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Document C2006/331/09

Rechtssache C-486/04: Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 23. November 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten Projekten — Verwertung von Abfällen — Anlage zur Stromerzeugung durch Verbrennung von aus Abfällen gewonnenen Brennstoffen und von Biomasse in Massafra [Tarent] — Richtlinien 75/442/EWG und 85/337/EWG)

ABl. C 331 vom 30.12.2006, p. 6–7 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

30.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 331/6


Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 23. November 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik

(Rechtssache C-486/04) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten Projekten - Verwertung von Abfällen - Anlage zur Stromerzeugung durch Verbrennung von aus Abfällen gewonnenen Brennstoffen und von Biomasse in Massafra [Tarent] - Richtlinien 75/442/EWG und 85/337/EWG)

(2006/C 331/09)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: M. van Beek im Beistand von F. Louis, avocat, und A. Capobianco, avvocato)

Beklagte: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: I. M. Braguglia im Beistand von M. Fiorilli und G. Fiengo, avvocati dello Stato)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Artikel 2 Absatz 1 und 4 Absätze 1, 2 und 3 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175, S. 40) in der Fassung der Richtlinie 97/11/EWG des Rates vom 3. März 1997 (ABl. L 73, S. 5) — Anlage in Massafra (Taranto) zur Elektrizitätserzeugung durch Verbrennung von aus Abfällen und Biomasse abgeleiteten Brennstoffen

Tenor

1.

Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 4 Absätze 1, 2 und 3 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in ihrer durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 geänderten Fassung verstoßen,

dass sie die in Massafra gelegene Anlage, die zur Verbrennung von aus Abfällen gewonnenen Brennstoffen und von Biomasse mit einer Kapazität von mehr als 100 t pro Tag bestimmt ist und unter Anhang I Nr. 10 der Richtlinie 85/337 fällt, von der Umweltverträglichkeitsprüfung freigestellt hat,

dass sie Artikel 3 Absatz 1 des Dekrets des Präsidenten des Ministerrats vom 3. September 1999, Orientierungs- und Koordinierungsverfügung zur Änderung und Vervollständigung der vorhergehenden Orientierungs- und Koordinierungsverfügung zur Durchführung von Artikel 40 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 146 vom 22. Februar 1994 hinsichtlich der Umweltverträglichkeitsprüfung, erlassen hat, mit dem Anhang A Buchstaben i und l des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 12. April 1996, Orientierungs- und Koordinierungsverfügung zur Durchführung von Artikel 40 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 146 vom 22. Februar 1994 hinsichtlich der Umweltverträglichkeitsprüfung, geändert worden ist und der es ermöglicht, Projekte zur Verwertung gefährlicher Abfälle und ungefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von mehr als 100 t pro Tag, die unter Anhang I der Richtlinie 85/337 fallen, von der in Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 dieser Richtlinie vorgesehenen Umweltverträglichkeitsprüfung auszunehmen, und

dass sie Artikel 3 Absatz 1 des Dekrets des Präsidenten des Ministerrats vom 3. September 1999 erlassen hat, der für die Bestimmung, ob ein unter Anhang II der Richtlinie 85/337 fallendes Projekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden muss, ein Kriterium festlegt, das nicht angemessen ist, da es von dieser Prüfung Projekte ausnehmen kann, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben.

2.

Die Italienische Republik trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 31 vom 5.2.2005.


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