalenten der Weltgesundheitsorganisation (WHO) unter Verwendung der WHO-TEF (Toxizitätsäquivalenzfaktoren) festgelegt, da dies aus toxikologischer Sicht der sinnvollste Ansatz ist. Um einen reibungslosen Übergang zu gewährleisten, sollen die geltenden Höchstgehalte für Dioxine und dioxinähnliche PCB während eines Übergangszeitraums neben den neuen Höchstwerten für die Summe der Dioxine und dioxinähnlichen PCB weiter gelten.

(5)

Nach einer weit verbreiteten Ansicht sollten die Höchstgehalte für Dioxine und dioxinähnliche PCB in Lebensmitteln und Tierfutter durch Maßnahmen zur Förderung eines proaktiven Ansatzes, darunter auch die Festlegung von Auslösewerten für Lebensmittel und Futtermittel, ergänzt werden. Bei diesen Auslösewerten handelt es sich um ein Instrument für die zuständigen Behörden und Unternehmen, um diejenigen Fälle herauszustellen, in denen die Quelle für die Verunreinigung gefunden und Maßnahmen zu ihrer Eindämmung oder Eliminierung getroffen werden sollten. Da Dioxine und dioxinähnliche PCB unterschiedliche Quellen haben, sollten für Dioxine und dioxinähnliche PCB unterschiedliche Auslösewerte festgelegt werden.

(6)

Darüber hinaus sollten die Auslösewerte regelmäßig angepasst werden, um dem Rückgang der Dioxine und dioxinähnlichen PCB Rechnung zu tragen; außerdem sollte der aktive Ansatz fortgesetzt werden, um deren Vorkommen in Lebensmitteln und Futtermitteln schrittweise zu reduzieren.

(7)

Die Teilnahme der EFTA-Staaten an den Programmen im Rahmen von Anhang I zu dieser Empfehlung ist im Hinblick auf deren Befreiung von Anhang I Kapitel II des EWR-Abkommens zu prüfen.

(8)

Die in dieser Empfehlung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des EFTA-Lebensmittelausschusses und des EFTA-Pflanzen- und Futtermittelausschusses, die die EFTA-Überwachungsbehörde auf diesem Gebiet unterstützen.

EMPFIEHLT DEN EFTA-STAATEN:

(1)

das Vorhandensein von Dioxinen und dioxinähnlichen PCB und, falls möglich, von nichtdioxinähnlichen PCB in Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, Futtermitteln und Lebensmitteln in einem angemessenen Verhältnis zu ihrer Produktion, ihrer Verwendung und ihrem Verbrauch anhand von Zufallsstichproben zu überwachen.

Diese Überwachung sollte gemäß der Empfehlung des EFTA-Überwachungsausschusses Nr. 3/05/KOL vom 19. Januar 2005 für das Monitoring der natürlichen Belastung von Futtermitteln mit Dioxinen und dioxinähnlichen PCB und der Empfehlung der Kommission vom 11. Oktober 2004 für das Monitoring der Hintergrundbelastung von Lebensmitteln mit Dioxinen und dioxinähnlichen PCB (3) durchgeführt werden;

(2)

im Fall von Verstößen gegen den in Anhang I Kapitel II Nummer 33 des EWR-Abkommens genannten Rechtsakt (2002/32/EG) und die Verordnung (EG) Nr. 466/2001 sowie (vorbehaltlich Ziffer 3) in Fällen, in denen Gehalte an Dioxin und/oder dioxinähnlichen PCB gefunden werden, die über den Auslösewerten für Lebensmittel gemäß Anhang I dieser Empfehlung und für Futtermittel gemäß Anhang II des in Anhang I Kapitel II Nummer 33 des EWR-Abkommens genannten Rechtsakts (2002/32/EG) liegen, in Zusammenarbeit mit den Unternehmen

a)

Untersuchungen einzuleiten, um den Ursprung der Verunreinigung festzustellen,

b)

Maßnahmen zu ergreifen, um diese zu verringern oder die Quelle der Verunreinigung zu beseitigen,

c)

zu prüfen, ob nicht-dioxinähnliche PCB vorhanden sind.

(3)

dort, wo die natürliche Belastung mit Dioxinen und dioxinähnlichen PCB besonders hoch ist, nationale Auslösewerte für die inländische Produktion von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, Futtermitteln und Lebensmitteln festzulegen, die bewirken, dass für ca. 5 % der Ergebnisse des in Ziffer 1 genannten Monitorings eine Untersuchung zur Feststellung der Quelle der Verunreinigung durchgeführt wird.

(4)

der EFTA-Überwachungsbehörde und den anderen EFTA-Staaten ihre Erkenntnisse, die Ergebnisse ihrer Untersuchungen und die zur Verringerung oder Beseitigung der Quelle der Verunreinigung ergriffenen Maßnahmen mitzuteilen.

