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Document E2004C0022

Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 22/04/KOL vom 25. Februar 2004 über die Notifizierung einer neuen direkten Beförderungsbeihilferegelung (Norwegen)

ABl. L 168 vom 30.6.2005, p. 36–47 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 349M vom 12.12.2006, p. 160–171 (MT)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/22(2)/oj

30.6.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 168/36


BESCHLUSS DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

Nr. 22/04/KOL

vom 25. Februar 2004

über die Notifizierung einer neuen direkten Beförderungsbeihilferegelung (Norwegen)

DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE —

GESTÜTZT AUF das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Artikel 61 bis 63 und Protokoll 26,

GESTÜTZT AUF das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes (2), insbesondere auf Artikel 24 und Protokoll 3,

GESTÜTZT AUF die Leitlinien der Überwachungsbehörde (3) für die Anwendung und Auslegung der Artikel 61 und 62 des EWR-Abkommens,

NACH AUFFORDERUNG der Beteiligten zur Äußerung gemäß den vorgenannten Bestimmungen (4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

I   SACHVERHALT

1.   Einführung

Mit Schreiben der Vertretung Norwegens bei der Europäischen Union vom 26. März 2003 (Dok. Nr. 03-1846 A), dem ein Schreiben des Ministeriums für Handel und Industrie vom 25. März 2003, ein Schreiben des Finanzministeriums vom 25. März 2003 und ein Schreiben des Ministeriums für kommunale Verwaltung und regionale Entwicklung vom 25. März 2003 beigefügt waren, die alle von der Überwachungsbehörde am 26. März 2003 entgegengenommen und registriert wurden, notifizierte Norwegen eine Übergangsfrist für die regional unterschiedlich hohen Sozialversicherungssätze sowie eine neue Regelung für eine direkte Beförderungsbeihilfe.

Mit Schreiben vom 16. Mai 2003 (Dok. Nr. 03-2951 D) bestätigte die Überwachungsbehörde den Eingang der oben genannten Schreiben und bat um zusätzliche Angaben.

Mit Schreiben der Vertretung Norwegens bei der Europäischen Union vom 10. Juni 2003 (Dok. Nr. 03-3707 A), dem ein Schreiben des Finanzministeriums vom 5. Juni 2003 beigefügt war, die beide von der Überwachungsbehörde am 11. Juni 2003 entgegengenommen und registriert wurden, übermittelte Norwegen zusätzliche Angaben.

Mit Schreiben der Vertretung Norwegens bei der Europäischen Union vom 19. Juni 2003 (Dok. Nr. 03-3976 A), dem ein Schreiben des Ministeriums für Handel und Industrie vom 10. Juni 2003 beigefügt war, die beide von der Überwachungsbehörde am 20. Juni 2003 entgegengenommen und registriert wurden, übermittelte Norwegen eine Studie, in der Beförderungsmehrkosten nachgewiesen wurden (5).

Mit Schreiben vom 16. Juli 2003 (Dok. Nr. 03-4598 D) teilte die Überwachungsbehörde den norwegischen Behörden ihren Beschluss mit, in Bezug auf staatliche Beihilfen in Form von regional unterschiedlich hohen Sozialversicherungssätzen und direkten Beförderungsbeihilfen (nachstehend „der Beschluss über die Einleitung einer Untersuchung“) das Verfahren nach Artikel 1 Absatz 2 von Teil I des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtsabkommen einzuleiten.

Der Beschluss über die Einleitung einer Untersuchung wurde im Amtsblatt der Europäischen Union  (6) veröffentlicht. Die Überwachungsbehörde forderte die Beteiligten zur Äußerung zu den betreffenden Beihilferegelungen auf.

Die offizielle Antwort der norwegischen Behörden auf den Beschluss über die Einleitung einer Untersuchung erfolgte per Fax vom Ministerium für Handel und Industrie vom 17. September 2003, dem ein Schreiben des Finanzministeriums vom 17. September 2003 beigefügt war (Dok. Nr. 03-6381 A). Das Schreiben des Finanzministeriums vom 17. September 2003 wurde auch einem Schreiben der Vertretung Norwegens vom 18. September 2003 beigefügt, das von der Überwachungsbehörde am 19. September 2003 entgegengenommen und registriert wurde (Dok. Nr. 03-6451 A). Das Schreiben des Finanzministeriums enthielt u. a. eine erweiterte Version der Studie über Beförderungsmehrkosten, die der Überwachungsbehörde mit Schreiben vom 19. Juni 2003 vorgelegt worden war.

Die Überwachungsbehörde erhielt von zehn Beteiligten Stellungnahmen zu dem Beschluss über die Einleitung einer Untersuchung.

Mit Schreiben vom 16. Oktober 2003 (Dok. Nr. 03-7071 D) und vom 17. Oktober 2003 (Dok. Nr. 03-7135) leitete die Überwachungsbehörde die Stellungnahmen Dritter an die norwegischen Behörden weiter.

Per Fax vom 21. Oktober 2003 übermittelte das Ministerium für Handel und Industrie eine Antwort des Finanzministeriums vom 21. Oktober 2003 (Dok. Nr. 03-7243 A) im Zusammenhang mit den Stellungnahmen Dritter. Das Schreiben des Finanzministeriums wurde der Überwachungsbehörde auch mit Schreiben der Vertretung Norwegens vom 23. Oktober 2003 übermittelt, von der Überwachungsbehörde entgegengenommen und registriert am 24. Oktober 2003 (Dok. Nr. 03-7360 A).

Mit Schreiben der Vertretung Norwegens bei der Europäischen Union vom 22. Oktober 2003, dem ein Schreiben des Ministeriums für kommunale Verwaltung und regionale Entwicklung vom 20. Oktober 2003 beigefügt war, die beide am 24. Oktober 2003 von der Überwachungsbehörde entgegengenommen und registriert wurden (Dok. Nr. 03-7362 A), notifizierten die norwegischen Behörden eine Ausdehnung des geografischen Gebiets, das mit Schreiben vom 25. März 2003 als für direkte Beförderungsbeihilfen in Betracht kommend notifiziert worden war.

Mit Schreiben vom 19. Dezember 2003 (Dok. Nr. 03-8952 D) bat die Überwachungsbehörde um zusätzliche Angaben und Klarstellungen, insbesondere in Bezug auf die in der notifizierten Regelung enthaltenen Kumulierungsvorschriften.

Per Fax vom 21. Januar 2004 übermittelte das Ministerium für Handel und Industrie ein Schreiben des Ministeriums für kommunale Verwaltung und regionale Entwicklung vom selben Tag (Vorgang Nr. 187224), das die zusätzlichen Angaben enthielt. Dasselbe Schreiben wurde der Überwachungsbehörde auch durch die Vertretung Norwegens bei der Europäischen Union mit Schreiben vom 23. Januar 2004 übermittelt (entgegengenommen und registriert am 26. Januar 2004 unter Vorgang Nr. 188041).

Per Fax vom 9. Februar 2004 übermittelte das Ministerium für Handel und Industrie ein Schreiben des Ministeriums für kommunale Verwaltung und regionale Entwicklung vom selben Tag (Vorgang Nr. 189794). Dasselbe Schreiben wurde der Überwachungsbehörde auch durch die Vertretung Norwegens bei der Europäischen Union mit Schreiben vom 11. Februar 2004 übermittelt (entgegengenommen und registriert am 12. Februar 2004 unter Vorgang Nr. 191138). Das Schreiben des Ministeriums für kommunale Verwaltung und regionale Entwicklung vom 9. Februar 2004 enthielt eine geringfügige Änderung hinsichtlich der Verwaltung der Regelung.

