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Document C2016/105/09

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.7853 — CMA CGM/Bolloré/Kribi JV) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. C 105 vom 19.3.2016, p. 11–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

19.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 105/11


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.7853 — CMA CGM/Bolloré/Kribi JV)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2016/C 105/09)

1.

Am 14. März 2016 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses aufgrund einer Verweisung nach Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen CMA CGM S.A. (Frankreich) und Bolloré S.A. (Frankreich) übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen an einem neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmen („Kribi JV“) die gemeinsame Kontrolle über ein neues Containerterminal im Hafen von Kribi (Kamerun).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

CMA CGM ist in den Bereichen Containerlinienschifffahrt und Hafenterminal-Management tätig. CMA CGM ist die weltweit drittgrößte Containerschiffsreederei und bietet eine breite Palette von Dienstleistungen wie Seefracht, Kühltransport, Hafenumschlag sowie Güterverkehrs- und Logistikdienste an Land an.

Bolloré ist eine Investment- und Holdinggesellschaft, die in folgenden Bereichen tätig ist: Transport- und Logistikdienstleistungen, Herstellung von Kunststofffolien, Fahrkartenautomaten, Batterien und Elektrofahrzeugen, Treibstofflieferungen, Kommunikation und Medien einschließlich Werbung sowie Plantagen.

Kribi JV wird ein neues Containerterminal am Tiefwasserhafen von Kribi (Kamerun) entwickeln und betreiben.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.7853 — CMA CGM/Bolloré/Kribi JV per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


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