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Document E2000C0078

    Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 78/00/KOL vom 12. April 2000 über die Änderung der Leitlinien für die Anwendung der Vorschriften für die von den EWR-Staaten gewährten Beihilfen auf staatliche Garantien und auf Garantien für öffentliche Unternehmen der verarbeitenden Industrie sowie über die 27. Änderung der verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen

    ABl. L 274 vom 26.10.2000, p. 29–35 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2000/78(2)/oj

    E2000C0078

    Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 78/00/KOL vom 12. April 2000 über die Änderung der Leitlinien für die Anwendung der Vorschriften für die von den EWR-Staaten gewährten Beihilfen auf staatliche Garantien und auf Garantien für öffentliche Unternehmen der verarbeitenden Industrie sowie über die 27. Änderung der verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen

    Amtsblatt Nr. L 274 vom 26/10/2000 S. 0029 - 0035


    Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde

    Nr. 78/00/KOL

    vom 12. April 2000

    über die Änderung der Leitlinien für die Anwendung der Vorschriften für die von den EWR-Staaten gewährten Beihilfen auf staatliche Garantien und auf Garantien für öffentliche Unternehmen der verarbeitenden Industrie sowie über die 27. Änderung der verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen

    DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE -

    gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum(1), insbesondere auf die Artikel 61 bis 63,

    gestützt auf das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs(2), insbesondere auf den Artikel 1 des Protokolls 3 zu diesem Abkommen,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Nach Artikel 24 des Überwachungs- und Gerichtsabkommens werden die Vorschriften über staatliche Beihilfen von der Überwachungsbehörde durchgesetzt.

    Nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b) des Überwachungs- und Gerichtsabkommens gibt die EFTA-Überwachungsbehörde Mitteilungen und Leitlinien zu den im EWR-Abkommen behandelten Fragen heraus, soweit jenes Abkommen oder das Überwachungs- und Gerichtsabkommen dies ausdrücklich vorsehen oder die EFTA-Überwachungsbehörde dies für notwendig erachtet.

    Die EFTA-Überwachungsbehörde hat am 19. Januar 1994 die verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen(3) angenommen(4). Besonders hingewiesen wird in diesem Zusammenhang auf Kapitel 17 (Beihilfen in Form staatlicher Garantien) sowie auf Kapitel 20 Absatz 7.2 (Garantien für öffentliche Unternehmen der verarbeitenden Industrie).

    Die Europäische Kommission hat am 24. November 1999 eine an die Mitgliedstaaten gerichtete Mitteilung über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften angenommen (ABl. C 71 vom 11.3.2000, S. 14).

    Diese Mitteilung ist ebenfalls für den Europäischen Wirtschaftsraum von Bedeutung.

    Im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum ist eine einheitliche Anwendung der EWR-Regeln für staatliche Beihilfen zu gewährleisten.

    Gemäß Ziffer II unter der Überschrift "ALLGEMEINES" am Ende von Anhang XV zum EWR-Abkommen erlässt die EFTA-Überwachungsbehörde nach Konsultation der Europäischen Kommission Rechtsakte, die den von der Kommission erlassenen Rechtsakten entsprechen, um einheitliche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten.

    Die EFTA-Überwachungsbehörde hat die EFTA-Staaten im Zuge einer multilateralen Sitzung zu dieser Frage konsultiert -

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    1. Die Leitlinien für staatliche Beihilfen werden wie folgt geändert: Kapitel 17 sowie Kapitel 20 Absatz 7.2 (1) werden durch ein neues Kapitel 17 "Staatliche Garantien" ersetzt, das diesem Beschluss in Anhang I beigefügt ist.

    2. Dieser Beschluss wird einschließlich des Anhangs I in dem EWR-Abschnitt des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften sowie in der EWR-Beilage zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

    3. Die EFTA-Staaten werden durch Übersendung einer Kopie des Beschlusses einschließlich des Anhangs I hiervon in Kenntnis gesetzt.

    4. Die Europäische Kommission wird gemäß Buchstabe d) des Protokolls 27 zum EWR-Abkommen durch Übersendung einer Kopie dieses Beschlusses einschließlich des Anhangs I hiervon in Kenntnis gesetzt.

