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Document E2001C0336

    2001/336/: Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 336/01/KOL vom 15. November 2001 über die Einführung neuer Leitlinien für die Anwendung der Vorschriften für die von EWR-Staaten gewährten Beihilfen auf staatliche Beihilfen und Risikokapital sowie über die dreißigste Änderung der Verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen

    ABl. L 30 vom 31.1.2002, p. 52–54 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2001/336(2)/oj

    E2001C0336

    2001/336/: Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 336/01/KOL vom 15. November 2001 über die Einführung neuer Leitlinien für die Anwendung der Vorschriften für die von EWR-Staaten gewährten Beihilfen auf staatliche Beihilfen und Risikokapital sowie über die dreißigste Änderung der Verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen

    Amtsblatt Nr. L 030 vom 31/01/2002 S. 0052 - 0054


    Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde

    Nr. 336/01/KOL

    vom 15. November 2001

    über die Einführung neuer Leitlinien für die Anwendung der Vorschriften für die von EWR-Staaten gewährten Beihilfen auf staatliche Beihilfen und Risikokapital sowie über die dreißigste Änderung der Verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen

    DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE -

    gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum(1), insbesondere auf die Artikel 61 bis 63,

    gestützt auf das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs(2), insbesondere auf Artikel 24 und Artikel 1 des Protokolls 3 zu diesem Abkommen,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Nach Artikel 24 des Überwachungs- und Gerichtshofsabkommens werden die Vorschriften über staatliche Beihilfen von der Überwachungsbehörde durchgesetzt.

    Nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b) des Überwachungs- und Gerichtsabkommens gibt die EFTA-Überwachungsbehörde Mitteilungen und Leitlinien zu den im EWR-Abkommen geregelten Materien heraus, soweit letzteres Abkommen oder das Überwachungs- und Gerichtsabkommen dies ausdrücklich vorsehen oder die EFTA-Überwachungsbehörde dies für notwendig erachtet.

    Die EFTA-Überwachungsbehörde hat am 19. Januar 1994 verfahrens- und materiellrechtliche Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen erlassen(3) (ABI. L 231 vom 3.9.1994, EWR-Beilage Nr. 32), insbesondere die Bestimmungen in Kapitel 17A (kurzfristige Ausfuhrkreditversicherung).

    Am 31. Juli 2001 hat die Europäische Kommission eine Mitteilung an die Mitgliedstaaten zur Änderung der Mitteilung gemäß Artikel 93 Absatz 1 EG-Vertrag zur Anwendung von Artikel 92 und 93 EG-Vertrag auf die kurzfristige Ausfuhrkreditversicherung vorgelegt (noch nicht veröffentlicht).

    Diese Mitteilung betrifft auch den Europäischen Wirtschaftsraum.

    Die EWR-Regeln für staatliche Beihilfen müssen im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum einheitlich angewandt werden.

    Gemäß Ziffer II unter der Überschrift "ALLGEMEINES" am Ende von Anhang XV zum EWR-Abkommen erlässt die EFTA-Überwachungsbehörde nach Konsultation der Europäischen Kommission Rechtsakte, die den von der Kommission erlassenen Rechtsakten entsprechen, um einheitliche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten.

    Die Europäische Kommission wurde konsultiert.

    Die EFTA-Überwachungsbehörde hat die EFTA-Staaten auf einer multilateralen Tagung am 19. Oktober 2001 in dieser Angelegenheit konsultiert -

    BESCHLIESST:

    1. Die Leitlinien für die staatlichen Beihilfen werden dahingehend geändert, dass das bestehende Kapitel 17A.2.(7), (8) und (10), das Kapitel 17A.4.(10), der erste Satz in Kapitel 17A.4(14) und Anhang IX durch den in Anhang I dieses Beschlusses enthaltenen Text ersetzt werden.

    2. Dieser Beschluss wird einschließlich Anhang I im EWR-Teil des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften sowie in der EWR-Beilage zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

    3. Die EFTA-Staaten werden durch Übersendung einer Kopie dieses Beschlusses einschließlich Anhang I hiervon in Kenntnis gesetzt.

