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Document C2010/133/11

    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.5815 – PFD/Radio Salü/Antenne) – Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. C 133 vom 22.5.2010, p. 23–23 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    22.5.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 133/23


    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

    (Sache COMP/M.5815 – PFD/Radio Salü/Antenne)

    Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    2010/C 133/11

    1.

    Am 10. Mai 2010 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen Rheinisch-Bergische Verlagsgesellschaft mbH („RBVG“, Deutschland) und Lagardère SCA („Lagardère“, Frankreich) erwerben über ihre Tochtergesellschaft PFD Pressefunk GmbH („PFD“, Deutschland) bzw. Radio Salü – Euro Radio Saar GmbH („Radio Salü“, Deutschland) im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen 107.8 Antenne AC Rundfunkbetriebsgesellschaft mbH & Co. KG („Antenne AC“, Deutschland). Antenne AC steht derzeit im Alleineigentum von Radio Salü.

    2.

    Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

    RBVG: Medienunternehmen, das auf mehreren deutschen und ausländischen Medienmärkten (u. a. Zeitungsverlage, Drucksektor, lokale TV- und Hörfunkübertragungen) tätig ist.

    PFD: lokale und regionale Hörfunkübertragungen,

    Lagardère: internationaler Medienkonzern. Die Tätigkeit von Lagardère konzentriert sich auf Bereiche wie Buch- und Zeitschriftenverlage, Hörfunk- und Fernsehübertragungen, Film- und Fernsehproduktionen und deren Vertrieb, Vermittlung von Werbeanzeigen, Website Publishing, Reiseeinzelhandel sowie Vermittlung und Management von Sportrechten,

    Radio Salü: Hörfunkübertragungen,

    Antenne AC: Hörfunkübertragungen.

    3.

    Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

    4.

    Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

    Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.5815 – PFD/Radio Salü/Antenne per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

    Europäische Kommission

    Generaldirektion Wettbewerb

    Registratur Fusionskontrolle

    J-70

    1049 Bruxelles/Brussel

    BELGIQUE/BELGIË


    (1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

    (2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).


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