    5. Dieser Beschluss ist in der englischen Sprachfassung verbindlich.

    Brüssel, den 12. April 2000

    Für die EFTA-Überwachungsbehörde

    Knut Almestad

    Präsident

    (1) Nachstehend "das EWR-Abkommen".

    (2) Nachstehend als Überwachungs- und Gerichtsabkommen bezeichnet.

    (3) Nachstehend als Leitlinien für staatliche Beihilfen bezeichnet.

    (4) Ursprünglich veröffentlicht am 3.9.1994 im ABl. L 231 und am selben Tage in der EWR-Beilage Nr. 32, zuletzt (zum 26. Mal) geändert durch den Beschluss Nr. 72/00/KOL vom 5.4.2000 (siehe Seite 26 dieses Amtsblatts).

    ANHANG I

    "17. STAATLICHE BEIHILFEN(1)

    17.1. Einführung

    (1) In diesem Kapitel wird die Haltung der EFTA-Überwachungsbehörde gegenüber staatlichen Beihilfen dargelegt, die in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften gewährt werden. Bürgschaften werden in der Regel für einen Kredit oder eine andere finanzielle Verpflichtung übernommen, die ein Kreditnehmer gegenüber einem Kreditgeber eingehen will. Das Kapitel bezieht sich jedoch auf alle Formen von Garantien, unabhängig von ihrer Rechtsgrundlage und unabhängig davon, was für ein Rechtsgeschäft abgedeckt wird. Garantien (der im Folgenden verwendete Ausdruck 'Garantie' bezieht sich sowohl auf Haftungsverpflichtungen als auch auch Bürgschaften) können einzeln oder im Rahmen von Garantieregelungen gewährt werden. Liegt eine Beihilfe vor, so handelt es sich in der Regel um eine Beihilfe zugunsten des Kreditnehmers. Unter bestimmten Umständen kann die Beihilfe aber auch zugunsten des Kreditgebers gehen.

    (2) Das Kapitel gilt unbeschadet des Artikels 125 EWR-Abkommen und lässt folglich die Eigentumsordnung in den EFTA-Staaten unberührt. Die EFTA-Überwachungsbehörde ist gegenüber privatem und öffentlichem Eigentum neutral. Dies gilt nicht für Ausfuhrkreditgarantien.

    (3) Die EFTA-Überwachungsbehörde hat 1994 Leitlinien für staatliche Beihilfen angenommen(2), die besagen, dass die Überwachungsbehörde alle Garantien, die vom Staat direkt oder über zu diesem Zweck benannte Finanzinstitute gewährt werden, dem Geltungsbereich von Artikel 61(1) des EWR-Abkommens zuordnet. Nach diesen Leitlinien sind der EFTA-Überwachungsbehörde alle Pläne zur Errichtung von Garantiesystemen oder zur Gewährung von Garantieleistungen außerhalb eines Systems zu melden. Die von der EFTA-Überwachungsbehörde 1994 in Anwendung der Vorschriften für öffentliche Unternehmen in der verarbeitenden Industrie angenommenen Leitlinien(3) beziehen sich auch auf die Garantien.

    (4) Die in der Zwischenzeit gewonnenen Erfahrungen lassen es geboten erscheinen, die Politik der EFTA-Überwachungsbehörde in diesem Bereich neu zu definieren. Das vorliegende Kapitel ersetzt das bisherige Kapitel 17 über staatliche Beihilfen sowie das bisherige Kapitel 20 Absatz 20.7.2.(1). Die EFTA-Überwachungsbehörde will hiermit den EFTA-Staaten ausführlichere Erläuterungen über die Grundsätze an die Hand geben, auf die sich bei ihrer Auslegung der Artikel 61 und 62 des EWR-Abkommens sowie des Protokolls 3 des Überwachungs- und Gerichtsabkommens stützt. Auf diese Weise möchte die EFTA-Überwachungsbehörde ihre Politik in diesem Bereich so transparent wie möglich gestalten und damit die Voraussehbarkeit ihrer Entscheidungen und die Gleichbehandlung sicherstellen.