Die Notifizierung vom 25. März 2003 und der oben erwähnte Beschluss über die Einleitung einer Untersuchung bezogen sich auf eine Übergangsfrist von 2004 bis 2007 für die regional unterschiedlich hohen Sozialversicherungssätze sowie auf die Einführung einer neuen Regelung für eine direkte Beförderungsbeihilfe. Die Überwachungsbehörde entschied am 12. November 2003, die Untersuchung bezüglich der dreijährigen Übergangsfrist für die regional unterschiedlich hohen Sozialversicherungssätze — mit einem befürwortenden Beschluss — abzuschließen (Beschluss Nr.: 218/03/KOL) (7).

Infolgedessen befasst sich der vorliegende Beschluss mit zwei Aspekten der Regelung für eine direkte Beförderungsbeihilfe. Erstens mit der Notifizierung vom 25. März 2003 und dem nachfolgenden Beschluss über die Einleitung einer Untersuchung. Zweitens mit der zusätzlichen Notifizierung vom 22. Oktober 2003, die sich auf eine geografische Ausdehnung der Regelung bezog.

2.   Beschreibung der am 25. März 2003 notifizierten Beihilferegelung

2.1   Ziel der Regelung

Die norwegischen Behörden legen dar, dass für in Randgebieten und in dünn besiedelten Gebieten ansässige Firmen Beförderungsmehrkosten im Vergleich zu Firmen mit Sitz in zentral gelegenen Gebieten zu den ständigen bzw. entfernungsabhängigen Nachteilen gehören. Den norwegischen Behörden zufolge ist das Ziel der neuen Regelung somit der teilweise Ausgleich der Wettbewerbsnachteile, die Beförderungsmehrkosten für Unternehmen darstellen, deren Sitz weit von ihren Märkten entfernt liegt.

2.2   Für die Beihilferegelung vorgeschlagenes geografisches Gebiet

Vorgeschlagen wurde, dass die folgenden Bezirke/Kreise für eine nationale direkte Beförderungsbeihilfe infrage kommen sollten:

: Harstad, Tromsø, Kvæfjord, Skånland, Bjarkøy, Ibestad, Gratangen, Lavangen, Bardu, Salangen, Målselv, Sørreisa, Dyrøy, Tranøy, Torsken, Berg, Lenvik und Balsfjord,

: alle Kreise,

: Leka, Nærøy, Vikna, Flatanger, Fosnes, Overhalla, Høylandet, Grong, Namsos, Namsskogan, Røyrvik, Lierne, Snåsa, Inderøy, Namdalseid, Verran, Mosvik, Verdal, Leksvik, Meråker und Steinkjer,

: Hemne, Snillfjord, Hitra, Frøya, Ørland, Agdenes, Rissa, Bjugn, Åfjord, Roan, Osen, Oppdal, Rennebu, Meldal, Røros, Holtålen, Midtre Gauldal, Selbu und Tydal,

: Kristiansund, Vanylven, Sande, Herøy, Ulstein, Hareid, Norddal, Stranda, Stordal, Rauma, Nesset, Midsund, Sandøy, Aukra, Eide, Averøy, Frei, Gjemnes, Tingvoll, Sunndal, Surnadal, Rindal, Aure, Halsa, Tustna und Smøla,

: Gulen, Solund, Hyllestad, Høyanger, Vik, Balestrand, Leikanger, Sogndal, Aurland, Lærdal, Årdal, Luster, Askvoll, Fjaler, Gaular, Jølster, Bremanger, Vågsøy, Selje, Eid, Hornindal, Gloppen und Stryn.

Die für direkte Beförderungsbeihilfen vorgeschlagenen Gebiete liegen innerhalb des regionalbeihilfefähigen Gebiets, das von der Überwachungsbehörde am 17. Dezember 1999 (327/99/KOL) genehmigt wurde, mit Ausnahme der Gemeinden Herøy (8 374 Einwohner), Ulstein (6 664 Einwohner), Hareid (4 780 Einwohner) und Aukra (3 026 Einwohner) im Bezirk Møre og Romsdal. Das Gebiet für Regionalbeihilfen in Norwegen erfasst 25,2 % der Gesamtbevölkerung (8), während das für die neue Regelung für direkte Beförderungsbeihilfen vorgeschlagene Gebiet, gemäß der Notifizierung vom 25. Oktober 2003, 16,0 % der Gesamtbevölkerung (721 079 Einwohner) erfasst.

Norwegen teilt mit, dass die Festlegung des Gebiets für eine regionale Beförderungsbeihilfe auf der Grundlage von Anhang XI der Leitlinien für staatliche Beihilfen beruht, der die Kriterien für die Gewährung einer Beihilfe zum Ausgleich von Beförderungsmehrkosten in bevölkerungsarmen Gebieten, das heißt, in Regionen mit weniger als 12,5 Einwohnern je km2, festlegt.

Die Bezirke Troms, Nordland, Nord-Trøndelag und Sogn og Fjordane haben eine Bevölkerungsdichte von weniger als 12,5 Einwohnern je km2.

Die Bezirke Sør-Trøndelag und Møre og Romsdal haben keine geringe Bevölkerungsdichte, aber die für direkte Beförderungsbeihilfen vorgeschlagenen Teile dieser Bezirke haben eine geringe Bevölkerungsdichte (4,1 bzw. 9,6 Einwohner je km2). Die Kreise in den beiden Bezirken, die das vorgeschlagene Gebiet umfasst, haben eine Gesamtbevölkerung von 179 792 Einwohnern.

Die norwegischen Behörden erklären in der Notifizierung, dass der durch die bestehende indirekte Beförderungsbeihilferegelung (die regional unterschiedlich hohen Sozialversicherungssätze) erfasste Bevölkerungsanteil bei 23,55 % liege, gegenüber einem erfassten Bevölkerungsanteil von 16,01 % in dem neu vorgeschlagenen Gebiet, und dass dies mit der ersten Bedingung des fünften Gedankenstrichs in Anhang XI (siehe Abschnitt II.3.1 weiter unten) der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung im Einklang stehe.

2.3   Berechnung der direkten Beförderungsbeihilfen mit regionaler Zielsetzung

Gemäß der Notifizierung dürfen Beihilfen nur gewährt werden für die zusätzlichen Kosten im Zusammenhang mit dem Warentransport innerhalb des nationalen Hoheitsgebiets, berechnet auf der Grundlage der direktesten und wirtschaftlich günstigsten Beförderungsart zwischen dem Herstellungs- und Verarbeitungsort und der nächstgelegenen Verkaufsstelle. Beim Transport von Waren zu Zielen in Schweden und Finnland umfasst die Berechnung der Gesamtbeförderungsentfernung auch die Entfernungen innerhalb von Schweden und Finnland. Beihilfen werden jedoch nur für die innerhalb der Staatsgrenzen anfallenden Beförderungskosten gewährt.

