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Document C2007/117/60
Case F-29/07: Action brought on 28 March 2007 — Quadu v Parliament
Rechtssache F-29/07: Klage, eingereicht am 28. März 2007 — Quadu/Parlament
Rechtssache F-29/07: Klage, eingereicht am 28. März 2007 — Quadu/Parlament
ABl. C 117 vom 26.5.2007, p. 37–38
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
ABl. C 117 vom 26.5.2007, p. 36–37
(MT)
26.5.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 117/37 |
Klage, eingereicht am 28. März 2007 — Quadu/Parlament
(Rechtssache F-29/07)
(2007/C 117/60)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Sandro Quadu (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis und E. Marchal)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 26. April 2006, mit der er zum Beamten der Europäischen Gemeinschaften ernannt wird, aufzuheben, soweit er darin in die Besoldungsgruppe AST 2, Dienstaltersstufe 3, eingestuft wird; |
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dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit Entscheidung vom 26. April 2006 wurde der Kläger, ein zu diesem Zeitpunkt in Besoldungsgruppe C*4, Dienstaltersstufe 7, eingestufter Bediensteter auf Zeit des Parlaments und erfolgreicher Bewerber im internen Auswahlverfahren für Verwaltungsassistenten (Laufbahn C 4-5), das vor Inkrafttreten der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 des Rates vom 22. März 2004 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften (1) veröffentlicht worden war, zum Beamten ernannt und in die Besoldungsgruppe AST 2, Dienstaltersstufe 3, eingestuft.
Mit seiner Klage macht der Kläger u. a. einen Verstoß gegen die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens, den Gleichbehandlungsgrundsatz und das Diskriminierungsverbot geltend. Insbesondere wirft er der Verwaltung vor, Art. 5 Abs. 4 des Anhangs XIII des Statuts dahin ausgelegt zu haben, dass die zu Beamten ernannten Bediensteten auf Zeit nur dann ein Recht auf Beibehaltung der vorherigen Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe hätten, wenn die Ernennung einen Wechsel in eine höhere Laufbahngruppe zur Folge habe.
(1) ABl. L 124 vom 27.4.2004, S. 1.