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Document C2012/146/07

    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6583 — KIB/BDMI/Bidmanagement) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. C 146 vom 24.5.2012, p. 10–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    24.5.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 146/10


    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

    (Sache COMP/M.6583 — KIB/BDMI/Bidmanagement)

    Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    2012/C 146/07

    1.

    Am 15. Mai 2012 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen K-Invest Beteiligungs GmbH & Co. KG, das der Klingel-Unternehmensgruppe angehört („Klingel“, Deutschland), und das Unternehmen Bertelsmann Digital Media Investments SA (Luxembourg), das von der Bertelsmann AG („Bertelsmann“, Deutschland) kontrolliert wird, erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen Bidmanagement GmbH („Bidmanagement“, Deutschland) durch Erwerb von Anteilen.

    2.

    Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

    Klingel: Versand- und Einzelhandelshaus, insbesondere in den Bereichen Damen- und Herrenmode, Schuhe, Schmuck, Wohnen und Haushalt,

    Bertelsmann: Fernsehen und Radio, Buch- und Zeitschriftenverlag, Buch- und Medienclubs, sonstige Medien- und Kommunikationsdienstleistungen,

    Bidmanagement: Dienstleistungen in der Softwarebranche: Optimierung von online-Werbekampagnen.

    3.

    Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

    4.

    Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

    Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6583 — KIB/BDMI/Bidmanagement per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

    Europäische Kommission

    Generaldirektion Wettbewerb

    Registratur Fusionskontrolle

    J-70

    1049 Bruxelles/Brussel

    BELGIQUE/BELGIË


    (1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

    (2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).


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