Nur nachgewiesene Beförderungskosten können die Grundlage für die Berechnung der Beihilfe bilden. Die Beförderungsbeihilfe wird als Prozentsatz der Gesamtbeförderungskosten berechnet. Die Beförderungskosten müssen in einem Frachtbrief oder einem entsprechenden Dokument ausgewiesen werden, in dem die Beförderungskosten von der Beförderungsentfernung innerhalb der Staatsgrenzen, von dem Gewicht und der Art der Waren sowie von den Frachtkosten und sonstigen Kosten, die der tatsächlichen Beförderung zugerechnet werden können, abhängig sind. Der Ausgleich erfolgt auf der Grundlage von Anträgen der Unternehmen in dem auf die Entstehung der Beförderungskosten folgenden Jahr.

Die Beihilfeintensität wird differenziert nach zwei geografischen Beförderungszonen und nach Beförderungsentfernung (mindestens 350 km). Die Beihilfehöchstintensität erhalten Troms, Nordland und Nord-Trøndelag (Zone 1), während Sør-Trøndelag, Møre og Romsdal und Sogn og Fjordane (Zone 2) eine niedrigere Beihilfeintensität erhalten. Tabelle 1 zeigt die unterschiedlichen Beihilfeintensitäten.

Tabelle 1

Beihilfeintensität

(%)

Beförderungsentfernungen in Kilometern

Zone 1

Zone 2

350—700

30

20

701—

40

30

2.4   Nachweis von Beförderungsmehrkosten

Mit Schreiben vom 10. Juni 2003 übermittelte das Ministerium für Handel und Industrie eine Studie des Instituts für Verkehrswirtschaft (TØI) (9) über die Beförderungsmehrkosten in dem für die Beförderungsbeihilfe vorgeschlagenen Gebiet. Die Untersuchung stützt sich auf Befragungen von 33 Unternehmen, die in sechs Gruppen (geografische Gebiete) eingeteilt waren. Die 33 Unternehmen wurden aus dem Betriebs- und Unternehmenszentralregister (Central Register of Establishments and Enterprises — CRE) von Statistics Norway (10) mittels eines statistischen Zufallsstichprobenverfahrens ausgewählt. Das TØI kam zu dem Ergebnis, dass die durchschnittlichen Beförderungskosten pro Mannjahr — insgesamt und bei Beförderungsentfernungen über 350 Kilometer — bei Gruppe 1 (die drei nördlichsten Bezirke (Troms, Nordland und Nord-Trøndelag)) und Gruppe 2 (Bezirke in Westnorwegen (Sør-Trøndelag, Møre og Romsdal und Sogn og Fjordane)) wesentlich höher sind als die vergleichbaren Kosten im Bezugsgebiet. Das Bezugsgebiet ist Zone 1 der Regelung für regional unterschiedlich hohe Sozialversicherungssätze (überwiegend Oslo und Umgebung).

2.5   Laufzeit der Regelung

1. Januar 2004—31. Dezember 2006.

2.6   Budget

Das Budget wird auf etwa 200 Mio. NOK (etwa 24,5 Mio. EUR) pro Jahr veranschlagt.

2.7   Kumulierung

Die norwegischen Behörden teilen mit, dass sie durch die Festlegung der Beihilfehöchstintensitäten als Prozentsätze der Gesamtbeförderungskosten (siehe Tabelle 1 weiter oben) gewährleisten werden, dass bei den Unternehmen keine Überkompensierung stattfindet. Wenn Unternehmen im selben Zeitraum in den Genuss verminderter Sozialversicherungsbeiträge kommen, werden die Vorteile dieser Beitragsverminderung von der gemäß Tabelle 1 berechneten Beförderungsbeihilfe abgezogen. Darüber hinaus erhalten die Unternehmen aufgrund der neuen Beförderungsbeihilferegelung insgesamt nicht mehr an Beförderungsbeihilfe oder verminderten Sozialversicherungsbeiträgen als den Betrag, den sie aufgrund der bestehenden unterschiedlich hohen Sozialversicherungssätze erhalten hätten.

2.8   Von der Regelung ausgenommene Sektoren und besonderen Notifizierungsanforderungen unterliegende sensible Sektoren

Der Notifizierung zufolge können für die folgenden Wirtschaftstätigkeiten keine direkten Beförderungsbeihilfen gewährt werden:

a)

Die Regelung gilt nicht für den Transport oder die Übertragung von Erzeugnissen der folgenden Sektoren und/oder von Erzeugnissen von Unternehmen, für deren Standort keine Alternative besteht:

Erzeugung und Verteilung von Elektrizität,

Gewinnung von Rohöl und Erdgas,

Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Öl- und Gasgewinnung, ohne Vermessungsarbeiten,

Abbau von Metallerzen,

Gewinnung der Industriemineralien Nephelinsyenit und Olivin.

b)

Industriezweige, für die sektorspezifische Regelungen gelten

Die folgenden Sektoren können aufgrund sektorspezifischer Regelungen keine Beförderungsbeihilfen mit regionaler Zielsetzung erhalten:

Unternehmen, die unter den unter den Ziffern 1a und b des Anhangs XV zum EWR-Abkommen genannten Rechtsakt (über Beihilfen für die Stahlindustrie und den Schiffbau) fallen.

c)

Wirtschaftstätigkeiten in den Sektoren Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei, die weiterhin dem derzeit geltenden System der unterschiedlich hohen Sozialversicherungsbeiträge unterliegen werden.

Direkte Beförderungsbeihilfen für die Kraftfahrzeugindustrie oder die industrielle Erzeugung synthetischer Fasern werden der Notifizierung zufolge in Übereinstimmung mit den Leitlinien für staatliche Beihilfen einer vorherigen Anzeige bei der Überwachungsbehörde und einer Genehmigung durch die Überwachungsbehörde unterliegen.

2.9   Der Beschluss über die Einleitung einer Untersuchung

In ihrem Beschluss vom 16. Juli 2003 über die Einleitung einer Untersuchung äußerte die Überwachungsbehörde zweierlei Zweifel in Bezug auf die direkte Beihilferegelung.

Erstens merkte die Überwachungsbehörde an, dass vier der für die direkte Beförderungsbeihilferegelung vorgeschlagenen und notifizierten Kreise außerhalb der genehmigten regionalen Fördergebietskarte (Herøy, Ulstein, Hareid und Aukra) liegen. Da die norwegischen Behörden keine Anpassung der Fördergebietskarte vorgeschlagen haben, war die Überwachungsbehörde der Ansicht, dass direkte Beförderungsbeihilfen für diese vier Kreise nicht mit den Bestimmungen des EWR-Abkommens betreffend staatliche Beihilfen vereinbar sei.

Zweitens war die Überwachungsbehörde der Auffassung, dass die von den norwegischen Behörden beigebrachten Nachweise nicht in genügendem Maße belegten, dass in den für eine direkte Beförderungsbeihilfe vorgeschlagenen südnorwegischen Gebieten (Sogn og Fjordane, Møre og Romsdal und Sør-Trøndelag) Beförderungsmehrkosten anfallen.

2.10    Stellungnahme Norwegens zu dem Beschluss über die Einleitung einer Untersuchung

Mit Schreiben vom 17. September 2003 des Finanzministeriums nahmen die norwegischen Behörden zu dem Beschluss der Überwachungsbehörde über die Einleitung einer Untersuchung Stellung. Die norwegischen Behörden erklärten, dass sie — um die Gültigkeit der zuvor vorgelegten Nachweise für Beförderungsmehrkosten in dem für Transportbeihilfen notifizierten Gebiet zu gewährleisten — eine im Vergleich zu der mit Schreiben vom 19. Juni 2003 vorgelegten Studie umfassendere Studie durchgeführt haben (der Stellungnahme beigefügt). Diese Studie bestätigte nach Angaben der norwegischen Behörden die Ergebnisse der vorangegangenen Studie.

