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Document C2006/281/06

    Rechtssache C-168/04: Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 21. September 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Österreich (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Artikel 49 EG — Freier Dienstleistungsverkehr — Unternehmen, das drittstaatsangehörige Arbeitnehmer einstellt — Unternehmen, das in einem anderen Mitgliedstaat Leistungen erbringt — EU-Entsendebestätigung )

    ABl. C 281 vom 18.11.2006, p. 4–4 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    18.11.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 281/4


    Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 21. September 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Österreich

    (Rechtssache C-168/04) (1)

    (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 49 EG - Freier Dienstleistungsverkehr - Unternehmen, das drittstaatsangehörige Arbeitnehmer einstellt - Unternehmen, das in einem anderen Mitgliedstaat Leistungen erbringt - „EU-Entsendebestätigung“)

    (2006/C 281/06)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Parteien

    Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: B. Eggers, E. Traversa und G. Braun)

    Beklagte: Republik Österreich (Bevollmächtigte: E. Riedl, C. Pesendorfer und G. Hesse)

    Gegenstand

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Artikel 49 EG — Bindung der Entsendung drittstaatsangehöriger Arbeitnehmer im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen durch Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat an ein System der Entsendebestätigung, das insofern faktisch ein Genehmigungssystem darstellt, als dass bei Fehlen einer solchen Entsendebestätigung Geldbußen verwirkt und dem betreffenden entsandten Arbeitnehmer Einreise und Aufenthalt verweigert werden

    Tenor

    1.

    Die Republik Österreich hat gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 49 EG verstoßen, indem sie zum einen die Entsendung drittstaatsangehöriger Arbeitnehmer durch ein in einem anderen Mitgliedstaat ansässiges Unternehmen von der Einholung der „EU-Entsendebestätigung“ nach § 18 Abs 12 bis 16 Ausländerbeschäftigungsgesetz abhängig macht, die nur erteilt wird, wenn erstens der betreffende Arbeitnehmer seit mindestens einem Jahr bei dem betreffenden Unternehmen beschäftigt ist oder mit diesem einen unbefristeten Arbeitsvertrag geschlossen hat und zweitens die Einhaltung der österreichischen Beschäftigungs- und Lohnbedingungen nachgewiesen wird, und indem sie zum anderen in § 10 Abs 1 Z 3 Fremdengesetz die automatische und ausnahmslose Versagung einer Einreise- oder Aufenthaltserlaubnis vorsieht, wodurch eine nachträgliche Legalisierung der Situation drittstaatsangehöriger Arbeitnehmer, die von einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Unternehmen rechtmäßig entsandt worden sind, aber ohne Sichtvermerk in das Staatsgebiet eingereist sind, nicht möglich ist.

    2.

    Die Republik Österreich trägt die Kosten des Verfahrens.


    (1)  ABl. C 146 vom 29.5.2004.


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