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Document C2007/096/02

Rechtssache C-470/03: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 17. April 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Tampereen käräjäoikeus [Finnland]) — AGM-COS.MET Srl/Suomen valtio, Tarmo Lehtinen (Richtlinie 98/37/EG — Maßnahmen gleicher Wirkung — Maschinen, deren Übereinstimmung mit der Richtlinie 98/37/EG vermutet wird — Öffentlich geäußerte Kritik eines staatlichen Beamten)

ABl. C 96 vom 28.4.2007, p. 2–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

28.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 96/2


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 17. April 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Tampereen käräjäoikeus [Finnland]) — AGM-COS.MET Srl/Suomen valtio, Tarmo Lehtinen

(Rechtssache C-470/03) (1)

(Richtlinie 98/37/EG - Maßnahmen gleicher Wirkung - Maschinen, deren Übereinstimmung mit der Richtlinie 98/37/EG vermutet wird - Öffentlich geäußerte Kritik eines staatlichen Beamten)

(2007/C 96/02)

Verfahrenssprache: Finnisch

Vorlegendes Gericht

Tampereen käräjäoikeus

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: AGM-COS.MET Srl

Beklagte: Suomen valtio, Tarmo Lehtinen

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Tampereen käräjäoikeus — Auslegung des Art. 28 EG und der Richtlinie 98/37 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen (ABl. L 207, S. 1) — Maßnahmen gleicher Wirkung — Öffentlich geäußerte Kritik eines staatlichen Beamten an Fahrzeughebebühnen, die aus einem anderen Mitgliedstaat importiert worden sind — Maschinen, die einer harmonisierten Norm nicht entsprechen — Haftung des Staats für Handlungen eines Beamten

Tenor

1.

Die Äußerungen eines Beamten sind dem Staat zurechenbar, wenn aufgrund ihrer Form und der Umstände bei den Empfängern der Äußerungen der Eindruck entsteht, dass es sich um offizielle staatliche Verlautbarungen und nicht um die private Meinung des Beamten handelt. Um Äußerungen eines Beamten dem Staat zurechnen zu können, kommt es entscheidend darauf an, ob die Empfänger dieser Äußerungen den Umständen nach annehmen dürfen, dass der Beamte diese Äußerungen mit Amtsautorität macht. Sofern die Äußerungen eines Beamten, die eine Maschine, deren Übereinstimmung mit der Richtlinie bestätigt wurde, als gegen die für sie geltende harmonisierte Norm verstoßend und gefährlich darstellen, dem Staat zurechenbar sind, verletzen sie Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 98/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 zur Angleichung der Rechts und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen.

2.

Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens kann eine Verletzung von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 98/37 durch das Verhalten eines Beamten, sofern es dem Mitgliedstaat, dem er angehört, zurechenbar ist, weder mit dem Gesundheitsschutz noch mit der Meinungsäußerungsfreiheit der Beamten gerechtfertigt werden.

3.

Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 98/37 ist dahin auszulegen, dass er unter den vorliegenden Umständen im Fall von Maschinen, die richtlinienkonform sind oder deren Konformität vermutet wird, Einzelnen Rechte verleiht und den Mitgliedstaaten keinen Gestaltungsspielraum einräumt. Die Nichtbeachtung dieser Bestimmung durch Äußerungen eines Beamten eines Mitgliedstaats stellt, sofern sie diesem Staat zurechenbar sind, einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht dar, um die Haftung dieses Staats auszulösen.

4.

Es ist gemeinschaftsrechtlich nicht zu beanstanden, dass im nationalen Recht eines Mitgliedstaats besondere Voraussetzungen für den Ersatz von anderen Schäden als Personen und Sachschäden vorgesehen werden, sofern sie so ausgestaltet sind, dass sie eine Entschädigung für den Schaden, der durch eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts entstanden ist, nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren.

5.

Im Fall eines Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht steht dieses der Möglichkeit der Haftung eines Beamten neben derjenigen des Mitgliedstaats nicht entgegen, verlangt sie aber nicht.


(1)  ABl. C 35 vom 7.2.2004.


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