Die umfassendere Studie (11) erfasst 39 Unternehmen, darunter auch Firmen in dem nicht für die neue nationale Beförderungsbeihilfe vorgeschlagenen Gebiet. Als Bezugsbeförderungskosten für die Beförderungsmehrkosten in den für eine direkte Beförderungsbeihilfe vorgeschlagenen Gebieten werden die Beförderungskosten in Zone 1 der Regelung für regional unterschiedlich hohe Sozialversicherungsbeiträge angesetzt. Die Schlussfolgerungen dieser Studie bestätigen den norwegischen Behörden zufolge, dass Unternehmen in den Bezirken Troms, Nordland, Nord-Trøndelag, Sør-Trøndelag, Møre og Romsdal und Sogn og Fjordane durchschnittliche Beförderungskosten haben, die — sowohl insgesamt als auch für Entfernungen von mehr als 350 Kilometern — beträchtlich höher liegen als diejenigen von Unternehmen in dem Bezugsgebiet. Die Beförderungskosten in den Bezirken Troms, Nordland und Nord-Trøndelag sind 220 % höher als die Beförderungskosten für Entfernungen von mehr als 350 Kilometern in dem Bezugsgebiet. Die Beförderungskosten in den Bezirken Sør-Trøndelag, Møre og Romsdal und Sogn og Fjordane sind 143 % höher als die Beförderungskosten für Entfernungen von mehr als 350 Kilometern in dem Bezugsgebiet.

2.11    Stellungnahmen von Beteiligten zu dem Beschluss über die Einleitung einer Untersuchung

Zehn Organisationen und Unternehmen aus Norwegen gaben Stellungnahmen zu dem Beschluss über die Einleitung einer Untersuchung ab. Der Großteil der Stellungnahmen bezog sich auf die Regelung für regional unterschiedlich hohe Sozialversicherungsbeiträge (Übergangsfrist). Die Beteiligten, die zu der direkten Beförderungsbeihilferegelung Stellung nahmen, erklärten unter anderem, dass sie nicht wissen, wie die direkte Beförderungsbeihilferegelung funktionieren wird oder welche Auswirkungen die Regelung haben wird. In einigen Stellungnahmen wird auch argumentiert, dass die neue direkte Beförderungsbeihilferegelung für in den Randregionen Norwegens ansässige Unternehmen nur in begrenztem Umfang zu einer Senkung der Beförderungsmehrkosten beitragen wird.

Mit Schreiben der Vertretung Norwegens bei der Europäischen Union vom 23. Oktober 2003, dem ein Schreiben des Ministeriums für Handel und Industrie vom 21. Oktober 2003 und ein Schreiben des Finanzministeriums vom 21. Oktober 2003 beigefügt waren, die alle von der Überwachungsbehörde am 24. Oktober 2003 (Dok. Nr. 03-7360 A) entgegengenommen und registriert wurden, äußerten sich die norwegischen Behörden kurz zu den Stellungnahmen Dritter. Die norwegischen Behörden merken an, dass die in den Stellungnahmen Dritter dargelegten Überlegungen und Zahlenangaben die zuvor gegenüber der Überwachungsbehörde vorgebrachten Argumente konkretisieren. Die norwegischen Behörden stellen auch fest, dass von Dritten keinerlei Einwände gegen die notifizierte direkte Beförderungsbeihilferegelung erhoben wurden.

3.   Beschreibung der Notifizierung vom 22. Oktober 2003

3.1   Erweiterung des geografischen Geltungsbereichs

Am 22. Oktober 2003 notifizierten die norwegischen Behörden eine Erweiterung des geografischen Geltungsbereichs der am 25. März 2003 notifizierten Regelung. Auch die folgenden 13 Kreise wurden für eine nationale direkte Beförderungsbeihilfe vorgeschlagen:

 

Im Bezirk Hedmark: Rendalen, Engerdal, Tolga, Tynset, Alvdal, Folldal und Os.

 

Im Bezirk Oppland: Dovre, Lesja, Lom, Skjåk, Vågå und Sel.

Diese 13 Kreise haben eine Gesamtbevölkerung von 37 271 Personen. Sowohl Hedmark als auch Oppland haben eine Bevölkerungsdichte von weniger als 12,5 Einwohnern je km2. Die Bevölkerungsdichte des im Bezirk Hedmark für eine direkte Beförderungsbeihilfe vorgeschlagenen Gebiets beträgt 1,5 Einwohner je km2, während sie in dem vorgeschlagenen Gebiet im Bezirk Oppland bei 2,0 Einwohnern je km2 liegt.

3.2   Geänderte Rechtfertigung für die Aufnahme von Kreisen aus nicht als bevölkerungsarm geltenden Bezirken (Møre og Romsdal und Sør-Trøndelag)

In der Notifizierung vom 22. Oktober 2003 änderten die norwegischen Behörden ihre Rechtfertigung für die Aufnahme von Kreisen aus Bezirken, die keine geringe Bevölkerungsdichte haben, in das für eine direkte Beförderungsbeihilfe vorgeschlagene Gebiet (siehe letzter Absatz unter Ziffer I.2.2 weiter oben).

Die norwegischen Behörden argumentieren jetzt, dass die Aufnahme von Kreisen in Sør-Trøndelag und Møre og Romsdal nach Anhang XI der Leitlinien für staatliche Beihilfen gerechtfertigt sei, weil die Bevölkerungszahl von Sør-Trøndelag und Møre og Romsdal innerhalb des für eine direkte Beförderungsbeihilfe vorgeschlagenen Gebiets bei 179 792 Einwohnern liege, während die Bevölkerungszahl in anderen bevölkerungsarmen Bezirken (12) innerhalb der regionalen Fördergebietskarte, aber außerhalb der vorgeschlagenen Fördergebietskarte für die direkte Beförderungsbeihilfe, bei 172 322 Einwohnern liege. Die Bevölkerung innerhalb des für die direkte Beförderungsbeihilfe vorgeschlagenen Gebiets in Sør-Trøndelag und Møre og Romsdal (Bezirke mit einer Bevölkerungsdichte von mehr als 12,5 Einwohnern je km2) sei somit etwas größer (7 470 Einwohner) als die Bevölkerung innerhalb der regionalen Fördergebietskarte, aber außerhalb der für die direkte Beförderungsbeihilfe vorgeschlagenen Fördergebietskarte, in Bezirken mit geringer Bevölkerungsdichte. Die norwegischen Behörden sind der Auffassung, dass es innerhalb des Ermessensspielraums der Überwachungsbehörde liege, diese begrenzte Zunahme des durch die Regelung erfassten Bevölkerungsanteils zu genehmigen.

3.3   Zusätzlicher Nachweis von Beförderungskosten

Als Teil der geänderten Notifizierung vom 22. Oktober 2003 reichten die norwegischen Behörden eine neue Studie ein, die sich auf Unternehmen in den notifizierten Kreisen in Hedmark und Oppland bezog. Die angewandte Methode ist dieselbe wie in der ersten Studie (siehe Ziffer 2.4 weiter oben).