    17.2. Anwendbarkeit von Artikel 61 Absatz 1 EWR-Vertrag

    17.2.1. Beihilfe für den Kreditnehmer

    (1) Beihilfeempfänger ist gewöhnlich der Kreditnehmer. Die staatliche Garantie versetzt ihn in die Lage, Gelder zu besseren finanziellen Konditionen aufzunehmen, als normalerweise auf den Finanzmärkten verfügbar. Üblicherweise erhält der Kreditnehmer aufgrund der staatlichen Garantie einen niedrigeren Zinssatz, oder er braucht weniger Sicherheiten zu leisten. In manchen Fällen würde der Kreditnehmer ohne eine staatliche Garantie überhaupt kein kreditwilliges Finanzinstitut finden. Staatliche Garantien können somit bestimmte Unternehmen in die Lage versetzen, Gelder aufzunehmen, um ihren Geschäftsbereich auszuweiten oder überhaupt weiter im Geschäft zu bleiben, anstatt umstrukturiert oder aufgelöst zu werden; dies verzerrt den Wettbewerb. Staatliche Garantien fallen daher generell in den Anwendungsbereich von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens, wenn keine marktgerechte Prämie gezahlt und der Handel zwischen den Vertragsparteien beeinträchtigt wird.

    (2) Staatliche Garantien bieten den Vorteil, dass das Risiko, auf das sich die Garantie bezieht, vom Staat getragen wird. Diese Risikoträgerfunktion sollte normalerweise durch eine angemessene Prämie vergütet werden. Verzichtet der Staat auf eine solche Prämie, so ist dies ein Vorteil für das Unternehmen und ein Entzug von Ressourcen des Staates. Selbst wenn im Rahmen einer Garantie keinerlei Zahlungen des Staates erfolgen, kann also trotzdem eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen. Die Beihilfe wird bei Übernahme der Garantie gewährt und nicht erst dann, wenn die Garantie in Anspruch genommen wird oder aufgrund der Garantie Zahlungen erfolgen. Ob eine Garantie eine staatliche Beihilfe darstellt oder nicht und, falls dies der Fall ist, auf welchen Betrag sie sich beläuft, muss zum Zeitpunkt der Garantieübernahme beurteilt werden.

    (3) Als Beihilfe in Form einer Garantie betrachtet die EFTA-Überwachungsbehörde auch die günstigeren Finanzierungsbedingungen für Unternehmen, deren Rechtsform einen Konkurs oder andere Zahlungsunfähigkeitsverfahren ausschließt oder dem Unternehmen eine ausdrückliche staatliche Garantie oder Verlustübernahme durch den Staat verschafft. Das gleiche gilt für den Erwerb einer Beteiligung an einem Unternehmen durch den Staat, wenn dabei anstatt der üblichen begrenzten Haftung eine unbegrenzte Haftung übernommen wird(4).

    (4) Unter Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommen fallen sowohl von den EFTA-Staaten als auch aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen. Sowohl vom Staat direkt, d. h. vom Zentralstaat, regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften gewährte Garantien als auch von Unternehmen, auf die öffentliche Stellen einen beherrschenden Einfluss ausüben, gewährte Garantien können genau wie andere mögiche Beihilfeformen eine staatliche Beihilfe darstellen.

    17.2.2. Beihilfe für den Kreditgeber

    (1) Auch wenn die Beihilfe gewöhnlich den Kreditnehmer begünstigt, ist nicht auszuschließen, dass unter bestimmten Umständen (auch) der Kreditgeber von der Beihilfe profitiert. In einer solchen Situation wird die EFTA-Überwachungsbehörde auf jeden Fall die Angelegenheit entsprechend behandeln.

    (2) Insbesondere wenn beispielsweise für einen bereits gewährten Kredit oder eine sonstige bereits eingegangene finanzielle Verpflichtung eine staatliche Garantie übernommen wird, ohne dass die Konditionen des Kredits oder der finanziellen Verpflichtung entsprechend angepasst werden, kann die Garantie auch eine Beihilfe für den Kreditgeber darstellen, da der Kredit stärker gesichert wird. Eine solche Beihilfe ist geeignet, den Kreditgeber zu begünstigen und den Wettbewerb zu verzerren; sie fällt im Allgemeinen in den Anwendungsbereich von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens, wenn der Handel zwischen den Vertragsparteien beeinträchtigt wird.

