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Document C2007/096/24

    Rechtssache C-15/06 P: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 22. März 2007 — Regione Siciliana/Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Rechtsmittel — Europäischer Fonds für regionale Entwicklung [EFRE] — Beendigung einer finanziellen Beteiligung — Nichtigkeitsklage — Zulässigkeit — Regionale oder lokale Einheit — Rechtsakte, die diese Einheit unmittelbar und individuell betreffen — Unmittelbare Betroffenheit)

    ABl. C 96 vom 28.4.2007, p. 15–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    28.4.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 96/15


    Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 22. März 2007 — Regione Siciliana/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    (Rechtssache C-15/06 P) (1)

    (Rechtsmittel - Europäischer Fonds für regionale Entwicklung [EFRE] - Beendigung einer finanziellen Beteiligung - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Regionale oder lokale Einheit - Rechtsakte, die diese Einheit unmittelbar und individuell betreffen - Unmittelbare Betroffenheit)

    (2007/C 96/24)

    Verfahrenssprache: Italienisch

    Verfahrensbeteiligte

    Rechtsmittelführerin: Regione Siciliana (Prozessbevollmächtigter: G. Aiello, avvocato dello Stato)

    Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: E. de March und L. Flynn, im Beistand von G. Faedo, avvocatessa)

    Gegenstand

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste erweiterte Kammer) vom 18. Oktober 2005 in der Rechtssache T-60/03 (Regione Siciliana/Kommission der EG), mit dem das Gericht eine Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C (2002) 4905 der Kommission vom 11. Dezember 2002 über die Streichung eines Zuschusses in Höhe von mindestens 15 Millionen ECU, der vom Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) ursprünglich für ein den Bau eines Dammes in Sizilien (Italien) umfassendes Infrastrukturprojekt bewilligt worden war, und über die Rückforderung des von der Kommission ausgezahlten Vorschusses als unbegründet abgewiesen hat

    Tenor

    1.

    Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 18. Oktober 2005, Regione Siciliana/Kommission (T-60/03), wird aufgehoben.

    2.

    Die Klage der Regione Siciliana auf Nichtigerklärung der Entscheidung C (2002) 4905 der Kommission vom 11. Dezember 2002, mit der der Zuschuss, der der Italienischen Republik mit der Entscheidung C (87) 2090 026 der Kommission vom 17. Dezember 1987 über die Bewilligung eines Zuschusses des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung in Höhe von mindestens 15 Millionen Euro für eine Infrastrukturinvestition in Italien (Region: Sizilien) gewährt worden war, gestrichen und der von der Kommission bereits ausgezahlte Vorschuss zurückgefordert wurde, wird als unzulässig abgewiesen.

    3.

    Das von der Regione Siciliana gegen das in der Nr. 1 dieses Tenors genannte Urteil eingelegte Rechtsmittel hat sich erledigt.

    4.

    Die Regione Siciliana trägt die Kosten des vorliegenden Rechtszugs sowie die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug.


    (1)  ABl. C 74 vom 25.3.2006.


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