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Document C2012/285/08

    Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — EACEA/30/12 — Programm Jean Monnet, Schwerpunktaktivität 3 — Unterstützung für europäische Vereinigungen, die auf europäischer Ebene auf dem Gebiet der europäischen Integration und der allgemeinen und beruflichen Bildung tätig sind — Jährliche Betriebskostenzuschüsse 2013

    ABl. C 285 vom 21.9.2012, p. 11–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    21.9.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 285/11


    AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN — EACEA/30/12

    Programm Jean Monnet, Schwerpunktaktivität 3 — Unterstützung für europäische Vereinigungen, die auf europäischer Ebene auf dem Gebiet der europäischen Integration und der allgemeinen und beruflichen Bildung tätig sind

    Jährliche Betriebskostenzuschüsse 2013

    2012/C 285/08

    1.   Ziele und Beschreibung

    Die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen, dient der Auswahl von Einrichtungen, mit denen für das Haushaltsjahr 2013 Vereinbarungen über Betriebskostenzuschüsse abgeschlossen werden. Sie richtet sich nicht an Einrichtungen, die für die Jahre 2011-2013 eine Partnerschaftsrahmenvereinbarung mit der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur („die Agentur“) geschlossen haben.

    Mit der vorliegenden Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen sollen in der allgemeinen und beruflichen Bildung tätige europäische Vereinigungen gefördert werden, die auf folgenden Gebieten aktiv sind:

    Themen der europäischen Integration und/oder

    Verfolgung der Ziele der europäischen Politik im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung.

    Das Programm für lebenslanges Lernen (1), insbesondere das Unterprogramm Jean Monnet, bildet hierfür die Rechtsgrundlage.

    Die spezifischen Ziele bei der Umsetzung der Schwerpunktaktivität 3 des Programms Jean Monnet im Rahmen dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen sind:

    die Förderung europäischer Vereinigungen, die mit hochwertiger Arbeit im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung zur Steigerung des Wissens und Bewusstseins über den europäischen Integrationsprozess beitragen;

    die Förderung europäischer Vereinigungen, die mit hochwertiger Arbeit zur Umsetzung mindestens eines strategischen Ziels des strategischen Rahmens für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung („ET 2020“) (2) beitragen.

    Die Agentur, die aufgrund der von der Europäischen Kommission („die Kommission“) übertragenen Befugnisse handelt, ist für die Abwicklung dieser Aufforderung zur Einreichung von Angeboten zuständig.

    2.   Förderfähige Antragsteller

    Förderberechtigt sind europäische Vereinigungen, die im Rahmen der allgemeinen und beruflichen Bildung auf folgenden Gebieten aktiv sind:

    Themen der europäischen Integration und/oder

    Verfolgung der Ziele der europäischen Politik im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung.

    Eine europäische Vereinigung ist förderberechtigt, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllt. Die Einrichtung:

    ist eine Einrichtung ohne Erwerbszweck;

    ist seit mindestens zwei Jahren (Stichtag: Ende der Einreichungsfrist) in einem oder mehreren (3) der im Rahmen des Programms für lebenslanges Lernen förderfähigen Länder niedergelassen (die 27 EU-Mitgliedstaaten, Island, Liechtenstein, Norwegen, die Türkei, Kroatien, Schweiz, Serbien und die Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien) und verfügt über eine eigene Rechtspersönlichkeit;

    geht ihren Aktivitäten überwiegend in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und/oder in anderen im Rahmen des Programms für lebenslanges Lernen förderfähigen Ländern nach;

    existiert als eine Einrichtung, die Ziele von allgemeinem europäischem Interesse gemäß Definition in Artikel 162 der Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4), in geänderter Fassung, verfolgt;

    Im Sinne der vorliegenden Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen sind darüber hinaus ausschließlich europäische Vereinigungen förderfähig, deren Mitgliedschaftsstruktur einer der beiden nachfolgenden Kategorien entspricht:

    Entweder: Die europäische Vereinigung setzt sich ausschließlich aus Mitgliedseinrichtungen zusammen (d. h. die Mitglieder selbst sind Dachverbände auf grenzüberschreitender, nationaler, regionaler oder lokaler Ebene). Europäische Vereinigungen, die sich ausschließlich aus Mitgliedseinrichtungen zusammensetzen, müssen Mitgliedseinrichtungen aus mindestens sechs verschiedenen EU-Mitgliedstaaten umfassen (5).