Die Studie (13) — ebenfalls von TØI durchgeführt — erstreckt sich auf 13 Unternehmen in 13 Kreisen in den nördlichen Teilen der Bezirke Hedmark und Oppland. Der Kreis Engerdal war nicht in die Studie einbezogen, ist aber Teil der zusätzlichen Notifizierung. Die Studie bestätigt den norwegischen Behörden zufolge, dass die Unternehmen in diesen 12 Kreisen — sowohl insgesamt als auch für Entfernungen von mehr als 350 Kilometern — Beförderungskosten haben, die im Durchschnitt beträchtlich höher liegen als die Beförderungskosten von Unternehmen im Bezugsgebiet. Das Bezugsgebiet ist identisch mit demjenigen der ersten Studie. Die Studie kommt zu dem Schluss, dass die Beförderungskosten bei Beförderungsentfernungen von mehr als 350 Kilometern in den 12 Gemeinden 120 % höher sind als im Bezugsgebiet.

II   RECHTLICHE WÜRDIGUNG

1.   Vorliegen einer Beihilfe

Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen lautet wie folgt:

„Soweit in diesem Abkommen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind Beihilfen der EG-Mitgliedstaaten oder der EFTA-Staaten oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Vertragsparteien beeinträchtigen.“

Die notifizierte Beihilfe wird aus staatlichen Mitteln finanziert und wird bestimmte Unternehmen im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens begünstigen. Die begünstigten Unternehmen stehen tatsächlich oder potenziell im Wettbewerb mit ähnlichen Unternehmen in Norwegen und anderen EWR-Staaten. Da die vorgeschlagene Beihilfe den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht und den Handel innerhalb des EWR beeinträchtigt, stellt die Regelung staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens dar.

2.   Notifizierungspflicht

Artikel 1 Absatz 3 von Teil I des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtsabkommen besagt: „Die EFTA-Überwachungsbehörde wird von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, dass sie sich dazu äußern kann.“ Nicht oder spät, d. h. nach Inkrafttreten, angemeldete Beihilfen werden als unrechtmäßig angesehen.

Mit Schreiben der Vertretung Norwegens bei der Europäischen Union vom 26. März 2003 (Dok. Nr. 03-1846 A), 10. Juni 2003 (Dok. Nr. 03-3707 A), 22. Oktober 2003 (Dok. Nr. 03-7362 A), 23. Januar 2004 (Vorgang Nr. 188041) und 11. Februar 2004 (Vorgang Nr. 191138) sind die norwegischen Behörden ihrer Verpflichtung nach Artikel 1 Absatz 3 von Teil I des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtsabkommen nachgekommen, indem sie die Beihilfemaßnahme vor ihrem Inkrafttreten notifiziert haben.

3.   Rechtsgrundlage

In ihren Notifizierungen stuften die norwegischen Behörden die im Rahmen der vorgeschlagenen Regelung gewährte Beihilfe als Beförderungsbeihilfe ein.

Kapitel 25 Absatz 4 Ziffer 27 des Leitfadens für staatliche Beihilfen der Überwachungsbehörde besagt: „In Gebieten mit einer geringen Bevölkerungsdichte, die entweder unter die Freistellungsvoraussetzung des Artikels 61 Absatz 3 Buchstabe a oder aufgrund des in Kapitel 25.3 Absatz 17 genannten Kriteriums der Bevölkerungsdichte unter die Ausnahmebestimmung des Artikels 61 Absatz 3 Buchstabe c fallen, können Beihilfen für den teilweisen Ausgleich der Beförderungsmehrkosten (14) unter Einhaltung bestimmter Bedingungen genehmigt werden. Es obliegt dem EFTA-Staat, nachzuweisen, dass solche Beförderungsmehrkosten existieren und ihre Höhe festzulegen.“

In Kapitel 25.3 Absatz 17 der Leitlinien für staatliche Beihilfen wird eine niedrige Bevölkerungsdichte als eine Bevölkerungsdichte von weniger als 12,5 Einwohnern je km2 definiert.

Was die besonderen Bedingungen für die in den Anwendungsbereich der Freistellungsvoraussetzung des Artikels 61 Absatz 3 Buchstabe c fallenden Gebiete in Bezug auf das Kriterium der Bevölkerungsdichte betrifft, verweist Kapitel 25.4 Absatz 27 der Leitlinien auf Anhang XI, in dem die Voraussetzungen dargelegt werden, die erfüllt sein müssen, damit eine Beihilfe für die Freistellungsvoraussetzung in Betracht kommt. Die zu erfüllenden Voraussetzungen sind:

„—

Die Beihilfen dürfen nur die Beförderungsmehrkosten ausgleichen. Der betroffene EFTA-Staat muss anhand objektiver Kriterien die Notwendigkeit einer Ausgleichszahlung nachweisen können. Auf keinen Fall darf eine Überkompensation stattfinden. Um dies zu verhindern, muss die Kumulierung verschiedener Beihilferegelungen zum Ausgleich der Beförderungsmehrkosten berücksichtigt werden.

Die Beihilfen dürfen nur für die Beförderungsmehrkosten gewährt werden, die durch die Güterbeförderung innerhalb der nationalen Grenzen des betreffenden Landes verursacht werden. Diese Beihilfen dürfen also auf keinen Fall Ausfuhrbeihilfen sein.

Die Beihilfen müssen im Voraus objektiv quantifizierbar sein, und zwar auf der Grundlage ‚Beihilfe je zurückgelegter Kilometer‘ oder ‚Beihilfe je zurückgelegter Kilometer‘ und ‚Beihilfe je Gewichtseinheit‘, und müssen Gegenstand eines auf der Grundlage dieses/er Koeffizienten erstellten Jahresberichts sein.

Die Mehrkosten müssen unter Berücksichtigung des wirtschaftlichsten Verkehrsmittels und des kürzesten Weges zwischen dem Produktions-/ Verarbeitungsort und den Absatzmärkten berechnet werden.

Die Beihilfen dürfen nur an Unternehmen in einem Gebiet gewährt werden, das aufgrund des Kriteriums der niedrigen Bevölkerungsdichte regionales Fördergebiet ist. Bei diesen Gebieten handelt es sich im Wesentlichen um NUTS III-Gebiete mit einer Bevölkerungsdichte von weniger als 12,5 Einwohnern je km2. Bei der Auswahl der Gebiete ist jedoch unter folgenden Bedingungen eine gewisse Flexibilität zulässig:

Die Flexibilität bei der Auswahl der Gebiete darf zu keiner Erhöhung des Bevölkerungsanteils führen, für den Verkehrsbeihilfen gewährt werden;

die NUTS III-Gebietsteile, die in den Genuss der Flexibilität gelangen, müssen eine Bevölkerungsdichte von weniger als 12,5 Einwohnern je km2 aufweisen;

sie müssen an NUTS III-Gebiete grenzen, die das Kriterium der geringen Bevölkerungsdichte erfüllen;

ihre Bevölkerung muss bezogen auf die insgesamt für Beihilfen zum Ausgleich der Beförderungsmehrkosten in Betracht kommende Bevölkerung gering bleiben.

Beihilfen zum Ausgleich der Beförderungsmehrkosten dürfen nicht für die Erzeugnisse von Unternehmen gewährt werden, für deren Standort keine andere Alternative besteht (Grubenfördergut, Wasserkraftwerke usw.).

