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Document E1996J0003
ADVISORY OPINION OF THE COURT 14 March 1997 (Council Directive 77/187/EEC - transfer of part of a business)
GUTACHTEN DES GERICHTSHOFS vom 14. März 1997 (Richtlinie 77/187/EWG des Rates - Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen)
GUTACHTEN DES GERICHTSHOFS vom 14. März 1997 (Richtlinie 77/187/EWG des Rates - Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen)
ABl. C 136 vom 1.5.1997, p. 7–7
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
GUTACHTEN DES GERICHTSHOFS vom 14. März 1997 (Richtlinie 77/187/EWG des Rates - Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen)
Amtsblatt Nr. C 136 vom 01/05/1997 S. 0007 - 0007
GUTACHTEN DES GERICHTSHOFS vom 14. März 1997 (Richtlinie 77/187/EWG des Rates - Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen) (97/C 136/06) Rechtssache E-3/96 ERSUCHEN des Gulating lagmannsrett (in etwa: Oberster Gerichtshof) um Abgabe eines Gutachtens - gemäß Artikel 34 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes - in der Rechtssache Tor Angeir Ask u. a. gegen ABB Offshore Technology AS und Aker Offshore Partner AS zur Auslegung der Ratsrichtlinie 77/187/EWG vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen. DER GERICHTSHOF gibt zu dem vom Gulating lagmannsrett am 21. Mai 1996 vorgelegten Fragen folgendes Gutachten ab, wobei er die erste und die dritte Frage zusammen beantwortet: 1. Artikel 1 Absatz 1 des in Punkt 23 von Anhang XVIII zum EWR-Abkommen genannten Rechtsakts (Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen) ist folgendermaßen auszulegen: Er ist auf Situationen anwendbar, in denen ein zeitlich begrenzter Vertrag über die Instandhaltung und die Durchführung von Änderungsarbeiten auf einer Bohrinsel ausläuft und der Auftraggeber einen neuen zeitlich begrenzten Vertrag mit einem anderen Auftragnehmer abschließt. Artikel 1 ist nicht auf Situationen anwendbar, in denen weder eine Übertragung von wesentlichen Sach- und immateriellen Vermögenswerten einschließlich wichtiger Ausrüstungsgegenstände stattfindet, noch ein - hinsichtlich der Zahl und der Sachkenntnis - wesentlicher Teil der Arbeitnehmerschaft, der von dem Vorgänger bei der Durchführung des Auftrags eingesetzt wurde, übernommen oder wieder eingestellt wird. 2. Die Tatsache, daß ein Geschäft den Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe unterliegt, steht für sich genommen im vorliegenden Fall einer Anwendung der Richtlinie 77/187/EWG des Rates nicht entgegen. Bjørn HAUG Thór VILHJÁLMSSON Carl BAUDENBACHER Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 14. März 1997. Per CHRISTIANSEN Kanzler Bjørn HAUG