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Document C2007/283/17

    Rechtssache C-389/07: Vorabentscheidungsersuchen des VAT and Duties Tribunal, Manchester eingereicht am 10. August 2007 — Azlan Group plc/Her Majesty's Commissioners of Revenue and Customs

    ABl. C 283 vom 24.11.2007, p. 10–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    24.11.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 283/10


    Vorabentscheidungsersuchen des VAT and Duties Tribunal, Manchester eingereicht am 10. August 2007 — Azlan Group plc/Her Majesty's Commissioners of Revenue and Customs

    (Rechtssache C-389/07)

    (2007/C 283/17)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Vorlegendes Gericht

    VAT and Duties Tribunal, Manchester

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kläger: Azlan Group plc

    Beklagter: Her Majesty's Commissioners of Revenue and Customs

    Vorlagefragen

    1.

    Ist die Kombinierte Nomenklatur (Verordnung [EWG] Nr. 2658/87 (1) des Rates in der durch die Verordnung [EG] Nr. 1734/96 der Kommission geänderten Fassung) dahin auszulegen, dass die zwischen den Parteien streitigen repräsentativen Musterwaren als „Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten“ zu Tarifposition 8471 (oder zu relevanten Teile-Positionen in Kapitel 84, d. h. Tarifposition 8473) gehören?

    2.

    Falls Frage 1 für eine oder mehrere der zwischen den Parteien streitigen Waren zu verneinen ist, ist die Kombinierte Nomenklatur dahin auszulegen, dass diese Waren als „Elektrische Geräte für die drahtgebundene Fernsprech- oder Telegrafentechnik, einschließlich Fernsprechapparate für die drahtgebundene Fernsprechtechnik mit schnurlosem Hörer und Telekommunikationsgeräte für Trägerfrequenzsysteme oder für digitale drahtgebundene Systeme; Videofone“ zu Tarifposition 8517 (oder zu relevanten Teile-Positionen, d. h. Tarifposition 8517 oder 8548 gemäß Anmerkung 2 Buchst. b oder c zu Abschnitt XVI) gehören?

    3.

    Gehören diejenigen der zwischen den Parteien streitigen Waren, die zur Verbindung von lokalen Netzwerken geeignet sind, stets zu Kapitel 84, oder führen solche Produkte dadurch über die Datenverarbeitung hinaus eine eigene Funktion im Sinne von Anmerkung 5 Abs. E zu Kapitel 84 aus?

    4.

    Wie sind in Anbetracht der Antworten auf die vorstehenden Fragen Gehäuse-Waren zu beurteilen?


    (1)  Verordnung EWG Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).


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