Beihilfen zum Ausgleich der Beförderungsmehrkosten, die zugunsten von Unternehmen in Sektoren gewährt werden, die die EFTA-Überwachungsbehörde als sensibel ansieht (Kraftfahrzeuge, Kunstfasern, Schiffbau und Stahl), müssen vor ihrer Gewährung notifiziert werden und unterliegen den jeweilig geltenden sektoralen Regelungen.“

Kapitel 25.5 Absatz 5 der Leitlinien für staatliche Beihilfen besagt in Bezug auf die regionalen Fördergebietskarten der EFTA-Staaten: „Während der Geltungsdauer der Fördergebietskarte können die EFTA-Staaten bei erheblichen und nachgewiesenen Änderungen der sozioökonomischen Gegebenheiten Anpassungen beantragen. Diese können sowohl die Förderhöchstsätze als auch die Fördergebiete betreffen, wobei die mögliche Aufnahme neuer Gebiete jedoch durch den Ausschluss von Gebieten mit gleichen Einwohnerzahlen ausgeglichen werden muss. Die Geltungsdauer der geänderten Fördergebietskarte läuft zu dem für die ursprüngliche Karte vorgesehenen Zeitpunkt ab“.

Die Überwachungsbehörde hat die beiden Notifizierungen vom 25. März 2003 und vom 22. Oktober 2003 im Licht von Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c EWR-Abkommen und im Licht der relevanten Teile der oben genannten Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung geprüft.

4.   Die Notifizierung vom 25. März 2003

Die rechtliche Würdigung der Notifizierung vom 25. März 2003, die Gegenstand des Beschlusses zur Verfahrenseinleitung vom 16. Juli 2003 war, hat zu folgenden Bemerkungen geführt:

a)   Mit Ausnahme von vier Kreisen ist die Beihilfe auf Gebiete mit niedriger Bevölkerungsdichte beschränkt, die in den Anwendungsbereich der Freistellungsvoraussetzung des Artikels 61 Absatz 3 Buchstabe c fallen (Kapitel 25.4 Absatz 27 und Kapitel 25.5. Absatz 5) sowie fünfter Gedankenstrich von Anhang XI der Leitlinien für staatliche Beihilfen)

Die norwegischen Behörden haben vier Kreise außerhalb der derzeit geltenden regionalen Fördergebietskarte notifiziert (Herøy, Ulstein, Hareid und Aukra).

Die Genehmigung der norwegischen Fördergebietskarte durch die Überwachungsbehörde im Jahre 1999 (327/99/KOL) setzte eine Bestätigung der Gewährung von Beihilfen an Unternehmen in unter die regionale Fördergebietskarte fallenden Gebieten im Rahmen der Regionalbeihilferegelungen voraus. Dies bedeutet, dass Regionalbeihilfen (beispielsweise direkte Beförderungsbeihilfen) nicht außerhalb der genehmigten Fördergebietskarte gewährt werden können.

Nach Kapitel 25.5 Absatz 5 der Leitlinien für staatliche Beihilfen sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, bestehende Fördergebiete aus der genehmigten Fördergebietskarte auszuschließen, um neue Gebiete aufnehmen zu können. Da Norwegen keine Anpassung der Fördergebietskarte gemäß Kapitel 25.5 Absatz 5 der Leitlinien für staatliche Beihilfen notifiziert hat, sind Regionalbeihilfen (direkte Beförderungsbeihilfen) für die vier Kreise außerhalb der regionalen Fördergebietskarte (Herøy, Ulstein, Hareid und Aukra, die alle im Bezirk Møre og Romsdal liegen) mit den Bestimmungen des EWR-Abkommens über staatliche Beihilfen unvereinbar. Infolgedessen kann Norwegen die notifizierte Beihilferegelung für diese vier Kreise nicht durchführen.

Die erfasste Bevölkerung in der Notifizierung vom 25. März 2003 lag insgesamt bei 721 079 Einwohnern, beziehungsweise 16,0 % der Gesamtbevölkerung Norwegens. Die Gesamtbevölkerung von Herøy, Ulstein, Hareid und Aukra beträgt 22 844 Einwohner. Die erfasste Bevölkerung beträgt ohne diese vier Kreise daher 698 235 Einwohner, beziehungsweise 15,5 % der Gesamtbevölkerung.

Die erfasste Bevölkerung in Sør-Trøndelag und Møre og Romsdal (die Bezirke, die keine niedrige Bevölkerungsdichte haben) lag in der Notifizierung vom 25. März 2003 bei 179 792 Einwohnern. Ohne die vier Kreise Herøy, Ulstein, Hareid und Aukra beläuft sich die erfasste Bevölkerung in diesen beiden Bezirken auf 156 948 (15) Einwohner, was weniger ist als die Bevölkerung innerhalb der regionalen Fördergebietskarte in Bezirken mit niedriger Bevölkerungsdichte, die nicht für eine direkte Beförderungsbeihilfe vorgeschlagen wurde (Hedmark, Oppland, Telemark und Aust-Agder). Die Gesamtbevölkerung innerhalb der regionalen Fördergebietskarte beträgt in diesen vier Bezirken 209 593 Einwohner.

Die für eine direkte Beförderungsbeihilfe vorgeschlagenen Gebiete in Sør-Trøndelag und Møre og Romsdal haben eine Bevölkerungsdichte von weniger als 12,5 Einwohner je km2. Sie grenzen an die Bezirke an, die das Kriterium der geringen Bevölkerungsdichte erfüllen (Nord-Trøndelag und weiter nördlich gelegene Bezirke). Der erfasste Bevölkerungsanteil in Sør-Trøndelag und Møre og Romsdal (156 948 Einwohner) beläuft sich auf 22,5 % der erfassten Gesamtbevölkerung der vorgeschlagenen Regelung (698 235 Einwohner).

Die restlichen notifizierten Gebiete sind sämtlichst Gebiete nach Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c EWR-Abkommen mit geringer Bevölkerungsdichte. Die Bedingungen des Kapitels 25.4 Absatz 27 und des fünften Gedankenstrichs von Anhang XI sind erfüllt.

b)   Norwegen hat nachgewiesen, dass Beförderungsmehrkosten vorliegen und hat ihren Umfang veranschlagt (Kapitel 25.4 Absatz 27 der Leitlinien für staatliche Beihilfen)

Zum Nachweis von Beförderungsmehrkosten hat Norwegen zwei Studien vorgelegt. Die erste mit Schreiben der Vertretung Norwegens bei der Europäischen Union vom 19. Juni 2003, die zweite, bei der es sich um eine Erweiterung der ersten handelt, mit Schreiben der Vertretung Norwegens bei der Europäischen Union vom 18. September 2003. Bei beiden Studien handelt es sich um Studien mit Zufallsstichproben, bei denen eine bestimmte Zahl von Unternehmen mittels üblicher statistischer Verfahren ausgewählt wurde. Zu den ausgewählten Unternehmen wurden Daten bezüglich ihrer Beförderungskosten erhoben.

In dem Beschluss über die Verfahrenseinleitung (vom 16. Juli 2003) äußerte die Überwachungsbehörde Zweifel hinsichtlich der von Norwegen beigebrachten Nachweise (erste Studie). Die Überwachungsbehörde war der Auffassung, dass die Studie nicht in genügendem Maße belegte, dass in den für eine direkte Beförderungsbeihilfe vorgeschlagenen südnorwegischen Gebieten (Sogn og Fjordane, Møre og Romsdal und Sør-Trøndelag) Beförderungsmehrkosten anfallen.