(5)

die in Ziffer 4 genannten Informationen für Lebensmittel bis spätestens 31. März eines Jahres zu übermitteln und für Futtermittel als Teil des Jahresberichts, der der Überwachungsbehörde gemäß Artikel 22 Absatz 2 des in Anhang I Kapitel II Nummer 31a des EWR-Abkommens genannten Rechtsakts (Richtlinie 95/53/EG des Rates vom 25. Oktober 1995 mit Grundregeln für die Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrollen  (4) vorzulegen ist, es sei denn, die Informationen sind von unmittelbarer Bedeutung für die anderen EWR-Staaten; in diesem Fall sind sie unverzüglich vorzulegen. Gemäß Protokoll 1 Artikel 2 Absatz 1 des Abkommens zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs leitet die EFTA-Überwachungsbehörde diese Informationen an die Europäische Kommission weiter.

Brüssel, den 11. Mai 2006

Für die EFTA-Überwachungsbehörde

Kristján Andri STEFÁNSSON

Mitglied des Kollegiums

Niels FENGER

Direktor


(1)  ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 10. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/77/EG der Kommission (ABl. L 271 vom 30.9.2006, S. 53).

(2)  ABl. L 77 vom 16.3.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 199/2006 (ABl. L 32 vom 4.2.2006, S. 34).

(3)  ABl. L 321 vom 22.10.2004, S. 45.

(4)  ABl. L 265 vom 8.11.1995, S. 17. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 234 vom 1.9.2001, S. 55).


ANHANG

Dioxine (Summe aus polychlorierten Dibenzo-para-dioxinen (PCDD) und polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF), ausgedrückt in Toxizitätsäquivalenten der WHO unter Verwendung der WHO-TEF (Toxizitätsäquivalenzfaktoren, 1997) und dioxinähnliche PCB (Summe aus polychlorierten Biphenylen, ausgedrückt in Toxizitätsäquivalenten der WHO unter Verwendung der WHO-TEF (Toxizitätsäquivalenzfaktoren, 1997))

Lebensmittel

Auslösewert für Dioxine und Furane WHO-TEQ (1)

Auslösewert für dioxinähnliche PCB (1)

Fleisch und Fleischerzeugnisse

 

 

-

von Wiederkäuern (Rinder, Schafe)

1,5 pg/g Fett (2)

1,0 pg/g Fett (2)

-

von Geflügel und Zuchtwild

 

 

-

von Schweinen

1,5 pg/g Fett (2)

1,5 pg/g Fett (2)

Leber und ihre Verarbeitungserzeugnisse von Landtieren

0,6 pg/g Fett (2)

4,0 pg/g Fett (2)

0,5 pg/g Fett (2)

4,0 pg/g Fett (2)

Muskelfleisch von Fisch und Fischereierzeugnisse sowie ihre Verarbeitungserzeugnisse mit Ausnahme von Aal (3)  (4)

3,0 pg/g Frischgewicht

3,0 pg/g Frischgewicht

Muskelfleisch von Aal (Anguilla anguilla) sowie seine Verarbeitungserzeugnisse (3)  (4)

3,0 pg/g Frischgewicht

6,0 pg/g Frischgewicht

Milch und Milcherzeugnisse einschließlich Butterfett

2,0 pg/g Fett (2)

2,0 pg/g Fett (2)

Hühnereier und Eiprodukte

2,0 pg/g Fett (2)

2,0 pg/g Fett (2)

Öle und Fette

 

 

-

Tierische Fette

 

 

-

von Wiederkäuern

1,5 pg/g Fett

1,0 pg/g Fett

-

von Geflügel und Zuchtwild

1,5 pg/g Fett

1,5 pg/g Fett

-

von Schweinen

0,6 pg/g Fett

0,5 pg/g Fett

-

gemischte tierische Fette

1,5 pg/g Fett

0,75 pg/g Fett

-

Pflanzliche Öle und Fette

0,5 pg/g Fett

0,5 pg/g Fett

-

Fischöle (Fischkörperöl, Fischleberöl und Öle anderer Meerestiere, die zum Verzehr bestimmt sind

1,5 pg/g Fett

6,0 pg/g Fett

Obst, Gemüse und Getreide

0,4 ng/kg Erzeugnis

0,2 ng/kg Erzeugnis


(1)  Konzentrationsobergrenzen: Konzentrationsobergrenzen werden unter der Annahme berechnet, dass sämtliche Werte der einzelnen Congenere, die unter der Bestimmungsgrenze liegen, gleich der Bestimmungsgrenze sind.

(2)  Die Auslösewerte gelten nicht für Lebensmittel, die weniger als 1 % Fett enthalten

(3)  Sofern der gesamte Fisch zum Verzehr bestimmt ist, gilt der Höchstgehalt für den gesamten Fisch.

(4)  Im Falle des Überschreitens des Auslösewerts ist in einigen Fällen eine Untersuchung der Quelle der Verunreinigung nicht erforderlich, da die natürliche Belastung in einigen Gebieten für einige Fischarten den Auslösewert fast erreicht oder überschreitet. Wird in diesen Fällen der Auslösewert überschritten, sind jedoch alle Informationen aufzuzeichnen, beispielsweise Probenahmezeitraum, geografischer Ursprung und Fischart, mit Blick auf künftige Maßnahmen hinsichtlich der Belastung mit Dioxinen und dioxinähnlichen Zusammensetzungen in Fischen und Fischereierzeugnissen.


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