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Document E1999C0113

Beschluß der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 113/99/KOL vom 4. Juni 1999 zur Einführung von Leitlinien für Ausbildungsbeihilfen und zur 18.Änderung der verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen

ABl. L 137 vom 8.6.2000, p. 11–19 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1999/113(2)/oj

E1999C0113

Beschluß der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 113/99/KOL vom 4. Juni 1999 zur Einführung von Leitlinien für Ausbildungsbeihilfen und zur 18.Änderung der verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen

Amtsblatt Nr. L 137 vom 08/06/2000 S. 0011 - 0019


Beschluß der EFTA-Überwachungsbehörde

Nr. 113/99/KOL

vom 4. Juni 1999

zur Einführung von Leitlinien für Ausbildungsbeihilfen und zur 18. Änderung der verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen

DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum(1), insbesondere auf die Artikel 61 bis 63,

gestützt auf das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs(2), insbesondere auf Artikel 1 des Protokolls 3,

in der Erwägung, daß die EFTA-Überwachungsbehörde gemäß Artikel 24 des Überwachungsabkommens die Bestimmungen betreffend staatliche Beihilfen durchzusetzen hat,

in der Erwägung, daß die EFTA-Überwachungsbehörde gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b) des Überwachungsabkommens in Angelegenheiten, die im EWR-Abkommen geregelt werden, soweit das EWR-Abkommen oder das Überwachungsabkommen dies ausdrücklich vorsieht oder die EFTA-Überwachungsbehörde dies für notwendig erachtet, Mitteilungen erstatten und Leitlinien festlegen soll,

unter Hinweis auf die verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen(3), die von der EFTA-Überwachungsbehörde am 19. Januar 1994 erlassen wurden(4),

in der Erwägung, daß die Europäische Kommission am 22. Juli 1998 einen Gemeinschaftsrahmen für Ausbildungsbeihilfen (ABl. C 343 vom 11.11.1998) angenommen hat, wobei in Punkt 36 zweckdienliche Maßnahmen gemäß Artikel 93 Absatz 1 EG-Vertrag vorgeschlagen werden,

in der Erwägung, daß die EFTA-Überwachungsbehörde gemäß Punkt II unter dem Titel "Allgemeines" am Ende des Anhangs XV zum EWR-Abkommen nach Anhörung der Europäischen Kommission Rechtsakte verabschiedet, die denjenigen der Kommission entsprechen, um gleiche Wettbewerbsbedingungen aufrechtzuerhalten,

nach Anhörung der Europäischen Kommission,

in der Erwägung, daß die EFTA-Überwachungsbehörde in einer multilateralen Sitzung über staatliche Beihilfen vom 19. November 1997 die EFTA-Staaten zur Einführung neuer Leitlinien konsultiert hat,

in der Erwägung, daß Punkt 18A.5.(2) der neuen Leitlinien einen Vorschlag für zweckdienliche Maßnahmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 des Protokolls 3 zum Überwachungsabkommen enthält und die Zustimmung der betroffenen EFTA-Staaten erfordert -

BESCHLIESST:

1. Die als Anhang I beigefügten Leitlinien für Ausbildungsbeihilfen werden als neues Kapitel 18A in den "Leitfaden Staatliche Beihilfen" aufgenommen.

2. Die EFTA-Staaten werden hiervon schriftlich in Kenntnis gesetzt; sie erhalten eine Kopie des Beschlusses einschließlich Anhang I und sind aufgefordert, innerhalb von zwei Monaten ihre Zustimmung zu den in Punkt 18A.5.(2) der Leitlinien vorgeschlagenen zweckdienlichen Maßnahmen zu erteilen.

3. Der Beschluß einschließlich Anhang I wird im EWR-Teil des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften sowie in der EWR-Beilage zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

4. Der Beschluß ist in englischer Sprache verbindlich.

Brüssel, den 4. Juni 1999

Für die EFTA-Überwachungsbehörde

Knut Almestad

Präsident

(1) Nachstehend "EWR-Abkommen" genannt.

(2) Nachstehend "Überwachungsabkommen" genannt.

(3) Auch "Leitfaden Staatliche Beihilfen" genannt.

(4) Ursprünglich im ABl. L 240 vom 15.9.1994 und in der EWR-Beilage Nr. 34 vom gleichen Datum veröffentlicht; zuletzt geändert (17. Änderung) durch Beschuß Nr. 112/99/KOL vom 4. Juni 1999 (ABl. L 112 vom 11.5.2000, S. 75).

ANHANG I

"18A. AUSBILDUNGSBEIHILFEN(1)

18A.1. Einleitung

(1) Obwohl die Arbeitslosenquoten in den EFTA-Staaten derzeit relativ niedrig sind, ist die Verbesserung der Beschäftigungslage eine der großen Herausforderungen, vor denen alle Vertragsparteien des EWR-Abkommens stehen. Aus der Präambel des EWR-Abkommens und den anschließenden politischen Erklärungen(2) geht klar hervor, daß die Förderung einer harmonischen Wirtschaftsentwicklung und eines hohen Beschäftigungsstands sowie die Vermeidung wirtschaftlicher und sozialer Ungleichgewichte zu den vorrangigen Zielen aller Vertragsparteien zählen.

