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Document C2006/294/50
Case C-394/06: Action brought on 22 September 2006 — Commission of the European Communities v Italian Republic
Rechtssache C-394/06: Klage, eingereicht am 22. September 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik
Rechtssache C-394/06: Klage, eingereicht am 22. September 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik
ABl. C 294 vom 2.12.2006, p. 28–29
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
2.12.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 294/28 |
Klage, eingereicht am 22. September 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik
(Rechtssache C-394/06)
(2006/C 294/50)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: B. Schima und D. Recchia, Bevollmächtigte)
Beklagte: Italienische Republik
Anträge
Die Kommission beantragt,
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festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2003/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2003 zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor (1) verstoßen hat, dass sie nicht vor dem 1. Juli 2005 einen nationalen Jahresbericht über die Förderung von Biokraftstoffen vorgelegt hat, der alle in dieser Bestimmung vorgesehenen Angaben enthält; |
— |
der Italienischen Republik die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Frist für die Vorlage des nationalen Jahresberichts über die Förderung von Biokraftstoffen gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2003/30/EG war am 1. Juli 2005 abgelaufen.
Die Italienische Republik macht geltend, sie habe der Kommission am 14. Juli 2006 einen den Anforderungen der Richtlinie entsprechenden Bericht übermittelt.
Nach Ansicht der Kommission ist dieser Bericht jedoch nicht vollständig, weil darin nicht, wie in Artikel 4 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie vorgesehen, erwähnt werde, welche innerstaatlichen Ressourcen für die Erzeugung von Biomasse für andere Energieverwendungen als im Verkehrssektor bereitgestellt würden.
(1) ABl. L 123, S. 42.