Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document C2006/294/11

Rechtssache C-290/04: Urteil des Gerichtshofes (Große Kammer) vom 3. Oktober 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs [Deutschland]) — FKP Scorpio Konzertproduktionen GmbH/Finanzamt Hamburg-Eimsbüttel (Artikel 59 EWG-Vertrag (später Artikel 59 EG-Vertrag und nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) und Artikel 60 EWG-Vertrag (später Artikel 60 EG-Vertrag und jetzt Artikel 50 EG) — Steuerrecht — Einkommensteuer — Dienstleistungen eines Gebietsfremden im Rahmen von künstlerischen Darbietungen — Grundsatz des Steuerabzugs — Dienstleister, der nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt)

ABl. C 294 vom 2.12.2006, p. 7–8 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

2.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/7


Urteil des Gerichtshofes (Große Kammer) vom 3. Oktober 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs [Deutschland]) — FKP Scorpio Konzertproduktionen GmbH/Finanzamt Hamburg-Eimsbüttel

(Rechtssache C-290/04) (1)

(Artikel 59 EWG-Vertrag (später Artikel 59 EG-Vertrag und nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) und Artikel 60 EWG-Vertrag (später Artikel 60 EG-Vertrag und jetzt Artikel 50 EG) - Steuerrecht - Einkommensteuer - Dienstleistungen eines Gebietsfremden im Rahmen von künstlerischen Darbietungen - Grundsatz des Steuerabzugs - Dienstleister, der nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt)

(2006/C 294/11)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesfinanzhof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: FKP Scorpio Konzertproduktionen GmbH

Beklagter: Finanzamt Hamburg-Eimsbüttel

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Auslegung der Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) und 60 EG-Vertrag (jetzt Artikel 50 EG) — Nationale Einkommenssteuerregelung, nach der ein gebietsansässiger Dienstleistungsempfänger die Steuer auf die einem nicht gebietsansässigen Dienstleister gezahlte Vergütung im Wege des Steuerabzugs einbehalten muss

Tenor

1.

Die Artikel 59 und 60 EWG-Vertrag sind dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen,

nach denen auf die Vergütung eines Dienstleisters, der im Mitgliedstaat der Leistungserbringung nicht ansässig ist, ein Steuerabzugsverfahren Anwendung findet, während die Vergütung eines in diesem Mitgliedstaat ansässigen Dienstleisters diesem Verfahren nicht unterliegt;

nach denen der Dienstleistungsempfänger in Haftung genommen wird, wenn er den Steuerabzug, zu dem er verpflichtet war, unterlassen hat.

2.

Die Artikel 59 und 60 EWG-Vertrag sind dahin auszulegen,

dass sie nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehen, nach denen der Dienstleistungsempfänger, der Schuldner der an einen gebietsfremden Dienstleister zu zahlenden Vergütung ist, im Steuerabzugsverfahren die Betriebsausgaben, die der Dienstleister ihm mitgeteilt hat und die im unmittelbaren Zusammenhang mit dessen Tätigkeiten im Mitgliedstaat der Leistungserbringung stehen, nicht steuermindernd geltend machen kann, während bei einem gebietsansässigen Dienstleister nur die Nettoeinkünfte, d. h. die nach Abzug der Betriebsausgaben verbleibenden Einkünfte, der Steuer unterliegen;

dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die vorsieht, dass im Steuerabzugsverfahren nur diejenigen Betriebsausgaben steuermindernd berücksichtigt werden, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den Tätigkeiten stehen, aus denen die zu versteuernden Einkünfte erzielt worden sind, die im Mitgliedstaat der Dienstleistungserbringung ausgeführt worden sind und die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Dienstleister dem Vergütungsschuldner mitgeteilt hat, und dass etwaige weitere Betriebsausgaben, die nicht unmittelbar mit dieser wirtschaftlichen Tätigkeit zusammenhängen, gegebenenfalls in einem anschließenden Erstattungsverfahren berücksichtigt werden können;

dass sie nicht verbieten, dass die Steuerbefreiung, die einem gebietsfremden Dienstleister, der in Deutschland tätig geworden ist, nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie verschiedener sonstiger Steuern und zur Regelung anderer Fragen auf steuerlichem Gebiet vom 16. Juni 1959 zusteht, entweder vom Vergütungsschuldner im Rahmen des Steuerabzugsverfahrens oder in einem späteren Freistellungs- oder Erstattungsverfahren oder aber in einem gegen den Vergütungsschuldner eingeleiteten Haftungsverfahren nur dann berücksichtigt werden kann, wenn von der zuständigen Steuerbehörde eine Freistellungsbescheinigung erteilt worden ist, der zufolge die Voraussetzungen hierfür nach diesem Abkommen erfüllt sind.

3.

Artikel 59 EWG-Vertrag ist dahin auszulegen, dass er nicht zugunsten eines Dienstleisters anwendbar ist, der die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats besitzt.


(1)  ABl. C 228 vom 11.9.2004.


Top