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Document C2007/183/83

    Rechtssache F-54/06: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 19. Juni 2007 — Davis u. a./Rat (Öffentlicher Dienst — Beamte — Ruhegehaltsansprüche — Berichtigungskoeffizient — Versetzung in den Ruhestand nach dem Inkrafttreten des Statuts in seiner seit dem 1. Mai 2004 anwendbaren Fassung — Anwendung von Berichtigungskoeffizienten, deren Berechnung sich nach den durchschnittlichen Lebenshaltungskosten des Landes richtet, in dem die Ruhegehaltsempfänger wohnen — Übergangsregelung — Abschaffung der Berichtigungskoeffizienten für die Ruhegehaltsansprüche, die nach dem Inkrafttreten des Statuts in seiner seit dem 1. Mai 2004 anwendbaren Fassung erworben wurden)

    ABl. C 183 vom 4.8.2007, p. 43–43 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    4.8.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 183/43


    Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 19. Juni 2007 — Davis u. a./Rat

    (Rechtssache F-54/06) (1)

    (Öffentlicher Dienst - Beamte - Ruhegehaltsansprüche - Berichtigungskoeffizient - Versetzung in den Ruhestand nach dem Inkrafttreten des Statuts in seiner seit dem 1. Mai 2004 anwendbaren Fassung - Anwendung von Berichtigungskoeffizienten, deren Berechnung sich nach den durchschnittlichen Lebenshaltungskosten des Landes richtet, in dem die Ruhegehaltsempfänger wohnen - Übergangsregelung - Abschaffung der Berichtigungskoeffizienten für die Ruhegehaltsansprüche, die nach dem Inkrafttreten des Statuts in seiner seit dem 1. Mai 2004 anwendbaren Fassung erworben wurden)

    (2007/C 183/83)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Kläger: John Davis (Bolton, Vereinigtes Königreich) und drei weitere Kläger (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis und E. Marchal)

    Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Arpio Santacruz und I. Sulce)

    Gegenstand der Rechtssache

    Aufhebung der Entscheidungen des Rates, mit denen die Ruhegehaltsansprüche der Kläger festgesetzt wurden, soweit auf den nach dem 30. April 2004 erworbenen Teil ihrer Ruhegehaltsansprüche kein Berichtigungskoeffizient angewandt wird und der Berichtigungskoeffizient, der auf den vor dem 30. April 2004 erworbenen Teil ihrer Ruhegehaltsansprüche angewandt wird, sich von demjenigen unterscheidet, der auf die Bezüge der im Vereinigten Königreich oder in Dänemark Dienst tuenden Beamten angewandt wird.

    Tenor des Urteils

    1.

    Die Klage wird abgewiesen.

    2.

    Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


    (1)  ABl. C 154 vom 1.7.2006, S. 28.


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