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Document C2016/084/06

    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.7969 — GIP/CPPIB/Asciano Businesses) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. C 84 vom 4.3.2016, p. 10–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    4.3.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 84/10


    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

    (Sache M.7969 — GIP/CPPIB/Asciano Businesses)

    Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2016/C 84/06)

    1.

    Am 26. Februar 2016 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Global Infrastructure Management („GIP“, Vereinigte Staaten von Amerika) und das Canada Pension Plan Investment Board („CPPIB“, Kanada) übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung im Wege eines öffentlichen Übernahmeangebots die Kontrolle über folgende Teile des Unternehmens Asciano Limited („Asciano Businesses“, Australien): i) das Schienengüterverkehrsgeschäft Pacific National („Pacific National“, Australien), ii) die Hafendienstleistungen von Asciano in den Bereichen Massengüter, Automobil und Logistik sowie den 50 %-Anteil von Asciano an dem Patrick/ACFS-Logistikgemeinschaftsunternehmen (zusammen „BAPS“-Geschäftsbereiche, Australien).

    2.

    Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

    —   GIP: Investitionen in einzelne Vermögenswerte und Asset-Portfolios sowie in im Infrastrukturbereich und damit zusammenhängenden Bereichen tätige Unternehmen aus den Sektoren Verkehr, Energie, Wasser und Abfallbeseitigung;

    —   CPPIB: Investitionen in börsennotierte und private Unternehmen, Immobilien, Infrastruktur und festverzinsliche Anlagewerte;

    —   Asciano Businesses: Schienengüterverkehrs-, Hafen- und Logistikdienste.

    3.

    Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

    4.

    Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

    Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.7969 — GIP/CPPIB/Asciano Businesses per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

    Europäische Kommission

    Generaldirektion Wettbewerb

    Registratur Fusionskontrolle

    1049 Bruxelles/Brussel

    BELGIQUE/BELGIË


    (1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

    (2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


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