    17.3. Beihilfehöhe

    (1) Bei einer einzelnen Staatsgarantie muss das Beihilfeelement unter Bezugnahme auf die Einzelheiten der Garantie und des Kredites (oder der sonstigen finanziellen Verpflichtung) beurteilt werden. Ausschlaggebend sind dabei insbesondere Laufzeit und Höhe der Garantie und des Kredits, das Risiko eines Ausfalls des Kreditnehmers, der vom Kreditnehmer für die Garantie entrichtete Preis, die Beschaffenheit einer etwaigen gestellten Sicherheit, Modalitäten und Zeitpunkt einer etwaigen Inanspruchnahme des Staates zur Zahlung einer Verbindlichkeit und dem Staat zur Verfügung stehende Mittel zur Beitreibung von Vermögenswerten des Kreditnehmers nach Inanspruchnahme der Garantie (z. B. Konkurserklärung).

    (2) Das Barzuschussäquivalent einer Kreditgarantie in einem bestimmten Jahr lässt sich auf verschiedene Weise berechnen:

    - genauso wie das Zuschussäquivalent eines zinsvergünstigten Darlehens; der Zinszuschuss macht dabei die Differenz zwischen dem Marktzins und dem Zins aus, der dank der staatlichen Garantie angewandt wird, nach Abzug etwaiger Prämienzahlungen;

    - oder als Differenz zwischen dem Buchstaben a) dem Betrag des aufgenommenen und von der Garantie gedeckten Kredits, multipliziert mit einem Risikofaktor (der Ausfallwahrscheinlichkeit), und dem Buchstaben b) Prämienzahlungen, d. h. (garantierter Betrag × Risiko) - Prämie;

    - oder mit Hilfe anders sachlich gerechtfertigter und allgemein akzeptierter Verfahren.

    Bei Einzelgarantien sollte die Berechnung grundsätzlich nach der ersten Methode, bei Garantieregelungen nach der zweiten Methode erfolgen.

    Der Risikofaktor sollte auf den Erfahrungen mit Kreditausfällen unter ähnlichen Umständen beruhen (Branche, Unternehmensgröße, Konjunkturlage). Die Jahreszuschussäquivalente sind mit Hilfe des Referenzsatzes auf ihren Barwert abzuzinsen und dann zum Gesamtzuschussäquivalent zu addieren.

    (3) Ist es bei Übernahme der Garantie sehr wahrscheinlich, dass der Kreditnehmer z. B. wegen finanzieller Schwierigkeiten seinen Verpflichtungen nicht wird nachkommen können, so kann der Wert der Garantie genauso hoch sein wie der Betrag, der durch die Garantie effektiv gedeckt ist.

    (4) Ist eine finanzelle Verpflichtung zur Gänze durch eine staatliche Garantie gedeckt, so ist der Anreiz für den Kreditgeber geringer, das mit der Kreditvergabe verbundene Risiko nach kaufmännischen Gesichtspunkten zu bewerten, abzusichern und gering zu halten und insbesondere die Bonität des Kreditnehmers angemessen zu würdigen. Die Risikobewertung wird, unter Umständen mangels entsprechender Mittel, auch nicht vom Garantiegeber vorgenommen. Da sie nicht hinreichend veranlasst sind, das Risiko einer Nichtrückzahlung des Kredits so gering wie möglich zu halten, sind Kreditgeber unter Umständen eher dazu bereit, Kredite mit einem höheren als dem marktüblichen Risiko zu vergeben, was dazu führen kann, dass der Betrag der mit einem höheren Risiko verbundenen laufenden Garantien des Staates steigt.

    (5) Die EFTA-Überwachungsbehörde sieht einen Mindestanteil von 20 % der Kreditsumme, der nicht durch staatliche Garantien gedeckt ist, als ausreichend an, um den Kreditgeber zu veranlassen, die Bonität des Kreditnehmers ordnungsgemäß zu bewerten(5), seine Kredite auf geeignete Weise abzusichern und das mit dem Vorgang verbundene Risiko(6) so niedrig wie möglich zu halten. Die EFTA-Überwachungsbehörde wird daher generell Garantien besonders kritisch untersuchen, durch die eine finanzielle Verpflichtung zur Gänze (oder fast zur Gänze) gedeckt werden.

