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Document C2007/095/57

Rechtssache C-118/07: Klage, eingereicht am 27. Februar 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Finnland

ABl. C 95 vom 28.4.2007, p. 30–30 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

28.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 95/30


Klage, eingereicht am 27. Februar 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Finnland

(Rechtssache C-118/07)

(2007/C 95/57)

Verfahrenssprache: Finnisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: M. Huttunen, H. Støvlbæk und B. Martenczuk)

Beklagte: Republik Finnland

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Republik Finnland gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 307 EG verstoßen hat, indem sie nicht die geeigneten Maßnahmen gemäß Art. 307 Abs. 2 durchgeführt hat, um die Unvereinbarkeiten mit dem Gemeinschaftsrecht in den Transferbestimmungen zu beseitigen, die in den zwischenstaatlichen Investitionsabkommen enthalten sind, die die Republik Finnland mit der Russischen Förderation (früher Sowjetunion), Weißrussland, China, Malaysia, Sri Lanka und Usbekistan geschlossen hat;

der Republik Finnland die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage betreffe zwischenstaatliche Investitionsabkommen, die die Republik Finnland vor ihrem Beitritt zur Europäischen Union mit der Russischen Förderation, Weißrussland, China, Malaysia, Sri Lanka und Usbekistan geschlossen habe. Diese Abkommen enthielten Bestimmungen über Kapital- und Zahlungstransfers im Zusammenhang mit Investitionen. Diese Bestimmungen seien mit dem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar, weil sie Finnland daran hinderten, Maßnahmen zu befolgen, die die Organe der Europäischen Gemeinschaften aufgrund von Art. 57 Abs. 2 EG, 59 EG und 60 Abs. 1 EG erließen. Da die in Rede stehenden Abkommen vor dem Beitritt Finnlands zur Europäischen Union geschlossen seien, sei Finnland verpflichtet, alle geeigneten Mittel anzuwenden, um die Unvereinbarkeiten mit dem Gemeinschaftsrecht in diesem Abkommen gemäß Art. 307 Abs. 2 zu beseitigen.


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