(2) Die wichtige Rolle der Ausbildung, sowohl bei der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der EWR-Industrie als auch bei der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen, ist wiederholt hervorgehoben worden. Die Vertragsparteien des EWR-Abkommens sind sich darüber einig, daß Investitionen in die Ausbildung ein wichtiger Wettbewerbsfaktor und Katalysator bei der Belebung des Wirtschaftswachstums und der Wiederherstellung eines gesellschaftlich annehmbaren Beschäftigungsniveaus sind(3). Obwohl der Kooperationsrahmen, den das EWR-Abkommens vorgibt, nicht ganz so umfassend ist wie innerhalb der Europäischen Union, haben sich die EFTA-Staaten ähnliche gemeinsame Ziele gesetzt, wie sie in der Europäischen Union verfolgt werden und darauf ausgerichtet sind, qualifizierte, ausgebildete und anpassungsfähige Arbeitskräfte heranzubilden und Arbeitsmärkte zu schaffen, die dem wirtschaftlichen Wandel gerecht werden. Diese gemeinsamen Ziele, die letztlich ein hohes Beschäftigungsniveau herbeiführen sollen, müssen auch bei der Anwendung der Wettbewerbsregeln im Rahmen des EWR-Abkommens berücksichtigt werden.

(3) Eine Vielzahl von Studien hat gezeigt, daß die Verfügbarkeit qualifizierter Arbeitskräfte ein wichtiger Faktor bei den Standortentscheidungen der Unternehmen ist. Die Ausbildung spielt deshalb eine bedeutende Rolle nicht nur für den Arbeitnehmer, der damit seine Lage auf dem Arbeitsmarkt verbessert und sein Risiko, arbeitslos zu werden, verringert, und für die Unternehmen, die darin einen Faktor zur Verbesserung ihrer Leistungsfähigkeit sehen, sondern auch im Hinblick auf die wirtschaftliche Entwicklung der Regionen, für die qualifizierte Arbeitskräfte zweifellos ein Trumpf bei der Gewinnung neuer Investitionen sind.

(4) Die Anstrengungen, die unternommen werden müssen, um das Funktionieren des Arbeitsmarktes zu verbessern und Ausbildungsdefizite zu vermindern, erfordern die aktive Mitwirkung sämtlicher Beteiligten, seien es die betroffenen Staaten, die Unternehmen, die Einzelpersonen oder die Sozialpartner. Sowohl auf Länder- als auch Unionsebene sind derzeit zahlreiche Initiativen im Ausbildungsbereich im Gange, wobei sich die EFTA-Staaten auf Grundlage der in Teil VI des EWR-Abkommens vorgesehen Modalitäten häufig aktiv daran beteiligen. Die Überwachungsbehörde wird sich dafür einsetzen, daß die Kontrolle staatlicher Beihilfen die mit dem EWR-Abkommens konformen arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen der EFTA-Staaten nicht in ungerechtfertigter Weise behindert.

(5) Das Vorgehen der EWR-Staaten darf sich nicht auf die Verbesserung der Erstausbildungssysteme, der Berufsausbildung und der Ausbildung von Arbeitslosen beschränken. Die Anpassung der Unternehmen an den strukturellen und technischen Wandel darf nicht allein über die Entlassung vorhandener und die Einstellung qualifizierter neuer Arbeitskräfte erfolgen. Es ist angezeigt, vorbeugende Maßnahmen zu entwickeln, um die Arbeitnehmer zu ermuntern, ihre Befähigungen und Anpassungsfähigkeit zu verbessern, und die Unternehmen anzuregen, in die Ausbildung ihrer Beschäftigten zu investieren. Mit derartigen Maßnahmen soll verhindert werden, daß die am wenigsten qualifizierten Arbeitnehmer in die Arbeitslosigkeit abgleiten, und gewährleistet werden, daß sie eine neue Ausbildung und übertragbare Befähigungen erwerben. Für diesen Zweck sind erhebliche finanzielle Mittel erforderlich. Ein staatliches Eingreifen kann im Interesse der Vertragsparteien die erforderlichen Anreize schaffen.