    (6) Bei Staatsgarantieregelungen ist unter Umständen zu dem Zeitpunkt, zu dem die Regelung bewertet werden soll, nicht bekannt, wie die einzelnen Garantien jeweils ausgestaltet sein werden. Unter diesen Umständen ist das Beihilfeelement unter Bezugnahme auf die Bestimmungen der Regelungen zu beurteilen, die u. a. Folgendes betreffen: Hoechstbetrag und Laufzeit der Kredite, Kategorie des Unternehmens und Art des in Frage kommenden Projekts, vom Kreditnehmer zu verlangende Sicherheiten, zu entrichtende Prämie und Zinssätze.

    17.4. Umstände, die das Vorliegen einer Beihilfe ausschließen

    (1) Eine einzelne staatliche Garantie oder eine vom Staat erlassene Garantieregelung fällt nicht unter Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens, wenn keine Beihilfe vorliegt, durch die bestimmte Unternehmen oder die Erzeugung bestimmter Güter begünstigt werden. In derlei Fällen ist eine Anmeldung durch den EFTA-Staat nicht erforderlich. Auch dann, wenn eine Garantie den Handel zwischen den Vertragsparteien nicht beeinträchtigt, bildet sie keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens.

    (2) Nach Auffassung der EFTA-Überwachungsbehörde stellt eine einzelne staatliche Garantie keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens dar, wenn sämtliche folgenden Bedingungen erfuellt sind:

    a) der Kreditnehmer befindet sich nicht in finanziellen Schwierigkeiten,

    b) der Kreditnehmer wäre grundsätzlich in der Lage, ohne Eingreifen des Staates auf den Finanzmärkten Gelder aufzunehmen,

    c) die Garantie ist an eine bestimmte Finanztransaktion geknüpft, beläuft sich auf einen festen Hoechstbetrag, deckt höchstens 80 % des ausstehenden Kreditbetrages oder der sonstigen finanziellen Verpflichtungen (ausgenommen Schuldverschreibungen und ähnliche Instrumente) und ist von begrenzter Laufzeit,

    d) es wird eine marktübliche Prämie für die Garantie gezahlt (diese wird u. a. folgenden Faktoren gerecht: Betrag und Laufzeit der Garantie, vom Kreditnehmer gestellte Sicherheiten, Finanzlage des Kreditnehmers, Wirtschaftszweig und Perspektiven, Ausfallquoten und sonstige wirtschaftliche Gegebenheiten).

    (3) Nach Auffassung der EFTA-Überwachungsbehörde bildet eine Staatsgarantieregelung keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens, wenn sämtliche folgende Bedingungen erfuellt sind:

    a) die Regelung lässt nicht zu, dass Kreditnehmern, deren Finanzlage nicht gesund ist, Garantien gewährt werden,

    b) die Kreditnehmer wären grundsätzlich in der Lage, ohne Eingreifen des Staates auf den Finanzmärkten Gelder aufzunehmen,

    c) die Garantien sind an eine bestimmte Finanztransaktion geknüpft, belaufen sich auf einen festen Hoechstbetrag, decken höchstens 80 % des ausstehenden Kreditbetrages oder der sonstigen finanziellen Verpflichtungen (ausgenommen Schuldverschreibungen und ähnliche Instrumente) und sind von begrenzter Laufzeit,

    d) die Vergabebedingungen beruhen auf einer realistischen Risikobewertung, so dass sich die Garantieregelung aufgrund der von den begünstigten Unternehmen gezahlten Prämien aller Wahrscheinlichkeit nach finanziell selbst trägt,

    e) die Regelung sieht vor, dass die Vergabekriterien und die Gesamtfinanzierung der Regelung mindestens einmal jährlich überprüft werden,

    f) die Prämien decken sowohl die mit der Garantiegewährung im Regelfall verbundenen Risiken als auch die Verwaltungskosten der Regelung ab; stattet der Staat diese bei ihrem Anlaufen mit Startkapital aus, so umfassen diese Kosten eine marktübliche Kapitalrendite.