    Die Mitgliedseinrichtungen der europäischen Vereinigung müssen den Status von „Vollmitgliedern“ besitzen (assoziierte Mitglieder und Beobachter gelten nicht als „Vollmitglieder“). Die Mitgliedseinrichtungen müssen selbst Rechtspersönlichkeit besitzen, eine Einrichtung ohne Erwerbszweck sein und sich auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung betätigen. Privatpersonen und gewinnorientierte Einrichtungen gelten nicht als förderfähige Mitgliedseinrichtungen.

    Oder: Die europäische Vereinigung setzt sich aus Mitgliedseinrichtungen zusammen, die nicht alle über eine mitgliederbasierte Struktur verfügen. Die europäische Vereinigung kann sich (entweder teilweise oder vollständig) auch aus Einrichtungen zusammensetzen, die auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung tätig, aber nicht mitgliederbasiert sind (wie Primar- und Sekundarschulen oder Hochschuleinrichtungen). Europäische Vereinigungen, die sich aus nicht mitgliederbasierten Einrichtungen zusammensetzen, müssen Mitglieder aus mindestens neun verschiedenen EU-Mitgliedstaaten umfassen.

    Nicht mitgliederbasierte Einrichtungen müssen den Status von „Vollmitgliedern“ besitzen (assoziierte Mitglieder und Beobachter gelten nicht als „Vollmitglieder“). Bei den Mitgliedern muss es sich um Einrichtungen ohne Erwerbszweck handeln, die gemäß den vorstehenden Ausführungen auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung tätig sind. Privatpersonen gelten nicht als förderfähige Mitgliedseinrichtungen.

    3.   Förderfähige Aktivitäten

    Die Finanzhilfe der Europäischen Union im Rahmen dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen erfolgt in Form von Betriebskostenzuschüssen zur teilweisen Deckung von Ausgaben ausgewählter europäischer Vereinigungen für Aktivitäten auf europäischer Ebene, die im Rahmen eines vereinbarten Arbeitsprogramms durchgeführt werden.

    Die Aktivitäten im vorgeschlagenen Arbeitsprogramm müssen

    durch allgemeine und berufliche Bildung zur Steigerung des Wissens und Bewusstseins über den europäischen Integrationsprozess beitragen und/oder

    einen Beitrag zur Umsetzung mindestens eines der folgenden strategischen Ziele von ET 2020 leisten:

    1.

    Verwirklichung von lebenslangem Lernen und Mobilität

    2.

    Verbesserung der Qualität und Effizienz der allgemeinen und beruflichen Bildung

    3.

    Förderung von Gerechtigkeit, sozialem Zusammenhalt und aktivem Bürgersinn

    4.

    Förderung von Innovation und Kreativität — einschließlich unternehmerischen Denkens — auf allen Ebenen der allgemeinen und beruflichen Bildung.

    4.   Vergabekriterien

    Die Qualität des ausführlichen zwölfmonatigen Arbeitsprogramms wird anhand der folgenden drei Vergabekriterien bewertet:

    1.

    Relevanz, Klarheit und Kohärenz der kurzfristigen Ziele (12 Monate);

    2.

    Qualität der Abwicklung des Arbeitsprogramms (Klarheit und Kohärenz der einzelnen Aktivitäten und der Mittelausstattung im Hinblick auf die gesteckten Ziele, Zeitplan);

    3.

    voraussichtliche Auswirkungen der Aktivitäten auf die allgemeine und/oder berufliche Bildung auf europäischer Ebene.