(6) Die meisten der öffentlichen Aufwendungen im Bereich der Ausbildung fallen nicht in den Anwendungsbereich der Wettbewerbsregeln. Bei den finanziellen und steuerlichen Anreizen der EFTA-Staaten, mit denen Investitionen der Unternehmen in die Ausbildung ihrer Beschäftigten gefördert werden sollen, ist darauf zu achten, daß diese Maßnahmen den Zielen der Wettbewerbsfähigkeit nicht zuwiderlaufen, die darauf abzielt, die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen zu sichern. Es ist Aufgabe der Überwachungsbehörde, in Anwendung der Regeln für staatliche Beihilfen gemäß den Artikeln 61 und 62 des EWR-Abkommens die Ausbildungsmaßnahmen zu prüfen, die eine Beihilfe im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 des Abkommens darstellen können, um deren Vereinbarkeit mit dem Funktionieren des Abkommens zu ermitteln.

(7) Die Ausbildungskosten werden zunehmend Bestandteil der von den Unternehmen zur Sicherung ihrer Wettbewerbsfähigkeit aufzuwendenden Kosten. Der technische Fortschritt, die Einführung neuer Techniken und die raschen Entwicklungen im Bereich der technischen Forschung und Entwicklung zwingen die Unternehmen zur ständigen Weiterbildung ihrer Beschäftigten. Eine Ausbildungsbeihilfe zugunsten von bestimmten Unternehmen, die darauf abzielt, die Kosten zu verringern, die von diesen normalerweise getragen werden müssen, um in ihrem eigenen Interesse die Qualifikation ihrer Beschäftigten zu erhöhen, verleiht diesen Unternehmen einen Vorteil gegenüber den Wettbewerbern und ist deshalb geeignet, den Wettbewerb zu verfälschen.

(8) Eine Maßnahme die eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 darstellt, muß der Überwachungsbehörde rechtzeitig gemeldet und von ihr genehmigt werden, bevor sie durchgeführt werden kann. Dadurch soll allein gewährleistet werden, daß die Beihilfen von der Überwachungsbehörde vorbeugend kontrolliert werden, um zu verhindern, daß Maßnahmen durchgeführt werden, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufende Wettbewerbsverfälschungen verursachen. Bei der Prüfung der Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens wird die Überwachungsbehörde positive Auswirkungen der Beihilfe, die eine Wettbewerbsverzerrung rechtfertigen können, berücksichtigen.

(9) Ausbildungsmaßnahmen zeitigen im allgemeinen positive Auswirkungen für die Gesellschaft insgesamt. So kommen die Ausbildungsaufwendungen eines Unternehmens auch den ausgebildeten Arbeitnehmern zugute und vergrößern das Reservoir an qualifizierten Arbeitskräften, aus dem die anderen Unternehmen schöpfen können. Insgesamt gesehen stärken die Ausbildungsinvestitionen die Wettbewerbsfähigkeit der EWR-Industrie und die Attraktivität des EWR als Standort für Investitionen. Wenn man bedenkt, daß ein Unternehmen die Nebenwirkungen seiner Entscheidung, in die Ausbildung zu investieren, nicht berücksichtigt, ist es möglich, daß die von den Unternehmen in diesem Bereich insgesamt unternommenen Anstrengungen unterhalb des gesellschaftlich Wünschenswerten liegen, vor allem, da Investitionen in die Ausbildung aus Sicht der Unternehmen das Risiko bergen, daß die Arbeitnehmer nach Abschluß der Ausbildung in ein anderes Unternehmen wechseln. Je kleiner das Unternehmen, desto größer ist meist dieses Risiko, was auch einer der Gründe ist, warum kleine Unternehmen zögern, in die Ausbildung zu investieren. Auch steigt dieses Risiko in dem Maß, in dem die erworbenen Qualifikationen übertragbar sind. Deshalb kann man davon ausgehen, daß die meisten Ausbildungsbeihilfen keine einfachen Betriebsbeihilfen darstellen und es verdienen, von der Überwachungsbehörde als zulässig eingestuft zu werden, sofern die Wettbewerbsverfälschungen, die sie bewirken können, durch ihren Beitrag zur Verwirklichung eines Ziels von gemeinsamem Interesse gerechtfertigt sind oder ausgeglichen werden, das zu erreichen die Marktkräfte allein nicht in der Lage wären. Deshalb hat die Überwachungsbehörde in ihrer Beihilfenpolitik im allgemeinen eine befürwortende Haltung gegenüber Ausbildungsbeihilfen eingenommen.

(10) Im Hinblick auf eine transparentere Überwachung der Ausbildungsbeihilfen und zur Gewährleistung der Gleichbehandlung hat die Überwachungsbehörde Leitlinien festgelegt, anhand deren sie die Vereinbarkeit dieser Beihilfen mit dem EWR-Abkommen prüfen wird. Mit diesen Bestimmungen soll gewährleistet werden, daß nur die Ausbildungsbeihilfen genehmigt werden, die zur Verwirklichung gemeinsamer Ziele beitragen, daß diese Beihilfe nicht die erforderliche Anreizhöhe überschreiten und daß sie nicht die Form verdeckter Betriebsbeihilfen annehmen können.