    (4) Werden die unter 17.4 Ziffern 2 und 3 genannten Bedingungen nicht voll erfuellt, so ist die entsprechende Garantie oder Garantieregelung nicht automatisch als staatliche Beihilfe zu betrachten, doch liegt die Vermutung einer Beihilfe vor. Bestehen Zweifel, ob eine geplante Garantie oder Regelung eine staatliche Beihilfe darstellt, so sollte eine Anmeldung vorgenommen werden.

    (5) Unter bestimmten Umständen kann es geplant sein, Unternehmen - und zwar insbesondere KMU -, die andernfalls auf dem Markt keinen Kredit erlangen könnten, mit Hilfe staatlicher Garantien dazu in die Lage zu versetzen. Es kann sich hierbei um Unternehmen handeln, die sich in der Startphase befinden, rasch expandieren oder aber sehr klein und deswegen unfähig sind, die zum Erhalten eines Kredits oder einer Garantie erforderlichen Sicherheiten zu stellen. Sie können in die Kategorie der Unternehmen mit sehr hohem Risiko fallen (bei denen davon auszugehen ist, dass sie erst längerfristig die Gewinnzone erreichen, oder die eine besonders hohe Ausfallquote haben). Beispielsweise kann dies bei Projekten in Zusammenhang mit neuen und innovativen Produkten und Verfahren der Fall sein. Nach Auffassung der EFTA-Überwachungsbehörde sind staatliche Garantien aufgrund derartiger Umstände im Allgemeinen nicht dem Anwendungsbereich von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens entzogen. Unter derartigen Umständen zu vergebende staatliche Garantien sind daher bei der EFTA-Überwachungsbehörde rechtzeitig anzumelden, genauso wie unter anderen Umständen vergebene staatliche Garantien.

    17.5. Vereinbarkeit in Form von Garantien vergebener staatlicher Beihilfen mit EWR-Abkommen

    (1) Staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 der EWR-Abkommens sind von der EFTA-Überwachungsbehörde darauf zu untersuchen, ob sie mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind oder nicht. Bevor diese Prüfung erfolgen kann, muss der Beihilfeempfänger bekannt sein. Wie in 17.2 dargelegt wurde, können dies sowohl der Kreditnehmer als auch der Kreditgeber als auch beide sein.

    (2) In den meisten Fällen enthält die Garantie eine Beihilfe zugunsten des Kreditnehmers (17.2.1). Ob diese Beihilfe mit dem EWR-Abkommen vereinbar ist oder nicht, wird von der EFTA-Überwachungsbehörde anhand derselben Regeln geprüft, die sie bei andersartigen Beihilfemaßnahmen anwendet. Welche konkreten Kriterien bei der Prüfung der Vereinbarkeit zugrundegelegt werden, ist aus den Leitlinien zu horizontalen, regionalen und sektoralen Beihilfen im Einzelnen ersichtlich. Bei der Prüfung werden insbesondere die Beihilfeintensität, die besonderen Merkmale der Begünstigten und die verfolgten Ziele berücksichtigt.

    (3) Die EFTA-Überwachungsbehörde akzeptiert nur solche Garantien, deren Inanspruchnahme an bestimmte vertragliche Auflagen bis hin zur obligatorischen Konkurs- oder Vergleichserklärung o. ä. des begünstigten Unternehmens gebunden ist. Diese Auflagen müssen von der EFTA-Überwachungsbehörde bei der ersten Prüfung der vorgeschlagenen Garantie im Wege der üblichen Verfahren gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtsabkommen in der Bewilligungsphase bestätigt werden. Sollte ein EFTA-Staat die Garantie unter geänderten Auflagen in Anspruch nehmen wollen, so würde die EFTA-Überwachungsbehörde dies als Gewährung einer neuen Beihilfe ansehen, die als solche gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtsabkommen mitgeteilt werden müsste.

    (4) Enthält die Garantie eine Beihilfe zugunsten des Kreditgebers (17.2.2), so wird darauf hingewiesen, dass die Beihilfe in derlei Fällen grundsätzlich eine Betriebsbeihilfe darstellen dürfte.