    4. Die Europäische Kommission wird gemäß Buchstabe d) des Protokolls 27 zum EWR-Abkommen durch Übersendung einer Kopie dieses Beschlusses einschließlich des Anhangs I hiervon in Kenntnis gesetzt.

    5. Dieser Beschluss ist in der englischen Sprachfassung verbindlich.

    Geschehen zu Brüssel am 15. November 2001.

    Für die EFTA-Überwachungsbehörde

    Der Präsident

    Knut Almestad

    (1) Nachstehend "EWR-Abkommen".

    (2) Nachstehend "Überwachungs- und Gerichtsabkommen".

    (3) Nachstehend "Leitfaden für staatliche Beihilfen".

    ANHANG I

    Änderungen an Kapitel 17A der Leitlinien zu staatlichen Beihilfen für die kurzfristige Ausfuhrkreditversicherung

    1. Kapitel 17A.2.(7) und (8) wird wie folgt geändert: "(7) Aufgrund der vorstehenden Erwägungen werden "marktfähige Risiken" im Sinne dieser Vorschriften wie folgt definiert: wirtschaftliche Risiken nicht öffentlicher Schuldner, die in den in Anhang IX dieser Leitlinien aufgeführten Ländern niedergelassen sind. Bei diesen Risiken beträgt die Hoechstrisikodauer (d. h. Fabrikationsdauer zuzüglich Kreditlaufzeit mit normalem Ausgangspunkt entsprechend dem Berner Verband und üblichen Kreditbedingungen) weniger als zwei Jahre.

    (8) Alle anderen Risiken (d. h. politische Risiken, Katastrophenrisiken(1), und wirtschaftliche und politische Risiken in Bezug auf Länder, die nicht im Anhang IX aufgeführt sind) werden als noch nicht marktfähig angesehen."

    2. Kapitel 17A.2.(10) wird wie folgt geändert: "(10) Die Kapazität des privaten Rückversicherungsmarktes ist Schwankungen unterworfen. Dies bedeutet, dass die Definition der marktfähigen Risiken nicht unveränderlich ist und im Laufe der Zeit angepasst werden kann. Die Definition kann deshalb beim Auslaufen dieser Leitlinien am 31. Dezember 2004 überarbeitet werden. Die Behörde wird die EFTA-Staaten und die sonstigen Interessierten hierzu konsultieren. Soweit erforderlich, wird bei der Änderung der Definition der Anwendungsbereich der Rechtsvorschriften des EWR über die Exportkreditversicherung zu berücksichtigen sein, um jegliche Kollision oder Rechtsunsicherheit zu vermeiden."

    3. In Kapitel 17A.4.(14) wird der erste Satz wie folgt geändert: "Diese Regeln gelten vom 1. Juni 1998 bis Ende des Jahres 2004."

    4. Anhang IX wird wie folgt geändert:

    "ANHANG IX

    VERZEICHNIS DER LÄNDER MIT MARKTFÄHIGEN RISIKEN FÜR DIE ANWENDUNG DER VORSCHRIFTEN VON KAPITEL 17A ÜBER DIE KURZFRISTIGE EXPORTKREDITVERSICHERUNG

    Vertragsparteien des EWR-Abkommens

    Alle EU-Mitgliedstaaten und die EFTA-Vertragsparteien des EWR-Abkommens

    OECD-Mitgliedsländer

    - Australien

    - Kanada

    - Japan

    - Neuseeland

    - Schweiz

    - Vereinigte Staaten von Amerika".

    (1) D. h. Krieg, Revolutionen, Naturkatastrophen, Nuklearunfälle usw., nicht aber so genannte "wirtschaftliche Katastrophenrisiken" (katastrophenverursachte Verlustanhäufung bei einzelnen Käufern oder Ländern), die durch Schadenexzedentenrückversicherung gedeckt werden können und wirtschaftliche Risiken darstellen.

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