(11) Mit diesen Leitlinien werden folgende Ziele verfolgt:

- Klarstellung der Auslegung des Artikels 61 des EWR-Abkommens und des Artikels 1 des Protokolls 3 zum Überwachungsabkommen in bezug auf den Begriff der Ausbildungsbeihilfe, um eine größere Rechtssicherheit und Transparenz hinsichtlich der Anmeldungsverpflichtung gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls 3 des Überwachungsabkommens zu gewährleisten;

- Übereinstimmung zwischen den Vorschriften für Ausbildungsbeihilfen und den für andere Arten von Beihilfen festgelegten Regeln (insbesondere Leitlinien und Rahmenregelungen);

- stärkere Transparenz der Vorgehensweise, die von der Überwachungsbehörde bei der Beurteilung der Vereinbarkeit von Ausbildungsbeihilfen einzuhalten ist.

(12) In Punkt 18A.2 werden diejenigen Arten von Maßnahmen beschrieben, die eine Beihilfe darstellen können und den Wettbewerbsregeln des EWR-Abkommens unterliegen. Punkt 18A.3 legt den Geltungsbereich der Leitlinien fest. In Punkt 18A.4 werden die Grundsätze dargelegt, anhand deren die Überwachungsbehörde die Vereinbarkeit der eine Beihilfe darstellenden Maßnahmen prüfen wird. Anhand dieser Grundsätze, mit denen die Ziele einer aktiven Beschäftigungspolitik mit gerechten Spielregeln für alle Unternehmen in Einklang gebracht werden sollen, wird eine Reihe von Intensitätsschwellen festgelegt, unterhalb deren die Beihilfen als mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar angesehen werden können. Diese unterschiedlichen Schwellenwerte entsprechen dem jeweils unterschiedlichen Maß an externen Effekten sowie der Notwendigkeit der Beihilfe gemessen an dem Grad der Übertragbarkeit der Ausbildung, der Größe des Unternehmens und der Region, in der das Unternehmen angesiedelt ist.

18A.2. Geltungsbereich des Artikels 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens

(1) Die Leitlinien beziehen sich nur auf Maßnahmen, die in den Anwendungsbereich von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens fallen, wonach 'Beihilfen der EG-Mitgliedstaaten oder der EFTA-Staaten oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar sind, soweit sie den Handel zwischen Vertragsparteien beeinträchtigen'. Sie erfassen diejenigen Beihilfen zur Förderung von Unternehmen oder Wirtschaftszweigen, die zu einer Verringerung der Kosten beitragen, die von den Unternehmen normalerweise getragen werden müßten, wenn ihre Beschäftigten neue Kenntnisse erwerben sollen oder sie ihnen Gelegenheit zum Erwerb neuer Kenntnisse geben.

(2) Viele Maßnahmen im Ausbildungsbereich werden nicht von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens erfaßt, sondern stellen allgemeine Maßnahmen dar. Die Mehrzahl der Ausbildungsmaßnahmen gehört zu den klassischen Aufgaben des Staates und kommen generell allen Personen und Arbeitnehmern zugute. Die staatliche Finanzierung dieser Art von Ausbildungsmaßnahmen begünstigt nicht bestimmte Unternehmen oder bestimmte Produktionszweige im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens. Die Verwaltungspraxis der zuständigen Überwachungsbehörden und die Rechtsprechung der zuständigen Gerichte veranschaulichen, wann eine Maßnahme als 'allgemeine Maßnahme' gilt und folglich von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens ausgenommen ist. Dies trifft z. B. zu auf

- die Erziehungssysteme und die Erstausbildung (z. B. Lehrverträge und duale Ausbildung);

- die Systeme zur Qualifizierung oder Neuqualifizierung von Arbeitslosen einschließlich Betriebspraktika usw.;

- die direkt auf die Arbeitnehmer oder bestimmte Arbeitnehmerkategorien ausgerichteten Maßnahmen, die ihnen ermöglichen, unabhängig von dem Unternehmen oder Sektor, in dem sie tätig sind, an Ausbildungsmaßnahmen teilzunehmen (z. B. das System eines 'learning account');

- automatisch anwendbare allgemeine Steueranreizregelungen (z. B. Steuergutschriften), die sämtlichen Unternehmen offenstehen, die Investitionen in die Ausbildung von Arbeitnehmern vornehmen.

(3) Er ist hervorzuheben, daß eine Maßnahme, die theoretisch zwar allgemein anwendbar ist, in der Praxis jedoch eines oder mehrere Unternehmen oder Sektoren begünstigt, als eine spezifische Maßnahme anzusehen ist. Dies ist z. B. der Fall, wenn die Behörden bei der Anwendung einer allgemeinen Maßnahme befugt sind, nach ihrem Ermessen ein finanzielles Eingreifen auf die Besonderheiten eines Falles abzustellen(4). Derartige Maßnahmen können Beihilfen im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 darstellen und sind gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls 3 zum Überwachungsabkommen anzumelden.