    17.6. Folgen der Verletzung von Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtsabkommen

    (1) Kommt ein EFTA-Staat seinen Unterrichtungs- und Aussetzungsverpflichtungen aus Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtsabkommen nicht nach, so wird das Beihilfeelement der Garantie als rechtswidrig im Sinne von Kapitel 6 dieser Richtlinien betrachtet. In Bezug auf die Folgen einer Verletzung von Artikel 1 Absatz 3 dritter Satz des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtsabkommen sind verschiedene Situationen zu unterscheiden. Im Folgenden werden sukzessive die Stellung des Beihilfeempfängers und die Stellung von Kreditgebern, die keine Beihilfeempfänger sind, erörtert.

    (2) Erstens: Wird eine Beihilfe unrechtmäßig gewährt, so gehen die Empfänger der in der Garantie enthaltenen Beihilfe ein Risiko ein. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann, solange die Untersuchung der Vereinbarkeit der Beihilfe noch nicht abgeschlossen ist, vorläufige Anordnungen gemäß Kapitel 6 (6.1.2) dieser Leitlinien treffen. Gelangt die EFTA-Überwachungsbehörde nach Abschluss dieser Prüfung zu der Auffassung, dass die staatliche Beihilfe nicht mit dem EWR-Abkommen vereinbar ist, so ist diese gemäß Kapitel 6 (6.2.1) dieser Leitlinien vom Empfänger zurückzufordern, auch wenn dies bedeutet, dass das Unternehmen Konkurs anmelden muss.

    (3) Darüber hinaus gehen Beihilfeempfänger auch auf nationaler Ebene insofern ein Risiko ein, als die einzelstaatlichen Gerichte verpflichtet sind, die Rechte der betroffenen Personen infolge des in der 'Stillhalteklausel' in Artikel 1 Absatz 3 letzter Satz des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtsabkommen festgeschriebenen Verbots zu schützen, das entsprechend in die nationalen Rechtsvorschriften der EFTA-Staaten aufgenommen wurde. Kraft der Tatsache, dass der letzte Satz des Artikels 1 Absatz 3 des Protokolls 3 zum EFTA-Überwachungs- und Gerichtsabkommen in die nationalen Rechtsvorschriften der EFTA-Staaten aufgenommen wurde, ist ein nationales Gericht hinreichend befugt, für die Einhaltung der 'Stillhalteklausel' Sorge zu tragen(7). Die nationalen Gerichte in den EFTA-Staaten haben gebührend zu berücksichtigen, dass Maßnahmen, durch die in Verletzung der Verfahrensregeln des Überwachungs- und Gerichtsabkommens staatliche Beihilfen gewährt werden, nichtig sind. Wird bei einem nationalen Gericht beantragt, die Rückforderung einer unrechtmäßigen Beihilfe zu verfügen, so muss das Gericht dem normalerweise stattgeben(8).

    (4) Zweitens: Die Gewährung von Garantien unterscheidet sich insofern von anderen staatlichen Beihilfen wie Zuschüssen und Steuerbefreiungen, als der Staat bei einer Garantie auch mit dem Kreditgeber in ein Rechtsverhältnis tritt. Es ist daher zu prüfen, ob die unrechtmäßige Gewährung einer Garantie auch Folgen für Dritte hat. Bei staatlichen Kreditgarantien betrifft dies hauptsächlich die kreditgewährenden Finanzinstitute. Bei Garantien für Schuldverschreibungen, die zur Unternehmensfinanzierung emittiert werden, betrifft dies die an der Emission beteiligten Finanzinstitute.

    (5) Ob die Unrechtmäßigkeit der Beihilfe das Rechtsverhältnis zwischen Staat und Dritten berührt, ist nach innerstaatlichem Recht zu prüfen. Nationale Gerichte müssen unter Umständen prüfen, ob innerstaatliche Rechtsvorschriften der Einhaltung der Garantieverträge gegenüberstehen, wobei sie nach Auffassung der EFTA-Überwachungsbehörde der Verletzung der EWR-Vorschriften Rechnung zu tragen hätten. Das bedeutet entsprechend, dass Kreditnehmer ein Interesse daran haben könnten, sich grundsätzlich zur Vorsicht zu vergewissern, dass bei der Gewährung von Garantien die EWR-Wettbewerbsregeln für staatliche Beihilfen beachtet werden. Der EFTA-Staat sollte in der Lage sein, eine für eine Einzelgarantie oder eine Garantieregelung von der EFTA-Überwachungsbehörde erteilte Fallnummer und schließlich auch eine nicht vertrauliche Abschrift der Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde zusammen mit dem entsprechenden Verweis auf den EWR-Abschnitt und der EWR-Beilage zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu übermitteln. Die EFTA-Überwachungsbehörde wird ihrerseits alles unternehmen, um auf transparente Weise Informationen über von ihr gebilligte Garantiefälle und -regelungen verfügbar zu machen.