In der zweiten Studie wurde die Zahl der Unternehmen erhöht. Die Studie bestätigt jetzt, dass Unternehmen mit Sitz in dem für eine direkte Beförderungsbeihilfe vorgeschlagenen Gebiet Beförderungsmehrkosten entstehen. Unternehmen in den Bezirken Troms, Nordland, Nord-Trøndelag, Sør-Trøndelag, Møre og Romsdal und Sogn og Fjordane haben durchschnittliche Beförderungskosten, die — sowohl insgesamt als auch für Entfernungen von mehr als 350 Kilometern — beträchtlich höher liegen als diejenigen von Unternehmen in dem Bezugsgebiet. Unternehmen in den Bezirken Troms, Nordland und Nord-Trøndelag haben bei Entfernungen von mehr als 350 Kilometern Beförderungskosten, die 220 % höher sind als die Beförderungskosten von Unternehmen in dem Bezugsgebiet. Unternehmen in den Bezirken Sør-Trøndelag, Møre og Romsdal und Sogn og Fjordane haben bei Entfernungen von mehr als 350 Kilometern Beförderungskosten, die 143 % höher sind als die Beförderungskosten in dem Bezugsgebiet.

Die Überwachungsbehörde ist der Auffassung, dass Norwegen nachgewiesen hat, dass Beförderungsmehrkosten anfallen, und dass die Bedingung von Kapitel 25.4 Absatz 27 der Leitlinien für staatliche Beihilfen daher erfüllt ist.

c)   Die Beihilfe dient nur zum Ausgleich der Beförderungsmehrkosten (erster Gedankenstrich von Anhang XI der Leitlinien für staatliche Beihilfen)

Die in Tabelle I unter Ziffer I.2.3 aufgeführten Beihilfeintensitäten gewährleisten, dass Unternehmen Beihilfen bis zu einer Höchstgrenze von 40 % ihrer Beförderungskosten (für Beförderungsentfernungen von mehr als 701 Kilometern) erhalten können. Nur Beförderungsentfernungen von mehr als 350 Kilometern werden für eine Beförderungsbeihilfe in Betracht kommen. Die Überwachungsbehörde ist der Ansicht, dass dies mit den Ergebnissen der von Norwegen vorgelegten Studien (siehe Ziffer 3.3 weiter oben) im Einklang steht, und gelangt zu der Feststellung, dass durch die Regelung keine über den für den Ausgleich dieser Beförderungsmehrkosten nötigen Beträge hinaus gehenden Beihilfen gezahlt werden.

Um sicherzustellen, dass bei den Unternehmen keine Überkompensierung stattfindet, werden eventuelle Vorteile durch einen verringerten Sozialversicherungssatz von der gemäß Tabelle 1 unter Ziffer I.2.3 weiter oben errechneten Beförderungsbeihilfe abgezogen werden.

Die Bedingung des ersten Gedankenstrichs von Anhang XI der Leitlinien für staatliche Beihilfen ist damit erfüllt.

d)   Beihilfen werden nur für die Güterbeförderung innerhalb der nationalen Grenzen des betreffenden Landes gewährt (zweiter Gedankenstrich von Anhang XI der Leitlinien für staatliche Beihilfen)

Im Rahmen der Regelung dürfen Beihilfen nur gewährt werden für die zusätzlichen Kosten im Zusammenhang mit dem Warentransport innerhalb des nationalen Hoheitsgebiets, berechnet auf der Grundlage der direktesten und wirtschaftlich günstigsten Beförderungsart zwischen dem Herstellungs- und Verarbeitungsort und der nächstgelegenen Verkaufsstelle. Beim Transport von Waren zu Zielen in Finnland und Schweden umfasst die Berechnung der gesamten Beförderungsentfernung auch die Entfernungen in Schweden und Finnland, Beihilfen werden jedoch nur für die innerhalb der Staatsgrenzen anfallenden Beförderungskosten gewährt.

Die Bedingung des zweiten Gedankenstrichs von Anhang XI der Leitlinien für staatliche Beihilfen ist damit erfüllt.

e)   Die Beihilfen sind im Voraus objektiv quantifizierbar, und zwar auf der Grundlage „Beihilfe je zurückgelegter Kilometer“ oder „Beihilfe je zurückgelegter Kilometer“ und „Beihilfe je Gewichtseinheit“; die Mehrkosten werden unter Berücksichtigung des wirtschaftlichsten Verkehrsmittels und des kürzesten Weges berechnet (dritter und vierter Gedankenstrich von Anhang XI der Leitlinien für staatliche Beihilfen)

Die vorgeschlagene Regelung erfüllt diese Voraussetzungen auf folgende Weise:

Die Beihilfe wird als Prozentsatz der Beförderungskosten berechnet (siehe Tabelle 1 unter Ziffer I.2.3 weiter oben).

Die Beförderungskosten müssen sich auf angemessene Kosten beziehen, die in einem Frachtbrief oder einem entsprechenden Dokument ausgewiesen werden und von der Beförderungsentfernung innerhalb der Staatsgrenzen, von dem Gewicht und der Art der Waren sowie von den Frachtkosten und sonstigen Kosten, die der tatsächlichen Beförderung zugerechnet werden können, abhängig sein.

Die Beförderungskosten müssen unter Berücksichtigung des wirtschaftlichsten Verkehrsmittels und des kürzesten Weges zwischen dem Produktionsort und dem Bestimmungsort berechnet werden.

Die Bedingungen des dritten und vierten Gedankenstrichs von Anhang XI der Leitlinien für staatliche Beihilfen sind damit erfüllt.

f)   Die sektorspezifischen Regelungen werden befolgt (sechster und siebter Gedankenstrich von Anhang XI der Leitlinien für staatliche Beihilfen)

Die Regelung gilt nicht für den Transport oder die Übertragung der Erzeugnisse von Unternehmen, für deren Standort keine andere Alternative besteht: Erzeugung und Verteilung von Elektrizität, Gewinnung von Rohöl und Erdgas, Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Öl- und Gasgewinnung (ohne Vermessungsarbeiten), Abbau von Metallerzen sowie Gewinnung der Industriemineralien Nephelinsyenit und Olivin.

Die Regelung gilt nicht für Unternehmen, die unter den unter den Ziffern 1a und b des Anhangs XV zum EWR-Abkommen (über Beihilfen für die Stahlindustrie und für den Schiffbau) genannten Rechtsakt fallen.

Die Regelung gilt nicht für die Sektoren Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei, die weiterhin dem derzeit geltenden System der unterschiedlich hohen Sozialversicherungsbeiträge unterliegen werden.

Die Bedingungen des sechsten und siebten Gedankenstrichs von Anhang XI der Leitlinien für staatliche Beihilfen sind damit erfüllt.

5.   Die geänderte Notifizierung vom 22. Oktober 2003

Mit Schreiben der Vertretung Norwegens bei der Europäischen Union vom 22. Oktober 2003 notifizierte Norwegen eine geografische Ausdehnung der am 25. März 2003 notifizierten Regelung (siehe Ziffer I.3.1 weiter oben).

