Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document C2007/082/18

Rechtssache C-57/06 P: Beschluss des Gerichtshofs vom 26. Januar 2007 — Elisabetta Righini/Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Rechtsmittel — Beamte — Bedienstete auf Zeit — Einstufung in die Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe — Einstufung in die höhere Besoldungsgruppe der Laufbahn — Verfälschung von Tatsachen — Begründungsmängel — Teilweise offensichtlich unzulässiges und teilweise offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel)

ABl. C 82 vom 14.4.2007, p. 9–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

14.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 82/9


Beschluss des Gerichtshofs vom 26. Januar 2007 — Elisabetta Righini/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache C-57/06 P) (1)

(Rechtsmittel - Beamte - Bedienstete auf Zeit - Einstufung in die Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe - Einstufung in die höhere Besoldungsgruppe der Laufbahn - Verfälschung von Tatsachen - Begründungsmängel - Teilweise offensichtlich unzulässiges und teilweise offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel)

(2007/C 82/18)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Elisabetta Righini (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Boigelot)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: V. Joris und C. Berardis-Kayser, Rechtsanwalt D. Waelbroeck)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 15. November 2005, Righini/Kommission (T-145/04), mit dem das Gericht die Klage auf Aufhebung der Entscheidungen der Kommission, die Rechtsmittelführerin bei ihrem Dienstantritt in die Besoldungsgruppe A7/3 einzustufen, und, soweit erforderlich, auf Aufhebung der Entscheidung vom 21. Januar 2004 über die Ablehnung der Beschwerde der Rechtsmittelführerin, abgewiesen hat

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Frau Righini trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 74 vom 25.3.2006.


Top