    17.7. Von den EFTA-Staaten der EFTA-Überwachungsbehörde vorzulegende Berichte

    (1) Da sich auf den Finanzmärkten neue Entwicklungen ergeben können und der Wert staatlicher Garantien schwierig zu beurteilen ist, ist es besonders wichtig, dass von der EFTA-Überwachungsbehörde gebilligte Staatsgarantieregelungen einer fortlaufenden Prüfung im Sinne von Artikel 62 Absatz 1 des EWR-Abkommens über staatliche Beihilfen unterzogen werden. Zusätzlich zu den üblichen Angaben über Ausgaben sollten die der EFTA-Überwachungsbehörde jährlich vorzulegenden Berichte auch (sowohl für Garantieregelungen als auch für Einzelgarantien) Angaben über den Gesamtbetrag der ausstehenden staatlichen Garantien, den Gesamtbetrag der im Vorjahr vom Staat an zahlungsunfähige Schuldner geleisteten Zahlungen (abzüglich beigetriebener Mittel) und die im gleichen Jahr für staatliche Garantien gezahlten Prämien aufweisen. Diese Informationen werden zur Berechnung der Ausfallquote beitragen und werden dazu eingesetzt, den Wert künftiger Garantien und gegebenenfalls zukünftig zu zahlender Prämien neu zu bewerten.

    (2) Die EFTA-Überwachungsbehörde hat nicht vor, Informationen, die in den genannten Berichten geliefert werden und die, als sie einschlägige Entscheidungen traf, nicht bekannt oder vorhersehbar waren, dazu zu benutzen, ihre ursprünglichen Schlussfolgerungen über das Vorliegen oder das Ausmaß von Beihilfen in Staatsgarantieregelungen zu überprüfen. Jedoch kann die EFTA-Überwachungsbehörde derartige Informationen dazu benutzen, einen Mitgliedstaat aufgrund von Artikel 1 Absatz 1 des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Kontrollabkommen zweckdienliche Maßnahmen vorzuschlagen, um eine bestehende Staatsgarantieregelung abzuändern."

    (1) Dieses Kapitel entspricht der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (ABl. C 71 vom 11.3.2000, S. 14).

    (2) Kapitel 17 der Leitlinien. Kapitel 17 bezieht sich auf die folgenden Schreiben der Kommission an die EG-Mitgliedstaaten: SG(89) D/4328 vom 5. April 1989 und SG(89) D/12772 vom 12. Oktober 1989 (Punkte 11 und 12 des Anhangs XV zum EWR-Abkommen).

    (3) Kapitel 20 der Leitlinien. Die Garantien werden in Absatz 20.7.2 der Leitlinien behandelt.

    (4) Siehe Kapitel 20 Absätze 20.7.2.(2) und 20.7.2.(3) der Leitlinien.

    (5) Vorausgesetzt, dass die Sicherheit von dem Unternehmen gegenüber dem Staat und dem Kreditinstitut in gleichem Maße gewährleistet wird.

    (6) Aus den Antworten auf einen Fragebogen über staatliche Garantien in den EFTA-Staaten geht hervor, dass dieser Grundsatz nur bedingt angewandt wird. Bei den meisten Bürgschaften wird die betreffende finanzielle Verpflichtung in voller Höhe gedeckt, was das geldgebende Institut der Notwendigkeit enthebt, in seinem eigenen Interesse die Bonität des Kreditempfängers angemessen zu würdigen.

    (7) Siehe in diesem Zusammenhang auch Kapitel 9A dieser Leitlinien (Zusammenarbeit der nationalen Gerichte und der EFTA-Überwachungsbehörde in Bezug auf staatliche Beihilfen).

    (8) Siehe Rechtssache C-39/94 Syndicat Francais de l'Express International (SFEI) und andere gegen La Poste und andere, Slg. 1996, S. I-3547.

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