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Document C2009/174/07
Notice of invitation to tender for the reduction in the import duty on sorghum originating in third countries
Bekanntmachung einer Ausschreibung zur Ermäßigung des Einfuhrzolls auf Sorghum aus Drittländern
Bekanntmachung einer Ausschreibung zur Ermäßigung des Einfuhrzolls auf Sorghum aus Drittländern
ABl. C 174 vom 28.7.2009, p. 14–15
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
28.7.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 174/14 |
Bekanntmachung einer Ausschreibung zur Ermäßigung des Einfuhrzolls auf Sorghum aus Drittländern
2009/C 174/07
I. GEGENSTAND
1. |
Es wird eine Ausschreibung zur Ermäßigung des Einfuhrzolls auf Sorghum des KN-Codes 1007 00 90 aus Drittländern durchgeführt. |
2. |
Die Ausschreibung erfolgt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 675/2009 der Kommission (1). |
II. FRISTEN
1. |
Die Angebotsfrist der ersten Teilausschreibung endet am 6. August 2009 um 10.00 Uhr (Brüsseler Zeit). Die Angebotsfristen der folgenden Teilausschreibungen enden an den folgenden Donnerstagen um 10.00 Uhr (Brüsseler Zeit):
|
2. |
Diese Bekanntmachung wird nur zur Eröffnung dieser Ausschreibung veröffentlicht. Soweit sie nicht geändert oder ersetzt wird, gilt diese Bekanntmachung für alle während der Gültigkeitsdauer dieser Ausschreibung erfolgenden Teilausschreibungen. |
III. ANGEBOTE
1. |
Die schriftlichen Angebote müssen spätestens zu den unter Ziffer II genannten Tagen und Uhrzeiten entweder durch Hinterlegung gegen Empfangsbestätigung oder auf elektronischem Weg bei einer der nachstehenden Anschriften eingehen: Anschrift für die Hinterlegung:
Die nicht auf elektronischem Weg eingereichten Angebote müssen in doppeltem versiegeltem Umschlag bei der betreffenden Anschrift eingehen. Auf dem inneren, ebenfalls versiegelten Umschlag muss der folgende Vermerk angebracht sein: „Angebot bezüglich der Ausschreibung zur Ermäßigung des Einfuhrzolls auf Sorghum — Verordnung (EG) Nr. 675/2009“. Bis zur Benachrichtigung des Bieters durch den betreffenden Mitgliedstaat über die Zuschlagserteilung bleiben die eingereichten Angebote bindend. |
2. |
Das Angebot sowie der in Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1839/95 der Kommission genannte Nachweis und die dort genannte Erklärung sind in der oder in einer der Amtssprachen desjenigen Mitgliedstaats abzufassen, an dessen zuständige Behörde das Angebot gerichtet wird. |
IV. AUSSCHREIBUNGSSICHERHEIT
Die Ausschreibungssicherheit ist zugunsten der zuständigen Stelle zu leisten.
V. ZUSCHLAGSERTEILUNG
Der Zuschlag begründet:
a) |
das Recht auf Erteilung einer Einfuhrlizenz in dem Mitgliedstaat, in dem das Angebot eingereicht worden ist, mit Angabe der im Angebot genannten und für die betreffende Menge zugeschlagenen Ermäßigung des Einfuhrzolls; |
b) |
die Verpflichtung, für diese Menge eine Einfuhrlizenz in dem unter Buchstabe a genannten Mitgliedstaat zu beantragen. |
(1) ABl. L 196 vom 28.7.2009, S. 5.