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Document C2006/294/50

Rechtssache C-394/06: Klage, eingereicht am 22. September 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik

ABl. C 294 vom 2.12.2006, p. 28–29 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

2.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/28


Klage, eingereicht am 22. September 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik

(Rechtssache C-394/06)

(2006/C 294/50)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: B. Schima und D. Recchia, Bevollmächtigte)

Beklagte: Italienische Republik

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2003/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2003 zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor (1) verstoßen hat, dass sie nicht vor dem 1. Juli 2005 einen nationalen Jahresbericht über die Förderung von Biokraftstoffen vorgelegt hat, der alle in dieser Bestimmung vorgesehenen Angaben enthält;

der Italienischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist für die Vorlage des nationalen Jahresberichts über die Förderung von Biokraftstoffen gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2003/30/EG war am 1. Juli 2005 abgelaufen.

Die Italienische Republik macht geltend, sie habe der Kommission am 14. Juli 2006 einen den Anforderungen der Richtlinie entsprechenden Bericht übermittelt.

Nach Ansicht der Kommission ist dieser Bericht jedoch nicht vollständig, weil darin nicht, wie in Artikel 4 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie vorgesehen, erwähnt werde, welche innerstaatlichen Ressourcen für die Erzeugung von Biomasse für andere Energieverwendungen als im Verkehrssektor bereitgestellt würden.


(1)  ABl. L 123, S. 42.


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