    Diese drei Vergabekriterien werden gleich gewichtet. Eine ausführlichere Beschreibung der vom Antragsteller im Rahmen des Arbeitsprogramms vorzulegenden Informationen für die einzelnen Vergabekriterien findet sich in Anhang I des Leitfadens für Antragsteller.

    5.   Mittelausstattung

    Im Rahmen dieses Aufrufs zur Einreichung von Vorschlägen wurden zur Kofinanzierung europäischer Vereinigungen Mittel aus dem Unionshaushalt in Höhe von insgesamt 748 400 EUR bereitgestellt.

    Der Betriebskostenzuschuss pro Vereinigung für ein Jahresarbeitsprogramm von zwölf Monaten (das einem Haushaltsjahr 2013 entspricht) beträgt höchstens 100 000 EUR.

    Die finanzielle Unterstützung seitens der Europäischen Union darf maximal 75 % des veranschlagten jährlichen förderfähigen Haushalts der europäischen Vereinigung ausmachen.

    6.   Einreichung von Vorschlägen und Einreichungsfrist

    Der Einsendeschluss für die Einreichung der elektronischen Anträge (eForm) ist der

    15. November 2012, 12.00 Uhr, Brüsseler Ortszeit

    Anträge müssen unter Verwendung des elektronischen Antragsformulars (eForm) eingereicht werden. Der online übermittelte Antrag ist der maßgebliche Antrag.

    Das offizielle elektronische Antragsformular (eForm) liegt auf Englisch, Französisch und Deutsch vor und ist ordnungsgemäß in einer der Amtssprachen der Europäischen Union auszufüllen. Es ist unter der folgenden Internet-Adresse abrufbar:

    http://eacea.ec.europa.eu/llp/funding/2013/call_jm_ka3_structural_support_2012_en.php

    Zur Übermittlung weiterer angeforderter Informationen ist eine vollständige Fassung des Antrags (elektronische Kopie des übermittelten elektronischen Antragsformulars zusammen mit allen sonstigen Unterlagen — siehe Abschnitt 13 des Leitfadens für Antragsteller) bis zum Stichtag (15. November 2012) per E-Mail an die folgende Mailbox zu senden:

    EACEA-P2-ASSOC-EUR@EC.EUROPA.EU

    7.   Ausführliche Beschreibung

    Die Leitlinien für Antragsteller, das Online-Antragsformular und die Anhänge sind auf der Website der Agentur abrufbar:

    http://eacea.ec.europa.eu/llp/funding/2013/call_jm_ka3_structural_support_2012_en.php


    (1)  Siehe Beschluss Nr. 1720/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über ein Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens (ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 45.);

    http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2006:327:0045:0068:DE:PDF

    (2)  http://ec.europa.eu/education/lifelong-learning-policy/doc1120_en.htm

    (3)  Die Teilnahme von Albanien, Bosnien und Herzegowina sowie Montenegro an dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen erfolgt vorbehaltlich der Unterzeichnung einer Vereinbarung zwischen der Kommission und den jeweils zuständigen Behörden dieser Länder. Wenn die Vereinbarung nicht bis zum Ersten des Monats des Finanzhilfebeschlusses unterzeichnet ist, erhalten die Teilnehmer/innen dieses Landes keine Mittel und werden für die Mindestgröße von Konsortien/Partnerschaften nicht berücksichtigt.

    (4)  Dieser Definition zufolge gilt als Einrichtung, die Ziele von allgemeinem europäischem Interesse verfolgt:

    entweder eine europäische Einrichtung, deren Auftrag allgemeine oder berufliche Bildung, Information oder Studien und Forschungen im Bereich Europapolitik umfasst, oder eine europäische Normungseinrichtung; oder

    ein repräsentatives europäisches Netz von Einrichtungen ohne Erwerbszweck in den Mitgliedstaaten oder den beitrittwilligen Ländern, das sich der Förderung von Grundsätzen und Politiken im Rahmen der Ziele der Verträge verschrieben hat.

    (5)  Darüber hinaus kann die europäische Vereinigung Mitgliedseinrichtungen mit Sitz in anderen EU-Mitgliedstaaten und anderen Ländern umfassen.


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