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Document C2007/056/66

    Rechtssache T-9/07: Klage, eingereicht am 9. Januar 2007 — Grupo Promer Mon-Graphic/HABM — PepsiCo (Geschmacksmuster)

    ABl. C 56 vom 10.3.2007, p. 35–35 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    10.3.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 56/35


    Klage, eingereicht am 9. Januar 2007 — Grupo Promer Mon-Graphic/HABM — PepsiCo (Geschmacksmuster)

    (Rechtssache T-9/07)

    (2007/C 56/66)

    Sprache der Klageschrift: Englisch

    Parteien

    Klägerin: Grupo Promer Mon-Graphic, SA (Sabadell, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin R. Almaraz Palmero)

    Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

    Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: PepsiCo, Inc. (New York, USA)

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des HABM vom 27. Oktober 2006 in der Sache R 1001/2005-3 aufzuheben;

    dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) und der Beteiligten PepsiCo, Inc. die Kosten für das Verfahren vor dem Gericht erster Instanz einschließlich der des Verfahrens vor der Dritten Beschwerdekammer aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, dessen Nichtigerklärung beantragt wurde: Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster für „Werbeartikel für Spiele“ — Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 74463-1

    Inhaber des Gemeinschaftsgeschmacksmusters: PepsiCo, Inc.

    Antragstellerin im Verfahren auf Nichtigerklärung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters: die Klägerin

    Im Nichtigkeitsverfahren geltend gemachtes Geschmacksmuster der Antragstellerin: Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster für „Metallschild(er) für Spiele“ — Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 53186-1

    Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Erklärung der Nichtigkeit des Gemeinschaftsgeschmacksmusters

    Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung und Abweisung des Antrags auf Nichtigerklärung des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters

    Klagegründe: Dem angefochtenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 74463-1 fehle Neuheit und Eigenartigkeit im Vergleich mit dem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 53186-1, das Priorität aufgrund eines älteren spanischen Geschmacksmusters in Anspruch nehme.


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