Zum Nachweis von Beförderungsmehrkosten hat Norwegen eine Studie vorgelegt, die Beförderungsmehrkosten für die 13 vorgeschlagenen Kreise in den Bezirken Hedmark und Oppland belegt. Die Schlussfolgerung der Studie lautet, dass die Unternehmen in diesen 13 Kreisen — sowohl insgesamt als auch für Entfernungen von mehr als 350 Kilometern — Beförderungskosten haben, die im Durchschnitt beträchtlich höher liegen als die Beförderungskosten von Unternehmen im Bezugsgebiet (120 % bei Beförderungsentfernungen von mehr als 350 Kilometern).

Die Überwachungsbehörde gelangt zu der Feststellung, dass die Studie belegt, dass für die 13 notifizierten Kreise Beförderungsmehrkosten anfallen.

Die Überwachungsbehörde stellt fest, dass sich durch die Ausdehnung des geografischen Geltungsbereichs der Regelung die durch die Regelung erfasste Bevölkerungszahl auf 735 506 Einwohner (16) beziehungsweise auf einen Anteil von 16,3 % an der Gesamtbevölkerung erhöht (ohne die Kreise Herøy, Ulstein, Hareid und Aukra).

Die Überwachungsbehörde stellt auch fest, dass die Bevölkerungsdichte in den vorgeschlagenen Gebieten von Hedmark und Oppland weniger als 12,5 Einwohner je km2 beträgt.

Ferner beträgt die Bevölkerungszahl innerhalb der regionalen Fördergebietskarte in Bezirken mit niedriger Bevölkerungsdichte, die nicht für eine direkte Beförderungsbeihilfe vorgeschlagen wurde, jetzt 172 322 Einwohner (17), was mehr ist als die Bevölkerung der Gebiete in Møre og Romsdal und Sør-Trøndelag (die Bezirke, die keine geringe Bevölkerungsdichte haben), die für eine direkte Beförderungsbeihilfe vorgeschlagen wird (156 948 Einwohner).

Hinsichtlich der Notifizierung vom 22. Oktober 2003 kommt die Überwachungsbehörde zu dem Schluss, dass die Bevölkerungsdichte in den 13 Kreisen niedriger ist als 12,5 Einwohner je km2 und dass diese Kreise innerhalb der geltenden regionalen Fördergebietskarte liegen. Durch die Aufnahme dieser 13 Kreise wird die erfasste Bevölkerungszahl in den nicht als bevölkerungsarm geltenden Bezirken Møre og Romsdal und Sør-Trøndelag (156 948 Einwohner) nicht höher als die erfasste Bevölkerungszahl in den bevölkerungsarmen Bezirken Hedmark, Oppland, Telemark und Aust-Agder, der nicht für eine direkte Beförderungsbeihilfe vorgeschlagen wird (172 322 Einwohner). Die norwegischen Behörden haben auch nachgewiesen, dass für die 13 zusätzlichen Kreise Beförderungsmehrkosten anfallen. Hinsichtlich der verbleibenden Anforderungen, die zu erfüllen sind, verweist die Überwachungsbehörde auf die rechtliche Würdigung unter Ziffer 4 weiter oben, die auch dann gilt, wenn die 13 Kreise in die Regelung aufgenommen werden.

6.   Schlussfolgerung

Unter Bezugnahme auf die oben dargelegten Argumente kommt die Überwachungsbehörde zu dem Schluss, dass eine direkte Beförderungsbeihilfe für die vier Kreise Herøy, Ulstein, Hareid und Aukra mit den Bestimmungen des EWR-Abkommens über staatliche Beihilfen unvereinbar ist und für diese vier Kreise nicht durchgeführt werden darf. Ansonsten ist die notifizierte direkte Beförderungsbeihilferegelung mit dem EWR-Abkommen vereinbar.

Die norwegischen Behörden werden daran erinnert, dass sie verpflichtet sind, die Überwachungsbehörde über alle Pläne bezüglich der Änderung oder Ausdehnung der Regelung zu unterrichten. Die norwegischen Behörden werden auch aufgefordert, einen Jahresbericht zu erstellen, der detaillierte Informationen über die Durchführung der Regelung und insbesondere über die Koeffizienten „Beihilfe je zurückgelegter Kilometer“ oder „Beihilfe je zurückgelegter Kilometer“ und „Beihilfe je Gewichtseinheit“ enthält —

BESCHLIESST:

1.

Eine direkte Beförderungsbeihilfe für die vier Kreise Herøy, Ulstein, Hareid und Aukra ist mit den Bestimmungen des EWR-Abkommens betreffend staatliche Beihilfen unvereinbar. Die Beihilfe darf für diese vier Kreise nicht gewährt werden.

2.

Die durch die norwegischen Behörden am 25. März 2003 und am 22. Oktober 2003 notifizierte Regelung für eine direkte Beförderungsbeihilfe ist, mit Ausnahme der direkten Beförderungsbeihilfe für die vier unter Ziffer 1 weiter oben genannten Kreise, mit Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens vereinbar.

3.

Dieser Beschluss ist an Norwegen gerichtet.

4.

Nur der englische Wortlaut dieses Beschlusses ist verbindlich.

Geschehen zu Brüssel am 25. Februar 2004.

Für die EFTA-Überwachungsbehörde

Präsident

Hannes HAFSTEIN

Mitglied des Kollegiums

Einar M. BULL


(1)  Nachstehend „EWR-Abkommen“.

(2)  Nachstehend „Überwachungs- und Gerichtsabkommen“.

(3)  Verfahrens- und materiellrechtliche Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen (Leitlinien für staatliche Beihilfen), von der EFTA-Überwachungsbehörde am 19. Januar 1994 erlassen. Veröffentlicht im Amtsblatt L 231 am 3.9.1994, S. 1. Die Leitlinien wurden zuletzt am 18. Februar 2004 geändert (noch nicht veröffentlicht).

(4)  Beschluss Nr. 141/03/KOL vom 16. Juli 2003 (ABl. C 216 vom 11.9.2003, S. 3, und EWR-Beilage Nr. 45 vom 11.9.2003, S. 1).

(5)  Institut für Verkehrswirtschaft (TØI). Arbeidsdokument av 4.6.2003. U-2899. TR1180/2003.

(6)  Siehe Fußnote 4.

(7)  ABl. L 145 vom 9.6.2005, S. 25.

(8)  Alle in diesem Beschluss verwendeten Bevölkerungszahlen beziehen sich auf den 1. Januar 2002. Die Gesamtbevölkerung Norwegens lag am 1. Januar 2002 bei 4 503 436 Einwohnern.

(9)  Interju av industribedrifter i aktuelle transportstøttesoner og i referansesoner. Arbeidsdokument av 4.6.2003.

(10)  „Statistisk sentralbyrås bedrifts- og foretaksregister“.

(11)  „Arbeidsdokument av 4.6.2003 (Rev. 1.9.2003-U-2899-TR1180/2003)“.

(12)  Bevölkerung innerhalb der bevölkerungsarmen Bezirke Aust-Agder, Telemark, Hedmark und Oppland.

(13)  „Arbeidsdokument av 22.9.2003-U-2929-TR1194/2003“.

(14)  Beförderungsmehrkosten sind Mehrkosten, die durch Warenbeförderungen innerhalb der Landesgrenzen verursacht werden. Diesbezügliche Beihilfen stellen keinesfalls Ausfuhrbeihilfen dar und dürfen auch keine Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen im Sinne des Artikels 11 des EWR-Abkommens darstellen.

(15)  179 792 – 22 844 = 156 948.

(16)  698 235 + 37 271 = 735 506.

(17)  209 593 – 37 271 = 172 322.


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