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Document C2007/117/17

Rechtssache C-132/07: Vorabentscheidungsersuchen des Rechtbank van Koophandel te Brussel (Belgien), eingereicht am 5. März 2007 — Beeecham Group PLC, SmithKline Beecham PLC, Glaxo Group Ltd, Stafford-Miller Ltd, GlaxoSmithKline Consumer Healthcare NV, GlaxoSmithKline Consumer Healthcare BV/Andacon NV

ABl. C 117 vom 26.5.2007, p. 10–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
ABl. C 117 vom 26.5.2007, p. 9–10 (MT)

26.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 117/10


Vorabentscheidungsersuchen des Rechtbank van Koophandel te Brussel (Belgien), eingereicht am 5. März 2007 — Beeecham Group PLC, SmithKline Beecham PLC, Glaxo Group Ltd, Stafford-Miller Ltd, GlaxoSmithKline Consumer Healthcare NV, GlaxoSmithKline Consumer Healthcare BV/Andacon NV

(Rechtssache C-132/07)

(2007/C 117/17)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Rechtbank van Koophandel te Brussel (Belgien)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Beeecham Group PLC, SmithKline Beecham PLC, Glaxo Group Ltd, Stafford-Miller Ltd, GlaxoSmithKline Consumer Healthcare NV, GlaxoSmithKline Consumer Healthcare BV

Beklagte: Andacon NV

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1891/04 (1) so auszulegen, dass es den zuständigen Zolldienststellen oder der zuständigen Zollstelle verboten ist, eine Mitteilung nach Art. 9 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1383/03 (2) oder eine Inspektion nach Art. 9 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1383/03 vorzunehmen (vornehmen zu lassen), solange ein vor dem 1. Juli 2004 eingereichter Antrag auf Tätigwerden nicht durch die in Art. 6 der Verordnung Nr. 1383/03 genannte Erklärung ergänzt worden ist? Ist diese Erklärung mit anderen Worten eine formelle Voraussetzung für die weitere Wirksamkeit des Antrags auf Tätigwerden?

2.

Ist Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1383/03 so auszulegen, dass er der Zollverwaltung in Antwerpen die Möglichkeit gab, sechs Muster der Waren der Markeninhaberin vorzulegen, um bestimmen zu können, ob es sich um nachgeahmte Waren handelte, mit der Maßgabe, dass diese Bekanntgabe des Musters mit einer gründlichen Untersuchung im Sinne von Art. 9 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1383/03, bei der es zulässig ist, den Ursprung und die Herkunft der Waren genau zu kontrollieren, oder mit einer gründlichen technischen Analyse eines entnommenen Musters nach Art. 9 Abs. 3 letzter Satz der Verordnung Nr. 1383/03 nicht gleichzusetzen ist? Wenn ja: Musste diese Vorlage innerhalb der in Art. 4 Abs. 1 der Verordnung genannten Frist von drei Arbeitstagen geschehen?

3.

Steht die Verordnung Nr. 1383/03 dem entgegen, dass belgische Zollbeamten Informationen, die im Rahmen der Durchführung der Verordnung erworben wurden, außerhalb der in der Verordnung vorgesehenen Kanäle — es sei u. a. an Art. 9 Abs. 2 und 9 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung gedacht — weiterleiten, z. B. im Rahmen einer von belgischen Gerichten angeordneten Zeugenvernehmung oder Vorlage von Schriftstücken?

4.

Steht die Verordnung Nr. 1383/03 dem entgegen, dass Informationen, die bei der Anwendung von Art. 4 Abs. 2 (siehe Frage 2) und Art. 9 Abs. 2 und 3 — andere als die in Art. 9 Abs. 3 Unterabs. 1 genannten Informationen — oder bei der Durchführung einer von einem belgischen Richter angeordneten Zeugenvernehmung oder Vorlage von Schriftstücken erlangt wurden (siehe Frage 3), im Rahmen eines Verfahrens verwendet werden, das nicht dazu dient, die Nachahmung von Waren festzustellen, z. B. im Rahmen eines Verfahrens zur Bekämpfung von Paralleleinfuhr?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1891/2004 der Kommission vom 21. Oktober 2004 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und die Maßnahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen derartige Rechte verletzen.

(2)  ABl. L 196 vom 2.8.2003, S. 7.


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