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Document C2006/326/11

    Rechtssache C-433/04: Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 9. November 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Belgien (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Artikel 49 EG und 50 EG — Freier Dienstleistungsverkehr — Tätigkeiten im Bausektor — Bekämpfung der Steuerhinterziehung im Bauwesen — Nationale Regelung, wonach von den den nicht in Belgien registrierten Vertragspartnern zu zahlenden Beträgen 15 % abzuziehen sind — Nationale Regelung, mit der eine gesamtschuldnerische Haftung für die Steuerschulden der nicht in Belgien registrierten Vertragspartner eingeführt wird)

    ABl. C 326 vom 30.12.2006, p. 5–6 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    30.12.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 326/5


    Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 9. November 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Belgien

    (Rechtssache C-433/04) (1)

    (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 49 EG und 50 EG - Freier Dienstleistungsverkehr - Tätigkeiten im Bausektor - Bekämpfung der Steuerhinterziehung im Bauwesen - Nationale Regelung, wonach von den den nicht in Belgien registrierten Vertragspartnern zu zahlenden Beträgen 15 % abzuziehen sind - Nationale Regelung, mit der eine gesamtschuldnerische Haftung für die Steuerschulden der nicht in Belgien registrierten Vertragspartner eingeführt wird)

    (2006/C 326/11)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigter: D. Triantafyllou als Bevollmächtigter)

    Beklagte: Königreich Belgien (Prozessbevollmächtigte: E. Dominkovits als Bevollmächtigter im Beistand von B. van de Walle de Ghelcke, avocat)

    Gegenstand

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Artikel 49 EG und 50 EG — Nationale Regelung, die Geschäftsherren und Unternehmer unter Bußgeldandrohung dazu verpflichtet, von dem Betrag, der ihnen von ihren nicht in Belgien registrierten Vertragspartnern in Rechnung gestellt wird, 15 % abzuziehen und an die belgischen Behörden abzuführen, um die Zahlung der Abgabenschulden dieser Vertragspartner sicherzustellen — Gesamtschuldnerische Haftung der Geschäftsherren und der Unternehmer für die Abgabenschulden ihrer nicht registrierten Geschäftspartner

    Tenor

    1.

    Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 49 EG und 50 EG verstoßen, dass es Auftraggeber und Unternehmer, die nicht in Belgien registrierte Vertragspartner beauftragen, verpflichtet, von dem für die geleisteten Arbeiten zu zahlenden Betrag 15 % abzuziehen, und ihnen eine gesamtschuldnerische Haftung für Abgabenschulden dieser Vertragspartner auferlegt.

    2.

    Das Königreich Belgien trägt die Kosten.


    (1)  ABl. C 300 vom 04.12.2004.


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