(4) Beihilfen werden jedoch nur von Artikel 61 Absatz 1 erfaßt, wenn sie den Handel zwischen Vertragsparteien beeinträchtigen. Deshalb fallen Ausbildungsbeihilfen an Unternehmen oder Wirtschaftszweige nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 61 Absatz 1, deren Tätigkeiten nicht Gegenstand des Handels zwischen Vertragsparteien werden, wie bestimmte Dienstleistungen im Nahbereich. Auch in bezug auf Beihilfen, welche die in Kapitel 12 des Leitfadens Staatliche Beihilfen festgelegte De-minimis-Regel erfuellen, wird nicht davon ausgegangen, daß sie den Handel innerhalb des EWR beeinträchtigen. Folglich fallen sie nicht unter Artikel 61 Absatz 1 und brauchen nicht nach Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls 3 zum Überwachungsabkommen angemeldet werden.

18A.3. Geltungsbereich der Leitlinien

A. Grundsätze

(1) Diese Leitlinien gelten für sämtliche Ausbildungsbeihilfen, die während deren Geltungsdauer angemeldet oder durchgeführt wurden, mit Ausnahme der für die Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten insbesondere für die Neuqualifizierung von Arbeitnehmern vorgesehenen Beihilfen, die gemäß den einschlägigen Leitlinien des Kapitels 16 zu beurteilen sind. Hinsichtlich der kleinen und mittlereN Unternehmen ersetzen diese Leitlinien die Bestimmungen für Ausbildungsbeihilfen im Kapitel 10 über staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen.

(2) Die Leitlinien gelten grundsätzlich für sämtliche Wirtschaftszweige. In bezug auf die als sensibel eingestuften Wirtschaftszweige, die besonderen Beihilfevorschriften unterliegen(5), gelten sie nur, soweit sie den vorgenannten Bestimmungen nicht zuwiderlaufen. Für den Luftverkehr gelten sie jedoch ohne Einschränkung.

(3) Die Leitlinien gelten für Beihilfen zugunsten der von den Unternehmen selbst oder von öffentlichen oder privaten Ausbildungszentren durchgeführten Maßnahmen.

B. Beschäftigungsbeihilfen

(4) Die von diesen Leitlinien erfaßten Ausbildungsbeihilfen sind von den Beschäftigungsbeihilfen zu unterscheiden, deren Vereinbarkeit mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens nach den einschlägigen Vorschriften zu beurteilen ist(6). Bestimmte Beschäftigungsbeihilfen sind zum Teil dadurch gerechtfertigt, daß von den begünstigten Unternehmen zusätzliche Ausbildungskosten übernommen werden müssen, wenn sie bestimmte Arbeitnehmer einstellen. Dies gilt für diejenigen Beihilfen, mit denen die Einstellung bestimmter Gruppen von Arbeitslosen mit besonderen Schwierigkeiten bei der Eingliederung in den Arbeitsmarkt gefördert werden soll. Eine Beihilfe ist solange als Beschäftigungsbeihilfe einzustufen, wie ihr Zweck und ihre unmittelbare Wirkung darin bestehen, die Schaffung von Arbeitsplätzen zu fördern, indem die Arbeitgeber durch finanzielle Anreize dazu gebracht werden, Einstellungen vorzunehmen, die sie ohne Beihilfen nicht verwirklicht hätten. Die Ausbildung ist damit eine flankierende Maßnahme und Bestandteil der mit der Beihilfe angestrebten Schaffung von Arbeitsplätzen. In einem solchen Fall ist es oft schwierig, den mit der Ausbildung verbundenen Teil der Beihilfe zu erkennen und ihn aus dem Gesamtvorhaben herauszulösen. Eine Beschäftigungsbeihilfe ist, auch wenn sie einen Ausbildungsbestandteil enthält, somit als solche zu beurteilen.

(5) Es ist darauf hinzuweisen, daß nur die nicht an eine Investition gebundenen Beihilfen von den Leitlinien für Beschäftigungsbeihilfen erfaßt werden. Enthält jedoch eine an eine Investition gebundene Beschäftigungsbeihilfe einen Ausbildungsbestandteil, so ist dieser getrennt anhand der vorliegenden Leitlinien zu prüfen.

18A.4. Beurteilungskriterien für Ausbildungsbeihilfen

A. Allgemeine Grundsätze

(1) Ausbildungsbeihilfen, die unter das Verbot von Artikel 61 Absatz 1 fallen, können unter bestimmten Voraussetzungen für eine der Ausnahmebestimmungen in Artikel 61 Absatz 3 in Betracht kommen.

