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Document C2007/020/07

    Rechtssache C-473/06: Vorabentscheidungsersuchen des Efeteio Athinon (Griechenland), eingereicht am 21. November 2006 — Ionas Stroumsas E.P.E./Glaxosmithkline Anonymi Emporiki Viomichaniki Etairia Farmakeftikon Proionton

    ABl. C 20 vom 27.1.2007, p. 6–6 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. C 20 vom 27.1.2007, p. 5–5 (BG, RO)

    27.1.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 20/6


    Vorabentscheidungsersuchen des Efeteio Athinon (Griechenland), eingereicht am 21. November 2006 — Ionas Stroumsas E.P.E./Glaxosmithkline Anonymi Emporiki Viomichaniki Etairia Farmakeftikon Proionton

    (Rechtssache C-473/06)

    (2007/C 20/08)

    Verfahrenssprache: Griechisch

    Vorlegendes Gericht

    Efeteio Athinon

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: Ionas Stroumsas E.P.E.

    Beklagte: Glaxosmithkline Anonymi Emporiki Viomichaniki Etairia Farmakeftikon Proionton

    Vorlagefragen

    1.

    Ist die Weigerung eines Unternehmens in einer beherrschenden Stellung, die an dieses Unternehmen gerichteten Bestellungen der Arzneimittelgroßhändler in vollem Umfang zu erledigen, missbräuchlich im Sinne von Artikel 82 EG, wenn sie auf die Absicht des Unternehmens zurückzuführen ist, die Exporttätigkeit einzuschränken und damit den ihm durch den Parallelhandel entstehenden Schaden zu begrenzen? Hat es einen Einfluss auf die Beantwortung dieser Frage, dass der Parallelhandel wegen der auf staatliches Eingreifen zurückzuführenden unterschiedlichen Preise in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union für die Großhandelsunternehmen besonders einträglich ist, d. h., dass auf dem Arzneimittelmarkt nicht unverfälscht Wettbewerbsbedingungen herrschen, sondern ein in hohem Maß durch staatliches Eingreifen geprägtes System? Ist es schließlich zulässig, dass ein nationales Gericht auf Märkte, die wettbewerblich funktionieren, und auf solche, auf denen der Wettbewerb durch staatliche Eingriffe verzerrt wird, die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft in gleicher Weise anwendet?

    2.

    Wie ist die eventuelle Missbräuchlichkeit zu beurteilen, wenn der Gerichtshof der Ansicht sein sollte, dass die Beschränkung des Parallelhandels aus den oben dargelegten Gründen bei Ausübung durch ein Unternehmen in beherrschender Stellung nicht in jedem Fall eine missbräuchliche Verhaltensweise darstellt?

    Im Einzelnen:

    2.1.

    Ist ein geeignetes Kriterium der Prozentsatz der Überschreitung des gewöhnlichen Inlandsverbrauchs und/oder des Schadens, der dem Unternehmen in beherrschender Stellung im Verhältnis zu seinem Gesamtumsatz oder seinem Gesamtgewinn entsteht? Wenn ja, wie sind die Höhe des genannten Prozentsatzes der Überschreitung und die Höhe des genannten Schadens zu bestimmen, und zwar Letzterer als Prozentsatz des Umsatzes und des Gesamtgewinns, jenseits dessen das fragliche Verhalten missbräuchlich oder nicht missbräuchlich ist?

    2.2.

    Stellt eine Interessenabwägung einen geeigneten Ansatz dar, und, wenn ja, welche Interessen sind dabei zu berücksichtigen?

    Im Einzelnen:

    a)

    Hat es einen Einfluss auf die Antwort, dass der Endverbraucher und Patient einen begrenzten wirtschaftlichen Vorteil aus dem Parallelhandel hat?

    b)

    Ist das Interesse der Sozialversicherungsträger an billigeren Arzneimitteln zu berücksichtigen und gegebenenfalls in welchem Umfang?

    2.3.

    Welche anderen Kriterien und Ansätze werden im vorliegenden Fall als geeignet angesehen?


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