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Document C2007/117/39

    Rechtssache T-83/07: Klage, eingereicht am 14. März 2007 — Kliq Reïntegratie (im Insolvenzverfahren)/Kommission

    ABl. C 117 vom 26.5.2007, p. 25–25 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
    ABl. C 117 vom 26.5.2007, p. 24–24 (MT)

    26.5.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 117/25


    Klage, eingereicht am 14. März 2007 — Kliq Reïntegratie (im Insolvenzverfahren)/Kommission

    (Rechtssache T-83/07)

    (2007/C 117/39)

    Verfahrenssprache: Niederländisch

    Parteien

    Kläger: Dr. Jean Leon Marcel Groenewegen als Insolvenzverwalter der Gesellschaft mbH Kliq Reïntegratie B.V. (Amersfoort, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. van der Wal und T. Boesman)

    Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    Anträge

    Der Kläger beantragt,

    die Entscheidung der Kommission vom 19. Juli 2006 in der Sache C-30/2005 für nichtig zu erklären;

    der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Der Kläger ficht die Entscheidung 2006/939/EG der Kommission vom 19. Juli 2006 über die von den Niederlanden angemeldete Beihilfe für die KG Holding NV (1) an.

    Bei der gewährten Beihilfe handelt es sich um eine Umstrukturierungsbeihilfe, die die Niederlande der KG Holding NV dadurch gewähren wollten, dass ein bereits gewährtes Rettungsdarlehen nebst den dafür geschuldeten Zinsen in Eigenkapital umgewandelt werden sollte. In der angefochtenen Entscheidung erklärt die Kommission die Beihilfe in Form einer Umstrukturierungsbeihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

    Die Kommission beschloss auch, dass die Niederlande den Teil der Beihilfe, der als Rettungsdarlehen von der KG Holding NV auf ihr Tochterunternehmen Kliq BV übertragen und in Eigenkapital umgewandelt worden sei, von der KG Holding NV und der Kliq BV zurückzufordern haben und dass die Niederlande ihre Forderung an die KG Holding NV und/oder Kliq Reïntegratie als Gläubiger im Insolvenzverfahren beim Insolvenzverwalter zu registrieren haben.

    Der Kläger führt zur Begründung seiner Klage erstens an, dass der Kommission Wertungsfehler unterlaufen seien, so dass die angefochtene Entscheidung unzureichend begründet sei und gegen Art. 87 Abs. 1 EG verstoße. Die Kommission habe insbesondere zu Unrecht entschieden, dass die Niederlande ihre Forderung gegen KG Holding und Kliq Reïntegratie in Höhe von 35,75 Millionen Euro im Insolvenzverfahren beim Insolvenzverwalter zu registrieren hätten.

    Der Kläger macht in diesem Zusammenhang geltend, dass der niederländische Staat keine Forderung gegen Kliq Reïntegratie habe. Kliq Reïntegratie sei zudem kein durch eine staatliche Beihilfe begünstigtes Unternehmen, und sei von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung auch nicht als solches angeführt. Es gebe daher keine Grundlage für Rückforderungen des Staates gegen Kliq Reïntegratie oder für die Anwendung von insbesondere Nr. 23 Buchst. d der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (2) auf Kliq Reïntegratie.

    Es sei ebenso unklar, ob die Kommission in der angefochtenen Entscheidung in Bezug auf KG Holding der Ansicht sei, dass eine unrechtmäßige Beihilfe in Höhe von 35,75 Millionen Euro vorliege, die von den Niederlanden zurückzufordern sei, oder ob eine Rettungsbeihilfe vorliege, die die Kommission in der angefochtenen Entscheidung aufgrund von Nr. 23 Buchst. d der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (3) genehmigt habe. Ferner habe die Kommission mit ihrem Beschluss vom 16. Dezember 2003 (4) darin eingewilligt, dass dieser Betrag für die Finanzierung der Entlassung von Personal und den Abkauf der überflüssigen Verträge von Kliq Reïntegratie verwendet werde und dass Kliq Reïntegratie anschließend liquidiert werde.

    Zweitens habe es die Kommission zu Unrecht unterlassen, festzustellen, dass die vermeintliche Beihilfe den Wettbewerb und den Handelsverkehr zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen könne, zumindest seien die Erwägungen der Kommission hierzu unreichend begründet.

    Drittens habe die Kommission zu Unrecht entschieden, dass die angebliche Beihilfe in Höhe 35,75 Millionen Euro von KG Holding und/oder von Kliq Reïntegratie durch Registrierung dieser Forderungen in den Insolvenzverfahren zurückgefordert werden müsse. Durch die Insolvenz von KG Holding, Kliq Reïntegratie und Kliq BV sei die Rückforderung der angeblichen Beihilfebeträge dauerhaft unmöglich, und sie sei in jedem Fall sinnlos in dem Sinne geworden, dass die Rückforderung durch Registrierung im Insolvenzverfahren der erwähnten Gesellschaften nicht notwendig und sogar vollständig überflüssig sei, um die Verfälschung des Wettbewerbs zu beenden.

    Viertens habe die Kommission zu Unrecht zu einer Kontokorrentkredit-Erleichterung von 17 Millionen Euro, die die Niederlande der KG Holding bereits bei ihrer Gründung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen über staatliche Beihilfen gewährt habe und die keinen Teil der in der angefochtenen Entscheidung untersuchten Maßnahme gebildet habe, Stellung genommen und sie rechtlich falsch beurteilt.


    (1)  ABl. L 366, S. 40.

    (2)  ABl. 1999, C 288, S. 2.

    (3)  ABl. 1999, C 288, S. 2.

    (4)  Beihilfe Nr. 510/2003 — Rettungsbeihilfe für Kliq Holding NV (ABl. 2004, C 33, S. 8).


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