(2) Die wichtigste Ausnahmebestimmung ist hierbei Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c), wonach die Überwachungsbehörde Beihilfen zur Förderung der Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige genehmigen kann, wenn sie die Handelsbedingungen nicht in einem dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Maß verändern. Maßnahmen zur Verbesserung des Ausbildungsstands der Beschäftigten eines Unternehmens tragen dazu bei, die Wettbewerbsfähigkeit der betreffenden Unternehmen zu stärken, und sind damit ein Beitrag zur Entwicklung bestimmter Wirtschaftstätigkeiten. Außerdem spielt die Ausbildung eine unentbehrliche Rolle bei der Einführung neuer Techniken und bei der Förderung von Innovation und Investitionen. Sie kann auch zur Schaffung und Aufrechterhaltung von Arbeitsplätzen beitragen. Aus diesen Gründen kommen Ausbildungsbeihilfen für die Ausnahmebestimmung unter Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c) in Betracht.

(3) Das Hauptargument für Ausbildungsbeihilfen besteht darin, daß sie zum Ausgleich bestimmter Marktmängel beitragen. Dies ist vor allem bei der Berufsausbildung der Fall, da diese zahlreiche externe Effekte mit sich bringt. Die Bedeutung der externen Effekte einer Ausbildung läßt sich hauptsächlich an der Übertragbarkeit der erworbenen Kenntnisse messen. Deshalb ist nach Auffassung der Überwachungsbehörde eine befürwortendere Haltung gegenüber Vorhaben der beruflichen Weiterbildung gerechtfertigt, bei denen ein wesentlicher Teil tatsächlich den Arbeitnehmern - über das für ihren Arbeitsplatz erforderliche Mindestmaß hinaus - zugute kommt und die nicht ausschließlich an den spezifischen Bedürfnissen des Unternehmens ausgerichtet sind.

(4) Dabei wird die Überwachungsbehörde eine Unterscheidung zwischen spezifischen und allgemeinen Ausbildungsmaßnahmen treffen:

- Eine spezifische Ausbildung umfaßt theoretische und praktische Lerninhalte, die unmittelbar und hauptsächlich an dem gegenwärtigen oder zukünftigen Arbeitsplatz des Beschäftigten in dem begünstigten Unternehmen anwendbar sind. Sie ist an die spezifische Tätigkeit des Unternehmens gebunden. Ein Teil der Ausbildung erfolgt in der Regel am Arbeitsplatz des Beschäftigten. Die Übertragbarkeit solcher Ausbildungen auf andere Unternehmen oder Arbeitsbereiche ist äußerst gering.

- Eine allgemeine Ausbildung umfaßt Lerninhalte, die nicht ausschließlich oder hauptsächlich an dem gegenwärtigen oder zukünftigen Arbeitsplatz des Beschäftigten in dem begünstigten Unternehmen anwendbar sind. Sie ist an die allgemeine Funktionsweise des Unternehmens gebunden und vermittelt Qualifikationen, die weitgehend auf andere Unternehmen oder Arbeitsbereiche übertragbar sind.

Durch allgemeine Ausbildungsmaßnahmen erwirbt der Arbeitnehmer zusätzliche Qualifikationen, die direkt auf andere Arbeitsplätze übertragbar sind. Sie verbessern also das Qualifikationsniveau, die Vermittelbarkeit und die Anpassungsfähigkeit der Arbeitnehmer und liefern einen wichtigen Beitrag zur Förderung der Beschäftigung und zur Entwicklung der Humanressourcen.

(5) Kriterien zur Bestimmung, ob die Qualifikationen, die durch eine Ausbildung erworben wurden, übertragbar sind, sind unter anderem:

- die Anerkennung, Bescheinigung oder Validierung der Qualifikationen und Kompetenzen durch Behörden oder öffentliche Organe oder andere Organisationen und Einrichtungen, denen ein EFTA-Staat die entsprechenden Zuständigkeiten übertragen hat. Eine Ausbildung, die mit einem Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstigen Befähigungsnachweisen abschließt, die von einem EFTA-Staat oder im Rahmen der Regelungen für die Bescheinigung und Validierung der Berufserfahrung anerkannt wird, wird als allgemeine Ausbildung angesehen;

- die Zugänglichkeit der Ausbildung für Beschäftigte verschiedener Unternehmen oder die Durchführung im Rahmen einer Zusammenarbeit zwischen mehreren voneinander unabhängigen Unternehmen.

Auch betriebsinterne Ausbildung für aktuelle eigene Bedürfnisse kann von allgemeinem Charakter sein, wenn die Fähigkeiten, die sie vermittelt, im wesentlichen übertragbar sind.

(6) Um eine Beihilfe gemäß Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c) zu genehmigen, muß sich die Überwachungsbehörde vergewissern, daß die Handelsbedingungen nicht in einem dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Maß verändert werden. Damit diese Ausnahmebestimmung herangezogen werden kann, muß eine staatliche Beihilfe deshalb Anreizcharakter haben und in einem angemessenen Verhältnis zu den Zielen von gemeinsamem Interesse, die sie verfolgt, stehen. Es wird unterstellt, daß diese letzte Bedingung erfuellt ist, wenn die Intensität der Beihilfe die festgelegten Schwellenwerte nicht überschreitet (siehe Punkt 18A.4.(11)).

