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Document C2007/056/29

Rechtssache C-511/06 P: Rechtsmittel, eingelegt am 15. Dezember 2006 von Archer Daniels Midland Co. gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 27. September 2006 in der Rechtssache T-59/02, Archer Daniels Midland Company/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

ABl. C 56 vom 10.3.2007, p. 16–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

10.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 56/16


Rechtsmittel, eingelegt am 15. Dezember 2006 von Archer Daniels Midland Co. gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 27. September 2006 in der Rechtssache T-59/02, Archer Daniels Midland Company/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache C-511/06 P)

(2007/C 56/29)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Archer Daniels Midland Co. (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt Professor C. O. Lenz, L. Martin Alegi, E. Batchelor und M. Garcia, Solicitors)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

(i) das Urteil aufzuheben, soweit darin ihr die Entscheidung betreffender Antrag zurückgewiesen wird;

(ii) Art. 3 der Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit er sie betrifft;

(iii) hilfsweise zu (ii): Art. 3 der Entscheidung so abzuändern, dass die gegen sie festgesetzte Geldbuße weiter herabgesetzt oder gestrichen wird;

(iv) hilfsweise zu (ii) und (iii): die Sache zur Entscheidung im Licht der im Urteil des Gerichtshofs gegebenen rechtlichen Hinweise an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen;

(v) die Kommission jedenfalls zur Tragung ihrer eigenen Kosten und der Kosten der Rechtsmittelführerin in den Verfahren vor dem Gericht erster Instanz und dem Gerichtshof zu verurteilen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin rügt:

1.

Das Gericht habe das Recht betreffend die Verteidigungsrechte rechtsfehlerhaft angewandt, indem es festgestellt habe, dass sie, Archer Daniels Midland Company (ADM), auf die Tatsachen, auf deren Grundlage die Kommission sie als Anführer angesehen habe, vorab angemessen hingewiesen worden sei;

2.

das Gericht habe wesentliche Verfahrensgarantien verletzt, indem es festgestellt habe, dass die Kommission die vom FBI verfasste Zusammenfassung einer Befragung eines ADM-Mitarbeiters als Beweis für die Führerschaft habe heranziehen können;

3.

das Gericht habe Beweismittel verfälscht, indem es festgestellt habe, dass die Erklärung von Cerestar über die Führerschaft von ADM bestätigt sei;

4.

das Gericht habe die Zurückweisung des Klagegrundes von ADM nicht begründet, dass die Erklärung von Cerestar, ADM habe die Sherpa-Sitzungen geleitet, dadurch entkräftet werde, dass Cerestar zu solchen Sitzungen keine eindeutigen Angaben und Einzelheiten vorgetragen habe;

5.

das Gericht habe fehlerhaft festgestellt, dass ADM die Richtigkeit der Erklärung von Cerestar nicht angreifen könne, weil sie gegen sie im Verwaltungsverfahren keinen Einwand erhoben habe;

6.

das Gericht habe den Grundsatz der Bindung der Kommission an die Regeln, die sie sich selbst auferlegt habe, verletzt,

a)

indem es festgestellt habe, dass die Kommission berechtigt gewesen sei, die Beendigung der Zuwiderhandlung nicht als mildernden Umstand zu berücksichtigen;

b)

indem es festgestellt habe, dass die Kommission eine Auswirkung auf einen Markt bewiesen habe, ohne den relevanten Markt zu definieren;

7.

das Gericht habe den Grundsatz des Vertrauensschutzes verletzt, indem es bei der Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit zu dem Ergebnis gelangt sei, dass ADM ein Anführer gewesen sei und für die Anwendung des Abschnitts B dieser Mitteilung nicht in Frage komme;

8.

das Gericht habe das Recht betreffend den Vertrauensschutz fehlerhaft angewandt, indem es festgestellt habe, dass die Äußerungen der Kommission im Verwaltungsverfahren kein berechtigtes Vertrauen darauf begründeten, dass ADM eine Reduktion der Strafe nach Abschnitt b der Mitteilung über Zusammenarbeit erhalten werde.


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