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Document C2006/281/46

    Rechtssache T-166/01: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 19. September 2006 — Lucchini/Kommission (EGKS — Staatliche Beihilfen — Umweltschutzbeihilfen — Beihilfe Italiens zugunsten des Stahlunternehmens Lucchini — Ablehnung der Genehmigung der beabsichtigten Beihilfe — Anwendbarer rechtlicher Rahmen — Zulässigkeit der Förderung der gemeldeten Investitionen durch Umweltschutzbeihilfen — Voraussetzungen der Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt — Begründung)

    ABl. C 281 vom 18.11.2006, p. 28–29 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    18.11.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 281/28


    Urteil des Gerichts erster Instanz vom 19. September 2006 — Lucchini/Kommission

    (Rechtssache T-166/01) (1)

    (EGKS - Staatliche Beihilfen - Umweltschutzbeihilfen - Beihilfe Italiens zugunsten des Stahlunternehmens Lucchini - Ablehnung der Genehmigung der beabsichtigten Beihilfe - Anwendbarer rechtlicher Rahmen - Zulässigkeit der Förderung der gemeldeten Investitionen durch Umweltschutzbeihilfen - Voraussetzungen der Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt - Begründung)

    (2006/C 281/46)

    Verfahrenssprache: Italienisch

    Parteien

    Klägerin: Lucchini SpA (Brescia, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwälte G. Vezzoli und G. Belotti)

    Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: V. Kreuschitz und V. Di Bucci)

    Gegenstand der Rechtssache

    Nichtigerklärung des Artikels 1 der Entscheidung 2001/466/EGKS der Kommission vom 21. Dezember 2000, soweit durch ihn die staatliche Beihilfe in Höhe von 13,5 Milliarden ITL (6,98 Millionen Euro), die Italien zugunsten des Stahlunternehmens Lucchini SpA gewähren will, für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt wird (ABl. 2001, L 163, S. 24)

    Tenor des Urteils

    1.

    Artikel 1 der Entscheidung 2001/466/EGKS der Kommission vom 21. Dezember 2000 über die staatliche Beihilfe, die Italien zugunsten der Stahlunternehmen Lucchini SpA und Siderpotenza SpA gewähren will, wird für nichtig erklärt, soweit er in den Betrag der zugunsten der Lucchini SpA gewährten und für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärten Beihilfe die Beträge in Höhe von 2,7 Milliarden ITL (1,396 Millionen Euro) und von 1,38 Milliarden ITL (713 550 Euro) einbezieht, die den von den italienischen Behörden angemeldeten Umweltschutzinvestitionen in der Kokerei bzw. im Wasser und Abwassersystem entsprechen.

    2.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    3.

    Jede Partei trägt die Hälfte der Kosten des Verfahrens.


    (1)  ABl. C 289 vom 13.10.2001.


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