(7) Um den Anreizcharakter der Beihilfe festzustellen, wird die Überwachungsbehörde prüfen, ob die Beihilfe das Unternehmen dazu veranlaßt, zusätzliche Anstrengungen im Bereich der Ausbildung zu unternehmen, die über seine üblichen Maßnahmen oder die für die Ausbildung vorgesehenen Ressourcen hinausgehen. Beihilfen für die üblichen Betriebsaufwendungen eines Unternehmens (Standardkurse zur Einführung von neuen Beschäftigten usw.), die lediglich da zu dienen, die normalerweise von dem Unternehmen zu tragenden Kosten fortlaufend oder zeitweilig zu verringern, haben keinen Anreizcharakter und können im allgemeinen nicht genehmigt werden. Der Anreizcharakter muß nachgewiesen werden, wenn Beihilfen für spezifische Ausbildung an große Unternehmen außerhalb von Fördergebieten nach Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe a) oder c) gewährt werden. In allen anderen Fällen wird der Anreizeffekt aus den nachstehend angeführten Gründen unterstellt.

(8) Statistiken belegen, daß ein direkter Zusammenhang zwischen der Größe eines Unternehmens und der Wahrscheinlichkeit, daß die Arbeitnehmer dort eine Ausbildung erhalten, besteht(7). In der Regel erhöht sich der Anteil der Arbeitnehmer, die an einem Ausbildungslehrgang teilnehmen, mit der Unternehmensgröße. Angesichts dieser unzureichenden Investitionen der kleinen und mittleren Unternehmen(8) in die Ausbildung vertritt die Überwachungsbehörde die Auffassung, daß Ausbildungsbeihilfen zugunsten solcher Unternehmen stets einen Anreizcharakter haben und daß höhere Intensitäten zulässig sind. In Regionen nach Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe a) mit außergewöhnlich niedriger Lebenshaltung oder erheblicher Unterbeschäftigung wird der Anreizeffekt ebenfalls unterstellt, selbst in bezug auf Großunternehmen, da eine Ausbildungsmaßnahme in diesen Regionen vergleichsweise größere externe Effekte aufweisen kann. In diesen Regionen sind die Ausbildungsaufwendungen und der Qualifikationsstand am niedrigsten(9), weshalb es im besonderen gemeinsamen Interesse liegt, das Ausbildungsniveau zu heben, um die Beschäftigungslage zu verbessern und neue Investitionen anzuziehen. Eine Erhöhung der zulässigen Intensitäten ist daher ebenfalls gerechtfertigt. Da die Qualifizierung und Umschulung von Arbeitnehmern auch eine wichtige Rolle im Rahmen des wirtschaftlichen Strukturwandels spielt, rechtfertigt die Lage der Wirtschaftsgebiete, die unter Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c) fallen, die gleiche Vorgehensweise. Was schließlich die allgemeine Ausbildung betrifft, kann stets der Anreizeffekt unterstellt werden, da diese Art der Ausbildung bedeutende externe Effekte hat. Wird jedoch der Arbeitnehmer, der eine Ausbildung erfahren hat, vertraglich dazu verpflichtet, eine Entschädigung an den Arbeitgeber zu zahlen, wenn er das Unternehmen innerhalb einer bestimmten Frist verlassen möchte, reduzieren sich die positiven externen Effekte, so daß die Überwachungsbehörde eine Ausbildungsbeihilfe hier grundsätzlich als nicht gerechtfertigt ansehen wird.

B. Beihilfefähige Kosten

(9) Folgende Kosten eines Ausbildungsvorhabens sind beihilfefähig:

1. Personalkosten für die Ausbilder,

2. Reisespesen der Ausbilder und der Auszubildenden,

3. sonstige laufende Aufwendungen (Materialien, Lieferungen usw.),

4. Abschreibung von Instrumenten und Ausrüstungen gemäß dem Anteil ihrer ausschließlichen Verwendung für das Ausbildungsvorhaben,

5. Beraterdienste betreffend die Ausbildungsmaßnahme,

6. Personalkosten für die Teilnehmer an Ausbildungsvorhaben bis zur Höhe der Gesamtsumme der unter den Nummern 1 bis 5 genannten beihilfefähigen Kosten.

Die vorstehenden beihilfefähigen Kosten müssen nachgewiesen, transparent und nach Posten aufgeschlüsselt sein. Zur Berechnung der Personalkosten für die Teilnehmer an Ausbildungsvorhaben (Nummer 6) können nur die Stunden, während deren die Arbeitnehmer tatsächlich an der Ausbildung teilgenommen haben, nach Abzug der produktiven Stunden oder deren Äquivalent, berücksichtigt werden.

C. Zulässige Intensitäten

(10) Ausbildungsbeihilfen können gemäß Artikel 61 Absatz 3 des EWR-Abkommens genehmigt werden, wenn sie die folgenden zulässigen Intensitäten, gemessen an den in Punkt 9 genannten beihilfefähigen Kosten, nicht überschreiten.

(11)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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(12) Die vorgenannten Sätze können um 10 Prozentpunkte erhöht werden, wenn die Ausbildung sich an benachteiligte Arbeitnehmergruppen richtet (gering qualifizierte, behinderte, ältere Arbeitnehmer, Frauen, die sich wieder in das Arbeitsleben integrieren wollen, usw.).

(13) Ausbildungsbeihilfen können nur innerhalb der in den Punkten 18A.4.(11) und 18A.4.(12) angegebenen Hoechstgrenzen kumuliert werden.

18A.5. Anmeldung und bestehende Regelungen

(1) Maßnahmen, die nach diesen Ausführungen keine staatlichen Beihilfen gemäß Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens darstellen, müssen der Überwachungsbehörde nicht gemeldet werden. Sämtliche Ausbildungsbeihilferegelungen und sämtliche Einzelfälle von außerhalb genehmigter Regelungen gewährten Ad-hoc-Beihilfen, die für die De-minimis-Regelung nicht in Betracht kommen, müssen der Überwachungsbehörde jedoch gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls 3 zum Überwachungsabkommen so rechtzeitig gemeldet werden, daß sie zu deren Vereinbarkeit mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens Stellung beziehen kann.

(2) Diese Leitlinien ergehen unbeschadet der von der Überwachungsbehörde zum Zeitpunkt der Veröffentlichung bereits genehmigten Regelungen. Die Überwachungsbehörde wird diese jedoch einer Überprüfung gemäß Artikel 1 Absatz 1 des Protokolls 3 zum Überwachungsabkommen unterziehen. Deshalb schlägt sie den EFTA-Staaten als zweckdienliche Maßnahme im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 des Protokolls 3 zum Überwachungsabkommen vor,

- ihr ab dem 1. Juli 1999 jegliches Beihilfevorhaben in Anwendung einer genehmigten Regelung zu melden, bei dem der einem Unternehmen gewährte Beihilfebetrag 2,5 Mio. EUR Bruttosubventionsäquivalent in einem Zeitraum von drei Jahren überschreitet,

und

- ihr sämtliche bestehenden Regelungen zu melden, die nicht bis zum 31. Dezember 1999 auslaufen.

(3) Sollte ein EFTA-Staat den vorgeschlagenen zweckdienlichen Maßnahmen nicht zustimmen, würde sich die Überwachungsbehörde veranlaßt sehen, ein Verfahren nach Artikel 1 Absatz 2 des Protokolls 3 zum Überwachungsabkommen zu eröffnen.

18A.6. Geltungsdauer und Überprüfung

(1) Die Überwachungsbehörde wird diese Leitlinien während eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem Datum ihrer Veröffentlichung bei der Beurteilung von Ausbildungsbeihilfen zugrunde legen. Vor Ablauf dieses Zeitraums werden diese Bestimmungen überprüft und gegebenenfalls überarbeitet."

(1) Dieses Kapitel entspricht dem Gemeinschaftsrahmen für Ausbildungsbeihilfen (ABl. C 343 vom 11.11.1998).

(2) Besonders verwiesen sei auf die gemeinsamen Sitzungen der EU- und EFTA-Finanz- und Wirtschaftsminister, die seit 1993 jährlich stattfinden, sowie die gemeinsamen Erklärungen, die bei dieser Gelegenheit verabschiedet wurden. In den Sitzungen erörtert werden allgemeine wirtschaftspolitische Themen wie Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit, Beschäftigung, Ausbildung und Flexibilisierung des Arbeitsmarktes. Siehe u. a. Gemeinsames Kommuniqué und Gemeinsames EU-EFTA-Papier des Ministertreffens vom 12. Oktober 1998.

(3) Siehe Leitlinien und Empfehlungen zum Weißbuch über Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung, die der Europäische Rat auf seiner Tagung 1994 in Essen angenommen hat, sowie Gemeinsames Kommuniqué der EU- und EFTA-Finanz- und Wirtschaftsminister vom 18. September 1995 und weitere Erklärungen auf nachfolgenden Sitzungen.

(4) Vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26. September 1996 in der Rechtssache C-241/94, Frankreich/Kommission ('Kimberley Clark'), Slg. 1996, S. I-4551.

(5) Gegenwärtig Schiffbau, Kunstfasern, Kfz. Industrie, Stahl und Verkehr.

(6) Vgl. Kapitel 18: Beschäftigungsbeihilfen.

(7) Eurostat, Statistics in Focus, Population and social conditions, 1996, Nr. 7, Tabelle 2.

(8) Vgl. Kapitel 10.2 des Leitfadens Staatliche Beihilfen betreffend die Definition der KMU.

(9) Eurostat, Statistics in Focus, Population and social conditions, 1996, Nr. 7, Tabelle 1.

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